Magazin
BGH zum Kündigungsbutton: was seit Juli 2026 gilt und was am 5. November verhandelt wird
Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2026 entschieden, dass die Bestätigungsseite des Kündigungsbuttons nur der Kündigung dienen darf; ein Angebot zum Pausieren hat dort keinen Platz. Ob Anbieter vor der Kündigung eine Anmeldung oder ein Passwort verlangen dürfen, ist Gegenstand seiner Verhandlung am 5. November 2026. Bis dahin gilt: Kommst du über den Button nicht weiter, kündige per E-Mail oder Brief.

Am 16. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Bestätigungsseite eines Kündigungsbuttons nichts anderes enthalten darf als die Angaben zur Kündigung – auch kein Angebot, den Vertrag lieber ruhen zu lassen. Dieser Beitrag richtet sich an alle, die einen online geschlossenen Vertrag beenden möchten, und an Unternehmen, die ihre Kündigungsseite prüfen. Er ordnet das Urteil und seinen Vorgänger aus dem Jahr 2025 ein, erklärt, worüber der BGH am 5. November 2026 verhandelt, und sagt, was du bis dahin tun kannst. Die Prüfliste für den Button selbst steht im Ratgeber Kündigungsbutton nach § 312k BGB.
Das Urteil vom 16. Juli 2026
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen eine Fitnessstudio-Kette, bei der man Mitgliedschaften online abschließen kann. In der Fußzeile ihrer Startseite stand eine Schaltfläche „Vertrag kündigen“. Sie führte auf eine Seite mit dem Kündigungsformular und einem orangefarbenen Knopf „Vertrag finden“ am Ende. Darüber stand, unterlegt mit dem Bild einer trainierenden Person, ein ebenfalls orangefarbener Knopf „Vertrag im Selfservice pausieren“ mit dem Hinweis, man könne den Vertrag beitragsfrei ruhen lassen.
Gegen die Beschriftung „Vertrag finden“ hatte sich das Studio schon vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht mehr gewehrt und den Anspruch anerkannt. Den Rest der Klage wies das Oberlandesgericht ab (Urteil vom 18. September 2025, 20 UKl 1/25). Der BGH hob das auf und verurteilte das Studio zur Unterlassung (BGH, 16.07.2026, I ZR 200/25). Seine Begründung: Was auf der Bestätigungsseite stehen darf, regelt § 312k Abs. 2 BGB abschließend – Angaben zur Art der Kündigung, zur Person, zum Vertrag, zum gewünschten Ende und zum Weg für die Bestätigung, dazu der Knopf „jetzt kündigen“. Weitere Angaben, Angebote oder Informationen gehören dort nicht hin. Das Gesetz sieht ein Verfahren in zwei Stufen vor, und die zweite Stufe dient allein dazu, die Kündigung zu erfassen und abzugeben.
Für dich heißt das: Ein Halteangebot musst du auf dem Weg zur Kündigung nicht hinnehmen. Steht es auf der Bestätigungsseite, entspricht die Seite nach diesem Urteil nicht dem Gesetz.
Was der BGH schon 2025 geklärt hatte
Das Juli-Urteil knüpft an eine Entscheidung aus dem Vorjahr an. Am 22. Mai 2025 ging es um ein Vorteilsprogramm eines Versandhändlers, das einmalig bezahlt wurde und nach zwölf Monaten von selbst endete. Der Händler meinte, ohne laufende Zahlung brauche es keinen Button. Der BGH sah das anders: Ob ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, hängt an der fortlaufenden Leistung des Unternehmens, nicht an der Zahlungsweise. Auch dann muss es einen Button geben – hier für die außerordentliche Kündigung (BGH, 22.05.2025, I ZR 161/24).
Beide Urteile legen § 312k BGB eng an Wortlaut und Zweck aus. Zweck ist nach dem BGH eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit, online geschlossene Verträge auch online zu kündigen. Beide Verfahren gehen auf Klagen von Verbraucherverbänden zurück; einzelne Kundinnen und Kunden mussten diese Fragen also nicht selbst vor Gericht bringen.
Der Termin am 5. November 2026: Darf ein Login vorgeschaltet sein?
Noch nicht entschieden ist, ob Anbieter vor der Kündigung ein Einloggen ins Kundenkonto oder ein Passwort verlangen dürfen. Darüber verhandelt der I. Zivilsenat des BGH am Donnerstag, 5. November 2026, um 10 Uhr in zwei Verfahren:
| Aktenzeichen | Wer klagt, gegen wen | Was vor der Kündigung verlangt wurde | Vorinstanz |
|---|---|---|---|
| I ZR 272/25 | Verbraucherzentrale Bundesverband gegen einen Anbieter von Internetdiensten wie Webhosting | Nach dem Klick auf „Vertragsbeendigung“ in der Kopfzeile mussten sich Kunden mit Kundennummer und Passwort anmelden, um im geschützten Kundenbereich weiterzumachen. | Kammergericht, 18.11.2025, 5 UKl 10/25 |
| I ZR 275/25 | Wettbewerbszentrale gegen einen Streaminganbieter | Auf der Bestätigungsseite waren E-Mail-Adresse oder Telefonnummer und das Passwort einzugeben, danach kam der Knopf „Kündigung abschließen“. | Kammergericht, 11.11.2025, 5 U 6/25; davor Landgericht Berlin II |
Das Kammergericht hat beiden Klagen stattgegeben: Die Schaltfläche müsse unmittelbar zu einer ständig verfügbaren Bestätigungsseite führen, auf der nur die gesetzlichen Angaben gemacht und die Kündigung abgegeben wird. Eine Anmeldung nach dem Klick oder eine Passwortabfrage auf der Bestätigungsseite verfehle das. In dieselbe Richtung ging das Oberlandesgericht Nürnberg: Auch wenn für den Vertragsschluss ein Kundenkonto nötig ist, muss der Button ohne vorherigen Login erreichbar sein. Anders könne es allenfalls sein, wenn der Dienst überhaupt nur im eingeloggten Zustand nutzbar ist; es ging um ein Deutschlandticket-Abo (OLG Nürnberg, 30.07.2024, 3 U 2214/23). Das Oberlandesgericht Köln untersagte stufenweise Abfragen vor dem Bestätigungsknopf (OLG Köln, 10.01.2025, 6 U 62/24).
Wie der BGH entscheidet, ist offen; das Urteil kann am 5. November oder an einem späteren Verkündungstermin ergehen. Im Gesetz steckt der Kern des Streits: Die Bestätigungsseite muss Angaben „zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit“ ermöglichen – der Anbieter darf also erfragen, wer kündigt. Ob dazu auch Anmeldung und Passwort gehören dürfen, muss der BGH klären.
Was du bis zum Urteil tun kannst
- Button nutzen und durchklickenFülle auf der Bestätigungsseite nur die Angaben zur Kündigung aus und klick auf „jetzt kündigen“. Angebote zum Pausieren oder Wechseln kannst du übergehen.
- Erklärung und Bestätigung sichernSpeichere die Bestätigungsseite mit Datum und Uhrzeit. Die Eingangsbestätigung in Textform schuldet der Anbieter sofort; bleibt sie aus, lies weiter unter Keine Bestätigung erhalten.
- Bei Login-Hürden auf anderem Weg kündigenKommst du ohne Anmeldung nicht weiter oder klappt das Passwort nicht, kündige per E-Mail oder Brief. Das Kleingedruckte darf für deine Kündigung weder mehr als Textform noch einen bestimmten Zugangsweg vorschreiben (§ 309 Nr. 13 BGB); eine Klausel „nur über das Kundenkonto“ wäre deshalb unwirksam. Worauf es bei der E-Mail ankommt, erklärt Kündigung per E-Mail.
- Hürden dokumentierenMach Bildschirmfotos von Anmeldemaske, Fehlermeldung oder Halteangebot, jeweils mit Datum. Sie helfen, wenn der Anbieter den Zugang bestreitet, und Verbraucherverbände können damit Verstöße verfolgen (Verbraucherzentralen im Überblick).
- Vorsichtig formulierenFehlt ein ordnungsgemäßer Button, darfst du jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Stützt du dich darauf wegen eines Login-Zwangs, schreib „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ dazu: Bis der BGH entschieden hat, steht nicht fest, ob ein Login den Button mangelhaft macht.
Weiterlesen
- Kündigungsbutton: Prüfliste und Ablauf
- Kündigungsbutton im Praxistest: was 202 Anbieter-Datensätze zeigen
- Fitnessstudio kündigen und Fitnessstudio-Tricks erkennen
- Streaming-Abos kündigen
- Zugang der Kündigung beweisen
- Gesetz für faire Verbraucherverträge und § 309 BGB
- Vorlage für die außerordentliche Kündigung
Quellen
- BGH, Pressemitteilung Nr. 128/2026 zum Urteil vom 16.07.2026, I ZR 200/25 – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Pressemitteilung Nr. 133/2026 vom 27.07.2026: Verhandlungstermin am 05.11.2026 in Sachen I ZR 272/25 und I ZR 275/25 – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Terminhinweise (Termin 05.11.2026 weiter angekündigt) – abgerufen am 05.10.2026
- vzbv: Kündigungsbutton auch bei Laufzeitverträgen mit Einmalzahlung, BGH I ZR 161/24 (Verbandsquelle) – abgerufen am 05.10.2026
- OLG Nürnberg, Endurteil vom 30.07.2024, 3 U 2214/23 – abgerufen am 05.10.2026
- OLG Köln, Urteil vom 10.01.2025, 6 U 62/24 – abgerufen am 05.10.2026
- § 312k BGB – Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Häufige Fragen
Gilt das Urteil vom Juli 2026 nur für Fitnessstudios?
Nein. Der BGH hat § 312k BGB allgemein ausgelegt. Die Regel gilt für alle Verträge, für die ein Kündigungsbutton Pflicht ist, etwa Streaming, Handy, Zeitschrift oder Partnerbörse.
Gilt der Kündigungsbutton auch für Versicherungen und Bankkonten?
Nein, für Finanzdienstleistungen gilt § 312k BGB nicht. Bei online geschlossenen Bank- und Kreditkartenverträgen muss das Kündigen seit dem 19. Juni 2026 aber mindestens so einfach sein wie der Abschluss (Art. 246b § 4 EGBGB); für Versicherungen gilt diese Regel nicht.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
Passt dazu
-
Magazin Deutschlandticket 202766,80 Euro ab Januar 2027: Preisindex, Jobticket, Semesterticket und Kündigungstermin
-
Magazin Kfz-Wechsel 2026Stichtag 30. November 2026, Brieftermine, Sonderrechte nach Beitragserhöhung und Schaden
-
Magazin Zusatzbeiträge 2027Zeitplan bis Januar 2027, Bedeutung des Durchschnittswerts und Fristen für den Kassenwechsel
-