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Befristeter Arbeitsvertrag: kündigen vor dem Ende?

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet mit dem vereinbarten Datum oder Zweck, ohne dass jemand kündigen muss. Vorher ordentlich kündigen können beide Seiten nur, wenn Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag das vorsehen (§ 15 Abs. 4 TzBfG); fristlos aus wichtigem Grund geht immer. Wer die Befristung für unwirksam hält, muss binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende klagen (§ 17 TzBfG).

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Sanduhr mit hellem Sand auf einer hölzernen Fensterbank neben einer kleinen Topfpflanze, dahinter unscharf ein ruhiger Bürohof im Nachmittagslicht
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Diese Seite ist für Beschäftigte mit befristetem Arbeitsvertrag, die vor dem Ende gehen wollen oder wissen möchten, ob ihr Arbeitgeber sie vorzeitig kündigen darf – und für Arbeitgeber, die befristete Verträge abschließen, beenden oder auslaufen lassen. Sie zeigt, wie die verschiedenen Befristungen enden, führt in fünf Schritten durch die Frage, ob eine Kündigung vor dem Ende möglich ist, vergleicht zwei Urteile zur Probezeit und rechnet die Fristen für Zweckbefristung, lange Befristung und Klage vor.

Wie ein befristeter Vertrag endet

Ein befristeter Vertrag braucht zum Enden keine Kündigung. Er läuft aus – wann genau, hängt von der Art der Befristung ab. Wirksam ist die Befristung nur, wenn sie schriftlich vereinbart ist (§ 14 Abs. 4 TzBfG); ohne sachlichen Grund ist sie bis zu zwei Jahren mit höchstens drei Verlängerungen erlaubt, aber nicht, wenn beim selben Arbeitgeber schon vorher ein Arbeitsverhältnis bestand (§ 14 Abs. 2 TzBfG).

Art der BefristungEndeBeispielGrundlage
Kalendermäßig (festes Datum oder feste Dauer)mit Ablauf der vereinbarten Zeit„bis 31.12.2026“ – das Arbeitsverhältnis endet mit diesem Tag§ 15 Abs. 1 TzBfG
Zweckbefristung (z. B. Vertretung bis zur Rückkehr einer Kollegin)mit Erreichen des Zwecks, frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung über die ZweckerreichungUnterrichtung geht am Mo 12.10.2026 zu → Ende frühestens Mo 26.10.2026§ 15 Abs. 2 TzBfG
Auflösende Bedingung (z. B. „endet mit dem Wegfall der Förderung“)wie bei der Zweckbefristungwie oben§ 21 TzBfG
Für mehr als fünf Jahre oder auf Lebenszeitnach fünf Jahren darf der Arbeitnehmer mit sechs Monaten Frist kündigenZugang Mo 12.10.2026 → Ende Mo 12.04.2027§ 15 Abs. 5 TzBfG
Weiterarbeit nach dem Endegilt als unbefristet, wenn der Arbeitgeber davon weiß und nicht unverzüglich widersprichtArbeit am Montag nach dem Ablauf, ohne Widerspruch§ 15 Abs. 6 TzBfG

Ist die Befristung unwirksam – etwa weil der Vertrag nicht schriftlich unterschrieben wurde –, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Arbeitgeber kann dann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen, es sei denn, eine frühere Kündigung ist vereinbart; fehlt nur die Schriftform, darf er auch schon vorher kündigen (§ 16 TzBfG).

Prüfweg: Geht eine Kündigung vor dem Ende?

  1. Fristlos geht immerEin wichtiger Grund berechtigt beide Seiten zur fristlosen Kündigung, auch im befristeten Vertrag (§ 626 BGB); sie muss binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes zugehen. Einzelheiten unter Fristlose Eigenkündigung und Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.
  2. Ist die ordentliche Kündigung vereinbart?Ohne Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag ist ein befristeter Vertrag nicht ordentlich kündbar (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Typische Klausel: „Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden.“ Auch der Satz, dass während der Probezeit mit zwei Wochen gekündigt werden kann, ist eine solche Vereinbarung BAG, 05.12.2024, 2 AZR 275/23, Rn. 32–35.
  3. Welche Frist gilt?Die vereinbarte oder die gesetzliche, also für beide Seiten vier Wochen zum 15. oder Monatsende und für den Arbeitgeber die Staffel nach Jahren (§ 622 BGB). Die kurze Probezeitfrist von zwei Wochen nur, wenn die Probezeit zur Dauer der Befristung passt – siehe unten.
  4. Ist die Befristung überhaupt wirksam?Fehlt die Schriftform oder ein erforderlicher Sachgrund, ist der Vertrag unbefristet – sofern das rechtzeitig mit der Klage geltend gemacht wird (siehe unten). Das hilft vor allem Beschäftigten, die bleiben wollen; für eine vorzeitige Kündigung des Arbeitgebers gilt dann § 16 TzBfG.
  5. Sonst bleibt nur die EinigungIst keine Kündigung vereinbart, können beide Seiten das Arbeitsverhältnis nur gemeinsam vorzeitig beenden – mit einem Aufhebungsvertrag.

Ein Beispiel für die Kündigung mit gesetzlicher Frist: Der Vertrag läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026 und erlaubt die Kündigung mit den gesetzlichen Fristen. Geht die Kündigung der Beschäftigten am Freitag, 9. Oktober 2026, zu, enden die vier Wochen am Freitag, 6. November; das Arbeitsverhältnis endet am Sonntag, 15. November 2026. Auch ein Tarifvertrag kann die Kündbarkeit regeln: Der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit lässt seine Fristen ausdrücklich auch für befristete Arbeitsverhältnisse gelten (siehe Zeitarbeit), TVöD und TV-L erlauben für einen Teil der Beschäftigten die ordentliche Kündigung nach der Probezeit nur bei einer Vertragsdauer von mindestens zwölf Monaten (siehe Öffentlicher Dienst).

Die Probezeit-Falle: zwei Urteile, zwei Ergebnisse

Seit August 2022 muss eine Probezeit im befristeten Vertrag im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Was das heißt, hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Fällen geklärt:

FallBefristungProbezeitErgebnis
Kfz-Meister in einem Autohaus BAG, 05.12.2024, 2 AZR 275/23sechs Monatesechs Monate, also die ganze LaufzeitProbezeit unwirksam (Leitsatz, Rn. 14, 19); sie wird auch nicht auf ein zulässiges Maß gekürzt (Rn. 29). Die Kündigungsmöglichkeit bleibt (Rn. 32–35), aber nur mit vier Wochen zum 15. oder Monatsende (Rn. 36): Die am 28.10.2022 zugegangene Kündigung beendete das Arbeitsverhältnis nicht zum 11.11.2022, sondern zum 30.11.2022.
Kundenberaterin mit 16-wöchigem Einarbeitungsplan BAG, 30.10.2025, 2 AZR 160/24zwölf Monatevier MonateProbezeit wirksam. Einen Regelwert wie „höchstens 25 Prozent der Laufzeit“ gibt es nicht (Leitsatz, Rn. 11, 16); entscheidend sind Dauer und Art der Tätigkeit, hier vor allem der Einarbeitungsplan (Rn. 21, 30–32).

Für die Praxis heißt das: Eine Probezeit, die so lang ist wie der ganze befristete Vertrag, ist in der Regel unwirksam. Wie viel kürzer sie sein muss, hängt vom Einzelfall ab. Und die Probezeit sagt nichts über den Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nach sechs Monaten Wartezeit, ganz gleich, wie lang die Probezeit ist (BAG, 30.10.2025, 2 AZR 160/24, Rn. 39). Den Unterschied erklärt die Seite Kündigung in der Probezeit.

Gegen die Befristung klagen: drei Wochen ab dem vereinbarten Ende

Wer meint, die Befristung sei unwirksam – etwa weil sie nicht schriftlich vereinbart wurde oder ein angegebener Sachgrund nicht trägt –, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG). Versäumt er die Frist, gilt die Befristung als wirksam; die Regeln über die verspätete Klage gelten entsprechend. Wird nach dem Ende weitergearbeitet, beginnt die Frist erst mit der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei.

Vereinbartes EndeKlagefristKlage muss eingehen bis
Do 31.12.2026drei WochenDo 21.01.2027

Fällt das Ende der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt wie bei der Kündigungsschutzklage der nächste Werktag. Ablauf und Kosten eines Verfahrens erklärt die Seite Kündigungsschutzklage. Weil die Frist kurz ist und Befristungsfragen schnell verwickelt werden, lohnt die Prüfung durch eine Gewerkschaft oder eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ablauf der drei Wochen.

Garderobe mit einer einzelnen Regenjacke und einem Schirm im hellen Eingang eines Büros zum Feierabend, weiches Abendlicht auf dem Holzboden
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Schwangerschaft und Co.: Die Befristung läuft trotzdem aus

Die Kündigungsverbote schützen vor Kündigungen. Eine Befristung endet aber ohne Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung von 2020 seine ältere Rechtsprechung referiert, nach der die Mitteilung, ein befristeter Vertrag werde nicht verlängert, nicht unter das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot fällt und sich aus ihm keine Pflicht zum Abschluss eines Anschlussvertrags ergibt (BAG, 27.02.2020, 2 AZR 498/19, Rn. 21).

Schutzlos sind Schwangere damit nicht. Wird ein Vertrag gerade wegen der Schwangerschaft nicht verlängert, kann das eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts sein (§ 3 Abs. 1 AGG). Daraus folgt ein Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz, aber kein Anspruch auf den Vertrag selbst (§ 15 Abs. 6 AGG). Der Anspruch muss binnen zwei Monaten schriftlich geltend gemacht (§ 15 Abs. 4 AGG) und binnen drei Monaten danach eingeklagt werden (§ 61b ArbGG). Wann der Schutz nach dem Mutterschutzgesetz sonst greift, steht unter Schwangerschaft und Mutterschutz.

Was jede Seite tun sollte

Als Beschäftigter

  • Vertrag lesen: Steht dort eine Kündigungsmöglichkeit? Wenn nicht, kannst du nur fristlos aus wichtigem Grund gehen oder einen Aufhebungsvertrag aushandeln.
  • Arbeitsuchend melden: spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ende, sonst droht eine Sperrzeit von einer Woche – Einzelheiten unter Arbeitsuchend melden.
  • Keine Sperrzeit wegen Auslaufens: Den Abschluss eines Verlängerungs- oder neuen Vertrags nicht zu unterschreiben, ist nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit nicht sperrzeitrelevant (FW 159.1.1.1 Abs. 4).
  • Klagefrist notieren: drei Wochen ab dem vereinbarten Ende, wenn du die Befristung angreifen willst.

Als Arbeitgeber

  • Schriftlich befristen – mit beiden Unterschriften auf derselben Urkunde (§ 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 Abs. 2 BGB).
  • Kündbarkeit ausdrücklich vereinbaren und die Probezeit verhältnismäßig wählen (§ 15 Abs. 3 TzBfG, § 15 Abs. 4 TzBfG).
  • Bei Zweckbefristung rechtzeitig schriftlich unterrichten: Das Arbeitsverhältnis endet frühestens zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung.
  • Weiterarbeit nach dem Ende vermeiden oder unverzüglich widersprechen, sonst entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 15 Abs. 6 TzBfG).
  • Kündigen, wenn vereinbart: mit Schriftform, Betriebsratsanhörung und Fristberechnung wie bei jeder Kündigung – die Prüfliste steht unter Mitarbeiter kündigen: der Ablauf.

Quellen

Häufige Fragen

Muss mir der Arbeitgeber vorher sagen, dass mein befristeter Vertrag nicht verlängert wird?

Bei einer Befristung auf ein festes Datum nicht – der Vertrag endet von selbst mit Ablauf der Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Anders bei der Zweckbefristung: Dort muss der Arbeitgeber schriftlich mitteilen, wann der Zweck erreicht ist, und das Arbeitsverhältnis endet frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung (§ 15 Abs. 2 TzBfG). Im öffentlichen Dienst muss der Arbeitgeber bei sachgrundlos befristeten Verträgen eines Teils der Beschäftigten vor Ablauf prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist (§ 30 Abs. 3 TVöD und TV-L).

Zählt die befristete Zeit mit, wenn ich danach unbefristet übernommen werde?

Ja. Für den Kündigungsschutz kommt es darauf an, dass das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG) – der befristete Teil gehört dazu. Auch bei Leistungen, die von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen, sind befristet Beschäftigte grundsätzlich gleich zu behandeln (§ 4 Abs. 2 TzBfG).

Ich habe eine unbefristete Stelle gefunden, mein Vertrag läuft aber noch ein halbes Jahr. Was kann ich tun?

Prüfe zuerst, ob dein Vertrag oder ein Tarifvertrag die ordentliche Kündigung erlaubt – dann kündigst du mit der vereinbarten oder gesetzlichen Frist. Fehlt eine solche Klausel, bleibt nur ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber. Einfach nicht mehr zu erscheinen, wäre ein Vertragsbruch und kann eine Vertragsstrafe oder Schadensersatz auslösen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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