Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Nach § 622 BGB gilt für Arbeitnehmer eine Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist ist unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.
„Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
Wichtig: Längere Fristen für den Arbeitgeber gelten nach Betriebszugehörigkeit (bis zu 7 Monate nach 20 Jahren). Für den Arbeitnehmer bleibt die Grundfrist – außer der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag sieht ausdrücklich längere Fristen für beide Seiten vor.
Während der Probezeit
In der Probezeit (maximal 6 Monate, § 622 Abs. 3 BGB) gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen ohne Bindung an Stichtag (15. oder Monatsende). Heißt: Wer am 5. Mai kündigt, ist am 19. Mai raus.
Schriftform Pflicht — keine Ausnahmen
Anders als bei den meisten Verbraucherverträgen gilt beim Arbeitsvertrag strenge Schriftform nach § 623 BGB:
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Das bedeutet:
- Brief mit eigenhändiger Unterschrift ist nötig.
- E-Mail, Fax, SMS reichen nicht – auch nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur.
- WhatsApp, Slack oder andere Messenger sind unwirksam.
- Eine Kopie reicht nicht – das Original mit Unterschrift muss zugehen.
Aufhebungsvertrag als Alternative
Statt einseitig zu kündigen, kannst du mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen. Vorteile:
- Vertragsende kann frei vereinbart werden – kürzer oder länger als die gesetzliche Frist.
- Ggf. Abfindung verhandelbar.
- Wettbewerbsverbote, Arbeitszeugnis, Resturlaub können in einem Schritt geregelt werden.
Nachteile:
- Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (siehe unten).
- Verlust des Kündigungsschutzes nach KSchG.
- Aufhebung kann nicht widerrufen werden, sobald unterschrieben.
ALG-Sperre vermeiden
Wer einen Aufhebungsvertrag schließt oder selbst kündigt, riskiert eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – die Bundesagentur unterstellt, du hättest deine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.
Möglichkeiten, die Sperre zu vermeiden:
- Wichtiger Grund: Mobbing, gesundheitliche Probleme, drohende Insolvenz des Arbeitgebers, Umzug aus familiären Gründen.
- Aufhebungsvertrag mit eingehaltener Frist: Wenn die Aufhebung zum Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Arbeitgeber ohnehin betriebsbedingt hätte kündigen können – und die gesetzliche Frist eingehalten wird.
- Direkter Anschluss-Job: Wer nahtlos in eine neue Anstellung wechselt, hat ohnehin keinen ALG-Anspruch.