Grundlagen der Stellvertretung im BGB

Eine Kündigung ist eine Willenserklärung – und Willenserklärungen können über Stellvertreter abgegeben werden (§ 164 ff. BGB). Der Stellvertreter handelt im Namen des Vertretenen, mit dessen Vertretungsmacht. Wirkung: Die Kündigung gilt, als hätte der Vertretene sie selbst abgegeben.

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Eigene Willenserklärung des Stellvertreters: Der Vertreter handelt mit eigenem Entscheidungsspielraum. Er ist kein bloßer Bote.
  2. Im Namen des Vertretenen: Die Stellvertretung muss erkennbar sein. Der Brief muss klar machen, dass nicht der Unterzeichner, sondern der Vollmachtgeber kündigt.
  3. Mit Vertretungsmacht: Die Vollmacht muss erteilt sein, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

Wann brauche ich überhaupt eine Vollmacht?

Klassische Anwendungsfälle:

  • Pflegebedürftige Angehörige: Eltern können nicht selbst kündigen – Kinder übernehmen.
  • Krankenhausaufenthalt: Vertrag muss zeitnah gekündigt werden, Vertragspartei ist verhindert.
  • Auslandsaufenthalt / Auswanderung: Verträge in Deutschland müssen vor Ort beendet werden.
  • Tod des Vertragspartners: Erben müssen Verträge kündigen oder weiterführen.
  • Anwaltliche Vertretung: Bei streitigen Kündigungen wird ein Anwalt mit Vollmacht tätig.

Was Verbraucher häufig vergessen: Auch innerhalb der Familie ist eine ausdrückliche Vollmacht nötig. Ein Ehemann kann nicht ohne Vollmacht den Handyvertrag der Ehefrau kündigen, eine Mutter nicht den Vertrag des erwachsenen Sohnes. Auch nicht, wenn sie die Rechnungen bezahlen.

Was muss in eine Vollmacht?

Eine wirksame Vollmacht braucht inhaltlich nicht viel. Empfehlenswert sind aber alle folgenden Angaben:

  • Vollmachtgeber: Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum.
  • Bevollmächtigter: Vor- und Nachname, Adresse.
  • Gegenstand der Vollmacht: Konkret, z. B. „Kündigung des Mobilfunkvertrags bei Vodafone, Vertragsnummer 1234567".
  • Umfang: Ob die Vollmacht nur diese eine Kündigung umfasst oder weiter geht (z. B. „und alle damit zusammenhängenden Erklärungen").
  • Datum und Ort.
  • Eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers.

Eine General- oder Vorsorgevollmacht reicht meist nicht aus, weil viele Anbieter eine spezifische, auf den konkreten Vertrag bezogene Vollmacht verlangen. Im Zweifel: lieber eine spezielle Vollmacht ausstellen.

Die § 174-Falle: Original-Vollmacht muss mit

Hier wird es richtig wichtig. § 174 BGB sieht vor:

§ 174 BGB

„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist."

Übersetzt: Wenn der Stellvertreter die Kündigung abgibt, ohne das Original der Vollmacht beizufügen, kann der Empfänger die Kündigung „unverzüglich" zurückweisen – und sie wird unwirksam. Eine bloße Kopie reicht nicht. Auch keine Erwähnung im Brief, dass eine Vollmacht „existiere".

Praxisfolge: Wer für jemand anderen kündigt, muss das Original der Vollmacht zusammen mit dem Kündigungsschreiben verschicken. Das Original liegt dann beim Empfänger – das ist meist okay, kann aber bei Generalvollmachten problematisch werden.

Ausnahme von § 174 BGB

Wenn der Anbieter den Stellvertreter bereits kennt und seine Vollmacht akzeptiert (z. B. weil er in der Vergangenheit schon erfolgreich Erklärungen abgegeben hat) oder wenn der Vollmachtgeber dem Anbieter direkt mitgeteilt hat, dass diese Person ihn vertritt, ist § 174 BGB nicht anwendbar. Im Zweifel aber: Original-Vollmacht beilegen, das schließt jede Diskussion aus.

Vollmacht-Vorlage

Vollmacht zur Kündigung – Vorlage Copy & Paste
Absender: [Ihr Vor- und Nachname] [Straße und Hausnummer] [PLZ Ort] Empfänger: [Anbieter] [Straße / Postfach] [PLZ Ort] [Ort, Datum] Betreff: Kündigung Vertrag Nr. {Vertragsnummer} Vollmacht zur Kündigung Ich, [Vorname Nachname, Geburtsdatum, Adresse], bevollmächtige hiermit: [Vorname Nachname, Adresse] zur Abgabe einer Kündigungserklärung in meinem Namen für folgenden Vertrag: Anbieter: [Name des Anbieters] Vertragsnummer: [Vertragsnummer] Die Vollmacht umfasst alle mit der Kündigung zusammenhängenden Erklärungen, insbesondere die Inempfangnahme der Bestätigung und die Klärung von Rückfragen. [Ort, Datum] _______________________________ [Eigenhändige Unterschrift Vollmachtgeber]

Wann eine notarielle Vollmacht nötig ist

In den klassischen Verbraucherfällen (Handyvertrag, Streaming, Fitnessstudio etc.) reicht eine einfache schriftliche Vollmacht völlig aus. Notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist unüblich und auch nicht erforderlich.

Ausnahmen, in denen eine notarielle Vollmacht nötig ist:

  • Grundstücksgeschäfte (Verkauf, Belastung, Aufgabe).
  • Erbschaftserklärungen vor Gerichten.
  • Bestimmte Bankgeschäfte mit größerem Volumen.

Bei Sorgevollmachten / Vorsorgevollmachten mit weitreichenden Befugnissen empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung – aber nicht für die einzelne Vertragskündigung.

Sonderfall: Vollmacht über den Tod hinaus / im Todesfall

Mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht grundsätzlich – es sei denn, sie ist ausdrücklich „über den Tod hinaus" erteilt worden. Eine solche Klausel macht Sinn, wenn die bevollmächtigte Person nach dem Tod kurzfristig laufende Verträge beenden soll.

Ohne Vollmacht über den Tod hinaus müssen die Erben tätig werden – und können nur mit einem Erbschein oder einem notariellen Testament als Nachweis kündigen. Mehr dazu in unserer Vorlage Kündigung im Todesfall.