Recht
Schlichtungsstellen – Streit mit dem Anbieter ohne Gericht lösen
Eine Verbraucherschlichtungsstelle vermittelt zwischen dir und einem Unternehmen, wenn ihr euch nicht einigt – für dich kostenlos, nur bei Missbrauch sind bis zu 30 Euro möglich. Zuständig ist meist eine Branchenstelle, etwa die Bundesnetzagentur für Telefon und Post, die Schlichtungsstelle Energie, der Versicherungsombudsmann oder die Ombudsleute der Banken, sonst die Universalschlichtungsstelle des Bundes. Für Unternehmen ist die Teilnahme meist freiwillig, bei Energie und Post Pflicht. Der Vorschlag bindet dich nicht.

Diese Seite ist für alle, die mit einem Anbieter über Geld, eine Kündigung oder eine Leistung streiten und nicht gleich vor Gericht ziehen wollen. Sie erklärt die Regeln der Verbraucherschlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), stellt die wichtigsten Schlichtungsstellen mit Zuständigkeit, Kosten und Teilnahmepflicht vor und zeigt den Weg zum Antrag. Primärquelle für alle Stellen ist die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen des Bundesamts für Justiz (Stand 29. September 2026).
So funktioniert Verbraucherschlichtung
Eine Verbraucherschlichtungsstelle vermittelt bei Streit aus einem Verbrauchervertrag; Arbeitsverträge sind ausgenommen (§ 4 VSBG). Den Namen dürfen nur anerkannte oder gesetzlich eingerichtete Stellen führen (§ 2 Abs. 2); die Kundenbeschwerdestelle eines einzelnen Unternehmens ist keine Schlichtung (§ 1 Abs. 2). Die wichtigsten Regeln:
- Erst beschweren: Die Stelle lehnt ab, wenn du deinen Anspruch nicht vorher beim Unternehmen geltend gemacht hast (§ 14 Abs. 1 Nr. 2). Abgelehnt wird auch, wenn der Anspruch zu einer Sammelklage angemeldet ist, die noch läuft.
- Freiwillig für Unternehmen: Erklärt das Unternehmen, nicht teilnehmen zu wollen, endet das Verfahren – außer Gesetz, Satzung oder Vertrag verpflichten es (§ 15 Abs. 2). Gesetzliche Pflichten gibt es etwa bei Energie und Post.
- Vorschlag nach geltendem Recht: Der Schlichtungsvorschlag soll sich am geltenden Recht und an den zwingenden Verbraucherschutzgesetzen ausrichten und kommt in Textform mit Begründung; du kannst ihn ablehnen und vor Gericht gehen (§ 19).
- Zügig: Der Vorschlag soll binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen kommen; in schwierigen Fällen kann die Stelle verlängern (§ 20).
- Kostenlos für dich: Ist ein Unternehmen beteiligt, darf von dir nur bei einem missbräuchlichen Antrag ein Entgelt verlangt werden, höchstens 30 Euro (§ 23 Abs. 1).
- Verjährung gehemmt: Schon der Antrag bei einer staatlich anerkannten Stelle hemmt die Verjährung; die Hemmung endet sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens (§ 204 BGB Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2).
Eine Klausel, nach der du erst schlichten musst, bevor du klagen darfst, ist in Vertragsbedingungen unwirksam (§ 309 Nr. 14 BGB; § 309 BGB).
Was Unternehmen dir sagen müssen
Wer eine Website betreibt oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss dort klar angeben, ob er an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt; ist er bereit oder verpflichtet, muss er die zuständige Stelle mit Anschrift und Website nennen (§ 36 VSBG). Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten am 31. Dezember des Vorjahres sind von der ersten Angabe befreit. Konnte ein Streit nicht beigelegt werden, muss das Unternehmen dich in Textform auf eine zuständige Stelle hinweisen und sagen, ob es teilnimmt (§ 37). Energieversorger müssen Beschwerden binnen vier Wochen beantworten und bei Ablehnung auf die Schlichtung hinweisen (§ 111a EnWG). Die frühere EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung ist seit dem 20. Juli 2025 abgeschaltet; Verweise darauf in Impressum oder AGB sind überholt.
Die wichtigsten Stellen im Überblick
| Bereich und Stelle | Zuständig für | Kosten für dich | Teilnahme und Bindung | Dauer laut BfJ-Liste |
|---|---|---|---|---|
| Telefon, Internet, Mobilfunk: Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur | Streit über die Kundenschutzregeln des Telekommunikationsgesetzes, etwa Laufzeit, Kündigung, Anbieterwechsel, Umzug (§ 68 TKG) | keine | freiwillig für beide Seiten; Vorschlag unverbindlich | 3 Monate |
| Post und Pakete: Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur | Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Sendungen, Universaldienst (§ 34 PostG) | keine (§ 34 Abs. 5 PostG) | Pflicht für den Anbieter, wenn ein Verbraucher sie anruft | 4 Monate |
| Strom und Gas: Schlichtungsstelle Energie e. V. | Netzanschluss, Belieferung und Messung, nach erfolgloser Beschwerde (§ 111b EnWG) | keine; bei offensichtlichem Missbrauch bis 30 € | Pflicht für das Unternehmen; Ergebnis bindet nach Zustimmung aller | 3 Monate |
| Versicherungen: Versicherungsombudsmann e. V. | Streit mit beigetretenen Versicherern und mit Vermittlern (§ 214 VVG) | keine | für Versicherer bis 10.000 € Beschwerdewert bindend, für dich nie | 3 Monate |
| Private Kranken- und Pflegeversicherung: PKV-Ombudsmann | Krankheits- und Pflegeversicherung, deren Vermittlung | keine | nicht verbindlich | 80,5 Tage |
| Private Banken: Ombudsmann der privaten Banken | Konto, Zahlungsdienste, Kredite, Sparen und alle Produkte der teilnehmenden Banken | keine | für die Bank bis 10.000 € bindend | 6 Monate |
| Sparkassen, Volksbanken, öffentliche Banken: Schlichtungsstellen von DSGV, BVR und VÖB | Streit mit den angeschlossenen Instituten | keine | grundsätzlich unverbindlich | 3 Monate |
| Auffangstellen: Deutsche Bundesbank und BaFin | Finanzstreit, wenn keine private Stelle zuständig ist (§ 14 UKlaG) | keine | bei der Bundesbank verbindlich nur, wenn beide binnen sechs Wochen annehmen | 6 Monate |
| Reise und Verkehr: Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (früher söp) | Bahn, Bus, Flug, Schiff, Pauschalreisen der teilnehmenden Unternehmen | keine; bei Missbrauch 25 € | Ergebnis bindet nach Zustimmung beider | 3 Monate |
| Flüge: Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz | Streit mit Fluggesellschaften, etwa über Fluggastrechte (behördliche Stelle) | keine; bei Missbrauch 30 € | Ergebnis bindet nach Annahme beider, ist aber nicht vollstreckbar | 5 Monate |
| Alles andere: Universalschlichtungsstelle des Bundes (Zentrum für Schlichtung e. V., Kehl) | Verbraucherverträge ohne zuständige Branchenstelle, Streitwert 10 bis 50.000 €, Unternehmen im Inland (§ 30 VSBG) | keine; bei Missbrauch 30 € | freiwillig; wer nicht binnen drei Wochen ablehnt, gilt als bereit (§ 30 Abs. 6) | 2 Monate |
Die Dauer ist der Durchschnittswert, den die Stellen dem Bundesamt gemeldet haben. Aktuell weichen zwei Stellen deutlich ab: Die Schlichtungsstelle Telekommunikation prüft nach eigener Angabe derzeit Anträge, die vor 40 Wochen eingegangen sind (2025 dauerte ein Verfahren im Schnitt etwa 14 Wochen), und die Universalschlichtungsstelle meldet wegen stark gestiegener Fallzahlen längere Bearbeitungszeiten. Für Streit mit Fitnessstudio, Online-Shop oder Abo-Anbieter gibt es oft keine eigene Branchenstelle; dann ist die Universalschlichtungsstelle zuständig, sofern keine andere Stelle zuständig ist und das Unternehmen mitmacht (§ 30 VSBG).
Schlichtung oder Gericht?
| Frage | Schlichtung | Gericht |
|---|---|---|
| Kosten | für dich kostenlos; jede Seite trägt ihre eigenen Auslagen, etwa Porto | Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten; grundsätzlich zahlt, wer verliert (§ 91 ZPO) |
| Muss das Unternehmen mitmachen? | meist nicht – Pflicht nur in Sonderfällen | ja, das Verfahren läuft auch ohne seine Mitwirkung |
| Ergebnis | Vorschlag, der erst durch Annahme beider bindet | Urteil, das für beide verbindlich ist |
| Durchsetzung | der angenommene Vorschlag ist kein Vollstreckungstitel | aus dem Urteil kann vollstreckt werden |
| Verjährung | gehemmt ab Antrag (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) | gehemmt ab Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) |
Läuft wegen derselben Forderung schon ein Mahnverfahren, soll es bei Energiestreitigkeiten auf Veranlassung der Schlichtungsstelle ruhen (§ 111b EnWG Abs. 2). Die Schlichtung ist also vor allem dann sinnvoll, wenn es um überschaubare Beträge geht und das Unternehmen teilnimmt oder teilnehmen muss.
Der Weg zum Schlichtungsantrag
- Beim Unternehmen beschwerenSchildere den Streit schriftlich und setze eine Frist. Bei Energie muss der Versorger binnen vier Wochen antworten; bei der Post ist ein erfolgloser Einigungsversuch Voraussetzung (§ 34 Abs. 2 PostG). Hilfe dabei bietet Anbieter lehnt Kündigung ab.
- Zuständige Stelle findenSchau in die Antwort des Unternehmens (§ 37 VSBG), auf seine Website (§ 36) oder in die Liste des Bundesamts für Justiz. Passt keine Branchenstelle, ist die Universalschlichtungsstelle zuständig.
- Antrag stellenMeist online oder per Post, mit Vertrag, Rechnungen und Schriftwechsel. Die Bundesnetzagentur verlangt für Telefon und Internet ihr Antragsformular.
- Vorschlag prüfenDie Stelle setzt dir eine Frist zur Annahme. Nimmst du an und das Unternehmen auch, seid ihr daran gebunden; lehnst du ab, bleibt der Weg zum Gericht offen.
- Verjährung im Blick behaltenEndet die Schlichtung ohne Einigung, hast du ab ihrem Ende sechs Monate Hemmung, bevor die Verjährung weiterläuft (§ 204 Abs. 2 BGB).
Wer vorher eine rechtliche Einschätzung möchte, findet sie bei den Verbraucherzentralen. Für Streit um Laufzeit und Kündigung bei Telefon und Internet lohnt außerdem ein Blick auf § 56 TKG, bei Versicherungen auf Versicherung kündigen, bei Strom und Gas auf Strom und Gas.
Quellen
- Bundesamt für Justiz – Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach § 33 VSBG, Stand 29.09.2026 (PDF) – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesamt für Justiz – Liste der Verbraucherschlichtungsstellen – abgerufen am 05.10.2026
- § 1 VSBG, § 2, § 4, § 14, § 15, § 19, § 20, § 23, § 30, § 36, § 37 VSBG
- § 68 TKG, § 34 PostG, § 111a EnWG, § 111b EnWG
- § 91 ZPO, § 214 VVG, § 14 UKlaG, § 204 BGB, § 309 BGB
- Bundesnetzagentur – Schlichtung Telekommunikation – abgerufen am 05.10.2026
- Universalschlichtungsstelle des Bundes – abgerufen am 05.10.2026
- Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. – abgerufen am 05.10.2026
- Versicherungsombudsmann e. V. – abgerufen am 05.10.2026
- Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung – abgerufen am 05.10.2026
- Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland – OS-Plattform eingestellt – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Muss ich den Schlichtungsvorschlag annehmen?
Nein. Der Vorschlag bindet dich nur, wenn du ihn annimmst; lehnst du ab, kannst du weiter vor Gericht gehen (§ 19 Abs. 3 VSBG). Beim Versicherungsombudsmann und beim Ombudsmann der privaten Banken sind Entscheidungen bis 10.000 Euro nur für das Unternehmen bindend, nie für dich.
Kann der Anbieter die Schlichtung einfach ablehnen?
Meist ja, denn die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig (§ 15 Abs. 2 VSBG). Ausnahmen: Energieversorger und Postdienstleister müssen teilnehmen, ebenso Unternehmen, die sich dazu verpflichtet haben. Bei der Universalschlichtungsstelle gilt als bereit, wer den Antrag nicht binnen drei Wochen ablehnt.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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