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Zusatzbeiträge 2027: was feststeht, was offen ist, was du tun kannst
Stand 5. Oktober 2026 steht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2027 noch nicht fest; das Bundesgesundheitsministerium muss ihn bis 1. November 2026 bekanntgeben, 2026 liegt er bei 2,9 Prozent. Erhöht deine Kasse ihren Satz zum 1. Januar 2027, kannst du bis Ende Januar wechseln – zu einem Hinweisschreiben ist sie seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr verpflichtet. Die Mitgliedschaft endet dann zum Ende des übernächsten Monats.

Bis zum 1. November 2026 muss das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung für 2027 im Bundesanzeiger bekanntgeben (§ 242a SGB V); Stand 5. Oktober 2026 liegt der Wert noch nicht vor. Dieser Beitrag ist für alle gesetzlich Versicherten, die wissen wollen, was zum Jahreswechsel auf sie zukommt. Er erklärt den Zeitplan, was der Durchschnittswert bedeutet und was nicht, was sich seit dem 30. Juli 2026 beim Sonderkündigungsrecht geändert hat und was ein höherer Satz kostet. Wie der Kassenwechsel selbst funktioniert, steht unter Krankenkasse wechseln.
Der Zeitplan bis Januar 2027
| Termin | Was passiert | Grundlage |
|---|---|---|
| bis Do 15.10.2026 | Der Schätzerkreis beim Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt Einnahmen und Ausgaben für 2026 und 2027. | § 220 Abs. 2 SGB V |
| bis So 01.11.2026 | Das BMG legt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 fest und gibt ihn im Bundesanzeiger bekannt. | § 242a Abs. 2 SGB V |
| danach | Jede Kasse bestimmt ihren eigenen Satz in ihrer Satzung und meldet ihn dem GKV-Spitzenverband, der eine laufend aktualisierte Übersicht im Internet veröffentlicht. | § 242 SGB V |
| Fr 01.01.2027 | Die neuen Sätze gelten. | Satzung der Kasse |
| So 31.01.2027 | Letzter Tag für die Sonderkündigung bei einer Erhöhung zum 01.01.2027; weil das ein Sonntag ist, sicher bis Fr 29.01.2027 erklären. | § 175 Abs. 4 SGB V |
| Mi 31.03.2027 | Ende der Mitgliedschaft bei einem Wechsel, der im Januar erklärt wurde; die neue Kasse gilt ab 01.04.2027. | § 175 Abs. 4 SGB V |
Dem Schätzerkreis gehören laut BMG Fachleute des Ministeriums, des Bundesamts für Soziale Sicherung und des GKV-Spitzenverbands an. Auch während des Jahres darf eine Kasse ihren Satz durch eine Satzungsänderung erhöhen; dann gilt dasselbe Sonderrecht.
Was der Durchschnittswert bedeutet – und was nicht
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist kein Mittelwert der Sätze, die die Kassen tatsächlich verlangen. Er ergibt sich aus einer Rechnung: die voraussichtlichen Ausgaben der Kassen abzüglich der Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder, mal 100 (§ 242a Abs. 1 SGB V). Er zeigt also, welcher Satz im Schnitt nötig wäre, um die Ausgaben zu decken. Unmittelbar gilt er nur für bestimmte Gruppen – laut BMG etwa für Geringverdienende, Auszubildende mit einem Entgelt bis 325 Euro und Beziehende von Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld. Alle anderen zahlen den Satz ihrer Kasse.
2026 beträgt der Durchschnittswert 2,9 Prozent. Für 2027 rechnete das Ministerium in seinen Fragen und Antworten zum Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ohne Reform mit einer Finanzierungslücke von rund 19 Milliarden Euro und einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 3,8 Prozent; das Gesetz soll die Beitragssätze ab 2027 stabilisieren. Welcher Wert tatsächlich festgesetzt wird, ist offen. Wie weit die Sätze der Kassen schon 2026 auseinanderliegen, zeigt die Übersicht auf der Seite Krankenkasse wechseln.
Neu seit dem 30. Juli 2026: kein Hinweisschreiben mehr
Bis Ende Juli galt: Erhöhte deine Kasse den Zusatzbeitrag, musste sie dich gesondert schriftlich auf das Sonderkündigungsrecht, den Durchschnittssatz und die Übersicht des GKV-Spitzenverbands hinweisen; kam der Hinweis zu spät, zählte deine Kündigung auch nach Fristablauf noch als rechtzeitig. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat beide Regeln gestrichen, in Kraft seit dem 30. Juli 2026. Der Gesundheitsausschuss des Bundestags begründete das mit Entbürokratisierung und Einsparungen. Das Sonderkündigungsrecht selbst bleibt unverändert. Eine Erhöhung erfährst du also nicht mehr sicher per Brief – du musst selbst nachsehen. Was das Gesetz außerdem ändert, etwa bei der Versicherungspflichtgrenze, sammeln Gesetzesänderungen 2026 und die Seite Private Krankenversicherung.
Was du jetzt tun kannst
- Anfang November den Durchschnittswert notierenEr zeigt, in welche Richtung es geht. Über deinen eigenen Beitrag sagt er nichts.
- Zum Jahreswechsel deinen Satz prüfenIn der Übersicht des GKV-Spitzenverbands, auf der Website deiner Kasse oder auf der Gehaltsabrechnung für Januar.
- Bei einer Erhöhung früh wechselnErklärst du den Wechsel schon im Dezember 2026 bei der neuen Kasse, endet die Mitgliedschaft am 28. Februar 2027; im Januar am 31. März 2027. Den höheren Satz zahlst du bis zu diesem Tag. Bei der alten Kasse musst du nicht kündigen – das übernimmt die Meldung der neuen Kasse.
- Ohne Erhöhung gelten die normalen RegelnNach mindestens zwölf Monaten Mitgliedschaft kannst du jederzeit zum Ende des übernächsten Monats wechseln. Wahltarife können länger binden.
- Termin ausrechnenDen frühesten Wechseltermin für deinen Fall nennt der Rechner.
Rechner
Krankenkasse wechseln: ab wann?
Der früheste Wechsel – auch mit Sonderkündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung.
Grundlage: § 175 SGB V. Beim Wechsel meldet die neue Kasse; eine eigene Kündigung brauchst du nur, wenn du die gesetzliche Krankenversicherung verlässt.
Was 0,1 Prozentpunkte kosten
Den Zusatzbeitrag tragen Beschäftigte und Arbeitgeber je zur Hälfte. Bei 3.500 Euro brutto im Monat – dem Beispiel, mit dem auch das Ministerium rechnet – bedeutet ein Unterschied von 0,1 Prozentpunkten 3,50 Euro Beitrag im Monat, davon 1,75 Euro für dich.
| Unterschied im Zusatzbeitragssatz | Beitrag im Monat gesamt | dein Anteil im Monat | dein Anteil im Jahr |
|---|---|---|---|
| 0,1 Prozentpunkte | 3,50 € | 1,75 € | 21,00 € |
| 0,5 Prozentpunkte | 17,50 € | 8,75 € | 105,00 € |
| 0,9 Prozentpunkte | 31,50 € | 15,75 € | 189,00 € |
| 1,0 Prozentpunkte | 35,00 € | 17,50 € | 210,00 € |
Was du über der Beitragsbemessungsgrenze verdienst (2026: 5.812,50 Euro monatlich), bleibt beitragsfrei. Rentnerinnen und Rentner teilen den Beitrag aus der Rente mit der Rentenversicherung; freiwillig Versicherte ohne Arbeitgeberzuschuss zahlen ihn allein. Wie sich Sonderrechte bei anderen Verträgen unterscheiden, zeigt der Ratgeber Sonderkündigungsrecht; alle Preisänderungen zum Jahreswechsel bündelt Preiserhöhungen 2026. Ein Beispiel für eine große Kasse zeigt der Steckbrief TK.
Quellen
- § 242a SGB V – Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
- § 242 SGB V – Kassenindividueller Zusatzbeitrag
- § 220 SGB V – Grundsatz (Schätzerkreis)
- § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts
- Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung, Stand 03.09.2026 – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Entwurf) – abgerufen am 05.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 – abgerufen am 05.10.2026
- BT-Drs. 21/7016, Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses vom 08.07.2026 – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Gilt das Sonderrecht auch, wenn meine Kasse nur bis zum Durchschnitt erhöht?
Ja. Das Sonderkündigungsrecht knüpft an jede Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes deiner Kasse an, nicht an den Abstand zum Durchschnittswert.
Was ist mit dem Zuschlag für mitversicherte Ehepartner ab 2028?
Für familienversicherte Ehe- und Lebenspartner wird ab dem 1. Januar 2028 ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten fällig; Ausnahmen gelten etwa, wenn ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt. Ein Sonderkündigungsrecht knüpft das Gesetz nach seinem Wortlaut nur an den Zusatzbeitrag; der Zuschlag ist zudem bei allen Kassen gleich.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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