§ 314 BGB — Dauerschuldverhältnisse
Die zentrale Norm für die außerordentliche Kündigung aller Dauerschuldverhältnisse: Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vertrag fristlos gekündigt werden, wenn die Fortsetzung bis zum regulären Ende unzumutbar ist. § 314 Abs. 2 verlangt eine vorherige Abmahnung bei Pflichtverletzungen, Abs. 3 setzt eine angemessene Frist (in der Praxis etwa 2 Wochen) für die Erklärung.
§ 309 Nr. 9 BGB — Schranken für Vertragslaufzeiten in AGB
Seit der Reform durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge (2022) deutlich verbraucherfreundlicher:
- Maximale Erstlaufzeit: 24 Monate.
- Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit.
- Maximale Kündigungsfrist nach Erstlaufzeit: 1 Monat.
Mehr im Artikel Automatische Vertragsverlängerung.
§ 309 Nr. 13 BGB — Textform-Klausel
Seit 1. Oktober 2016: AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen, die strengere Form verlangen als Textform (§ 126b BGB), sind unwirksam. Praktisch bedeutet das: E-Mail reicht für die Kündigung der meisten Verbraucherverträge – auch wenn die AGB anderes behaupten. Ausnahmen gelten kraft Gesetzes (Mietvertrag, Arbeitsvertrag).
§ 312k BGB — Kündigungsbutton
Seit 1. Juli 2022: Wer Verträge online ermöglicht, muss auch eine Online-Kündigung per gut sichtbarem Button anbieten. Bei Verstoß: fristloses Kündigungsrecht nach Abs. 6. Mehr im Artikel Kündigungsbutton § 312k.
§ 355 BGB — Widerrufsrecht
Allgemeines Widerrufsrecht für Verbraucherverträge bei Fernabsatz, Haustür-Geschäften und ähnlichen Konstellationen. Frist: 14 Tage. Bei fehlerhafter Belehrung verlängert sich die Frist auf maximal 12 Monate und 14 Tage. Mehr im Ratgeber Widerruf vs. Kündigung.
§ 130 BGB — Zugang von Willenserklärungen
Eine Kündigung wird mit dem Zugang beim Empfänger wirksam – nicht mit dem Versand. Beweisrelevant. Mehr im Artikel Zugang beweisen.
§§ 164 ff., 174 BGB — Stellvertretung
Wer eine Kündigung im Namen einer anderen Person abgibt, braucht eine Vollmacht. § 174 BGB: Bei einseitigen Rechtsgeschäften (wie Kündigung) muss das Original der Vollmachtsurkunde vorgelegt werden, sonst kann der Empfänger die Kündigung zurückweisen. Mehr im Artikel Vollmacht für Kündigung.
§§ 187-193 BGB — Fristberechnung
Die zentralen Normen für die Berechnung von Fristen:
- § 187: Tag des Ereignisses zählt nicht mit (Beispiel: Frist 14 Tage ab 15. Mai endet am 29. Mai 24 Uhr).
- § 188: Wochen-, Monats- und Jahresfristen enden am entsprechenden Tag.
- § 193: Fällt das Frist-Ende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.
§§ 543, 568, 573c BGB — Mietrecht
- § 543: Außerordentliche fristlose Kündigung bei wichtigem Grund.
- § 568: Schriftform der Mietvertragskündigung – eigenhändige Unterschrift Pflicht.
- § 573c: Gesetzliche 3-Monats-Frist für Mieter, mit Stichtag-Regel (3. Werktag des Monats).
- § 580: Sonderkündigungsrecht der Erben bei Tod des Mieters.
§§ 622, 623, 626 BGB — Arbeitsrecht
- § 622: Gesetzliche Kündigungsfristen (Grundfrist 4 Wochen, Probezeit 2 Wochen).
- § 623: Schriftform Pflicht bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen, elektronische Form ausgeschlossen.
- § 626: Außerordentliche fristlose Kündigung bei wichtigem Grund.
§ 675h BGB — Girokonto
Sonderregelung für Zahlungsdienstrahmenverträge: Das Girokonto ist jederzeit fristlos kündbar – AGB-Klauseln, die Fristen über 1 Monat vorsehen, sind unwirksam.