Hintergrund
Vor 2022 war das Verbraucherrecht in Deutschland in vielen Punkten schwächer als in anderen EU-Staaten. Insbesondere:
- 24 Monate Mindestlaufzeit + 12 Monate automatische Verlängerung waren Standard.
- Online-Kündigung wurde künstlich erschwert.
- Telefonisch geschlossene Energieverträge konnten vom Anbieter mündlich „bestätigt" werden.
- Sonderrechte bei Energiepreis-Erhöhungen waren oft schwer durchzusetzen.
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge wollte diese Schieflagen beseitigen.
Vertragslaufzeit und Verlängerung — § 309 Nr. 9 BGB neu
Die Kernreform. Die alten 12-Monats-Verlängerungen sind Geschichte.
| Aspekt | Bis 28.02.2022 | Ab 01.03.2022 |
|---|---|---|
| Maximale Erstlaufzeit | 24 Monate | 24 Monate (unverändert) |
| Verlängerung | Bis zu 12 Monate | Nur auf unbestimmte Zeit |
| Kündigungsfrist nach Verlängerung | Bis zu 3 Monate | Maximal 1 Monat |
| Kündigungsfrist Erstlaufzeit | Bis zu 3 Monate | Maximal 3 Monate |
Mehr im Artikel Automatische Vertragsverlängerung.
Kündigungsbutton — § 312k BGB neu
Seit 1. Juli 2022 müssen Anbieter, die Verträge online ermöglichen, auch eine Online-Kündigung per gut sichtbarem, eindeutig beschriftetem Button anbieten. Anforderungen:
- Beschriftung „Verträge hier kündigen" oder ähnlich eindeutig.
- Ständig verfügbar, unmittelbar zugänglich – nicht hinter Login.
- Eindeutige Identifikation mit minimalen Datenfeldern.
- Bestätigungsseite mit Übersicht.
- Sofortige elektronische Bestätigung (mit Datum und Uhrzeit).
Bei Verstoß: fristloses Kündigungsrecht. Mehr im Ratgeber Kündigungsbutton § 312k.
Telefonwerbung und Energieverträge
Eine bedeutende Änderung im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb):
- Telefonisch geschlossene Energieverträge sind nur noch wirksam, wenn der Verbraucher den Vertrag nachträglich in Textform bestätigt (§ 7a UWG, § 41b EnWG).
- Wer also am Telefon einen neuen Stromtarif zugesagt bekommen hat, ist nicht automatisch gebunden – ohne nachträgliche Textbestätigung kein wirksamer Vertrag.
Strom- und Gasverträge
Auch im Energiebereich kam es zu Änderungen:
- Stärkere Hinweispflichten bei Preisanpassungen.
- Klarere Regeln für Sonderkündigungsrechte bei Preiserhöhungen.
- Verbot mancher Knebel-Klauseln in den AGB.
Was passiert mit Alt-Verträgen?
Wichtig: Die neuen Regelungen gelten auch für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden – allerdings erst, wenn sie nach diesem Datum verlängert werden.
Konkret: Wenn dein Mobilfunkvertrag von 2020 sich am 1. Januar 2024 verlängert hat, läuft diese Verlängerung nach neuem Recht ab. Eine 12-Monats-Verlängerung ist nicht mehr zulässig – der Vertrag läuft nur noch auf unbestimmte Zeit mit 1-Monats-Kündigungsfrist.