Hintergrund

Vor 2022 war das Verbraucherrecht in Deutschland in vielen Punkten schwächer als in anderen EU-Staaten. Insbesondere:

  • 24 Monate Mindestlaufzeit + 12 Monate automatische Verlängerung waren Standard.
  • Online-Kündigung wurde künstlich erschwert.
  • Telefonisch geschlossene Energieverträge konnten vom Anbieter mündlich „bestätigt" werden.
  • Sonderrechte bei Energiepreis-Erhöhungen waren oft schwer durchzusetzen.

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge wollte diese Schieflagen beseitigen.

Vertragslaufzeit und Verlängerung — § 309 Nr. 9 BGB neu

Die Kernreform. Die alten 12-Monats-Verlängerungen sind Geschichte.

AspektBis 28.02.2022Ab 01.03.2022
Maximale Erstlaufzeit24 Monate24 Monate (unverändert)
VerlängerungBis zu 12 MonateNur auf unbestimmte Zeit
Kündigungsfrist nach VerlängerungBis zu 3 MonateMaximal 1 Monat
Kündigungsfrist ErstlaufzeitBis zu 3 MonateMaximal 3 Monate

Mehr im Artikel Automatische Vertragsverlängerung.

Kündigungsbutton — § 312k BGB neu

Seit 1. Juli 2022 müssen Anbieter, die Verträge online ermöglichen, auch eine Online-Kündigung per gut sichtbarem, eindeutig beschriftetem Button anbieten. Anforderungen:

  • Beschriftung „Verträge hier kündigen" oder ähnlich eindeutig.
  • Ständig verfügbar, unmittelbar zugänglich – nicht hinter Login.
  • Eindeutige Identifikation mit minimalen Datenfeldern.
  • Bestätigungsseite mit Übersicht.
  • Sofortige elektronische Bestätigung (mit Datum und Uhrzeit).

Bei Verstoß: fristloses Kündigungsrecht. Mehr im Ratgeber Kündigungsbutton § 312k.

Telefonwerbung und Energieverträge

Eine bedeutende Änderung im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb):

  • Telefonisch geschlossene Energieverträge sind nur noch wirksam, wenn der Verbraucher den Vertrag nachträglich in Textform bestätigt (§ 7a UWG, § 41b EnWG).
  • Wer also am Telefon einen neuen Stromtarif zugesagt bekommen hat, ist nicht automatisch gebunden – ohne nachträgliche Textbestätigung kein wirksamer Vertrag.

Strom- und Gasverträge

Auch im Energiebereich kam es zu Änderungen:

  • Stärkere Hinweispflichten bei Preisanpassungen.
  • Klarere Regeln für Sonderkündigungsrechte bei Preiserhöhungen.
  • Verbot mancher Knebel-Klauseln in den AGB.

Was passiert mit Alt-Verträgen?

Wichtig: Die neuen Regelungen gelten auch für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden – allerdings erst, wenn sie nach diesem Datum verlängert werden.

Konkret: Wenn dein Mobilfunkvertrag von 2020 sich am 1. Januar 2024 verlängert hat, läuft diese Verlängerung nach neuem Recht ab. Eine 12-Monats-Verlängerung ist nicht mehr zulässig – der Vertrag läuft nur noch auf unbestimmte Zeit mit 1-Monats-Kündigungsfrist.