Die 3-Monats-Frist mit 3-Werktage-Regel

Mieter haben nach § 573c BGB eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Aber: Diese Frist hat einen besonderen Berechnungsmechanismus.

§ 573c Abs. 1 BGB

„Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig."

Konkret: Damit die Kündigung zum 31. Mai wirksam wird, muss sie spätestens am dritten Werktag des März beim Vermieter eingehen. „Werktag" ist Montag bis Samstag; Sonntage und Feiertage zählen nicht mit.

Eingang spätestensWirksam zum
3. Werktag im Januar31. März
3. Werktag im Februar30. April
3. Werktag im März31. Mai
3. Werktag im April30. Juni

Wer den 3. Werktag verpasst, kann erst zum Ende des darauf folgenden Monats kündigen – und verliert damit einen Monat Zeit (und Miete).

Schriftform — keine Ausnahmen

Anders als bei den meisten Verbraucherverträgen genügt beim Mietvertrag nicht die Textform. § 568 BGB verlangt ausdrücklich Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift:

§ 568 Abs. 1 BGB

„Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form."

Das bedeutet:

  • Ein Brief mit eigenhändiger Unterschrift ist nötig.
  • E-Mail, Fax, SMS reichen nicht.
  • Bei mehreren Mietern müssen alle unterschreiben.
  • Bei Vollmacht muss das Original der Vollmacht beigelegt werden (§ 174 BGB).

Was im Kündigungsschreiben stehen muss

  • Vollständige Anschrift des Mieters / aller Mieter
  • Vollständige Anschrift des Vermieters
  • Anschrift der gemieteten Wohnung
  • Eindeutige Kündigungserklärung: „Hiermit kündige ich das Mietverhältnis …"
  • Wunschtermin: „… ordentlich zum nächstmöglichen Termin"
  • Bitte um Bestätigung
  • Datum, Ort, Unterschrift jedes Mieters

Sonderkündigungsrechte

1. Bei Mieterhöhung (§ 561 BGB)

Bei einer ordentlichen Mieterhöhung (nicht: Indexmiete oder Staffelmiete) hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Frist: bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, der auf den Zugang des Mieterhöhungs-Verlangens folgt.

2. Bei Modernisierung (§ 555e BGB)

Kündigt der Vermieter eine Modernisierung an, hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Frist: bis zum Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Ankündigung.

3. Bei Eigentümerwechsel (kein eigenes Sonderrecht)

Anders als oft angenommen: Beim Verkauf der Wohnung hat der Mieter kein Sonderkündigungsrecht. Es gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete" (§ 566 BGB) – der neue Eigentümer übernimmt den bestehenden Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten.

4. Bei Tod des Mieters (§ 580 BGB)

Erben können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod und Anfall der Erbschaft mit gesetzlicher Frist (3 Monate) kündigen.

Zeitmietvertrag

Befristete Mietverträge enden am vereinbarten Stichtag automatisch und müssen nicht gekündigt werden. Eine vorzeitige Kündigung ist nur bei wichtigem Grund möglich (außerordentliche Kündigung) oder durch Aufhebungsvertrag mit Zustimmung des Vermieters.

Mustertext für die Wohnungskündigung

Mietvertrag – Mustertext (Schriftform!) Copy & Paste
Absender: [Ihr Vor- und Nachname] [Straße und Hausnummer] [PLZ Ort] Empfänger: [Vermieter / Verwalter] [Postanschrift] [Ort, Datum] Betreff: Kündigung Vertrag Nr. {Vertragsnummer} Sehr geehrte/r [Anrede], hiermit kündige ich/wir das Mietverhältnis über die Wohnung in [Anschrift der Wohnung mit Lage, z. B. 2. OG links] ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gemäß § 573c BGB. Bitte bestätigen Sie mir/uns das genaue Vertragsende schriftlich. Ich/wir biete/n bereits jetzt einen Termin zur gemeinsamen Wohnungsabnahme an. Bitte melden Sie sich zur Terminvereinbarung unter [Telefon / E-Mail]. Außerdem bitte ich/wir um die Mitteilung, an welche Adresse die Mietkaution nach Vertragsende ausgezahlt werden soll, sowie um Information zu eventuell ausstehenden Betriebskosten-Abrechnungen. Mit freundlichen Grüßen _______________________________ [Eigenhändige Unterschrift Mieter 1] _______________________________ [Eigenhändige Unterschrift Mieter 2 (falls vorhanden)]

Die Wohnungsübergabe

Mit der Kündigung beginnt die Vorbereitung auf die Übergabe. Wichtige Punkte:

  • Schönheitsreparaturen: Klausel im Mietvertrag prüfen. Viele alte Klauseln sind unwirksam – kein automatischer Anspruch des Vermieters auf Renovierung beim Auszug.
  • Übergabe-Protokoll: Bei der Wohnungsabnahme gemeinsam Protokoll erstellen, Mängel dokumentieren, Zählerstände festhalten.
  • Schlüsselrückgabe: Anzahl Schlüssel notieren. Bei verlorenen Schlüsseln drohen Schlüssel-Anlagen-Wechsel-Kosten.
  • Mietkaution: Rückzahlung erfolgt nicht automatisch sofort. Vermieter darf Kaution für Betriebskosten-Nachforderungen bis zu 6 Monate einbehalten.