Der 30.-November-Stichtag
Die meisten Kfz-Versicherungen laufen bis zum 31. Dezember und verlängern sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. „Rechtzeitig" heißt: Die Kündigung muss spätestens am 30. November beim Versicherer eingegangen sein.
Wichtig: Eingangsfrist, nicht Ausgangsfrist. Wer am 30. November den Brief abschickt, kommt in der Regel zu spät. Bewährt:
- E-Mail bis 17. November: sicher.
- Einwurf-Einschreiben bis 25. November: sicher.
- Standardbrief bis 22. November: mit Risiko.
Fällt der 30. November auf ein Wochenende, hilft § 193 BGB nicht weiter – die Kündigung muss trotzdem bis zum letzten Werktag davor eingegangen sein, weil der 30. November als materieller Stichtag gilt, nicht als Frist-Endtermin.
Sonderkündigungsrechte – die wichtigsten Joker
1. Bei Beitragserhöhung (§ 40 VVG)
Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne dass die Leistung entsprechend steigt, hast du ein Sonderkündigungsrecht. Frist: 1 Monat ab Zugang der Mitteilung. Auch eine Erhöhung im Rahmen einer normalen Tarifanpassung löst das Recht aus – nicht nur große Sprünge.
2. Nach jedem Schadenfall (§ 92 VVG)
Sowohl du als auch der Versicherer können nach jedem regulierten Schadenfall sonderkündigen. Frist: 1 Monat nach Abschluss der Schadenregulierung. Praktisch: Nach einem selbstverschuldeten Unfall mit Rückstufung der Schadensfreiheitsklasse kannst du in einen günstigeren Tarif wechseln, ohne den Stichtag abzuwarten.
3. Bei Tarifwechsel des Versicherers
Ändert der Versicherer wesentliche Tarifbedingungen (nicht nur den Preis), greift das Sonderrecht ebenfalls. In der Praxis kommt das selten vor.
Nicht-Kalenderjahr-Tarife
Ein verbreiteter Stolperfall: Nicht jede Kfz-Versicherung läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Wer den Vertrag z. B. zum 1. April abgeschlossen hat, hat ein Versicherungsjahr vom 1. April bis 31. März – die 1-Monats-Kündigungsfrist endet dann am 28./29. Februar.
Wo steht das? In der Police deiner Versicherung. Das Versicherungsjahr ist dort eindeutig benannt. Im Zweifel beim Versicherer nachfragen.
Verkauf des Fahrzeugs
Beim Verkauf eines Fahrzeugs endet die Versicherung nicht automatisch – der Käufer übernimmt sie zunächst. Erst mit der Ummeldung kann der Käufer das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats kündigen. Auch der Versicherer hat ein Sonderkündigungsrecht.
Was du als Verkäufer tun musst:
- Verkauf dem Versicherer mitteilen (am besten mit Kopie des Kaufvertrags).
- Datum der Halterumschreibung dokumentieren – ab da haftest du nicht mehr.
- Nachweis der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) für den Käufer ausstellen lassen.
Adressen der großen Kfz-Versicherer
| Versicherer | Postanschrift |
|---|---|
| Allianz | Allianz Versicherungs-AG, 10900 Berlin (Postanschrift) |
| HUK-Coburg | HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg |
| HUK24 | HUK24 AG, 96440 Coburg |
| AXA | AXA Versicherung AG, 50592 Köln |
| DEVK | DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, Riehler Str. 190, 50735 Köln |
| R+V | R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden |
| VHV | VHV Allgemeine Versicherung AG, VHV-Platz 1, 30177 Hannover |
| Generali | Generali Deutschland Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München |
| LVM | LVM Versicherung, Kolde-Ring 21, 48126 Münster |