Die alte Rechtslage bis 28. Februar 2022

Bis Anfang 2022 war die Knebel-Klausel in Deutschland Standard:

  • Erstlaufzeit: bis zu 24 Monate
  • Verlängerung: automatisch um weitere 12 Monate
  • Kündigungsfrist: 3 Monate vor Ablauf

Wer also seine 3-Monats-Frist verpasste, hatte automatisch ein weiteres Jahr Vertragsbindung – egal ob bei Mobilfunk, Streaming, Fitnessstudio oder Zeitschriftenabo. Das war völlig legal nach § 309 Nr. 9 BGB in der damaligen Fassung.

Was seit 1. März 2022 gilt

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde § 309 Nr. 9 BGB komplett neu gefasst. Die wichtigsten Neuerungen:

  1. Maximale Erstlaufzeit: 24 Monate (unverändert).
  2. Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit: Eine Verlängerung um weitere 12 Monate ist nicht mehr zulässig.
  3. Maximale Kündigungsfrist nach Verlängerung: 1 Monat zum Ende der nächsten Abrechnungsperiode (bzw. zum Monatsende).
  4. Maximale Kündigungsfrist insgesamt: 3 Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit, danach 1 Monat.
Praktische Folge

Wer die 3-Monats-Frist vor Ende der Erstlaufzeit verpasst, ist nicht mehr automatisch ein ganzes Jahr gebunden. Stattdessen läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter – und kann jeden Monat zum Monatsende gekündigt werden. Im schlimmsten Fall verlierst du also einen Monat, nicht ein Jahr.

Maximale Erstlaufzeit – was bedeutet das genau?

Die 24-Monats-Grenze bezieht sich auf die vertragliche Erstbindung. Sie gilt für Verträge mit Verbrauchern, die regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Lieferungen zum Gegenstand haben. Klassische Anwendungsfälle:

  • Mobilfunk- und DSL-Verträge
  • Streaming-Abos mit Mindestlaufzeit
  • Fitnessstudio-Mitgliedschaften
  • Zeitschriften- und Zeitungsabos
  • Sky- und ähnliche Pay-TV-Pakete

Eine längere Erstbindung als 24 Monate ist als AGB-Klausel unwirksam. Das heißt: Wenn ein Anbieter dir einen 36-Monats-Vertrag aufnötigt, kannst du nach 24 Monaten kündigen – die letzten 12 Monate Bindung sind unwirksam.

Wie die Verlängerung jetzt aussehen darf

Nach § 309 Nr. 9 lit. b BGB darf eine automatische Verlängerung nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbart werden:

  • Verlängerung erfolgt auf unbestimmte Zeit.
  • Verbraucher kann jederzeit mit einer Frist von höchstens 1 Monat kündigen.
  • Kündigung wirkt zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode (oder zum Monatsende).

Eine Klausel, die diese Vorgaben überschreitet, ist insgesamt unwirksam – nicht nur in dem überschießenden Teil. Ergebnis: Der Vertrag wird so behandelt, als hätte er gar keine Verlängerungs-Klausel, und ist nach Ablauf der Erstlaufzeit jederzeit kündbar.

Was passiert mit Alt-Verträgen vor März 2022?

Hier wird es interessant: Die neuen Regelungen gelten auch für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden – allerdings erst nach einer Übergangsregelung.

  • Verträge geschlossen vor 1. März 2022, Verlängerung tritt nach 1. März 2022 ein: Es gilt das neue Recht. Die alte 12-Monats-Verlängerung ist nicht mehr zulässig.
  • Verträge mit bereits laufender Verlängerung am 1. März 2022: Diese laufen noch bis zum nächsten Verlängerungs-Stichtag, dann gelten die neuen Regeln.

Konkret: Wenn dein Mobilfunkvertrag im Januar 2022 sich um 12 Monate verlängert hat, läuft diese Verlängerung noch bis Januar 2023. Die nächste Verlängerung fällt dann bereits unter das neue Recht – also keine 12 Monate mehr, sondern unbestimmte Zeit mit 1-Monats-Kündigungsfrist.

Ausnahmen vom neuen Recht

Nicht alle Verträge fallen unter die neue Regelung. Insbesondere ausgenommen:

  • Verträge, bei denen die Wahl der Vertragsdauer nach Inhalt und Zweck wesentlicher Bestandteil ist (z. B. Werkverträge mit fester Bauzeit).
  • Bestimmte Mietverhältnisse (Wohnraummiete folgt eigenen Regeln).
  • Arbeitsverträge.
  • Verträge zwischen Unternehmern (B2B).
  • Versicherungsverträge mit eigenem Verlängerungsregime nach VVG.

Bei Kfz-Versicherungen beispielsweise gilt eigenes Recht: Verlängerung um jeweils 1 Jahr, Kündigungsfrist 1 Monat zum Ende des Versicherungsjahres.

Was du tun kannst, wenn dein Vertrag schon verlängert wurde

Wenn du eine 12-Monats-Verlängerung verschlafen hast, die nach altem Recht erfolgte, kann sie nach neuem Recht trotzdem noch unwirksam sein – wenn die Verlängerung nach dem 1. März 2022 erfolgte und der Vertrag eine entsprechende AGB-Klausel hatte.

Mein Tipp: Prüfe das Datum der letzten Verlängerung. Lag es nach dem 1. März 2022 und wurde der Vertrag um mehr als die zulässige Zeit verlängert, ist die Verlängerungs-Klausel unwirksam – der Vertrag läuft nur auf unbestimmte Zeit und kann mit einem Monat Frist gekündigt werden.

Im Streitfall: Verbraucherzentrale kontaktieren oder direkt an den Anbieter schreiben mit Hinweis auf § 309 Nr. 9 BGB n.F. Erfahrungsgemäß lenken die meisten Anbieter ein, sobald die Rechtslage benannt ist.