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Online-Coaching nach den BGH-Urteilen: was gilt und wer Geld zurückbekommt

Der Bundesgerichtshof hat seit Juni 2025 in mindestens sechs Urteilen geklärt, wann ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt: Es schützt auch Selbstständige, ein Recht auf Fragen zum Stoff genügt als Lernkontrolle, Live-Unterricht zählt nicht als Fernunterricht, und ob Wissensvermittlung oder Beratung überwiegt, entscheidet der Einzelfall. Fehlt einem Fernlehrgang die Zulassung, ist der Vertrag nichtig, und gezahltes Geld kann zurückgefordert werden. Pauschal nichtig sind Coaching-Verträge nicht.

Von Rechtsstand geprüft am 4 Min. Lesezeit

Person von hinten am Schreibtisch im Arbeitszimmer am Abend, daneben Kopfhörer, eine Tasse Tee und eine kleine Topfpflanze im Lampenlicht
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Am 12. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein weiteres Urteil zu einem Online-Coaching aufgehoben: Ob ein „Business Class Mentoring“ für 16.000 Euro ohne staatliche Zulassung nichtig ist, muss das Oberlandesgericht Stuttgart neu prüfen (BGH, 12.02.2026, III ZR 73/25). Seit Juni 2025 hat der III. Zivilsenat damit mindestens sechs Urteile zu Coaching- und Mentoring-Programmen gefällt. Dieser Beitrag ist für Teilnehmende – Privatleute wie Selbstständige und Gründer – und für Anbieter, die wissen wollen, wo die Linie verläuft. Er ordnet die Urteile ein und sagt, was du jetzt tun kannst. Das Prüfschema und die Kündigungsfristen stehen unter Fernstudium und Online-Coaching kündigen.

Die Urteile im Überblick

DatumAktenzeichenFallErgebnis
12.06.2025III ZR 109/24Neunmonatiges Business-Mentoring für 47.600 Euro ohne ZulassungFernunterricht, Vertrag nichtig, die gezahlten 23.800 Euro gehen zurück; das Gesetz schützt auch Unternehmer
02.10.2025III ZR 173/24„E-Commerce Master Club“ für 7.140 EuroRevision des Anbieters ohne Erfolg; eine Mindestqualität der vermittelten Kenntnisse ist nicht nötig
15.01.2026III ZR 80/25Business-Coaching, Vorinstanz OLG DresdenOb ein Coaching Fernunterricht ist, entscheidet sich im Einzelfall, etwa daran, ob Wissensvermittlung oder persönliche Beratung überwiegt
05.02.2026III ZR 137/25Trainingsprogramm mit Lernvideos, Messenger-Gruppe und Live-Calls, Vorinstanz OLG OldenburgLive-Unterricht, bei dem man wie in Präsenz nachfragen kann, ist keine räumliche Trennung; das Berufungsurteil wurde aufgehoben
05.02.2026III ZR 74/25Vorinstanz LG Berlin IIDer Senat hält Zulassungspflicht und Nichtigkeitsfolge für vereinbar mit dem Grundgesetz und ruft das Bundesverfassungsgericht nicht an
12.02.2026III ZR 73/25„Business Class Mentoring“, sieben Monate, 16.000 Euro: Erklärvideos, Workbooks, wöchentliche Live-Calls, ein Live-EventEin vertragliches Fragerecht genügt als Lernerfolgskontrolle; ob Wissen oder Beratung im Vordergrund stand und ob zeitversetzte Anteile überwogen, muss das OLG Stuttgart klären

Was die Urteile gemeinsam zeigen

  1. Geschützt ist jeder Teilnehmer. Das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer (BGH, 12.06.2025, III ZR 109/24). Im Stuttgarter Fall konnte der BGH deshalb offenlassen, ob die Gründerin als Verbraucherin oder Unternehmerin gebucht hatte.
  2. Die Lernkontrolle ist schnell erfüllt. Dafür reicht schon, dass dir der Vertrag erlaubt, Fragen zum Lernstoff zu stellen; eigene Prüfungsaufgaben sind nicht nötig. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte das enger gesehen und wurde korrigiert.
  3. Abstand heißt zeitversetzt. Räumlich getrennt im Sinne des Gesetzes sind Lehrende und Lernende nur, soweit der Unterricht nicht live mit direkter Rückfrage läuft (BGH, 05.02.2026, III ZR 137/25). Ob die aufgezeichneten oder die Live-Anteile überwiegen, hängt vom einzelnen Programm ab.
  4. Der Schwerpunkt entscheidet, nicht der Name. Ob ein Programm vor allem Wissen vermittelt oder dich persönlich berät und begleitet, ist im Einzelfall zu prüfen (BGH, 15.01.2026, III ZR 80/25). Die Bezeichnung „Mentoring“ oder „Coaching“ allein sagt darüber nichts.
  5. Ohne Zulassung ist der Vertrag nichtig. Ist ein Programm Fernunterricht, braucht es die Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (§ 12 FernUSG); fehlt sie, ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG), und gezahltes Geld kann zurückgefordert werden (§ 812 BGB). Im Stuttgarter Fall hielt der BGH zusätzlich für möglich, dass der Vertrag an der Form scheitert, weil die Erklärung des Teilnehmers Textform braucht (§ 3 Abs. 1 FernUSG).
  6. Wertersatz nur mit Nachweis. Bei einem nichtigen Vertrag kann der Anbieter für seine Leistungen Wertersatz verlangen, höchstens in Höhe des vereinbarten Preises. Er muss aber darlegen und beweisen, dass sich der Teilnehmer dadurch Ausgaben erspart hat, etwa weil er sonst einen zugelassenen Kurs gebucht hätte. Im Fall vom Juni 2025 gelang das nicht; der Teilnehmer bekam die gezahlten 23.800 Euro vollständig zurück (III ZR 109/24).
  7. Verfassungsrechtlich hält der Senat das für tragfähig. Er ist nicht davon überzeugt, dass Zulassungspflicht und Nichtigkeit gegen das Grundgesetz verstoßen, und hat das Bundesverfassungsgericht deshalb nicht angerufen (BGH, 05.02.2026, III ZR 74/25). Festgestellt hat das Bundesverfassungsgericht dazu nichts.

Die Faustformel „Online-Coachings sind nichtig“ trifft deshalb nicht zu. Mehrere Verfahren liegen nach Zurückverweisungen wieder bei den Oberlandesgerichten; dort wird über die einzelnen Programme entschieden.

Was du jetzt tun kannst

  1. Unterlagen sichernSpeichere Vertrag, Programmbeschreibung, Modulübersicht, Terminplan und Rechnungen, solange du noch Zugang zur Plattform hast. Es kommt darauf an, was dir zugesagt war, nicht darauf, was du genutzt hast.
  2. Zulassung prüfenSuch Kurs und Anbieter in der Lehrgangssuche der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) und notiere das Ergebnis mit Datum; den Weg beschreibt die Seite zum Fernunterricht.
  3. Anteile zählenWelcher Anteil entfällt auf Aufzeichnungen, welcher auf Live-Termine? Durftest du Fragen zum Stoff stellen? Daraus ergibt sich, ob dein Programm Fernunterricht sein kann.
  4. Rückzahlung verlangenFordere das Geld schriftlich und mit Frist zurück. Bei hohen Beträgen lohnt eine anwaltliche Beratung; erste Anlaufstellen nennt die Übersicht der Verbraucherzentralen. Für Streit aus einem Fernunterrichtsvertrag ist das Gericht an deinem Wohnsitz zuständig (§ 26 FernUSG).
  5. Laufenden Vertrag beendenIst der Lehrgang zugelassen, kündigst du nach § 5 FernUSG; ist er kein Fernunterricht, gelten die Regeln für Dienstverträge (Dienstverträge kündigen). Hast du gerade erst gebucht, ist der Widerruf oft einfacher (Widerruf oder Kündigung, Widerrufsschreiben).

Ob deine Widerrufsfrist noch läuft, rechnet der Rechner:

Rechner

Widerrufsfrist berechnen

Bis wann kannst du einen online oder an der Haustür geschlossenen Vertrag widerrufen?

Für gesetzliche Feiertage. Ohne Auswahl zählen nur die bundesweiten.

Grundlage: § 355 BGB, § 356 BGB und § 193 BGB. Seit 19. Juni 2026 müssen Online-Händler eine Widerrufsfunktion bereitstellen (§ 356a BGB). Für digitale Inhalte und vorzeitig erbrachte Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht früher erlöschen – das zeigt der Rechner als Hinweis.

Für Anbieter heißt das umgekehrt: Wer gegen Entgelt überwiegend zeitversetzt Wissen vermittelt und Fragen zum Stoff zulässt, braucht in der Regel eine Zulassung. Weitere Grundsatzurteile mit Datum sammelt Wichtige Urteile.

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich offene Raten noch zahlen, wenn die Zulassung fehlt?

Ist der Vertrag mangels Zulassung nichtig, schuldest du keine weiteren Raten (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Prüf vorher anhand der Merkmale oben, ob dein Programm überhaupt Fernunterricht ist – sonst bleibt der Vertrag wirksam, und es gelten die normalen Kündigungsregeln.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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