Was der Kündigungsbutton ist und warum es ihn gibt

Der Kündigungsbutton (offiziell: „Kündigungsschaltfläche") wurde mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge in das BGB eingeführt. Hintergrund: Viele Online-Anbieter hatten zwar bequeme Buchungs-Buttons („Jetzt buchen"), aber für die Kündigung wurden die Verbraucher in versteckte Formulare, Telefon-Hotlines oder ausgedruckte Formulare gezwungen. Das wollte der Gesetzgeber beenden: Wer online buchen kann, muss auch online kündigen können – mindestens genauso einfach.

§ 312k Abs. 2 Satz 1 BGB

„Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Vertrags durch eine Bestätigungsschaltfläche abgeben kann."

Wer den Kündigungsbutton bereitstellen muss

Die Pflicht trifft alle Unternehmer, die im elektronischen Geschäftsverkehr Verbrauchern den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglichen. Erfasst sind insbesondere:

  • Mobilfunk- und DSL-Anbieter (mit Online-Vertragsschluss)
  • Streaming-Dienste (Netflix, Spotify, Sky, Disney+, Apple TV+ etc.)
  • Online-Zeitschriften- und Zeitungsabos
  • Cloud- und Software-Abos
  • Datingportale
  • Versicherungen mit Online-Abschluss
  • Strom- und Gasanbieter, soweit Online-Buchung möglich
  • Fitnessstudios mit Online-Mitgliedschaftsabschluss

Nicht erfasst sind Verträge, die nur im Ladenlokal oder per Brief abgeschlossen werden können – obwohl auch dort eine Online-Kündigung erlaubt sein muss, sofern der Anbieter Online-Kommunikation für Bestandskunden anbietet.

Wie der Button konkret aussehen muss

Das Gesetz und die Rechtsprechung sind streng:

  1. Beschriftung: Der Button muss mit den Worten „Verträge hier kündigen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
  2. Sichtbarkeit: Er muss „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich" sein – also nicht erst nach mehrmaligem Scrollen, nach Login oder im Footer-Kleingedruckten.
  3. Erreichbarkeit ohne Login: Der Button selbst muss ohne Anmeldung im Kundenkonto auffindbar sein. Erst die folgenden Schritte (Identifikation) dürfen ein Login verlangen.
  4. Eindeutige Zuordnung: Der Verbraucher muss eindeutig identifiziert werden, ohne unzumutbare Hürden. Pflichtfelder dürfen nur die zur Identifikation absolut notwendigen Daten sein (Vertragsnummer, Name, E-Mail).
  5. Bestätigungsseite: Nach Ausfüllen muss eine Bestätigungsseite erscheinen, auf der die eingegebenen Daten und die Kündigungserklärung sichtbar sind, bevor abgeschickt wird.

Der korrekte Kündigungsablauf in vier Schritten

Button finden

Auf der Startseite des Anbieters – nicht erst nach Login. Häufig im Footer oder in einem prominenten Hauptmenüpunkt. Achtung: Manche Anbieter verlinken den Button in einer fast unsichtbaren Schriftfarbe.

Daten eingeben

Vertragsnummer, Name, E-Mail-Adresse, ggf. Adresse. Außerdem: Wahl zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung – bei letzterer ein Feld für die Begründung.

Bestätigen

Auf der Bestätigungsseite alle Angaben prüfen. Dann auf den eindeutig beschrifteten Button „jetzt kündigen" klicken (genaue Beschriftung in § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB festgelegt).

Bestätigung sichern

Der Anbieter muss dir den Eingang sofort elektronisch bestätigen – per Anzeige auf der Webseite oder per E-Mail. Diese Bestätigung mit Datum und Uhrzeit unbedingt aufbewahren (Screenshot, PDF-Export).

Die elektronische Bestätigung – und warum sie so wichtig ist

Mit dem Klick auf den Button gilt deine Kündigung als zugegangen – aber nur, wenn der Anbieter dir die Eingangsbestätigung in Textform schickt. Diese Bestätigung muss enthalten:

  • Bestätigung des Eingangs der Kündigung
  • Datum und Uhrzeit des Eingangs
  • Wirksamkeitsdatum der Kündigung
  • Den Inhalt der Kündigung (welcher Vertrag wurde gekündigt)

Sollte die Bestätigung ausbleiben, gilt die Kündigung trotzdem als zugegangen – aber im Streitfall musst du den Eingang dann anderweitig beweisen. Daher: Immer Screenshot der Bestätigungsseite machen, ggf. über die Browser-Druckfunktion als PDF speichern.

Die häufigsten Tricks der Anbieter

Trotz klarer Rechtslage versuchen viele Unternehmen, die Kündigung zu erschweren. Was uns in der Praxis begegnet:

  • Versteckter Button: Im Mini-Footer in grauer Schrift, unter „Service" oder „Hilfe" – nicht prominent.
  • Login-Pflicht für den Button: Du sollst dich erst einloggen, bevor du den Button findest. Klar rechtswidrig.
  • Zu viele Pflichtfelder: Geburtsdatum, frühere Adressen, Telefonnummer – allesamt nicht zur Identifikation nötig.
  • Captcha-Rallye: Drei Captchas hintereinander, um den Verbraucher zu zermürben.
  • „Möchten Sie wirklich kündigen?": Mehrere Bestätigungsschritte mit Halteversuchen wie „Wir bieten Ihnen 30 % Rabatt".
  • Verzögerte Bestätigung: „Ihre Anfrage wird in 7-14 Tagen bearbeitet" – damit ist suggeriert, dass die Kündigung erst dann wirksam wird. Falsch: Sie wirkt mit dem Eingang.

Praxistest dieser Tricks im Magazin-Artikel zum Kündigungsbutton.

Was du tun kannst, wenn der Button fehlt

Fehlt der Kündigungsbutton komplett, ist er nicht ordnungsgemäß ausgestaltet oder funktioniert er technisch nicht, hast du ein fristloses Kündigungsrecht nach § 312k Abs. 6 BGB. Konkret:

  • Du kannst sofort kündigen – ohne Einhaltung der vertraglichen Frist.
  • Die Kündigung kannst du formfrei erklären (E-Mail reicht).
  • Im Schreiben sollte ausdrücklich auf das fehlende oder mangelhafte Angebot des Kündigungsbuttons Bezug genommen werden.

Außerdem: Beschwerde bei der Bundesnetzagentur (bei Telekommunikationsverträgen) oder den Verbraucherzentralen ist möglich. Diese verhängen zwar selbst keine Bußgelder, geben aber Hinweise an die Wettbewerbszentrale weiter, die Verbandsklagen führen kann.