Rechtslage: § 205 VVG schützt dich
Die Private Krankenversicherung kann nicht einfach gekündigt werden – der Gesetzgeber schreibt vor, dass du nahtlos eine andere Krankenversicherung haben musst.
„Die Kündigung des Versicherungsnehmers wird erst wirksam, wenn er innerhalb von zwei Monaten nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist."
Voraussetzungen für die Kündigung
Eine PKV-Kündigung ist nur wirksam, wenn:
- Du eine Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres einhältst.
- Du innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung nachweist, dass eine Anschluss-Krankenversicherung besteht (GKV oder PKV).
- Bei Sonderkündigungsrechten (Beitragserhöhung) gelten kürzere Fristen.
Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Wenn der Versicherer den Beitrag erhöht, hast du ein Sonderkündigungsrecht. Frist: 2 Monate ab Wirksamwerden der Erhöhung. Auch hier brauchst du eine Anschluss-Versicherung.
Tarifwechsel als bessere Alternative
Häufig die wirtschaftlich klügere Option: Statt zu kündigen, wechselst du innerhalb deines bisherigen Versicherers in einen anderen Tarif. Vorteile:
- Altersrückstellungen bleiben erhalten – das ist viel Geld.
- Keine erneute Gesundheitsprüfung für gleiche Leistungen.
- Anspruch auf Tarifwechsel besteht nach § 204 VVG.
Der Versicherer ist verpflichtet, dir auf Anfrage eine Liste mit gleichwertigen oder günstigeren Tarifen zu nennen. Beratung lohnt sich – die Verbraucherzentrale oder spezialisierte Honorarberater können hier oft mehrere hundert Euro pro Monat einsparen.
Zurück in die GKV
Wer aus der PKV zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung möchte, hat es schwer: Mit über 55 Jahren ist eine Rückkehr regulär kaum noch möglich. Mögliche Wege:
- Unter 55 Jahre + JAEG-Grenze unterschreiten: Wer als Angestellter unter die Jahresarbeitsentgelt-Grenze fällt, wird automatisch GKV-pflichtig.
- Selbstständigkeit aufgeben + Anstellung: Bei Wechsel in ein Angestelltenverhältnis mit Einkommen unter JAEG.
- Familienversicherung: Über (Ehe-)Partner in der GKV, wenn das eigene Einkommen unter der Grenze liegt.
- Arbeitslosigkeit: Bei Bezug von ALG I wird man pflichtig in der GKV.