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Arbeitslosigkeit und Geldnot: Verträge im Griff behalten
Geldnot ist kein Grund für eine fristlose Kündigung: Wer einen Vertrag schließt, steht für seine Zahlungsfähigkeit ein. Kündigen kannst du zu den regulären Terminen, viele Verträge nach der ersten Laufzeit mit einem Monat. Wichtiger ist, Sperren und Kündigungen wegen Zahlungsverzugs zu verhindern: Strom und Telefon dürfen erst ab bestimmten Rückständen und nach Ankündigung gesperrt werden, und für Miete, Kredit und Versicherung gelten feste Schwellen. Nach einer Kündigung des Arbeitgebers meldest du dich zuerst arbeitsuchend.

Diese Seite ist für alle, die ihren Job verlieren oder verloren haben, und für alle, denen das Geld knapp wird – durch Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung oder steigende Kosten. Sie zeigt die Fristen nach einer Kündigung, erklärt, warum Geldnot kein Grund für eine fristlose Kündigung ist und welche Wege stattdessen offenstehen, nennt die Schwellen, ab denen Strom, Telefon, Wohnung, Kredit und Versicherung gesperrt oder gekündigt werden dürfen, und sagt, wo es Stundung und kostenlose Beratung gibt. Die Checkliste ordnet die Schritte nach Zeitpunkt.
Was jetzt zuerst zählt
Nach dem Verlust des Jobs laufen kurze Fristen, und wer knapp bei Kasse ist, verliert schnell den Überblick. Zuerst:
- Arbeitsuchend melden: Die Agentur für Arbeit muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Jobs wissen, dass du eine neue Stelle suchst; liegt zwischen Kündigung und Ende weniger Zeit, hast du dafür drei Tage (§ 38 Abs. 1 SGB III). Das geht online, persönlich, telefonisch oder schriftlich. Wer die Frist versäumt, riskiert eine einwöchige Sperrzeit (§ 159 Abs. 6 SGB III); mehr dazu unter Arbeitsuchend melden.
- Arbeitslosmeldung: Sie muss am ersten Tag ohne Beschäftigung vorliegen, elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der Agentur. Melden kannst du dich schon, sobald die Arbeitslosigkeit in den nächsten drei Monaten zu erwarten ist (§ 141 Abs. 1 SGB III). Ist die Agentur an diesem Tag geschlossen, wirkt eine Meldung am nächsten Öffnungstag zurück (§ 141 Abs. 2 SGB III).
- Kündigung prüfen: Gegen eine Kündigung des Arbeitgebers klagst du binnen drei Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG); versäumst du die Frist, gilt sie als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Was in den ersten Tagen ansteht, zeigt Kündigung erhalten. Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, prüft vorher die Sperrzeit.
- Krankenversicherung: Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist pflichtversichert, auch wenn der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); ebenso, wer Grundsicherungsgeld bezieht, das frühere Bürgergeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Bis Ende 2026 dürfen Jobcenter in Bescheiden noch „Bürgergeld“ schreiben (§ 65a Abs. 4 SGB II).
- Überblick über das Geld: Schreib Einnahmen und feste Ausgaben auf und sortier die Verträge danach, was du wirklich brauchst; dabei hilft die Abo-Inventur. Die Verbraucherzentralen raten, zuerst Wohnen, Energie, Lebensmittel, Medikamente, Telefon und Internet sowie Unterhalt zu bezahlen.
Fristen nach der Kündigung: ein Beispiel
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält am Montag, 12.10.2026, die Kündigung zum 30.11.2026. Bis zum Ende sind es weniger als drei Monate, also gilt die Drei-Tage-Frist.
| Datum | Was zu tun ist | Grundlage |
|---|---|---|
| Donnerstag, 15.10.2026 | spätestens arbeitsuchend melden, drei Tage nach Erhalt der Kündigung | § 38 Abs. 1 SGB III |
| Montag, 02.11.2026 | letzter Tag für die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht | § 4 KSchG |
| Montag, 30.11.2026 | letzter Arbeitstag; das Arbeitsverhältnis endet | – |
| Dienstag, 01.12.2026 | spätestens arbeitslos melden, online oder persönlich | § 141 Abs. 1 SGB III |
Für eigene Daten rechnet der Rechner alle Fristen aus, auch für Feiertage und geschlossene Agenturen:
Rechner
Kündigung erhalten: deine Fristen
Klagefrist, Meldung bei der Arbeitsagentur und Arbeitslosmeldung auf einen Blick – mit Kalendereinträgen.
Grundlage: § 4 KSchG (Klage binnen drei Wochen nach Zugang), § 38 SGB III (Meldung als arbeitsuchend) und § 159 SGB III (Sperrzeit bei verspäteter Meldung); Mitteilungsfristen § 17 MuSchG und § 173 SGB IX mit BAG, 09.06.2011, 2 AZR 703/09. Versäumst du die Klagefrist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam.
Checkliste zum Abhaken
Die Liste beginnt mit dem Tag, an dem die Kündigung kommt, und endet mit der Beratung bei Schulden. Wer nur knapp bei Kasse ist, ohne den Job zu verlieren, beginnt beim Haushaltsplan. Dein Browser speichert, was du abgehakt hast; ausgedruckt kannst du die Liste zu deinen Unterlagen legen.
Checkliste
Arbeitslosigkeit und Geldnot: deine Schritte
Die Haken bleiben nur in diesem Browser gespeichert.

Geldnot ist kein Kündigungsgrund
Aus wichtigem Grund kann jeder Vertragspartner ein Dauerschuldverhältnis ohne Frist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung bis zum regulären Ende nicht zuzumuten ist (§ 314 Abs. 1 BGB). Fehlendes Geld reicht dafür nach der Linie des Bundesgerichtshofs in aller Regel nicht: Wer einen längerfristigen Vertrag eingeht, muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn er ihn wegen einer Änderung seiner Lebenslage nicht mehr nutzen kann (BGH, 04.05.2016, XII ZR 62/15), und für seine finanzielle Leistungsfähigkeit hat jeder ohne Rücksicht auf ein Verschulden einzustehen (BGH, 04.02.2015, VIII ZR 175/14). Ein Sonderkündigungsrecht wegen Arbeitslosigkeit kennt das Gesetz nicht. Was stattdessen hilft, zeigt die Übersicht.
Verträge nach Gruppen
| Vertrag | Was in Geldnot hilft | Grundlage |
|---|---|---|
| Fitnessstudio | kein Sonderrecht wegen Geldnot; Laufzeit und Frist stehen im Vertrag – die Monatsregel für Formularverträge gilt für einen reinen Nutzungsvertrag nicht ohne Weiteres | BGH, 08.02.2012, XII ZR 42/10 |
| Abos, Zeitschriften, Streaming | Formularverträge ab März 2022: Erstlaufzeit maximal zwei Jahre, anschließend jederzeit mit maximal einem Monat Vorlauf beendbar | § 309 Nr. 9 BGB |
| Handy und Internet | ist die Mindestlaufzeit vorbei, endet der Vertrag einen Monat nach deiner Kündigung | § 56 Abs. 3 TKG |
| Strom und Gas | Grundversorgung mit zwei Wochen kündbar; bei Rückständen Raten vereinbaren | § 20 StromGVV, § 41g EnWG |
| Mietwohnung | kein Sonderrecht; Mietschulden kann das Jobcenter übernehmen | § 22 Abs. 8 SGB II |
| Ratenkredit | kein Kündigungsrecht wegen Geldnot; Stundung oder niedrigere Raten mit der Bank verhandeln | § 498 Abs. 1 BGB |
| Lebens- und Rentenversicherung | beitragsfrei stellen statt kündigen; Riester ruhen lassen | § 165 Abs. 1 VVG |
| Bausparen, vermögenswirksame Leistungen | Verfügung ohne Verlust von Prämie oder Zulage, wenn du seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos bist | § 2 WoPG, § 4 Abs. 4 5. VermBG |
| Girokonto | jederzeit kündbar; als Pfändungsschutzkonto führen lassen | § 675h Abs. 1 BGB, § 850k ZPO |
| Rundfunkbeitrag | Befreiung mit Grundsicherungsgeld, nicht mit Arbeitslosengeld I; bis zu drei Jahre rückwirkend | Beitragsservice |
| Gewerkschaft | ermäßigter Beitrag statt Austritt | Satzung |
Altersvorsorge und Sparverträge
Eine Lebens- oder Rentenversicherung lässt sich jederzeit beitragsfrei stellen, wirksam am Ende der laufenden Versicherungsperiode; der Vertrag läuft dann ohne Beiträge weiter (§ 165 Abs. 1 VVG). Die Verbraucherzentralen raten, Altersvorsorge bei einem kurzfristigen Engpass nicht übereilt zu kündigen. Wie das bei Kapitallebensversicherungen läuft, steht unter Lebensversicherung; einen Riester-Vertrag kannst du ruhen lassen, ohne Zulagen zurückzuzahlen (Rentenversicherung). Bei Bausparverträgen kostet eine Auszahlung ohne Wohnungsbau normalerweise die Wohnungsbauprämie, bei einem Wertpapier-Sparvertrag mit vermögenswirksamen Leistungen eine Verfügung vor Ablauf der Sperrfrist die Arbeitnehmer-Sparzulage. Ausnahme in beiden Fällen: Du bist nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden, seit mindestens einem Jahr ununterbrochen, und bist es bei der Verfügung noch (§ 2 Abs. 2 WoPG für Bausparverträge seit 2009, § 4 Abs. 4 5. VermBG). Einzelheiten unter Bausparvertrag.
Rundfunkbeitrag und Mitgliedschaften
Arbeitslosengeld I befreit nicht vom Rundfunkbeitrag; Grundsicherungsgeld dagegen schon. Die Befreiung beginnt mit dem Leistungsbeginn laut Bescheid und wird höchstens drei Jahre rückwirkend ab dem Antrag gewährt; Einzelheiten unter Rundfunkbeitrag. Bei Gewerkschaften lohnt der Blick in die Satzung: ver.di etwa verlangt von Beziehern von Arbeitslosengeld I nur 0,5 Prozent des früheren Bruttoeinkommens (Gewerkschaft).
Ab wann gesperrt oder gekündigt werden darf
Wer nicht zahlt, verliert seine Verträge nicht sofort. Für die wichtigsten Verträge setzt das Gesetz Schwellen und Fristen:
| Vertrag | Schwelle | Was vorher passieren muss | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Strom und Gas | Rückstand von mindestens zwei Monatsabschlägen und mindestens 100 € | Mahnung, Androhung vier Wochen vorher, Ankündigung acht Werktage vorher per Brief; keine Sperre, wenn sie unverhältnismäßig ist | § 41f EnWG |
| Telefon und Internet | mindestens 100 € Verzug nach wiederholter Nichtzahlung | schriftliche Androhung zwei Wochen vorher; gesperrt wird nur die betroffene Leistung, eingehende Anrufe frühestens eine Woche später | § 61 Abs. 4 TKG, § 61 Abs. 6 TKG |
| Miete | Rückstand von mehr als einer Monatsmiete aus zwei Terminen in Folge – oder zusammen zwei Monatsmieten über einen längeren Zeitraum | fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich | § 543 Abs. 2 BGB, § 569 Abs. 3 BGB |
| Ratenkredit | mindestens zwei aufeinanderfolgende Raten und 10 % des Nennbetrags offen, bei mehr als drei Jahren Laufzeit 5 % | zwei Wochen Zahlungsfrist mit Androhung, die ganze Restschuld zu verlangen | § 498 Abs. 1 BGB |
| Versicherung | Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt | Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen in Textform; danach kein Schutz und Kündigung möglich | § 38 VVG |
Drei Beispiele: Bei einem Stromabschlag von 95 € im Monat darf der Lieferant erst sperren lassen, wenn mindestens 190 € offen sind. Kostet der Handyvertrag 40 € im Monat, ist die Grenze von 100 € erst mit der dritten offenen Rechnung überschritten. Bei einem Ratenkredit über 6.000 € mit drei Jahren Laufzeit und 180 € Monatsrate darf die Bank die Restschuld erst verlangen, wenn mindestens 600 € offen sind – also nach der vierten ausgefallenen Rate – und die Zahlungsfrist von zwei Wochen ergebnislos abgelaufen ist. Bei der Miete wird eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam, wenn der Rückstand innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage beglichen ist oder sich eine Behörde wie das Jobcenter in dieser Zeit zur Zahlung verpflichtet – außer, in den zwei Jahren davor ist schon einmal eine Kündigung auf diese Weise unwirksam geworden (§ 569 Abs. 3 BGB). Bei Versicherungen macht eine Zahlung binnen eines Monats nach der Kündigung diese unwirksam; für einen Schaden in der Zwischenzeit zahlt der Versicherer trotzdem nicht (§ 38 Abs. 3 VVG).
Stundung, Raten und Beratung
- Früh redenMelde dich beim Gläubiger, bevor Mahnungen kommen, und bitte schriftlich um Stundung oder Ratenzahlung. Ein Stromlieferant muss dich mit der Androhung einer Sperre über Wege informieren, sie ohne Mehrkosten abzuwenden, etwa Zahlungspläne mit Stundung oder eine anerkannte Schuldnerberatung (§ 41f Abs. 4 EnWG). Die Bank soll dir spätestens mit der Zahlungsfrist ein Gespräch über eine einvernehmliche Regelung anbieten (§ 498 Abs. 1 BGB); wie du mit ihr verhandelst, steht unter Kredit. Gestundete Raten kosten nach den Verbraucherzentralen meist zusätzlich.
- Grundversorgung: Raten verlangenBist du in der Grundversorgung, muss dir der Versorger nach einer Sperrandrohung auf Verlangen binnen einer Woche eine Abwendungsvereinbarung mit zinsfreien Raten anbieten – in der Regel über sechs bis 18 Monate, bei mehr als 300 € Rückstand über zwölf bis 24 Monate. Nimmst du sie vor der Sperre in Textform an, darf nicht gesperrt werden (§ 41g Abs. 1 EnWG). Mehr unter Strom und Gas.
- Wohnung sichernBekommst du Grundsicherungsgeld für Unterkunft und Heizung, kann das Jobcenter auch Mietschulden übernehmen, in der Regel als Darlehen; es soll das tun, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht (§ 22 Abs. 8 SGB II). Wie Verzug, Schonfrist und Räumungsklage zusammenhängen, steht unter Zahlungsverzug bei der Miete.
- Konto schützenDein Girokonto kannst du jederzeit als Pfändungsschutzkonto führen lassen, auch wenn es im Minus ist; es läuft dann nur noch auf Guthabenbasis, und jeder darf nur eines haben (§ 850k ZPO).
- Beraten lassenKostenlose Schuldnerberatung gibt es bei Gemeinden, Wohlfahrtsverbänden und Verbraucherzentralen. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, kann sie über das Jobcenter erhalten (§ 16a SGB II); droht eine Lage, in der du Hilfe zum Lebensunterhalt brauchst, soll das Sozialamt angemessene Beratungskosten übernehmen (§ 11 Abs. 4 SGB XII). Vorsicht bei Angeboten, die schnelle Hilfe versprechen oder deine Monatsrate übernehmen wollen. Ob ein Insolvenzverfahren für dich in Frage kommt, klärt die Beratungsstelle mit dir. Anlaufstellen nennt die Übersicht Verbraucherzentralen.
Welche Nachweise du brauchst
- Kündigung des Arbeitgebers mit dem Datum, an dem sie dir zugegangen ist – daran hängen die Meldefrist und die Klagefrist.
- Bescheid über Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld für ermäßigte Beiträge, die Befreiung vom Rundfunkbeitrag und die Übernahme von Mietschulden.
- Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Dauer der Arbeitslosigkeit, wenn du nach einem Jahr über Bausparvertrag oder vermögenswirksame Leistungen verfügen willst.
- Stundungs- oder Ratenvereinbarung in Textform: Rückstände, die danach noch nicht fällig sind, zählen bei der Stromsperre nicht mit (§ 41f Abs. 3 EnWG).
- Kopien deiner Beanstandungen und des Schriftverkehrs mit Gläubigern und Inkassounternehmen.
Vorlagen
Verträge, die du nicht mehr brauchst, kündigst du mit der Vorlage Kündigung allgemein; sie setzt den nächstmöglichen Termin ein. Kommt keine Bestätigung, forderst du sie mit der passenden Vorlage an. Mit dem Widerruf eines Lastschriftmandats stoppst du Abbuchungen nach dem Vertragsende; einen laufenden Vertrag beendet er nicht. Schreibt dir ein Inkassounternehmen, prüf zuerst, ob die Forderung stimmt – wie das geht, steht unter Inkasso nach der Kündigung; der Widerspruch gegen eine Inkassoforderung passt nur, wenn sie unberechtigt ist.
Quellen
- § 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden, § 141 SGB III – Arbeitslosmeldung und § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
- § 4 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichts und § 7 KSchG – Wirksamwerden der Kündigung
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht
- § 16a SGB II – Kommunale Eingliederungsleistungen, § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung und § 65a SGB II – Übergangsregelung
- § 11 SGB XII – Beratung und Unterstützung
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit und § 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
- § 498 BGB – Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen und § 675h BGB – Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
- § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und § 569 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Wohnraum)
- § 41f EnWG – Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden, § 41g EnWG – Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen in der Grundversorgung und § 20 StromGVV – Kündigung
- § 56 TKG – Vertragslaufzeit und § 61 TKG – Sperre bei Zahlungsverzug
- § 38 VVG – Zahlungsverzug bei Folgeprämie und § 165 VVG – Prämienfreie Versicherung
- § 2 WoPG – Prämienbegünstigte Aufwendungen und § 4 5. VermBG – Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
- § 850k ZPO – Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- BGH, Urteil vom 08.02.2012, XII ZR 42/10 (Fitnessstudio: § 309 Nr. 9 BGB gilt grundsätzlich nicht für Gebrauchsüberlassung) – abgerufen am 06.10.2026
- BGH, Urteil vom 04.05.2016, XII ZR 62/15 (Risiko veränderter persönlicher Verhältnisse) – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 04.02.2015, VIII ZR 175/14 (Einstehen für die finanzielle Leistungsfähigkeit) – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 1 für Arbeitslose – abgerufen am 05.10.2026
- Beitragsservice: Empfänger von Sozialleistungen – abgerufen am 05.10.2026
- Verbraucherzentrale: Finanzieller Engpass – was tun, wenn ich nicht rechtzeitig bezahlen kann? (Stand 27.01.2026) – abgerufen am 05.10.2026
- Verbraucherzentrale: Schuldner-Beratung – so erkennen Sie gute Angebote (Stand 17.05.2024) – abgerufen am 05.10.2026
- GDV: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2015, H.1 (Musterbedingungen) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Darf mir der Vermieter kündigen, obwohl ich rechtzeitig Sozialleistungen beantragt habe?
Ja. Nach dem Bundesgerichtshof schützt es nicht vor den Folgen des Zahlungsverzugs, dass du auf Sozialleistungen angewiesen bist und sie rechtzeitig beantragt hast (BGH, VIII ZR 175/14). Verpflichtet sich das Jobcenter rechtzeitig zur Zahlung, verliert nur die fristlose Kündigung ihre Wirkung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB); eine zugleich erklärte ordentliche Kündigung bleibt bestehen. Eine Reform, die das ändern soll, ist nicht beschlossen (Stand 05.10.2026).
Was passiert mit der Kfz-Versicherung, wenn ich das Auto abmelde, um zu sparen?
Nach den Musterbedingungen geht der Vertrag in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde die Abmeldung meldet und das Auto später wieder zugelassen werden soll. Sie umfasst die Haftpflicht und, wenn vorher eine Kaskoversicherung bestand, die Teilkasko; abgestellt werden darf das Auto dann nur in einer Garage oder auf einem rundum geschlossenen Abstellplatz (AKB 2015, H.1). Was dein Vertrag regelt, steht in deinen Bedingungen.
Darf mir die Bank das Girokonto kündigen, wenn ich im Minus bin?
Ordentlich nur bei einem unbefristeten Kontovertrag, der der Bank ein Kündigungsrecht einräumt, und nicht mit weniger als zwei Monaten Vorlauf (§ 675h Abs. 2 BGB); aus wichtigem Grund bleibt eine fristlose Kündigung möglich (§ 314 BGB). Damit Lohn oder Sozialleistungen bei einer Pfändung geschützt ankommen, kannst du das Konto jederzeit als Pfändungsschutzkonto führen lassen (§ 850k ZPO).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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