Recht
§ 309 BGB – Klauseln, die in AGB immer unwirksam sind
§ 309 BGB zählt 15 Arten von Klauseln auf, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne jede Abwägung unwirksam sind – etwa Laufzeiten über zwei Jahre und Verlängerungen außer auf unbestimmte Zeit (Nr. 9), Schadenspauschalen ohne erlaubten Gegenbeweis (Nr. 5), Strafen für den Ausstieg (Nr. 6) und eine strengere Form als die Textform für die Kündigung (Nr. 13). Statt der Klausel gilt das Gesetz, der Vertrag bleibt.

Diese Seite ist für alle, die in den Vertragsbedingungen eines Abos, eines Handy-, Strom- oder Fitnessvertrags auf eine Klausel stoßen und wissen wollen, ob sie überhaupt gilt. Sie erklärt § 309 BGB Nummer für Nummer, zeigt, für welche Verträge die Vorschrift greift, und vertieft die Nummern, die beim Kündigen zählen: Laufzeit, Form, Gebühren. Wie die Kontrolle von Vertragsbedingungen insgesamt abläuft – Einbeziehung, überraschende Klauseln, Generalklausel –, steht unter Unwirksame AGB-Klauseln.
Der Einleitungssatz
„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam …“
Mit diesem Satz beginnt § 309 BGB, die amtliche Überschrift lautet „Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit“. Zwei Dinge folgen daraus. Erstens: Was zwei Vertragspartner einzeln aushandeln dürften, darf ein Unternehmen nicht in vorformulierte Bedingungen schreiben. Zweitens: Es gibt keine Abwägung. Passt eine Klausel unter eine der 15 Nummern, ist sie unwirksam – anders als bei § 308 BGB, wo es auf „unangemessen“ oder „zumutbar“ ankommt, und bei der Generalklausel des § 307 BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Bedingungen, die eine Seite der anderen stellt – gleich, ob sie im Kleingedruckten, im Vertragsformular selbst oder auf einer Website stehen (§ 305 Abs. 1 BGB). Nicht erfasst ist, was im Einzelnen ausgehandelt wurde. Gegenüber Verbrauchern greift § 309 sogar bei Bedingungen, die nur für einen einzigen Vertrag vorformuliert sind, wenn der Verbraucher ihren Inhalt nicht beeinflussen konnte (§ 310 Abs. 3 BGB Nr. 2).
Für wen § 309 gilt
| Vertrag | Gilt § 309? | Grundlage |
|---|---|---|
| Verbraucher mit Unternehmen | ja, vollständig; die Bedingungen gelten als vom Unternehmen gestellt | § 310 Abs. 3 BGB |
| Unternehmen untereinander | nein; eine solche Klausel kann aber über § 307 unwirksam sein | § 310 Abs. 1 BGB |
| Strom, Gas, Fernwärme, Wasser außerhalb der Grundversorgung | nur soweit die Bedingungen zum Nachteil der Kunden von den Versorgungsverordnungen abweichen | § 310 Abs. 2 BGB |
| Arbeitsverträge | ja, mit Rücksicht auf Besonderheiten des Arbeitsrechts | § 310 Abs. 4 BGB Satz 2 |
| Erb-, Familien-, Gesellschaftsrecht, Tarifverträge | nein | § 310 Abs. 4 Satz 1 |
| Versicherungsverträge | ja, aber Nr. 9 nimmt sie ausdrücklich aus | § 309 Nr. 9 a. E. |
Auf das Datum des Vertrags kommt es bei zwei Nummern an: Die heutige Nr. 9 gilt für Verträge, die ab dem 1. März 2022 entstanden sind (Art. 229 § 60 EGBGB Satz 2), die heutige Nr. 13 für Verträge ab dem 1. Oktober 2016 (Art. 229 § 37 EGBGB). Für ältere Verträge gelten die alten Fassungen.
Die 15 Nummern im Überblick
| Nr. | Stichwort | Unwirksam ist … | Bedeutung für laufende Verträge |
|---|---|---|---|
| 1 | Kurzfristige Preiserhöhung | eine Erhöhung für Leistungen, die binnen vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden | gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; Preisklauseln in Abos prüft § 307 |
| 2 | Leistungsverweigerungsrecht | der Ausschluss des Rechts, die eigene Leistung zurückzuhalten, solange die Gegenleistung aussteht (§ 320), und des Zurückbehaltungsrechts | das gesetzliche Recht, die Zahlung bei ausbleibender Leistung zurückzuhalten, lässt sich nicht abbedingen |
| 3 | Aufrechnungsverbot | das Verbot, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen | mit einer unbestrittenen Gegenforderung darfst du aufrechnen |
| 4 | Mahnung, Fristsetzung | die Befreiung des Unternehmens von Mahnung oder Fristsetzung | der Anbieter muss mahnen oder eine Frist setzen, wo das Gesetz es verlangt |
| 5 | Pauschaler Schadensersatz | eine Pauschale über dem gewöhnlichen Schaden oder ohne ausdrücklich erlaubten Nachweis, dass kein oder ein viel geringerer Schaden entstand | Maßstab für Mahn- und Rücklastschriftpauschalen und Ausstiegsgebühren |
| 6 | Vertragsstrafe | eine Strafe für Nichtabnahme, verspätete Abnahme, Zahlungsverzug oder dafür, dass sich der Kunde vom Vertrag löst | Strafzahlungen für den Ausstieg |
| 7 | Haftung bei Körperschäden und grobem Verschulden | Haftungsausschlüsse oder -grenzen für diese Fälle | – |
| 8 | Sonstige Haftungsausschlüsse | der Ausschluss des Rechts, sich bei Pflichtverletzungen vom Vertrag zu lösen, und Einschränkungen der Mängelrechte bei neuen Sachen und Werkleistungen | das Recht, dich bei Pflichtverletzungen des Anbieters vom Vertrag zu lösen, bleibt |
| 9 | Laufzeit | Bindung über zwei Jahre, Verlängerung außer auf unbestimmte Zeit, Kündigungsfrist über einen Monat | Kern der Kündigungsregeln für Abos, siehe unten |
| 10 | Wechsel des Vertragspartners | der Eintritt eines Dritten bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen, wenn er nicht namentlich genannt ist und du dich nicht vom Vertrag lösen darfst | Übertragung des Vertrags auf ein anderes Unternehmen |
| 11 | Haftung des Abschlussvertreters | eine eigene Haftung des Vertreters ohne gesonderte Erklärung | – |
| 12 | Beweislast | eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden und vorformulierte Tatsachenbestätigungen | Ausnahme: gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse |
| 13 | Form und Zugang | strengere Form als die Textform (bei beurkundungspflichtigen Verträgen: als die Schriftform) und besondere Zugangserfordernisse | Kündigung per E-Mail genügt, siehe unten |
| 14 | Klageverzicht | die Pflicht, vor einer Klage eine Schlichtung zu versuchen | Schlichtung bleibt freiwillig |
| 15 | Abschlagszahlungen | überhöhte Abschläge und verkürzte Sicherheiten beim Werkvertrag | Bau- und Handwerkerverträge |
Die Stichworte folgen den Klammerüberschriften im Gesetz; Nr. 9 trägt in der geltenden Fassung keine eigene Überschrift. Zu Nr. 14 und den freiwilligen Streitschlichtungen siehe Schlichtungsstellen.
Nr. 9: Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsfrist
Nr. 9 erfasst Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender. Unwirksam sind (a) eine Bindung von mehr als zwei Jahren, (b) eine stillschweigende Verlängerung – zulässig bleibt nur die unbefristete Verlängerung, aus der du jederzeit mit höchstens einem Monat Frist herauskommst –, und (c) eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ende der ersten Laufzeit. Ausgenommen sind zusammengehörig verkaufte Sachen und Versicherungsverträge; für Versicherungen gilt § 11 VVG (§ 11 VVG erklärt).
Wo die Grenze des Anwendungsbereichs verläuft, hat der Bundesgerichtshof an zwei Vertragstypen gezeigt. Einen reinen Nutzungsvertrag für ein Fitnessstudio ordnete er als Gebrauchsüberlassung ein, auf die Nr. 9 grundsätzlich nicht anwendbar ist; eine Erstlaufzeit von 24 Monaten hielt der Kontrolle nach § 307 grundsätzlich stand (BGH, 08.02.2012, XII ZR 42/10). Ob die Regeln von 2022 für heutige Studioverträge mit Kursen und Trainern gelten, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Ein Video-Streamingdienst ist dagegen ein Dienstvertrag; schon die Vorgängerregel nannte Abonnements als typischen Fall (BGH, 16.04.2026, III ZR 152/25, Rn. 34). Für Software-Abos mit Programmen und Cloud-Funktionen fehlt eine Entscheidung – je Produkt offen (Software und Cloud).
Bei Telefon und Internet gilt Nr. 9 neben § 56 TKG: Die Erstlaufzeit darf 24 Monate nicht übersteigen und läuft ab Vertragsschluss, nicht erst ab Schaltung des Anschlusses (BGH, 08.01.2026, III ZR 8/25; § 56 TKG erklärt). So rechnet sich ein Dienstleistungs-Abo nach Nr. 9:
- Vertragsbeginn
- Kündigung muss spätestens ankommen
- Ende der Mindestlaufzeit (12 Monate)
Der Vertrag beginnt am Donnerstag, 15. Oktober 2026; die erste Laufzeit endet mit Ablauf des Donnerstags, 14. Oktober 2027. Die Kündigung muss spätestens am Dienstag, 14. September 2027 zugehen. Verpasst? Dann darf sich der Vertrag nur unbefristet verlängern: Geht die Kündigung am Montag, 8. November 2027 zu, endet er am Mittwoch, 8. Dezember 2027. Wie die Regeln vor dem 1. März 2022 aussahen und warum Altverträge sich weiter um ein Jahr verlängern dürfen, zeigt Automatische Vertragsverlängerung.
Nr. 13: Form und Zugang der Kündigung
Für eine Kündigung dürfen Vertragsbedingungen höchstens die Textform verlangen – E-Mail, Fax oder Brief, aus dem hervorgeht, wer erklärt (§ 126b BGB). Eine Schriftformklausel in einem Vertrag ab Oktober 2016 ist unwirksam; dann gilt das Gesetz (§ 306 Abs. 2 BGB). Ebenso unwirksam sind besondere Zugangserfordernisse (Buchstabe c): Eine Klausel, nach der nur über den Kündigungsbutton gekündigt werden darf, verstößt dagegen (Bundestags-Drucksache 19/30840, S. 16 f.). Eine E-Mail wirkt nach der Gesetzesbegründung nur, wenn der Anbieter einen Zugang für solche Erklärungen eröffnet hat, etwa indem er eine E-Mail-Adresse für Kundenanliegen angibt.
Für ältere Verträge mit Schriftformklausel genügt im Zweifel ebenfalls eine E-Mail oder ein Fax (§ 127 Abs. 2 BGB); eine Klausel, die bei einer reinen Online-Partnervermittlung nur Fax oder Post zuließ, war ohnehin unwirksam (BGH, 14.07.2016, III ZR 387/15). Gesetzliche Formen bleiben unberührt: Wohnungsmiete und Arbeitsverhältnis kündigt man schriftlich mit Unterschrift, weil das Gesetz es verlangt (§ 568 Abs. 1 BGB, § 623 BGB). Offen ist, ob Versicherer in Lebens- und Krankenversicherungen und für die Kündigung des Käufers einer versicherten Sache trotz Nr. 13 Schriftform vereinbaren dürfen (§ 171 Satz 2, § 208 Satz 2, § 98 Satz 2 VVG). Die Formen im Vergleich erklärt Textform und Schriftform, die Praxis Kündigung per E-Mail.
Nr. 5 und 6: Gebühren und Strafen beim Ausstieg
Verlangt ein Anbieter für die Kündigung Geld, kommen drei Maßstäbe in Betracht: Als pauschaler Schadensersatz muss die Gebühr dem gewöhnlich zu erwartenden Schaden entsprechen, und die Klausel muss dir ausdrücklich den Nachweis erlauben, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist (Nr. 5). Als Strafe dafür, dass du dich vom Vertrag löst, ist sie ohne Wertung unwirksam (Nr. 6). Verlangt der Anbieter bei Kündigung eine unangemessen hohe Vergütung oder einen zu hohen Aufwendungsersatz, greift § 308 BGB Nr. 7.
Daneben bleibt § 307: Eine „Deaktivierungsgebühr“ für das Abschalten eines Mobilfunkanschlusses nach der Kündigung hat der Bundesgerichtshof gekippt, weil der Anbieter damit keine Leistung für den Kunden abrechnet, sondern Kosten für eigene Zwecke abwälzt (BGH, 18.04.2002, III ZR 199/01). Bei Telefon und Internet darf eine Kündigung nach der Verlängerung keine Kosten auslösen; darf der Kunde vor Ende der Laufzeit kündigen, ist über einen Wertersatz für einbehaltene Geräte hinaus keine Entschädigung erlaubt (§ 56 Abs. 4 TKG). Manche Software-Jahresabos verlangen bei vorzeitiger Kündigung die Hälfte des restlichen Vertragswerts; eine deutsche Gerichtsentscheidung zu solchen Prozentgebühren haben wir nicht gefunden – ob sie geschuldet sind, ist offen.
Folgen und Vorgehen
Ist eine Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen, und an die Stelle der Klausel tritt das Gesetz (§ 306 BGB Abs. 1 und 2). Verbraucherverbände können Unternehmen auf Unterlassung verklagen (§§ 1, 3 Unterlassungsklagengesetz). Benutzt ein verurteiltes Unternehmen die Klausel trotzdem, gilt sie dir gegenüber als unwirksam, sobald du dich auf das Urteil stützt (§ 11 Unterlassungsklagengesetz).
- Vertragsdatum klärenVor dem 1. März 2022 gilt für Laufzeitklauseln die alte Fassung, vor dem 1. Oktober 2016 für Formklauseln.
- Nummer zuordnenPasst die Klausel wörtlich unter eine Nummer, ist sie unwirksam; sonst prüfst du § 308 und § 307.
- Nach dem Gesetz handelnKündige mit der gesetzlichen oder zulässigen Frist in Textform und verweise auf die Nummer.
- Bei Widerspruch Hilfe holenLehnt der Anbieter ab, hilft Anbieter lehnt Kündigung ab; eine Beratung bieten die Verbraucherzentralen.
Quellen
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 305 BGB, § 306 BGB, § 307 BGB, § 308 BGB, § 310 BGB
- Art. 229 § 60 EGBGB, Art. 229 § 37 EGBGB
- § 56 TKG, § 11 VVG, § 98 VVG, § 171 VVG, § 208 VVG
- § 1 UKlaG, § 3 UKlaG, § 11 UKlaG
- BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2012, XII ZR 42/10 – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 16.04.2026, III ZR 152/25 – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 08.01.2026, III ZR 8/25 – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 14.07.2016, III ZR 387/15 – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 18.04.2002, III ZR 199/01 (Deaktivierungsgebühr) – abgerufen am 05.10.2026
- Bundestag, Drucksache 18/4631 (Begründung zu § 309 Nr. 13) – abgerufen am 05.10.2026
- Bundestag, Drucksache 19/30840 (Beschlussempfehlung zum Gesetz für faire Verbraucherverträge) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Gilt § 309 BGB auch, wenn ich die Vertragsbedingungen unterschrieben habe?
Ja. Die Unterschrift macht vorformulierte Bedingungen nicht zur Einzelvereinbarung; keine AGB liegen nur vor, soweit die Bedingungen im Einzelnen ausgehandelt wurden. Auf die Form des Vertrags kommt es ausdrücklich nicht an (§ 305 Abs. 1 BGB).
Gilt die Monatsfrist aus § 309 Nr. 9 BGB für mein Fitnessstudio?
Nicht sicher. Der Bundesgerichtshof hat einen Studiovertrag 2012 als Gebrauchsüberlassung eingeordnet, für die Nr. 9 grundsätzlich nicht gilt (XII ZR 42/10). Ob das bei heutigen Verträgen mit Kursen und Betreuung anders ist, hängt vom Dienstleistungsanteil ab und ist nicht höchstrichterlich entschieden. Die Formregel der Nr. 13 gilt dagegen auch im Studio.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
Passt dazu
-
Recht § 314 BGBKündigung aus wichtigem Grund bei Abos und Dauerverträgen – Absatz für Absatz mit Urteilen
-
Recht § 543 BGBFristlose Kündigung im Mietrecht – Wohnung, Gewerberaum und Garage, Absatz für Absatz
-
Recht § 573 BGBWann ein Vermieter ordentlich kündigen darf – berechtigtes Interesse, Begründung, Ausnahmen
-