Krankenzusatzversicherungen wie Zahnzusatz, Krankenhaustagegeld oder Auslandsreise-Krankenversicherung sind klassische Sach-Versicherungen mit eigenen Regelungen im VVG. Anders als bei der vollen PKV ist hier keine Anschluss-Versicherung nötig – du kannst einfach kündigen. Trotzdem gibt es Stolperfallen: Mindestbindungen, Wartezeiten, Sonderbedingungen.
Bei den meisten Zusatzversicherungen gilt eine Frist von 1 bis 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. Genaue Frist steht in der Police. Bei Beitragserhöhung gilt das Sonderkündigungsrecht (1 Monat ab Mitteilung).
Verschiedene Zusatz-Typen und ihre Besonderheiten
Zahnzusatzversicherung
Frist meist 3 Monate zum Versicherungsjahr-Ende. Bei vielen Tarifen gibt es eine 8-jährige Mindestbindung – Verträge sind aber nach 3 Jahren immer kündbar (§ 11 Abs. 4 VVG). Wartezeiten von 3-8 Monaten verfallen bei Kündigung; bei einem neuen Vertrag beim selben oder anderen Versicherer beginnen sie meist wieder von vorn.
Krankenhaustagegeld
Frist meist 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Hier verfallen mit der Kündigung in der Regel keine Wartezeiten, da die Leistung nur im konkreten Krankenhausfall greift.
Auslandsreise-Krankenversicherung
Bei Jahres-Verträgen: 3 Monate Frist zum Versicherungsjahr-Ende. Bei Einzelreise-Verträgen: enden automatisch mit der Reise. Sonderfall: Wer bei einer Auslandsreise-Versicherung den Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlagert, kann sonderkündigen (Wegfall der Geschäftsgrundlage).
Brillenzusatzversicherung
Häufig in Kombination mit der Brillenkette (Fielmann). Frist meist 3 Monate. Vorsicht: Manche Tarife haben Mindestlaufzeit von 24 Monaten – seit März 2022 sind längere Klauseln in Verbraucher-AGB unwirksam.
Mindestbindung beachten
Viele Zusatzversicherer locken mit reduzierten Beiträgen bei längerer Mindestbindung (z. B. 5 Jahre). Wichtig: Nach drei Versicherungsjahren ist jeder Mehrjahres-Vertrag kündbar (§ 11 Abs. 4 VVG) – das gilt auch für Zusatz-Tarife.
Mustertext
PKV-Zusatz – MustertextCopy & Paste
Absender:[Ihr Vor- und Nachname][Straße und Hausnummer][PLZ Ort]Empfänger:[Versicherer][Postanschrift][Ort, Datum]Betreff: Kündigung Vertrag Nr. {Vertragsnummer}
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meine [Art der Zusatzversicherung, z. B. Zahnzusatzversicherung] mit der Versicherungsnummer [Versicherungsnummer] ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Falls für diese Versicherung eine Mindestlaufzeit von mehr als drei Jahren vereinbart wurde und das dritte Versicherungsjahr bereits abgelaufen ist, mache ich vom Sonderkündigungsrecht nach § 11 Abs. 4 VVG Gebrauch.
Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung sowie das genaue Vertragsende schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Häufige Fragen
Welche Frist gilt bei der Zahnzusatzversicherung?
Meist 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Genaue Frist in der Police. Bei Beitragserhöhung Sonderkündigungsrecht von 1 Monat.
Was ist mit Mindestbindungen?
Längere Mindestbindungen sind nach 3 Versicherungsjahren immer kündbar nach § 11 Abs. 4 VVG. Klauseln, die das einschränken, sind unwirksam.
Brauche ich eine Anschluss-Zusatzversicherung?
Nein, anders als bei der vollen PKV. Du kannst die Zusatzversicherung kündigen und musst keine neue abschließen.
Was passiert mit den Wartezeiten?
Sie verfallen mit der Kündigung. Bei einem neuen Vertrag beginnen sie meist wieder bei null. Daher: Vor Kündigung prüfen, wie wichtig dir der bestehende Schutz ist.
Reicht eine E-Mail-Kündigung?
Ja. Strengere Form-Klauseln in den AGB sind seit Oktober 2016 unwirksam (§ 309 Nr. 13 BGB).