VerträgeRatgeber
Kündigung in der Probezeit
In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten können Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit zwei Wochen kündigen, ohne festen Endtermin. Entscheidend ist, dass die Kündigung noch während der Probezeit zugeht – das Ende darf danach liegen. Einen Grund braucht keine Seite; Schriftform, Anhörung des Betriebsrats und Sonderkündigungsschutz gelten aber auch hier.

Diese Seite ist für Beschäftigte, die in den ersten Monaten wieder gehen wollen oder in der Probezeit gekündigt wurden, und für Arbeitgeber, die sich in dieser Phase trennen möchten. Sie erklärt die Zwei-Wochen-Frist, rechnet den Grenzfall am letzten Probezeittag durch und trennt die Probezeit von der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Danach folgt, was auch in der Probezeit gilt, welche Sonderregeln Ausbildung, öffentlicher Dienst, Zeitarbeit und befristete Verträge haben – und was jede Seite konkret tun sollte.
Die Regel: zwei Wochen, jeder Tag
Das Gesetz erlaubt in der Probezeit eine kurze Frist für beide Seiten: „Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“ (§ 622 Abs. 3 BGB) Daraus folgen vier Punkte:
- Nur mit Vereinbarung: Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart sein. Ohne Vereinbarung gilt von Anfang an die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
- Kein fester Endtermin: Die zwei Wochen enden an jedem beliebigen Kalendertag, nicht nur zum 15. oder zum Monatsende.
- Höchstens sechs Monate: Steht im Vertrag eine längere Probezeit, gilt die kurze Frist trotzdem nur in den ersten sechs Monaten. Danach greifen die normalen Kündigungsfristen.
- Für beide Seiten: Arbeitnehmer und Arbeitgeber kündigen mit derselben Frist. Längere Fristen darf der Vertrag vorsehen, ein Tarifvertrag darf auch abweichende Fristen festlegen (§ 622 Abs. 4 BGB).
Gerechnet wird ab dem Tag nach dem Zugang: Geht die Kündigung am Dienstag, 10. März 2026, zu, endet das Arbeitsverhältnis am Dienstag, 24. März 2026. Der Rechner kennt die Probezeit als eigene Option:
Rechner
Arbeitsvertrag: Kündigungsfrist berechnen
Wann endet das Arbeitsverhältnis – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit Probezeit, Staffel nach Betriebszugehörigkeit, TVöD/TV-L, Ausbildung und Elternzeit.
Grundlage: § 622 BGB und § 623 BGB (Schriftform, keine E-Mail); öffentlicher Dienst § 34 TVöD und TV-L; Ausbildung § 22 BBiG; Elternzeit § 19 BEEG. Arbeits- und andere Tarifverträge können andere Fristen vorsehen. Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten von Gesetzes wegen nur für den Arbeitgeber – für dich als Arbeitnehmer nur, wenn dein Vertrag oder Tarifvertrag sie auf dich überträgt; deine Frist darf nie länger sein als die des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 6 BGB). Klagefrist: § 4 KSchG.
Grenzfall: Kündigung am letzten Tag der Probezeit
Für die kurze Frist kommt es allein darauf an, dass die Kündigung noch während der Probezeit zugeht. Das Ende des Arbeitsverhältnisses darf danach liegen. Wann die Probezeit endet, ergibt sich aus dem vereinbarten Beginn: Der erste Arbeitstag zählt mit (§ 187 Abs. 2 BGB), sechs Monate später endet die Probezeit mit Ablauf des Vortags des Tages mit derselben Zahl (§ 188 Abs. 2 BGB). Ein Beispiel mit Beginn am Mittwoch, 1. April 2026:
| Kündigung geht zu am | Welche Frist gilt | Arbeitsverhältnis endet | Kündigungsschutzgesetz |
|---|---|---|---|
| Mittwoch, 30.09.2026 (letzter Tag der Probezeit) | zwei Wochen | Mittwoch, 14.10.2026 | gilt noch nicht |
| Donnerstag, 01.10.2026 | vier Wochen zum 15. oder Monatsende | Samstag, 31.10.2026 | gilt, wenn der Betrieb in der Regel mehr als zehn Beschäftigte hat |
Ein einziger Tag Verspätung kostet den Arbeitgeber hier also gut zwei Wochen und unter Umständen den kündigungsschutzfreien Zeitraum. Beginnt das Arbeitsverhältnis an einem 15., endet eine sechsmonatige Probezeit am 14. des sechsten Folgemonats – bei Beginn am 15. April 2026 also am 14. Oktober 2026. Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende, verlängert sich nichts; für die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes hat das Bundesarbeitsgericht das ausdrücklich entschieden (BAG, 24.10.2013, 2 AZR 1057/12).
Probezeit und Wartezeit sind zwei verschiedene Dinge
Oft heißt es, „nach der Probezeit“ gelte der Kündigungsschutz. Das stimmt nur, wenn beide zufällig gleich lang sind. Maßgeblich für das Kündigungsschutzgesetz ist die gesetzliche Wartezeit: Das Arbeitsverhältnis muss im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben (§ 1 Abs. 1 KSchG), und der Betrieb muss in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer haben (§ 23 KSchG).
| Punkt | Probezeit | Wartezeit |
|---|---|---|
| Grundlage | Vereinbarung, § 622 Abs. 3 BGB | Gesetz, § 1 Abs. 1 KSchG |
| Dauer | frei vereinbar, die kurze Frist gilt höchstens sechs Monate | immer sechs Monate |
| Wirkung | zwei Wochen Kündigungsfrist | danach braucht der Arbeitgeber einen sozial rechtfertigenden Grund |
| Beispiel: Probezeit drei Monate | ab dem vierten Monat Grundfrist | Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten |
Eine Verkürzung der Wartezeit durch eine lange Probezeit gibt es nicht: Selbst eine unverhältnismäßig lange Probezeit in einem befristeten Vertrag hätte die sechsmonatige Wartezeit nicht verkürzt (BAG, 30.10.2025, 2 AZR 160/24). Wann das Kündigungsschutzgesetz insgesamt greift, steht unter Wann das Kündigungsschutzgesetz gilt.
Was auch in der Probezeit gilt
Eine Kündigung in der Probezeit muss nicht begründet werden. Ansonsten gelten dieselben Regeln wie später:
- Schriftform: Papier und eigenhändige Unterschrift, keine E-Mail und keine Messenger-Nachricht (§ 623 BGB). Mehr unter Form der Kündigung.
- Anhörung des Betriebsrats: Gibt es einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor jeder Kündigung anhören, auch in der Probezeit; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam (§ 102 BetrVG).
- Schwerbehindertenvertretung: Bei schwerbehinderten Beschäftigten muss sie beteiligt werden, auch in der Wartezeit; sonst ist die Kündigung unwirksam (BAG, 29.01.2026, 2 AZR 128/25). Die Zustimmung des Integrationsamts ist in den ersten sechs Monaten dagegen nicht nötig (§ 173 SGB IX); der Arbeitgeber muss die Beendigung dort aber binnen vier Tagen anzeigen.
- Mutterschutz und Elternzeit: Das Kündigungsverbot in der Schwangerschaft gilt vom ersten Tag an (§ 17 MuSchG); wer bei Zugang schwanger ist und es dem Arbeitgeber noch nicht gesagt hat, kann es binnen zwei Wochen nachholen. Auch der Schutz in der Elternzeit kennt keine Ausnahme für die Wartezeit. Einzelheiten unter Schwangerschaft und Mutterschutz.
- Klagefrist: Wer eine Kündigung in der Probezeit für unwirksam hält, etwa weil der Betriebsrat übergangen wurde, muss ebenfalls binnen drei Wochen klagen (§ 4 KSchG).
Besondere Probezeiten
| Bereich | Probezeit | Frist in der Probezeit | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Befristeter Vertrag | muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer und zur Tätigkeit stehen; einen festen Prozentwert gibt es nicht | zwei Wochen, wenn die ordentliche Kündigung überhaupt vereinbart ist | § 15 Abs. 3 TzBfG, § 15 Abs. 4 TzBfG |
| Ausbildung | mindestens ein, höchstens vier Monate | jederzeit ohne Frist, schriftlich | § 20 BBiG, § 22 BBiG |
| Öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) | die ersten sechs Monate | zwei Wochen zum Monatsschluss | § 2 Abs. 4 und § 34 Abs. 1 TVöD, § 34 Abs. 1 TV-L |
| Zeitarbeit (Manteltarifvertrag DGB/GVP) | tarifliche Stufen in den ersten sechs Monaten | eine Woche in den ersten drei Monaten, danach bis zum sechsten Monat zwei Wochen; bei Neueinstellung in den ersten zwei Wochen auf einen Tag verkürzbar | § 2.4 MTV DGB/GVP |
Zum befristeten Vertrag hat das Bundesarbeitsgericht 2025 entschieden: Bei einem auf ein Jahr befristeten Vertrag waren vier Monate Probezeit angemessen, weil der Arbeitgeber einen Einarbeitungsplan von 16 Wochen hatte. Eine Regel wie „höchstens ein Viertel der Laufzeit“ gibt es nicht; es kommt auf den Einzelfall an (BAG, 30.10.2025, 2 AZR 160/24). Mehr unter Befristeter Vertrag und Ausbildungsvertrag.
Zwei Rechenbeispiele: Im TVöD führt ein Zugang am 10. März 2026 in der Probezeit zum Fristende am 24. März und damit zum Ende am 31. März 2026. In der Zeitarbeit mit Beginn am 1. Februar 2026 endet das Arbeitsverhältnis nach einem Zugang am 10. März 2026 schon am 17. März; geht die Kündigung erst am 10. Juni zu, gelten zwei Wochen bis zum 24. Juni 2026.

So gehst du vor – je nach Rolle
Als Arbeitnehmer
- Schreiben aufsetzenKündige „unter Einhaltung der Frist in der Probezeit zum …, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ und unterschreib eigenhändig. Ein Muster bietet die Vorlage Kündigung in der Probezeit.
- Zugang sichernÜbergib das Schreiben persönlich und lass dir den Empfang auf einer Kopie bestätigen – gerade wenn die Probezeit bald endet.
- Arbeitsuchend meldenWeil zwischen Kündigung und Ende weniger als drei Monate liegen, musst du dich binnen drei Tagen nach Kenntnis bei der Agentur für Arbeit melden; online genügt (§ 38 SGB III). Sonst droht eine Woche Sperrzeit. Mehr unter Arbeitsuchend melden.
- Sperrzeit bedenkenKündigst du selbst und hast keine neue Stelle, kann die Agentur eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt (§ 159 SGB III). Siehe Sperrzeit nach Eigenkündigung.
- Urlaub und Zeugnis klärenWer vor Ablauf von sechs Monaten ausscheidet, hat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollen Monat (§ 5 BUrlG); was nicht mehr genommen werden kann, wird abgegolten. Bei Beginn am 1. Februar und Ende am 31. Mai 2026 sind das bei 20 gesetzlichen Urlaubstagen sieben Tage. Mit eigenen Daten rechnet der Resturlaub-Rechner direkt unter dieser Liste. Ein schriftliches Zeugnis steht dir ebenfalls zu (§ 109 GewO).
Rechner
Resturlaub bei Kündigung berechnen
Wie viele Urlaubstage stehen dir im Austrittsjahr zu – und was ist die Abgeltung ungefähr wert?
Grundlage: § 3 BUrlG (Mindesturlaub), § 5 BUrlG (Teilurlaub), § 7 Abs. 4 BUrlG (Abgeltung) und § 11 BUrlG (Urlaubsentgelt). Für vertraglichen Mehrurlaub kann der Vertrag eine Zwölftelung auch in der zweiten Jahreshälfte vorsehen.
Als Arbeitgeber
- Rückwärts planenDie Kündigung muss vor Ablauf der Probezeit zugehen. Mit Betriebsrat brauchst du davor eine Woche für dessen Stellungnahme. Endet die Probezeit am Mittwoch, 30. September 2026, muss die vollständige Unterrichtung spätestens am Dienstag, 22. September, beim Betriebsrat eingehen: Die Wochenfrist endet am 29. September, gekündigt werden darf am 30. September – ohne abschließende Stellungnahme des Betriebsrats nicht früher. Wie die Anhörung abläuft, steht unter Anhörung des Betriebsrats.
- Sonderkündigungsschutz prüfenSchwangerschaft, Elternzeit und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gelten auch in der Probezeit.
- Richtig unterschreibenUnterschreiben muss jemand, der kündigen darf. Unterschreibt eine bevollmächtigte Person, leg die Vollmacht im Original bei – sonst kann der Empfänger die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB). Ein Muster bietet die Vorlage Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber.
- Zugang am selben Tag sicherstellenAm letzten Tag hilft nur die persönliche Übergabe oder ein Bote, der den Inhalt kennt und den Einwurf bezeugen kann. Ein Einwurf-Einschreiben beweist den Zugang nicht ohne Weiteres (BAG, 30.01.2025, 2 AZR 68/24).
- Auf die Meldepflicht hinweisenArbeitgeber sollen Beschäftigte vor dem Ende über die Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren und sie dafür freistellen (§ 2 SGB III).
Wer eine Probezeitkündigung angreifen will, sollte die drei Wochen nicht verstreichen lassen: Gewerkschaften können ihre Mitglieder vertreten, Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen den Einzelfall, und die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts nimmt eine Klage auch ohne Anwalt auf. Wie das Verfahren läuft, erklärt die Seite Kündigungsschutzklage.
Quellen
- § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 187 BGB – Fristbeginn und § 188 BGB – Fristende
- § 623 BGB – Schriftform der Kündigung
- § 174 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 1 KSchG – Sozial ungerechtfertigte Kündigungen, § 4 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichts und § 23 KSchG – Geltungsbereich
- § 102 BetrVG – Mitbestimmung bei Kündigungen
- § 173 SGB IX – Ausnahmen und § 178 SGB IX – Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
- § 17 MuSchG – Kündigungsverbot
- § 18 BEEG – Kündigungsschutz
- § 15 TzBfG – Ende des befristeten Arbeitsvertrages
- § 20 BBiG – Probezeit und § 22 BBiG – Kündigung
- § 5 BUrlG – Teilurlaub
- § 109 GewO – Zeugnis
- § 2 SGB III – Zusammenwirken mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern, § 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden und § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
- BAG, Pressemitteilung 40/25 zum Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24 (Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 24.10.2013, 2 AZR 1057/12 (Berechnung der Wartezeit) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 29.01.2026, 2 AZR 128/25 (Schwerbehindertenvertretung bei der Wartezeitkündigung) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Pressemitteilung zum Urteil vom 18.06.2026, 2 AZR 213/25 (Elternzeit, keine Ausnahme in der Wartezeit) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24 (Einwurf-Einschreiben) – abgerufen am 05.10.2026
- TVöD, Lesefassung des dbb (§ 2 Abs. 4, § 34) – abgerufen am 05.10.2026
- TV-L, § 34 (BAYERN.RECHT) – abgerufen am 05.10.2026
- Manteltarifvertrag DGB/GVP für die Zeitarbeit – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesagentur für Arbeit: So melden Sie sich arbeitsuchend – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Kann die Probezeit verlängert werden, wenn der Arbeitgeber noch unsicher ist?
Über sechs Monate hinaus nicht mit der kurzen Frist: § 622 Abs. 3 BGB begrenzt sie ausdrücklich auf längstens sechs Monate. Innerhalb dieser Grenze ist die Dauer Vereinbarungssache. Die gesetzliche Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes bleibt davon unberührt.
Darf mir in der Probezeit gekündigt werden, während ich krankgeschrieben bin?
Ja, ein Kündigungsverbot wegen Krankheit gibt es nicht. Kündigt der Arbeitgeber aber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, zahlt er das Entgelt für die Dauer der Entgeltfortzahlung auch über das Ende hinaus (§ 8 EFZG). Den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gibt es allerdings erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG).
Muss ich in den zwei Wochen nach der Kündigung noch arbeiten?
Ja, bis zum letzten Tag bestehen Arbeitspflicht und Vergütungsanspruch fort, sofern ihr nichts anderes vereinbart. Resturlaub kann in dieser Zeit genommen werden; was wegen des Endes nicht mehr möglich ist, wird abgegolten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
Passt dazu
-
Verträge Form der KündigungWarum E-Mail, Fax und WhatsApp nicht reichen – und was ein Formfehler bewirkt
-
Verträge Zugang der KündigungÜbergabe, Bote, Briefkasten, Einschreiben, Urlaub und Krankheit – wann die Fristen laufen
-
Verträge Fristlose EigenkündigungWichtiger Grund, Abmahnung, zwei Wochen ab Kenntnis und Sperrzeit – mit Urteilen
-
Recht Gesetz für faire VerbraucherverträgeInhalt, drei Stichtage und was für Altverträge gilt – belegt mit Gesetz und Drucksachen