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Krankenkasse wechseln oder kündigen

Du kannst die gesetzliche Krankenkasse nach zwölf Monaten Mitgliedschaft wechseln; der Wechsel wirkt zum Ende des übernächsten Monats nach deinem Antrag. Kündigen musst du dafür nicht – du beantragst die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse, sie meldet den Wechsel. Erhöht deine Kasse den Zusatzbeitrag, entfällt die Bindung. Ganz austreten kannst du nur, wenn du anders abgesichert bist, etwa privat.

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Blaue Keramiktasse, Brille und geschlossene graue Mappe auf einem sonnigen Holztisch, im Hintergrund ein Farn
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Diese Seite ist für alle gesetzlich Versicherten – Beschäftigte, Rentner, Studierende, freiwillig versicherte Selbstständige –, die ihre Krankenkasse wechseln wollen, und für alle, die überlegen, die gesetzliche Krankenversicherung ganz zu verlassen. Sie erklärt Bindung, Frist und Sonderkündigungsrecht, zeigt die Spanne der Zusatzbeiträge mit Stand 5. Oktober 2026 und rechnet aus, was ein Wechsel im Monat bringt. Den frühesten Wechseltermin für deinen Fall ermittelt der Rechner.

So funktioniert der Wechsel

Für einen Kassenwechsel kündigst du nicht bei der alten Kasse. Du erklärst bei der neuen Kasse, dass du Mitglied werden willst; das Gesetz nennt das Wahlerklärung (§ 175 Abs. 1 SGB V). Die neue Kasse meldet den Wechsel elektronisch an die alte, und diese Meldung ersetzt deine Kündigung (§ 175 Abs. 4 SGB V).

  1. Kasse auswählenWählen kannst du jede Ersatzkasse, die Ortskrankenkasse deines Wohn- oder Beschäftigungsorts, die Knappschaft, die Kasse deines Ehegatten und die Betriebs- und Innungskrankenkassen, die sich für deinen Ort geöffnet haben (§ 173 Abs. 2 SGB V). Ab dem 15. Geburtstag darfst du selbst wählen.
  2. Mitgliedschaft beantragenOnline, mit Formular oder per Brief bei der neuen Kasse. Der Tag, an dem deine Erklärung dort eingeht, gilt als Tag deiner Kündigung. Die neue Kasse darf dich nicht ablehnen und den Beitritt nicht durch falsche oder unvollständige Beratung erschweren (§ 175 Abs. 1 SGB V).
  3. Bestätigung abwartenDie alte Kasse muss der neuen spätestens zwei Wochen nach Eingang der Meldung das Ende deiner Mitgliedschaft bestätigen (§ 175 Abs. 2 SGB V).
  4. Arbeitgeber informierenAls Beschäftigter sagst du der meldepflichtigen Stelle, meist dem Arbeitgeber, unverzüglich, welche Kasse du gewählt hast (§ 175 Abs. 3 SGB V).
  5. Familie und Pflege wechseln mitFür familienversicherte Angehörige gilt deine Wahl (§ 173 Abs. 6 SGB V). Auch die Pflegeversicherung wechselt mit, denn zuständig ist die Pflegekasse deiner Krankenkasse (§ 48 SGB XI).

Bindung und Fristen

Zwei Regeln bestimmen, wann du frühestens wechseln kannst (§ 175 Abs. 4 SGB V): An eine gewählte Kasse bist du mindestens zwölf Monate gebunden, außer deine Mitgliedschaft endet kraft Gesetzes. Und die Mitgliedschaft endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat, in dem du die Erklärung abgibst. Wer im Oktober wechselt, ist also ab 1. Januar bei der neuen Kasse. Läuft die Bindung länger, nennt die alte Kasse das Ende der Bindung als Ende der Mitgliedschaft (§ 175 Abs. 2 SGB V).

SituationBindungEnde bei der alten KasseGrundlage
Wechsel ohne besonderen Anlass12 MonateEnde des übernächsten Monats nach der Erklärung, frühestens mit Ablauf der Bindung§ 175 Abs. 4 SGB V
Kasse erhebt oder erhöht den ZusatzbeitragentfälltEnde des übernächsten Monats; erklären bis zum Ende des Monats, ab dem der höhere Satz gilt§ 175 Abs. 4 SGB V
Wahltarif Beitragsrückerstattung oder Kostenerstattung1 Jahrfrühestens zum Ende der Tarifbindung§ 53 Abs. 8 SGB V
Wahltarif Selbstbehalt oder Krankengeld3 Jahrefrühestens zum Ende der Tarifbindung; beim Krankengeld-Wahltarif kein Sonderkündigungsrecht§ 53 Abs. 8 SGB V
Wechsel innerhalb derselben Kassenart12 Monate, außer die Satzung verzichtet daraufwie beim normalen Wechsel§ 175 Abs. 4 SGB V
Austritt, weil keine gesetzliche Mitgliedschaft folgen soll, etwa bei privater VersicherungentfälltEnde des übernächsten Monats, nur mit Nachweis der anderen Absicherung§ 175 Abs. 4 SGB V

Rechner

Krankenkasse wechseln: ab wann?

Der früheste Wechsel – auch mit Sonderkündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung.

Leer lassen = heute
Für die Bindung von 12 Monaten.
Meist der 1. Januar. Einen eigenen Brief dazu muss die Kasse nicht mehr schicken (§ 175 Abs. 4 SGB V) – achte auf ihre Veröffentlichungen.

Grundlage: § 175 SGB V. Beim Wechsel meldet die neue Kasse; eine eigene Kündigung brauchst du nur, wenn du die gesetzliche Krankenversicherung verlässt.

Rechenbeispiele

FallAntrag bei der neuen KasseEnde bei der alten KasseNeue Kasse ab
Mitglied seit 1. März 2024, Bindung abgelaufen20. Oktober 202631. Dezember 20261. Januar 2027
Mitglied seit 1. Juni 2026, Bindung bis 31. Mai 202720. Oktober 202631. Mai 20271. Juni 2027
Höherer Zusatzbeitrag ab 1. Januar 202720. Januar 202731. März 20271. April 2027
Höherer Zusatzbeitrag ab 1. Januar 2027, früh reagiert15. Dezember 202628. Februar 20271. März 2027

Der dritte Fall zeigt die Tücke der zwei Daten: Das Sonderrecht hebt nur die Zwölf-Monats-Bindung auf. Die Frist bis zum Ende des übernächsten Monats läuft trotzdem, und für Januar bis März zahlst du den höheren Satz. Wer schon im Dezember wechselt, sobald die Erhöhung feststeht, spart einen Monat.

Zusatzbeiträge: was ein Wechsel bringt

Der Beitrag besteht aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent, der bei allen Kassen gleich ist (§ 241 SGB V), und dem Zusatzbeitrag, den jede Kasse in ihrer Satzung selbst festlegt (§ 242 SGB V). Beschäftigte und Arbeitgeber tragen die Beiträge je zur Hälfte (§ 249 SGB V); bei Rentnern teilen sich Versicherte und Rentenversicherung den Beitrag aus der Rente (§ 249a SGB V). Freiwillige Mitglieder zahlen allein (§ 250 SGB V); Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze bekommen vom Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils (§ 257 SGB V).

Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz legt das Bundesministerium für Gesundheit jedes Jahr fest; für 2026 beträgt er 2,9 Prozent (§ 242a SGB V). Er wird aus der Finanzprognose des Schätzerkreises errechnet und ist kein Durchschnitt der Sätze, die die Kassen tatsächlich verlangen. Die Übersicht des GKV-Spitzenverbands zeigt mit Stand 5. Oktober 2026 folgendes Bild:

ZusatzbeitragssatzZahl der Kassen
unter 2,5 %4
2,5 bis unter 2,9 %15
2,9 bis unter 3,2 %14
3,2 % und mehr58

Insgesamt erheben 91 Kassen einen Zusatzbeitrag zwischen 2,18 und 4,39 Prozent; die Hälfte verlangt 3,39 Prozent oder mehr. Unter den 34 bundesweit geöffneten Kassen liegt die Spanne zwischen 2,50 und 4,39 Prozent. Manche günstige Kassen sind nur in einzelnen Ländern oder nur für Beschäftigte bestimmter Betriebe wählbar. Einen neuen Satz zeigt die Übersicht erst ab dem Tag, an dem er gilt.

Was der Abstand kostet: Bei 4.000 Euro Bruttolohn im Monat macht der Abstand zwischen 4,39 und 2,50 Prozent – 1,89 Prozentpunkte – 75,60 Euro im Monat aus. Als Beschäftigter trägst du die Hälfte: 37,80 Euro im Monat oder 453,60 Euro im Jahr. Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat zählt nicht mit (§ 223 SGB V); mehr als 54,93 Euro im Monat, rund 659 Euro im Jahr, sind bei diesem Abstand deshalb nicht drin. Freiwillig Versicherte ohne Zuschuss sparen den vollen Betrag. Den Durchschnittswert für 2027 muss das Ministerium bis 1. November 2026 bekanntgeben; was sich ändert, verfolgt das Magazin zum Zusatzbeitrag 2027.

Schuhe in verschiedenen Größen ordentlich aufgereiht auf einer Holzbank in einem hellen Flur, darüber Jacken an der Garderobe
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Sonderkündigungsrecht bei höherem Zusatzbeitrag

Erhebt deine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, kannst du ohne Rücksicht auf die Zwölf-Monats-Bindung kündigen – bis zum Ablauf des Monats, für den der höhere Satz erstmals gilt (§ 175 Abs. 4 SGB V). Auch dann reicht der Antrag bei der neuen Kasse. Für Mitglieder in einem Krankengeld-Wahltarif gilt dieses Sonderrecht nicht (§ 53 Abs. 8 SGB V). Wie es sich zu den Sonderrechten bei anderen Verträgen verhält, zeigt der Ratgeber Sonderkündigungsrecht.

Neu seit dem 30. Juli 2026: Bisher musste die Kasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den sie den Zusatzbeitrag erstmals erhob oder erhöhte, in einem eigenen Schreiben auf das Sonderkündigungsrecht, den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz und die Übersicht des GKV-Spitzenverbands hinweisen – bei einer Erhöhung zum 1. Januar also bis Ende Dezember. Kam das Schreiben zu spät, galt eine spätere Kündigung noch als im Erhöhungsmonat erklärt. Beides hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gestrichen (Art. 1 Nr. 58, in Kraft seit dem Tag nach der Verkündung); der Gesundheitsausschuss des Bundestags begründete die Streichung mit Bürokratieabbau und Einsparungen. Das Sonderkündigungsrecht selbst bleibt. Eine Erhöhung erfährst du also nicht mehr zwingend per Brief, und wer die Frist verpasst, hat kein Sonderrecht mehr: Erhöht deine Kasse zum 1. Januar 2027 und erklärst du den Wechsel erst am 15. Februar 2027, ist das Sonderrecht abgelaufen; ist deine Zwölf-Monats-Bindung vorbei, endet die Mitgliedschaft nach der normalen Frist erst mit Ablauf des 30. April 2027.

Austritt: nur mit anderer Absicherung

Ganz verlassen kannst du die gesetzliche Krankenversicherung nur, wenn du anders abgesichert bist. Kündigst du, weil keine gesetzliche Mitgliedschaft mehr folgen soll, bestätigt dir die Kasse die Kündigung binnen zwei Wochen; wirksam wird sie aber nur, wenn du innerhalb der Kündigungsfrist eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweist (§ 175 Abs. 4 SGB V). Die Zwölf-Monats-Bindung gilt dann nicht.

  • Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze: Wer regelmäßig mehr als 77.400 Euro im Jahr verdient (Grenze 2026), ist versicherungsfrei (§ 6 SGB V). Die Pflichtversicherung endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird, wenn das Gehalt auch über der Grenze des Folgejahres liegt. Danach wirst du automatisch freiwilliges Mitglied, außer du erklärst innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse deinen Austritt und weist eine private Versicherung nach (§ 188 Abs. 4 SGB V).
  • Freiwillige Mitglieder, etwa Selbstständige: Die Mitgliedschaft endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung, also zum Ende des übernächsten Monats und mit Nachweis der neuen Absicherung (§ 191 SGB V).
  • Pflichtversicherte unter der Grenze: Für sie gibt es keinen Austritt, nur den Kassenwechsel und in Sonderfällen die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 SGB V).

Überleg den Schritt gut: Wer nach dem 55. Geburtstag zurück möchte, bleibt in der Regel versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V). Für 2027 steigt die Versicherungspflichtgrenze zusätzlich um 3.600 Euro; den genauen Wert setzt die Bundesregierung noch fest. Was in der privaten Versicherung gilt, steht unter Private Krankenversicherung kündigen.

Familie und Ausblick 2028

Familienversicherte Kinder und Partner haben keine eigene Mitgliedschaft; für sie gilt deine Wahl (§ 173 Abs. 6 SGB V). Ab dem 1. Januar 2028 erheben die Kassen für familienversicherte Ehe- und Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den Beitragssatz des Mitglieds, den das Mitglied allein trägt. Ausgenommen sind unter anderem Fälle, in denen ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt des Partners lebt, der Partner einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt oder die Regelaltersgrenze erreicht hat (§ 242b SGB V in der ab 1. Januar 2028 geltenden Fassung). Ein Kassenwechsel ändert daran nichts, denn die Regel gilt für alle Kassen gleich. Was in welcher Lebenslage zu beachten ist, sammeln die Seiten Jobwechsel und Ruhestand.

Krankenkassen im Verzeichnis

Für jede Kasse im Verzeichnis stehen der Weg für Anträge und Kündigungen und die Anschrift aus den Angaben der Kasse. Die regionalen Ortskrankenkassen sowie die Betriebs- und Innungskrankenkassen sind gesammelt unter AOK, Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen.

Schreiben: nur für den Austritt

Für einen Kassenwechsel brauchst du kein Kündigungsschreiben, der Antrag bei der neuen Kasse genügt. Ein Schreiben an die bisherige Kasse brauchst du nur, wenn du die gesetzliche Krankenversicherung verlässt. Nenn darin deine Versicherungsnummer und den Grund, etwa den Beginn einer privaten Krankenversicherung, und leg den Nachweis bei, zum Beispiel die Versicherungsbestätigung des privaten Versicherers.

Werkzeug

Kündigungsschreiben erstellen

Felder ausfüllen, Brief prüfen, drucken oder als E-Mail senden. Alles bleibt in deinem Browser – nichts wird übertragen oder gespeichert.

1. Art der Kündigung
2. Empfänger
Die richtige Anschrift steht im Vertrag, auf der Rechnung oder im Impressum des Anbieters.
3. Vertragsdaten
4. Absender
5. Zusätze

[Vor- und Nachname] · [Straße und Hausnummer] · [PLZ Ort]

[Name des Anbieters]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Ort], 6. Oktober 2026

Kündigung meines Vertrags – Kundennummer [Kundennummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meinen Vertrag mit der Kundennummer [Kundennummer] fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Datum, zu dem der Vertrag endet, schriftlich.

Das Ihnen erteilte SEPA-Lastschriftmandat widerrufe ich mit Wirkung zum Vertragsende.

Einer Kontaktaufnahme zu Werbe- oder Rückgewinnungszwecken widerspreche ich; eine etwa erteilte Einwilligung widerrufe ich.

Mit freundlichen Grüßen

[Vor- und Nachname]

Per Post: unterschreiben und mit Nachweis versenden, etwa als Einwurf-Einschreiben. Per E-Mail genügt Textform (§ 126b BGB), sofern der Vertrag nicht die Schriftform verlangt – Mietverträge und Arbeitsverträge brauchen eine Unterschrift auf Papier. Damit nichts mehr abgebucht wird, kannst du Lastschriften dieses Empfängers zusätzlich bei deiner Bank sperren lassen (Art. 5 Abs. 3 SEPA-Verordnung).

Quellen

Häufige Fragen

Kann mich die neue Krankenkasse wegen Vorerkrankungen ablehnen?

Nein. Die gewählte Kasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen und den Beitritt auch nicht durch falsche oder unvollständige Beratung erschweren (§ 175 Abs. 1 SGB V). Eine Gesundheitsprüfung wie in der privaten Versicherung gibt es nicht.

Gelten für Rentner andere Regeln beim Kassenwechsel?

Bindung und Frist sind dieselben. Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Betriebs wählen, in dem sie beschäftigt waren (§ 173 Abs. 5 SGB V).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

Passt dazu

  • Verträge Tierversicherung

    Tod oder Abgabe des Tieres, Fristen und Sonderrechte bei Tierhaftpflicht und Tierkranken

  • Verträge Handyversicherung

    Laufzeitfallen beim Gerätekauf, letzter Kündigungstag, Verkauf und Verlust, Widerruf

  • Verträge Reiseversicherung

    Jahrespolice: Verlängerung, Fristen im Vergleich, Vertragsende während der Reise

  • Vorlagen Kündigung bei Umzug

    Mustertext mit Auszugsdatum, Sonderrechte je Vertrag und Zeitplan vom Auszugstag