Was eine ordentliche Kündigung ist
Eine ordentliche Kündigung ist die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses unter Einhaltung der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Frist. Sie wirkt nur in die Zukunft – alles, was bis zum Wirksamwerden der Kündigung geliefert oder genutzt wurde, bleibt geschuldet. Im Unterschied zur außerordentlichen Kündigung musst du keinen Grund nennen.
Das gilt für nahezu alle Vertragstypen, mit denen es Verbraucher zu tun haben: Mobilfunk, DSL, Streaming, Strom, Gas, Versicherung, Fitnessstudio, Zeitschriften-Abo, Banken, Mietverträge. Sonderregeln gelten beim Arbeitsverhältnis (§ 622 BGB) und beim Mietvertrag (§ 573c BGB).
Die ordentliche Kündigung ergibt sich – je nach Vertragstyp – aus den allgemeinen Regeln des BGB (etwa § 314 für Dauerschuldverhältnisse), den jeweiligen Spezialgesetzen (TKG bei Mobilfunk, VVG bei Versicherungen) und den AGB. Seit 1. März 2022 gelten zusätzlich die Schranken des Gesetzes für faire Verbraucherverträge: maximale Erstlaufzeit 24 Monate, Verlängerung höchstens monatlich.
Voraussetzungen für eine wirksame ordentliche Kündigung
Eine wirksame ordentliche Kündigung verlangt – für alle Vertragstypen gleich – fünf Dinge:
- Kündigungsbefugnis: Du musst Vertragspartei sein. Den Handyvertrag deines Sohnes kannst du als Mutter nicht ohne Vollmacht kündigen, auch wenn du die Rechnung bezahlst.
- Kündigungserklärung: Eine eindeutige, einseitige Willenserklärung, dass der Vertrag enden soll. „Ich überlege, zu wechseln" reicht nicht. „Ich kündige hiermit den Vertrag …" reicht.
- Form: Meist Textform (§ 126b BGB) – also auch E-Mail. Mehr dazu im Artikel Textform vs. Schriftform.
- Frist: Die im Vertrag oder Gesetz vorgesehene Frist. Detail dazu unter Kündigungsfristen verstehen.
- Zugang: Die Kündigung muss dem Vertragspartner so zugehen, dass er unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann. Versendet ist nicht zugegangen – mehr dazu im Artikel Zugang beweisen.
Die Kündigungsfrist richtig berechnen
Die häufigste Stolperfalle. Drei Fragen musst du klären:
Wann läuft der Vertrag ab?
Bei einem Vertrag mit fester Laufzeit (z. B. 24 Monate Mobilfunk) ist das Vertragsende fix. Ohne ausdrückliche Kündigung verlängert er sich automatisch – seit März 2022 nur noch auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit. Mehr dazu im Artikel Automatische Vertragsverlängerung.
Wie lang ist die Frist?
Bei klassischen Verbraucherverträgen mit Erstlaufzeit über 12 Monate liegt sie meist bei 3 Monaten vor Ablauf. Beim Girokonto ist eine Frist von mehr als einem Monat nach § 675h BGB sogar unwirksam.
Wann muss die Kündigung beim Anbieter sein?
Die Kündigung muss dem Anbieter vor Ablauf der Frist zugegangen sein – nicht erst auf dem Weg. Wer am letzten Tag der Frist morgens den Brief einwirft, kommt regelmäßig zu spät: Die Post braucht einen Werktag, der Brief geht erst am nächsten Tag in die Sortierung, im schlimmsten Fall ist Wochenende. Faustregel: Mindestens 5 Werktage Puffer, beim Einschreiben mit Rückschein eher 7.
| Vertragstyp | Übliche Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Handyvertrag (24 Monate) | 3 Monate | AGB & § 56 TKG |
| DSL/Internet (24 Monate) | 3 Monate | AGB & § 56 TKG |
| Streaming-Abo | 1 Monat | AGB |
| Fitnessstudio | 1 Monat | AGB & BGB |
| Kfz-Versicherung | 1 Monat | § 11 VVG |
| Hausrat / Haftpflicht | 3 Monate | § 11 VVG |
| Strom / Gas (Sondertarif) | 1 Monat | AGB |
| Strom / Gas (Grundversorgung) | 2 Wochen | StromGVV / GasGVV |
| Girokonto | Sofort | § 675h BGB |
| Mietvertrag (Mieter) | 3 Monate | § 573c BGB |
| Zeitschriften-Abo | 1 Monat | § 309 Nr. 9 BGB |
Welche Form ist erforderlich?
Für die meisten Verbraucherverträge reicht Textform nach § 126b BGB. Das bedeutet: Die Erklärung muss in lesbarer Form (Schrift) auf einem dauerhaften Datenträger (Papier, E-Mail, Fax) abgegeben werden, und die Person des Erklärenden muss erkennbar sein. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
Eine echte Schriftform mit handschriftlicher Unterschrift (§ 126 BGB) ist nur noch in wenigen Fällen vorgeschrieben:
- Mietvertragskündigung durch den Mieter (§ 568 BGB)
- Arbeitsvertrag-Kündigung (§ 623 BGB)
- Bestimmte Lebensversicherungen mit ausdrücklicher Schriftformklausel
Manche Anbieter behaupten in ihren AGB, eine Kündigung sei nur „schriftlich" möglich. Seit 1. Oktober 2016 ist diese Klausel in Verbraucher-AGB unwirksam (§ 309 Nr. 13 BGB). Eine Klausel, die Textform überschreitet, gilt automatisch als nicht vereinbart. Du kannst also auch dann per E-Mail kündigen, wenn die AGB anderes behaupten.
Was muss im Kündigungsschreiben stehen?
Eine wirksame Kündigung braucht erstaunlich wenig. Die folgenden Punkte sollten aber unbedingt vorkommen:
- Absender: Vor- und Nachname, Adresse – damit der Anbieter dich eindeutig zuordnen kann.
- Empfänger: Vollständige Anschrift des Anbieters. Bei Konzernen unbedingt die richtige Konzerngesellschaft angeben (Telekom Deutschland GmbH ist nicht Telekom AG).
- Vertrags- bzw. Kundennummer: Pflicht. Ohne Nummer wird die Kündigung im schlimmsten Fall nicht zugeordnet, und du erfährst es erst, wenn die nächste Rechnung kommt.
- Unmissverständliche Kündigungserklärung: „Hiermit kündige ich den oben genannten Vertrag …"
- Wunschtermin: „… ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt." Vorsicht beim eigenen Datum: Wer ein konkretes Wunsch-Enddatum nennt, das vor dem regulären Frist-Ende liegt, riskiert, dass die Kündigung als unwirksam behandelt wird statt automatisch zum nächsten Termin verschoben.
- Bestätigungsbitte: „Ich bitte um schriftliche Bestätigung der Kündigung unter Angabe des Vertragsendes."
- Datum: Erleichtert die Frist-Berechnung im Streitfall.
Mustertext für die ordentliche Kündigung
Eine ausführlichere Variante mit Sonderfällen findest du in unserer Vorlagensammlung: Allgemeine Kündigung – Vorlage.
Die fünf häufigsten Fehler
- Zu spät versendet. Wer am letzten Tag der Frist abschickt, kommt zu spät – maßgeblich ist der Zugang, nicht der Versand. Mindestens 5 Werktage Puffer einplanen.
- Falsche Anschrift. Konzernstrukturen sind komplex. „Vodafone GmbH" ist nicht „Vodafone Kabel Deutschland GmbH". Die richtige Adresse steht in deinem Vertrag oder auf den Rechnungen, nicht auf der Marketing-Webseite.
- Vertragsnummer vergessen. Ohne sie weiß der Anbieter nicht, welchen von potenziell drei Verträgen du kündigst.
- Falsches Wunschdatum. Wer „zum 30. April" kündigt, obwohl die nächste Frist erst zum 30. Juni läuft, riskiert die Auslegung als unwirksam – mit dem Effekt, dass der Vertrag sich automatisch verlängert. Besser: „zum nächstmöglichen Zeitpunkt".
- Kein Beweis des Zugangs. Eine E-Mail ohne Lesebestätigung ist im Streitfall nichts wert. Mehr dazu im Artikel Einschreiben, Fax oder E-Mail?