VorlagenVorlage
Kündigung durch den Arbeitnehmer: Vorlage mit Termin und Zusätzen
Mit dieser Vorlage kündigst du dein Arbeitsverhältnis ordentlich zu einem festen Termin und „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Einen Grund musst du nicht nennen. Wirksam wird die Kündigung erst als eigenhändig unterschriebenes Papier, das beim Arbeitgeber ankommt – E-Mail, Fax oder Foto reichen nicht (§ 623 BGB).

Diese Vorlage ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen – wegen einer neuen Stelle, eines Umzugs oder ohne besonderen Grund. Sie erzeugt einen druckfertigen Brief mit Termin, dem Satz „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ und Zusätzen für Zeugnis, Urlaub und Zeitkonto. Arbeitgeber sehen an der Fristtabelle, ob ein genannter Termin stimmt. Für Sonderfälle gibt es eigene Vorlagen.
Welche Vorlage passt?
| Deine Lage | Frist | Vorlage |
|---|---|---|
| unbefristeter Job, keine Probezeit (mehr) | Grundfrist oder Frist aus dem Vertrag | diese Seite |
| vereinbarte Probezeit, höchstens sechs Monate | zwei Wochen | Kündigung in der Probezeit |
| Minijob im Betrieb oder im Privathaushalt | Grundfrist | Kündigung eines Minijobs |
| Berufsausbildung | in der Probezeit keine, danach vier Wochen mit Grund | Kündigung des Ausbildungsvertrags |
| Elternzeit, Ende zum letzten Elternzeittag | drei Monate | Kündigung zum Ende der Elternzeit |
| Wechsel in die Altersrente | Grundfrist oder Frist aus dem Vertrag | Kündigung wegen Renteneintritt |
| Weiterarbeit unzumutbar | fristlos, binnen zwei Wochen ab Kenntnis | Fristlose Kündigung |
| früheres Ende, Arbeitgeber ist einverstanden | nach Vereinbarung | Aufhebungsvertrag |
Einen befristeten Vertrag kannst du vor seinem Ende nur ordentlich kündigen, wenn das im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG); den Prüfweg zeigt Befristeter Vertrag.
Vorlage
Kündigung durch den Arbeitnehmer: ausfüllen und drucken
Felder ausfüllen, Brief prüfen und drucken. Alles bleibt in deinem Browser – nichts wird übertragen oder gespeichert.
[Vor- und Nachname] · [Straße und Hausnummer] · [PLZ Ort]
Firma
z. Hd. Personalabteilung
Straße und Hausnummer
PLZ Ort
[Ort], 6. Oktober 2026
Kündigung meines Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum [Kündigung zum], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und den Beendigungstermin schriftlich.
Bitte stellen Sie mir zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus, das sich auch auf Leistung und Verhalten erstreckt.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Ausdrucken, eigenhändig unterschreiben und persönlich gegen Empfangsbestätigung auf einer Kopie übergeben – oder durch einen Boten einwerfen lassen, der den Inhalt kennt. E-Mail, Fax, Foto oder Scan reichen nicht (§ 623 BGB). Danach arbeitsuchend melden: binnen drei Tagen, wenn bis zum Ende weniger als drei Monate bleiben (§ 38 SGB III).
Den richtigen Termin eintragen
Kündigst du selbst, gilt nach dem Gesetz immer die Grundfrist von vier Wochen, und das Arbeitsverhältnis endet am 15. oder am Letzten eines Monats (§ 622 Abs. 1 BGB). Die längeren Fristen nach Jahren im Betrieb binden nur den Arbeitgeber – außer dein Arbeits- oder Tarifvertrag erstreckt sie auch auf dich. Länger als die Frist des Arbeitgebers darf deine nie sein (§ 622 Abs. 6 BGB). Schau deshalb zuerst in deinen Vertrag. Gezählt wird ab dem Tag nach dem Zugang, Wochenenden zählen mit, und ein Fristende am Samstag oder Sonntag verschiebt sich nicht. Rückwärts gerechnet:
| Frist laut Gesetz oder Vertrag | gewünschtes Ende | Kündigung muss spätestens zugehen |
|---|---|---|
| vier Wochen zum 15. oder Monatsende | Do 31.12.2026 | Do 03.12.2026 |
| vier Wochen zum 15. oder Monatsende | Fr 15.01.2027 | Fr 18.12.2026 |
| zwei Monate zum Monatsende – der Vertrag erstreckt die Staffel auf beide Seiten, fünf Jahre im Betrieb | So 31.01.2027 | Mo 30.11.2026; ein Zugang am 01.12. reicht erst für den 28.02.2027 |
| drei Monate zum Quartalsende – Klausel im Arbeitsvertrag | Mi 31.03.2027 | Do 31.12.2026; besser vor Weihnachten übergeben |
Trag in das Feld „Kündigung zum“ das Datum ein, das du ausgerechnet hast. Mit deinen eigenen Daten rechnet der Rechner:
Rechner
Arbeitsvertrag: Kündigungsfrist berechnen
Wann endet das Arbeitsverhältnis – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit Probezeit, Staffel nach Betriebszugehörigkeit, TVöD/TV-L, Ausbildung und Elternzeit.
Grundlage: § 622 BGB und § 623 BGB (Schriftform, keine E-Mail); öffentlicher Dienst § 34 TVöD und TV-L; Ausbildung § 22 BBiG; Elternzeit § 19 BEEG. Arbeits- und andere Tarifverträge können andere Fristen vorsehen. Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten von Gesetzes wegen nur für den Arbeitgeber – für dich als Arbeitnehmer nur, wenn dein Vertrag oder Tarifvertrag sie auf dich überträgt; deine Frist darf nie länger sein als die des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 6 BGB). Klagefrist: § 4 KSchG.
Der Satz „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ fängt Rechenfehler auf. Eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin ist bestimmt genug, wenn der Empfänger die Dauer der Frist kennt oder ermitteln kann (BAG, 20.06.2013, 6 AZR 805/11, Rn. 15). Wie nützlich das ist, zeigt ein Fall aus der Probezeit: Eine Kündigung zum 11. November 2022 war mit der zu kurzen Frist ausgesprochen; das Bundesarbeitsgericht legte sie als Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus, dem 30. November (BAG, 05.12.2024, 2 AZR 275/23, Rn. 39). Mit dem Zusatz musst du dich auf eine solche Auslegung gar nicht erst verlassen.
Die Zusätze und wann sie sinnvoll sind
Wähle nur, was du brauchst – der Brief soll auf eine Seite passen.
| Zusatz | wann sinnvoll | Grundlage |
|---|---|---|
| Früheres Ende anbieten | wenn die neue Stelle früher beginnt; ein früheres Ende geht nur mit Zustimmung des Arbeitgebers, als schriftlicher Aufhebungsvertrag | § 623 BGB |
| Bestätigung erbitten | immer – an der Antwort siehst du, ob der Arbeitgeber dasselbe Ende rechnet | – |
| Resturlaub | wenn Tage offen sind: zuerst nehmen; ausgezahlt wird nur, was wegen des Endes nicht mehr geht | § 7 Abs. 4 BUrlG |
| Arbeitszeitkonto | bei Plusstunden: Was bis zum Ende nicht durch Freizeit abgebaut ist, wird in Geld ausgeglichen, wenn nichts anderes vereinbart ist | BAG, 20.11.2019, 5 AZR 578/18, Rn. 11, 15 |
| Freizeit zur Stellensuche | wenn du noch suchst: Nach der Kündigung muss der Arbeitgeber auf Verlangen angemessene Zeit dafür geben | § 629 BGB |
| Qualifiziertes Zeugnis | fast immer; ohne dein Verlangen schuldet der Arbeitgeber nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit | § 109 Abs. 1 GewO |
| Zwischenzeugnis | für Bewerbungen während der Kündigungsfrist; einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht, im TVöD aber aus triftigen Gründen | § 35 TVöD |
| Urlaubsbescheinigung | wenn du im selben Jahr woanders anfängst: Der neue Arbeitgeber rechnet schon gewährten Urlaub an | § 6 BUrlG |
| Arbeitsbescheinigung | wenn du nach dem Ende Arbeitslosengeld beantragen willst; der Arbeitgeber übermittelt sie elektronisch an die Agentur | § 312 SGB III, § 313a SGB III |
Übergeben und den Zugang beweisen
Drucke den Brief aus und unterschreib ihn mit der Hand; der Text darf gedruckt sein (§ 623 BGB, § 126 BGB). Eine E-Mail, auch mit eingescanntem Brief, ein Fax oder ein Foto per Messenger beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Am sichersten ist die persönliche Übergabe: Lass dir auf einer Kopie mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass die Personalabteilung oder deine Vorgesetzte das Original erhalten hat. Geht das nicht, wirft ein Bote den Brief während der Geschäftszeiten in den Firmenbriefkasten – jemand, der den Inhalt kennt und Datum und Uhrzeit notiert. Beim Einwurf-Einschreiben reichen Einlieferungsbeleg und Online-Status allein nicht als Beweis (BAG, 30.01.2025, 2 AZR 68/24). Weitere Wege vergleicht Zugang der Kündigung.
Nach der Abgabe
- Arbeitsuchend melden: Liegen zwischen deiner Kündigung und dem Ende weniger als drei Monate, meldest du dich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit, sonst spätestens drei Monate vor dem Ende; online genügt (§ 38 Abs. 1 SGB III). Wer zu spät kommt, riskiert eine Woche Sperrzeit. Ohne Anschlussstelle kann wegen der Eigenkündigung eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen hinzukommen (§ 159 SGB III); welche Gründe sie ausschließen, steht unter Sperrzeit nach Eigenkündigung. Mit einem lückenlos anschließenden neuen Vertrag stellt sich die Frage nach Arbeitslosengeld nicht.
- Keine einseitige Rücknahme: Eine Kündigung wird mit dem Zugang wirksam; ein Widerruf hilft nur, wenn er vorher oder gleichzeitig ankommt (§ 130 Abs. 1 BGB). Danach geht es nur noch im Einvernehmen – siehe Kündigung zurücknehmen.
- Bis zum letzten Tag: Arbeitspflicht und Gehalt laufen weiter. Eine Formularklausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, dich nach der Kündigung bis zum Ende bezahlt freizustellen, ist unwirksam; zulässig bleibt das nur bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen im Einzelfall (BAG, 25.03.2026, 5 AZR 108/25). Mehr unter Freistellung.
Häufige Fehler
- Erst am letzten Tag losgeschickt: Maßgeblich ist, wann der Brief beim Arbeitgeber ankommt. Ein Tag zu spät verschiebt das Ende bei der Grundfrist um etwa zwei Wochen, bei einer Frist zum Monatsende um einen ganzen Monat.
- Staffel falsch gelesen: Nach acht Jahren im Betrieb gelten für dich nicht automatisch drei Monate – nur wenn dein Vertrag oder Tarif es so regelt. Umgekehrt bindet dich eine solche Klausel; Einzelheiten unter Kündigungsfristen.
- Kündigung unter Vorbehalt: Eine Kündigung muss endgültig sein; sie darf nicht davon abhängen, dass du dich später noch für oder gegen einen Termin entscheidest (BAG, 22.02.2018, 6 AZR 50/17, Rn. 17). Sätze wie „falls mein neuer Vertrag zustande kommt“ gehören nicht hinein.
- Per E-Mail oder Messenger gekündigt: unwirksam; das Arbeitsverhältnis läuft weiter, und wer dann wegbleibt, fehlt unentschuldigt. Siehe Form der Kündigung.
- Keine Kopie behalten: Heb die quittierte Kopie auf, bis Zeugnis, Abrechnung und Urlaubsabgeltung da sind.
Quellen
- § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen, § 623 BGB – Schriftform der Kündigung und § 126 BGB – Schriftform
- § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung und § 629 BGB – Freizeit zur Stellungssuche
- § 15 TzBfG – Ende des befristeten Arbeitsvertrages
- § 109 GewO – Zeugnis
- § 6 BUrlG – Ausschluss von Doppelansprüchen und § 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung
- § 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden, § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit, § 312 SGB III – Arbeitsbescheinigung und § 313a SGB III – Bescheinigungsverfahren
- BAG, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11 (Bestimmtheit, Kündigung zum nächstzulässigen Termin) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 05.12.2024, 2 AZR 275/23 (Probezeit im befristeten Vertrag, Auslegung zum nächstmöglichen Termin) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 22.02.2018, 6 AZR 50/17 (Kündigung mit längerer Frist, endgültige Erklärung) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18 (Ausgleich des Arbeitszeitkontos bei Beendigung) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24 (Einwurf-Einschreiben als Zugangsbeweis) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Pressemitteilung zum Urteil vom 25.03.2026, 5 AZR 108/25 (Freistellungsklausel) – abgerufen am 05.10.2026
- TVöD, Lesefassung des dbb (§ 35 Zeugnis) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber meine Kündigung annehmen oder bestätigen?
Nein. Die Kündigung wird mit dem Zugang wirksam, eine Annahme braucht es nicht (§ 130 Abs. 1 BGB). Die Bestätigung, um die die Vorlage bittet, dient nur deinem Nachweis. Bleibt sie aus, belegst du den Zugang mit der quittierten Kopie oder durch deinen Boten.
Darf ich die Kündigung schon früher abgeben, als die Frist es verlangt?
Ja. Die Frist ist eine Mindestfrist: Du darfst die Kündigung schon Wochen oder Monate vor dem letzten möglichen Tag abgeben, etwa sobald dein neuer Vertrag unterschrieben ist. Sie muss nur endgültig erklärt sein (BAG 6 AZR 50/17, Rn. 17).
Was passiert, wenn ich während der Kündigungsfrist krank werde?
Die Frist läuft weiter; Krankheit verlängert sie nicht. Bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses gelten die normalen Regeln zur Entgeltfortzahlung. Melde die Arbeitsunfähigkeit wie sonst auch, und kläre Resturlaub, der wegen der Krankheit nicht mehr genommen werden kann – er wird dann abgegolten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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