§ 314 BGB — Dauerschuldverhältnisse

Die zentrale Norm für die außerordentliche Kündigung aller Dauerschuldverhältnisse: Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vertrag fristlos gekündigt werden, wenn die Fortsetzung bis zum regulären Ende unzumutbar ist. § 314 Abs. 2 verlangt eine vorherige Abmahnung bei Pflichtverletzungen, Abs. 3 setzt eine angemessene Frist (in der Praxis etwa 2 Wochen) für die Erklärung.

§ 309 Nr. 9 BGB — Schranken für Vertragslaufzeiten in AGB

Seit der Reform durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge (2022) deutlich verbraucherfreundlicher:

  • Maximale Erstlaufzeit: 24 Monate.
  • Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit.
  • Maximale Kündigungsfrist nach Erstlaufzeit: 1 Monat.

Mehr im Artikel Automatische Vertragsverlängerung.

§ 309 Nr. 13 BGB — Textform-Klausel

Seit 1. Oktober 2016: AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen, die strengere Form verlangen als Textform (§ 126b BGB), sind unwirksam. Praktisch bedeutet das: E-Mail reicht für die Kündigung der meisten Verbraucherverträge – auch wenn die AGB anderes behaupten. Ausnahmen gelten kraft Gesetzes (Mietvertrag, Arbeitsvertrag).

§ 312k BGB — Kündigungsbutton

Seit 1. Juli 2022: Wer Verträge online ermöglicht, muss auch eine Online-Kündigung per gut sichtbarem Button anbieten. Bei Verstoß: fristloses Kündigungsrecht nach Abs. 6. Mehr im Artikel Kündigungsbutton § 312k.

§ 355 BGB — Widerrufsrecht

Allgemeines Widerrufsrecht für Verbraucherverträge bei Fernabsatz, Haustür-Geschäften und ähnlichen Konstellationen. Frist: 14 Tage. Bei fehlerhafter Belehrung verlängert sich die Frist auf maximal 12 Monate und 14 Tage. Mehr im Ratgeber Widerruf vs. Kündigung.

§ 130 BGB — Zugang von Willenserklärungen

Eine Kündigung wird mit dem Zugang beim Empfänger wirksam – nicht mit dem Versand. Beweisrelevant. Mehr im Artikel Zugang beweisen.

§§ 164 ff., 174 BGB — Stellvertretung

Wer eine Kündigung im Namen einer anderen Person abgibt, braucht eine Vollmacht. § 174 BGB: Bei einseitigen Rechtsgeschäften (wie Kündigung) muss das Original der Vollmachtsurkunde vorgelegt werden, sonst kann der Empfänger die Kündigung zurückweisen. Mehr im Artikel Vollmacht für Kündigung.

§§ 187-193 BGB — Fristberechnung

Die zentralen Normen für die Berechnung von Fristen:

  • § 187: Tag des Ereignisses zählt nicht mit (Beispiel: Frist 14 Tage ab 15. Mai endet am 29. Mai 24 Uhr).
  • § 188: Wochen-, Monats- und Jahresfristen enden am entsprechenden Tag.
  • § 193: Fällt das Frist-Ende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.

§§ 543, 568, 573c BGB — Mietrecht

  • § 543: Außerordentliche fristlose Kündigung bei wichtigem Grund.
  • § 568: Schriftform der Mietvertragskündigung – eigenhändige Unterschrift Pflicht.
  • § 573c: Gesetzliche 3-Monats-Frist für Mieter, mit Stichtag-Regel (3. Werktag des Monats).
  • § 580: Sonderkündigungsrecht der Erben bei Tod des Mieters.

§§ 622, 623, 626 BGB — Arbeitsrecht

  • § 622: Gesetzliche Kündigungsfristen (Grundfrist 4 Wochen, Probezeit 2 Wochen).
  • § 623: Schriftform Pflicht bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen, elektronische Form ausgeschlossen.
  • § 626: Außerordentliche fristlose Kündigung bei wichtigem Grund.

§ 675h BGB — Girokonto

Sonderregelung für Zahlungsdienstrahmenverträge: Das Girokonto ist jederzeit fristlos kündbar – AGB-Klauseln, die Fristen über 1 Monat vorsehen, sind unwirksam.