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Arbeitsuchend melden: Fristen, Weg und Folgen

Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss sich spätestens drei Monate vorher bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden; erfährt er es später, innerhalb von drei Tagen. Die Meldung ist formfrei und geht online, persönlich, telefonisch oder schriftlich. Wer sie versäumt, bekommt eine Woche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

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Laptop von hinten auf einem hölzernen Wohnzimmertisch neben einem Keramikbecher, dahinter ein Fenster mit Dächern im Morgenlicht
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Diese Seite ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet – durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder weil eine Befristung ausläuft. Sie erklärt die Pflicht, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, rechnet die Fristen für acht typische Fälle mit echten Kalenderdaten aus, trennt die Arbeitsuchendmeldung von der Arbeitslosmeldung und zeigt, was eine verspätete Meldung kostet. Für Arbeitgeber steht am Ende, worauf sie hinweisen sollen.

Wer sich melden muss

Wessen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, muss sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (§ 38 Abs. 1 SGB III). Dabei spielt es keine Rolle, wer das Ende herbeigeführt hat: Die Pflicht gilt nach einer Kündigung des Arbeitgebers ebenso wie nach der eigenen Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder dem Auslaufen einer Befristung. Sie besteht auch dann, wenn du gegen die Kündigung klagst oder der Arbeitgeber dir in Aussicht stellt, dich weiter zu beschäftigen. Ausgenommen ist das betriebliche Ausbildungsverhältnis – nach dem Merkblatt der Agentur auch die schulische Ausbildung; wer eine außerbetriebliche Ausbildung beendet, muss sich dagegen melden.

Die Meldung soll dir Zeit verschaffen: Die Agentur soll unverzüglich ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, persönlich oder per Video (§ 38 Abs. 1a SGB III), und kann schon vor dem letzten Arbeitstag Stellen vorschlagen. Die Bundesagentur rät deshalb, sich am besten sofort zu melden, sobald das Ende feststeht – nicht erst am letzten zulässigen Tag.

Die zwei Fristen

  • Drei Monate vor dem Ende: Spätestens drei Monate vor der Beendigung musst du dich melden, mit deinen persönlichen Daten und dem Beendigungszeitpunkt.
  • Drei Tage nach Kenntnis: Liegen zwischen dem Tag, an dem du vom Ende erfährst, und dem Ende selbst weniger als drei Monate, musst du dich innerhalb von drei Tagen nach dieser Kenntnis melden.

Die Frist läuft ab dem Tag, an dem du vom Beendigungszeitpunkt erfährst – meist der Zugang der Kündigung, die Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag oder die Abgabe deiner eigenen Kündigung. Gerechnet wird – so auch im Rechner – nach den Regeln des BGB (§ 187 BGB, § 188 BGB): Der Tag der Kenntnis zählt nicht mit. Zwei Punkte sind nicht verbindlich geklärt, weder durch die Agentur noch durch Gerichte:

  • Der letzte Tag der Drei-Monats-Frist. Rechnet man rückwärts nach den BGB-Regeln, ist es der letzte Tag, von dem aus drei Monate nicht über das Ende hinausreichen. Weil der genaue Grenztag nicht festgelegt ist, rechnet der Rechner auf dieser Seite mit einer Woche Puffer – so auch die Tabelle unten.
  • Wochenende und Feiertage bei der Drei-Tage-Frist. Im Sozialverwaltungsverfahren verschiebt § 26 Abs. 3 SGB X ein Fristende am Samstag, Sonntag oder Feiertag auf den nächsten Werktag. Ob das für die Meldepflicht gilt, ist nicht belegt. Melde dich deshalb bis zum dritten Tag – online geht das auch am Wochenende.

Fristen für acht typische Fälle

Alle Beispiele sind nach diesen Regeln durchgerechnet; „rechnerisch“ ist der späteste Tag nach den BGB-Regeln, „sicher“ der Tag, den du anpeilen solltest.

AnlassEndeRegelrechnerisch spätestenssicher bis
Befristung, im Vertrag seit Beginn bekanntMi 31.03.2027drei MonateDo 31.12.2026Do 24.12.2026
Befristung, im Vertrag seit Beginn bekanntMi 30.06.2027drei MonateMi 31.03.2027Mi 24.03.2027
Aufhebungsvertrag, unterschrieben Mi 07.10.2026Mi 31.03.2027drei MonateDo 31.12.2026Do 24.12.2026
Kündigung des Arbeitgebers nach zehn Jahren (vier Monate zum Monatsende), Zugang Mo 05.10.2026So 28.02.2027drei MonateMo 30.11.2026Mo 23.11.2026
Kündigung des Arbeitgebers nach zwei Jahren (ein Monat zum Monatsende), Zugang Mi 14.10.2026Mo 30.11.2026drei TageSa 17.10.2026 – ob Mo 19.10. reicht, ist offenFr 16.10.2026 oder online am Sa 17.10.
Eigene Kündigung mit vier Wochen zum 15., Zugang Do 15.10.2026So 15.11.2026drei TageSo 18.10.2026 – ob Mo 19.10. reicht, ist offenFr 16.10.2026 oder online am Wochenende
Kündigung in der Probezeit (zwei Wochen), Zugang Di 13.10.2026Di 27.10.2026drei TageFr 16.10.2026Fr 16.10.2026
Betriebliche Ausbildung endet–keine Pflicht––

Auffällig ist der Februar: Bei einem Ende am 28.02.2027 reicht die Meldung rechnerisch noch am 30.11.2026, weil drei Monate ab dem 30.11. am Monatsletzten des Februars enden (§ 188 Abs. 3 BGB). Umgekehrt reicht bei einem Ende am 31.12.2026 nur der 30.09.2026, denn drei Monate ab dem 1. Oktober enden erst am 1. Januar. Solche Grenzfälle sind der Grund für den Puffer. Mit deinen eigenen Daten rechnet der Rechner:

Rechner

Kündigung erhalten: deine Fristen

Klagefrist, Meldung bei der Arbeitsagentur und Arbeitslosmeldung auf einen Blick – mit Kalendereinträgen.

Besonderer Kündigungsschutz (nur ankreuzen, wenn er auf dich zutrifft)
Für die Klagefrist: Endet sie an einem Feiertag, gilt der nächste Werktag.

Grundlage: § 4 KSchG (Klage binnen drei Wochen nach Zugang), § 38 SGB III (Meldung als arbeitsuchend) und § 159 SGB III (Sperrzeit bei verspäteter Meldung); Mitteilungsfristen § 17 MuSchG und § 173 SGB IX mit BAG, 09.06.2011, 2 AZR 703/09. Versäumst du die Klagefrist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam.

Wie lang deine Kündigungsfrist ist und wann das Arbeitsverhältnis damit endet, steht unter Kündigungsfristen; ab wann eine Kündigung als zugegangen gilt, unter Zugang der Kündigung.

So meldest du dich

  1. Weg wählenSeit 1. Januar 2022 ist die Arbeitsuchendmeldung an keine Form gebunden (BA-Weisung 202111008). Nach dem Merkblatt der Agentur geht sie online, persönlich, telefonisch oder schriftlich. Am einfachsten ist die Online-Meldung über die eServices der Bundesagentur.
  2. Nur einmal meldenDie Bundesagentur bittet, sich nur auf einem Weg arbeitsuchend zu melden.
  3. Daten angebenNötig sind deine persönlichen Daten und der Beendigungszeitpunkt. Kennst du ihn noch nicht genau, gib das voraussichtliche Ende an.
  4. Nachweis sichernMach ein Bildschirmfoto der abgeschlossenen Online-Meldung oder heb eine Kopie deines Schreibens mit Zugangsnachweis auf – im Streit um eine Sperrzeit musst du die rechtzeitige Meldung belegen können.
  5. Änderungen mitteilenVerschiebt sich das Ende, etwa durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht, meldest du dich nicht neu, sondern teilst der Agentur das neue Datum mit.

Der zweite Schritt: arbeitslos melden

Die Arbeitslosmeldung ist Voraussetzung für das Arbeitslosengeld. Sie ist schon bis zu drei Monate vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit zulässig (§ 141 Abs. 1 Satz 3 SGB III); nach dem Merkblatt solltest du dich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Ist die Agentur an diesem Tag geschlossen, etwa an einem Wochenende oder Feiertag, wirkt die Meldung am nächsten Öffnungstag auf diesen Tag zurück (§ 141 Abs. 2 SGB III). Den Antrag auf Arbeitslosengeld kannst du online stellen; nach dem Merkblatt genügt es, ihn etwa zwei Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit zu übermitteln.

ArbeitsuchendmeldungArbeitslosmeldung
ZweckVermittlung beginnt schon vor dem EndeVoraussetzung für Arbeitslosengeld
Zeitpunktspätestens drei Monate vor dem Ende oder drei Tage nach Kenntnisfrühestens drei Monate vorher, spätestens am ersten Tag ohne Arbeit
Formformfrei: online, persönlich, telefonisch, schriftlichonline im Fachportal mit Identitätsprüfung oder persönlich
Folge bei VersäumnisSperrzeit von einer WocheArbeitslosengeld erst ab dem Tag der Meldung
Grundlage§ 38 SGB III§ 141 SGB III

Wenn die Meldung zu spät kam

Wer sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend meldet, bekommt eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB III, § 159 Abs. 6 SGB III); um diese sieben Tage verkürzt sich auch die Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Ereignistag ist der Tag vor der Beschäftigungslosigkeit, die Sperrzeit beginnt also mit dem ersten Tag ohne Arbeit (FW 159.2 Abs. 6). Hast du außerdem selbst gekündigt, läuft die Woche erst nach der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ab (FW 159.2 Abs. 7) – ein Beispiel mit Daten steht unter Sperrzeit.

Keine Sperrzeit gibt es,

  • wenn du die Pflicht ohne eigenes Verschulden nicht kanntest; darauf kann sich aber nicht berufen, wer die Regel kannte oder hätte kennen müssen (FW 159.1.1.9 Abs. 4),
  • wenn du einen wichtigen Grund hattest, weil du im Anschluss an das Arbeitsverhältnis nicht vermittelt werden wolltest oder konntest – die Weisungen nennen den Wehrdienst, eine selbständige Tätigkeit, eine Aus- oder Weiterbildung, Pflege-, Erziehungs- und Betreuungszeiten, die Mutterschutzfristen und den Fall, dass du vorerst keine abhängige Arbeit planst, etwa für ein Work-and-Travel-Jahr (FW 159.1.2.9).

Hast du dich beim Jobcenter gemeldet, gilt dieser Tag als Tag der Arbeitsuchendmeldung (FW 159.1.1.9 Abs. 3). Geprüft wird immer das letzte Arbeitsverhältnis vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld (FW 159.1.1.9 Abs. 2).

Was Arbeitgeber tun sollen

Arbeitgeber sollen ihre Beschäftigten vor dem Ende frühzeitig über die Pflicht zur Meldung informieren, sie dafür freistellen und die Teilnahme an nötigen Weiterbildungen ermöglichen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III). Daneben haben Beschäftigte nach einer Kündigung Anspruch auf angemessene Freizeit zur Stellensuche, wenn sie danach fragen (§ 629 BGB). Ein Hinweis auf die Meldepflicht im Kündigungsschreiben des Arbeitgebers ist deshalb üblich – ein Muster steht unter Kündigung durch den Arbeitgeber. Für die Agentur bescheinigt der Arbeitgeber auf Verlangen Art der Tätigkeit, Beginn, Ende und Grund der Beendigung sowie das Arbeitsentgelt (§ 312 SGB III).

Wer die Kündigung selbst ausspricht, findet das Schreiben unter Kündigung durch den Arbeitnehmer. Was nach einer Kündigung des Arbeitgebers sonst noch ansteht, zeigt der Fahrplan Kündigung erhalten; wer bald ohne Job ist, findet die nächsten Schritte in der Checkliste Arbeitslosigkeit und Geldnot. Bei befristeten Verträgen hilft die Seite Befristeter Vertrag weiter.

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich mich melden, wenn ich schon eine neue Stelle habe?

Das Gesetz macht dafür keine Ausnahme. Geprüft wird eine verspätete Meldung aber nur für das letzte Arbeitsverhältnis vor einem Anspruch auf Arbeitslosengeld (FW 159.1.1.9 Abs. 2). Wechselst du lückenlos, hat eine versäumte Meldung beim alten Job deshalb praktisch keine Folgen. Ist der Anschluss unsicher, melde dich trotzdem.

Kann ich mich schon melden, bevor die Kündigung da ist?

Ja. Die Bundesagentur rät, sich umgehend zu melden, sobald du weißt, dass dein Arbeitsverhältnis bald endet – eine frühe Meldung verlängert die Zeit, in der sie dir Stellen vermitteln kann. Steht das Datum später fest, teilst du es nach.

Muss ich mich auch melden, wenn ich direkt in Rente gehe?

Das Gesetz knüpft die Pflicht nur an das Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Sperrzeit von einer Woche betrifft aber nur einen Anspruch auf Arbeitslosengeld; wer ohne Lücke in die Altersrente wechselt und keins beantragt, spürt eine versäumte Meldung nicht.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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