Textform — § 126b BGB

§ 126b BGB

„Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden."

Drei Voraussetzungen:

  1. Lesbarkeit: Die Erklärung muss in Schriftzeichen lesbar sein.
  2. Dauerhafter Datenträger: Papier, E-Mail, Fax, SMS, USB-Stick – alles, was die Erklärung in unveränderter Form für angemessene Zeit aufbewahrt.
  3. Erkennbarkeit der Person: Der Erklärende muss identifizierbar sein – Name reicht, eine Unterschrift ist nicht nötig.

Akzeptabel sind insbesondere:

  • E-Mail (mit Absender-Name)
  • Fax
  • SMS / WhatsApp / Messenger
  • Brief mit Schreibmaschine oder Computer-Druck (auch ohne Unterschrift)
  • Online-Formular mit Bestätigungs-Klick

Schriftform — § 126 BGB

§ 126 Abs. 1 BGB

„Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden."

Strengere Form. Erforderlich:

  1. Urkunde: Schriftlich auf Papier (oder vergleichbares Medium).
  2. Eigenhändige Unterschrift: Mit Vor- und Nachname, persönlich getätigt.
  3. Originaldokument: Eine Kopie reicht nicht.

Eingescannte oder gefaxte Originale sind nicht formgerecht – das Original muss zugehen.

Übersicht: Welche Form für welchen Vertrag?

VertragstypForm für KündigungRechtsgrundlage
Standard-VerbrauchervertragTextform§ 126b BGB
Mobilfunk, DSL, StreamingTextform§ 126b BGB
VersicherungTextformVVG / § 126b BGB
Fitnessstudio, Zeitschriften, AbosTextform§ 126b BGB
Mietvertrag (Mieter kündigt)Schriftform§ 568 BGB
ArbeitsvertragSchriftform§ 623 BGB
Bestimmte LebensversicherungenSchriftform (selten)Vertragsklausel

Unwirksame AGB-Klauseln

Sehr wichtig zu wissen: Seit 1. Oktober 2016 sind AGB-Klauseln, die für Verbraucherverträge eine strengere Form als Textform vorschreiben, unwirksam (§ 309 Nr. 13 BGB). Heißt: Auch wenn dein Mobilfunkanbieter in den AGB schreibt „Kündigung nur schriftlich", ist das in einem Verbrauchervertrag nicht durchsetzbar – du kannst per E-Mail kündigen.

Die Schriftform-Anforderung gilt nur dort, wo das Gesetz selbst sie vorschreibt – nicht aufgrund von AGB-Klauseln.