Textform — § 126b BGB
„Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden."
Drei Voraussetzungen:
- Lesbarkeit: Die Erklärung muss in Schriftzeichen lesbar sein.
- Dauerhafter Datenträger: Papier, E-Mail, Fax, SMS, USB-Stick – alles, was die Erklärung in unveränderter Form für angemessene Zeit aufbewahrt.
- Erkennbarkeit der Person: Der Erklärende muss identifizierbar sein – Name reicht, eine Unterschrift ist nicht nötig.
Akzeptabel sind insbesondere:
- E-Mail (mit Absender-Name)
- Fax
- SMS / WhatsApp / Messenger
- Brief mit Schreibmaschine oder Computer-Druck (auch ohne Unterschrift)
- Online-Formular mit Bestätigungs-Klick
Schriftform — § 126 BGB
„Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden."
Strengere Form. Erforderlich:
- Urkunde: Schriftlich auf Papier (oder vergleichbares Medium).
- Eigenhändige Unterschrift: Mit Vor- und Nachname, persönlich getätigt.
- Originaldokument: Eine Kopie reicht nicht.
Eingescannte oder gefaxte Originale sind nicht formgerecht – das Original muss zugehen.
Übersicht: Welche Form für welchen Vertrag?
| Vertragstyp | Form für Kündigung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Standard-Verbrauchervertrag | Textform | § 126b BGB |
| Mobilfunk, DSL, Streaming | Textform | § 126b BGB |
| Versicherung | Textform | VVG / § 126b BGB |
| Fitnessstudio, Zeitschriften, Abos | Textform | § 126b BGB |
| Mietvertrag (Mieter kündigt) | Schriftform | § 568 BGB |
| Arbeitsvertrag | Schriftform | § 623 BGB |
| Bestimmte Lebensversicherungen | Schriftform (selten) | Vertragsklausel |
Unwirksame AGB-Klauseln
Sehr wichtig zu wissen: Seit 1. Oktober 2016 sind AGB-Klauseln, die für Verbraucherverträge eine strengere Form als Textform vorschreiben, unwirksam (§ 309 Nr. 13 BGB). Heißt: Auch wenn dein Mobilfunkanbieter in den AGB schreibt „Kündigung nur schriftlich", ist das in einem Verbrauchervertrag nicht durchsetzbar – du kannst per E-Mail kündigen.
Die Schriftform-Anforderung gilt nur dort, wo das Gesetz selbst sie vorschreibt – nicht aufgrund von AGB-Klauseln.