VerträgeVertragsart

Kabel-TV und Kabelanschluss kündigen

Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter die Gebühren für den Kabelanschluss nicht mehr über die Nebenkosten abrechnen. Wer weiter Kabelfernsehen will, braucht einen eigenen Vertrag – beim Kabelnetzbetreiber oder beim Vermieter. Beides sind Telekommunikationsverträge: höchstens 24 Monate Mindestlaufzeit, danach jederzeit mit einem Monat kündbar; den TV-Bezug über den Vermieter beendest du nach 24 Monaten Mietzeit mit einem Monat Frist.

Von Rechtsstand geprüft am 7 Min. Lesezeit

Antennendose an einer frisch gestrichenen Wohnzimmerwand, darunter ein aufgerolltes weißes Antennenkabel auf dem Parkett
KI-generiert

Diese Seite ist für Mieterinnen und Mieter, Wohnungseigentümer und Vermieter, die mit dem Kabelanschluss im Haus zu tun haben. Sie erklärt, was sich mit dem Ende des sogenannten Nebenkostenprivilegs geändert hat, ordnet in einer Tabelle ein, welche Lage für dich gilt, rechnet die Fristen für einen Einzelvertrag durch und zeigt, was du tun kannst, wenn die Kabelgebühr noch in der Nebenkostenabrechnung steht.

Was sich am 1. Juli 2024 geändert hat

Bis Ende Juni 2024 durften Vermieter das Entgelt für den Kabelanschluss und die laufenden Grundgebühren für Breitbandanschlüsse als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. So waren Mieter über den Sammelvertrag des Vermieters an den Kabelanschluss gebunden, ob sie ihn nutzten oder nicht. Dieses Nebenkostenprivileg ist am 1. Juli 2024 ausgelaufen (§ 2 BetrKV); für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, galt es gar nicht mehr.

  • Nicht mehr umlagefähig: die monatlichen Entgelte für den TV- und Breitbandanschluss.
  • Weiter umlagefähig: der Betriebsstrom der Antennen- oder Verteilanlage und bei der Gemeinschaftsantenne die regelmäßige Prüfung durch eine Fachkraft.
  • Neu umlagefähig: ein Bereitstellungsentgelt für ein neu gebautes Glasfasernetz im Haus – höchstens 60 Euro im Jahr und insgesamt höchstens 540 Euro je Wohnung, und nur, wenn du deinen Anbieter frei wählen kannst (§ 72 TKG).

Abgeschaltet wurde das Kabelfernsehen am 1. Juli 2024 nicht automatisch. Seitdem zahlst du aber nur noch, wenn du einen Einzelvertrag hast – direkt mit einem Anbieter deiner Wahl oder mit dem Vermieter.

Welche Lage hast du?

Deine LageWas giltWas du tun kannst
Mieter, Kabel lief bisher über die NebenkostenUmlage seit 1. Juli 2024 unzulässig; der Vermieter kann die Versorgung beenden und den Anschluss sperrenNebenkostenabrechnung prüfen; entscheiden, ob du weiter Kabelfernsehen willst
Mieter mit TV-Vertrag beim VermieterDer Vermieter ist dann Telekommunikationsanbieter; der Kundenschutz des TKG giltnach mindestens 24 Monaten Mietdauer jederzeit mit 1 Monat Frist beenden (§ 71 Abs. 2 TKG)
Eigener Vertrag beim Kabelnetzbetreibernormaler Telekommunikationsvertragzum Ende der Mindestlaufzeit (höchstens 24 Monate), danach jederzeit mit 1 Monat (§ 56 TKG)
Wohnungseigentümer, die Gemeinschaft hat einen SammelvertragDie Kostenpflicht dürfte nach Einschätzung der Bundesnetzagentur bleiben, bis die Gemeinschaft anders beschließtBeschluss in der Eigentümerversammlung anregen; notfalls gerichtlich nach Wohnungseigentumsrecht
Vermieter oder Gemeinschaft mit Bezugsvertrag von vor dem 1. Dezember 2021Jede Seite darf wegen der neuen Umlageregeln ohne Frist kündigen, frühestens mit Wirkung ab 1. Juli 2024, soweit nichts anderes vereinbart ist; Schadensersatz gibt es dafür nichtprüfen, ob der Sammelvertrag noch läuft (§ 230 Abs. 5 TKG)

Für die Seite der Vermieter gilt: Wer seinen Mietern Fernsehen oder Internet weiter selbst anbietet, muss alle kundenschützenden Regeln des Telekommunikationsgesetzes einhalten wie jeder andere Anbieter, etwa die Informationspflichten vor Vertragsschluss. Mehr zum Mietverhältnis selbst steht unter Mietvertrag kündigen.

Einzelvertrag: Laufzeit und Kündigung

Die Übertragung von Fernsehsignalen ist ein Telekommunikationsdienst (§ 3 TKG). Ein Vertrag über den Kabel-TV-Anschluss folgt deshalb denselben Regeln wie ein Internetvertrag: höchstens 24 Monate Mindestlaufzeit, Pflicht zu einem Angebot mit höchstens zwölf Monaten, danach jederzeit mit einem Monat kündbar (§ 56 TKG). Bei einseitigen Vertragsänderungen kannst du ohne Frist kündigen (§ 57 TKG), beim Umzug mit einem Monat, wenn der Anbieter am neuen Wohnsitz nicht liefern kann (§ 60 TKG). Zusätzlich gebuchte Pay-TV-Pakete sind Inhalte und kein Telekommunikationsdienst; für sie gelten die Regeln auf der Seite Streaming kündigen.

Rechenbeispiel: Dein eigener Kabelvertrag hat am 1. Juli 2024 begonnen, mit 24 Monaten Mindestlaufzeit. Diese endete am 30. Juni 2026; zum Laufzeitende hätte die Kündigung bis 30. Mai 2026 ankommen müssen. Seit dem 1. Juli 2026 ist der Vertrag jederzeit mit einem Monat Frist kündbar: Geht deine Kündigung am 12. Oktober 2026 ein, endet er am 12. November 2026.

  1. Vertragsbeginn
  2. Kündigung muss spätestens ankommen
  3. Ende der Mindestlaufzeit (24 Monate)
Beispiel: Kabel-Einzelvertrag seit 1. Juli 2024 · Kündigungsfrist 1 Monat

TV über den Vermieter: Hast du mit dem Vermieter vereinbart, dass er dich weiter mit Fernsehen versorgt, kannst du diese Leistung beenden, sobald das Mietverhältnis 24 Monate oder länger besteht – jederzeit mit einem Monat Frist (§ 71 Abs. 2 TKG). Wohnst du seit März 2023 in der Wohnung, ist das seit März 2025 möglich. Das betrifft nur den TV-Bezug; dein Mietvertrag bleibt davon unberührt.

Internet und Telefon über das Kabelnetz: Dafür gelten dieselben Rechte wie bei DSL – das Messverfahren der Bundesnetzagentur bei zu langsamem Internet, feste Entschädigungen bei längeren Ausfällen und ein Anbieterwechsel mit höchstens einem Arbeitstag Unterbrechung (§ 57 TKG, § 58 TKG, § 59 TKG). Die Einzelheiten stehen auf der Seite für Internetverträge.

So stellst du als Mieter um

  1. Beim Vermieter nachfragenWird die Kabelversorgung im Haus fortgeführt, beendet oder über ihn angeboten? Welche Netze liegen im Gebäude?
  2. Angebote für die Adresse prüfenNicht jeder Anbieter versorgt jede Adresse. Vergleiche Kabel, Fernsehen über das Internet, Antenne und Satellit.
  3. Laufzeit bewusst wählenJeder Anbieter muss dir auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG). Prüf in der Vertragszusammenfassung Laufzeit, Kündigungsfrist und Preis.
  4. Doppelte Kosten vermeidenWechselst du zu Fernsehen über deinen Internetanschluss, kündige einen eigenen Kabelvertrag rechtzeitig, statt beides weiterlaufen zu lassen.
  5. Abrechnung kontrollierenIn der nächsten Betriebskostenabrechnung darf ab Juli 2024 keine Kabelgebühr mehr stehen – siehe unten.

Für Vermieter: was jetzt gilt

Vermieter können alte Bezugsverträge mit dem Kabelnetzbetreiber, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden, wegen der neuen Umlageregeln ohne Kündigungsfrist beenden (§ 230 Abs. 5 TKG). Wer seinen Mietern weiter selbst Fernsehen anbietet und dafür ein Entgelt verlangt, braucht dafür eine eigene Vereinbarung mit jedem Mieter und ist an die Regeln des Telekommunikationsgesetzes gebunden: höchstens 24 Monate Mindestlaufzeit, Informationspflichten vor Vertragsschluss und das Recht der Mieter, die Versorgung nach 24 Monaten Mietzeit mit einem Monat Frist zu beenden (§ 71 Abs. 2 TKG). Für ein neues Glasfasernetz im Haus darf ein Bereitstellungsentgelt umgelegt werden, wenn die Mieter ihren Anbieter frei wählen können; die Rechnung des Netzbetreibers muss unter anderem Höhe, Erhebungszeitraum und Gesamtkosten ausweisen (§ 72 TKG).

Kabelgebühr noch in der Nebenkostenabrechnung?

Für Zeiträume ab dem 1. Juli 2024 dürfen Kabel- und Breitband-Grundgebühren nicht mehr in der Betriebskostenabrechnung stehen; der Betriebsstrom der Anlage schon. Findest du die Gebühr trotzdem, kannst du Einwendungen erheben – bis zum Ablauf des zwölften Monats, nachdem du die Abrechnung erhalten hast (§ 556 Abs. 3 BGB). Ein Beispiel: Die Abrechnung für 2025 kommt am 15. Juni 2026; deine Einwendungen müssen bis zum 30. Juni 2027 beim Vermieter sein. Bei Streit hilft ein Mieterverein; Vermieter beraten die Vereine von Haus & Grund.

Fernsehen ohne Kabel

Ob du überhaupt noch Kabelfernsehen brauchst, hängt davon ab, wie du fernsiehst. Die Bundesnetzagentur nennt drei Alternativen:

  • DVB-T2: Fernsehen über Antenne.
  • IPTV: Fernsehen über den Internetanschluss, auch über Streamingdienste.
  • Satellit: Fernsehen über eine Satellitenschüssel.

Nicht jeder Anbieter ist an jeder Adresse verfügbar; das hängt davon ab, welche Netze im Gebäude liegen – Telefonleitung, Glasfaser, Koaxialkabel oder Funk. Frag zuerst beim Vermieter nach, was im Haus möglich ist, und prüf dann die Angebote für deine Adresse. Liegt im Haus ein neues Glasfasernetz, lies vor dem Abschluss die Seite Glasfaser-Verträge; einen klassischen Internetvertrag kündigst du nach den Regeln auf der Seite DSL und Internet.

Unabhängig davon zahlst du den Rundfunkbeitrag weiter: Er hängt an der Wohnung, nicht am Anschluss (Rundfunkbeitrag).

Kabelnetzbetreiber und Internetanbieter

Die großen Kabelnetze betreiben Vodafone Kabel und PYUR. Weitere Anbieter für Internet und Fernsehen über das Festnetz:

Kündigungsschreiben

Eine Kündigung beim Kabelnetzbetreiber geht in Textform, also auch per E-Mail oder über den Kündigungsbutton des Anbieters. Willst du den TV-Bezug über den Vermieter beenden, schreib an den Vermieter, nenne den Monat, zu dem die Versorgung enden soll, und sorge dafür, dass du den Zugang beweisen kannst.

Werkzeug

Kündigungsschreiben erstellen

Felder ausfüllen, Brief prüfen, drucken oder als E-Mail senden. Alles bleibt in deinem Browser – nichts wird übertragen oder gespeichert.

1. Art der Kündigung
2. Empfänger
Die richtige Anschrift steht im Vertrag, auf der Rechnung oder im Impressum des Anbieters.
3. Vertragsdaten
4. Absender
5. Zusätze

[Vor- und Nachname] · [Straße und Hausnummer] · [PLZ Ort]

[Name des Anbieters]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Ort], 6. Oktober 2026

Kündigung meines Vertrags – Kundennummer [Kundennummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meinen Vertrag mit der Kundennummer [Kundennummer] fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Datum, zu dem der Vertrag endet, schriftlich.

Das Ihnen erteilte SEPA-Lastschriftmandat widerrufe ich mit Wirkung zum Vertragsende.

Einer Kontaktaufnahme zu Werbe- oder Rückgewinnungszwecken widerspreche ich; eine etwa erteilte Einwilligung widerrufe ich.

Mit freundlichen Grüßen

[Vor- und Nachname]

Per Post: unterschreiben und mit Nachweis versenden, etwa als Einwurf-Einschreiben. Per E-Mail genügt Textform (§ 126b BGB), sofern der Vertrag nicht die Schriftform verlangt – Mietverträge und Arbeitsverträge brauchen eine Unterschrift auf Papier. Damit nichts mehr abgebucht wird, kannst du Lastschriften dieses Empfängers zusätzlich bei deiner Bank sperren lassen (Art. 5 Abs. 3 SEPA-Verordnung).

Typische Probleme

Vermieter akzeptiert die Kündigung nicht: Beruht deine Kündigung auf dem Telekommunikationsgesetz, kann die Bundesnetzagentur eingreifen, wenn ein Verstoß gegen die kundenschützenden Regeln vorliegt; melde ihn über ihr Kontaktformular. Bei Streit mit einem Anbieter kannst du außerdem die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur anrufen (Schlichtungsstellen).

Anschluss plötzlich gesperrt: Seit Juli 2024 kann auch der Vermieter die Versorgung beenden und den Anschluss sperren. Vermieter informieren darüber in der Regel vorher; frag nach, wenn das Bild ohne Ankündigung weg ist.

Eigentümergemeinschaft zahlt weiter: Solange die Gemeinschaft den Sammelvertrag nicht beendet, dürfte es nach Einschätzung der Bundesnetzagentur bei der Kostenpflicht bleiben. Einzelne Eigentümer können nach Einschätzung der Bundesnetzagentur einen Anspruch darauf haben, dass der Sammelvertrag endet und Bewohner eigene Verträge schließen können; Beschlüsse lassen sich nach Wohnungseigentumsrecht gerichtlich prüfen.

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich einen Kabelanschluss kündigen, der bisher über die Nebenkosten lief?

In der Regel nicht: Einen eigenen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber hattest du dann nicht, der Sammelvertrag lief über den Vermieter. Seit Juli 2024 darf er die Kosten nicht mehr umlegen. Hast du seitdem einen Einzelvertrag geschlossen, kündigst du diesen.

Habe ich als Mieter ein Recht auf einen Fernsehanschluss?

Aus dem Telekommunikationsgesetz nicht; dort ist nur eine Grundversorgung mit Telefon und Internet vorgesehen. Ein Anspruch auf einen Fernseh- oder Antennenanschluss kann sich aber aus dem Mietverhältnis ergeben. Lass das im Zweifel beim Mieterverein prüfen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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