Recht

Schlichtungsstellen – Streit mit dem Anbieter ohne Gericht lösen

Eine Verbraucherschlichtungsstelle vermittelt zwischen dir und einem Unternehmen, wenn ihr euch nicht einigt – für dich kostenlos, nur bei Missbrauch sind bis zu 30 Euro möglich. Zuständig ist meist eine Branchenstelle, etwa die Bundesnetzagentur für Telefon und Post, die Schlichtungsstelle Energie, der Versicherungsombudsmann oder die Ombudsleute der Banken, sonst die Universalschlichtungsstelle des Bundes. Für Unternehmen ist die Teilnahme meist freiwillig, bei Energie und Post Pflicht. Der Vorschlag bindet dich nicht.

Von Rechtsstand geprüft am 5 Min. Lesezeit

Zwei leere Sessel stehen sich an einem niedrigen Holztisch mit zwei Teetassen gegenüber, ruhiges Nachmittagslicht
KI-generiert

Diese Seite ist für alle, die mit einem Anbieter über Geld, eine Kündigung oder eine Leistung streiten und nicht gleich vor Gericht ziehen wollen. Sie erklärt die Regeln der Verbraucherschlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), stellt die wichtigsten Schlichtungsstellen mit Zuständigkeit, Kosten und Teilnahmepflicht vor und zeigt den Weg zum Antrag. Primärquelle für alle Stellen ist die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen des Bundesamts für Justiz (Stand 29. September 2026).

So funktioniert Verbraucherschlichtung

Eine Verbraucherschlichtungsstelle vermittelt bei Streit aus einem Verbrauchervertrag; Arbeitsverträge sind ausgenommen (§ 4 VSBG). Den Namen dürfen nur anerkannte oder gesetzlich eingerichtete Stellen führen (§ 2 Abs. 2); die Kundenbeschwerdestelle eines einzelnen Unternehmens ist keine Schlichtung (§ 1 Abs. 2). Die wichtigsten Regeln:

  • Erst beschweren: Die Stelle lehnt ab, wenn du deinen Anspruch nicht vorher beim Unternehmen geltend gemacht hast (§ 14 Abs. 1 Nr. 2). Abgelehnt wird auch, wenn der Anspruch zu einer Sammelklage angemeldet ist, die noch läuft.
  • Freiwillig für Unternehmen: Erklärt das Unternehmen, nicht teilnehmen zu wollen, endet das Verfahren – außer Gesetz, Satzung oder Vertrag verpflichten es (§ 15 Abs. 2). Gesetzliche Pflichten gibt es etwa bei Energie und Post.
  • Vorschlag nach geltendem Recht: Der Schlichtungsvorschlag soll sich am geltenden Recht und an den zwingenden Verbraucherschutzgesetzen ausrichten und kommt in Textform mit Begründung; du kannst ihn ablehnen und vor Gericht gehen (§ 19).
  • Zügig: Der Vorschlag soll binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen kommen; in schwierigen Fällen kann die Stelle verlängern (§ 20).
  • Kostenlos für dich: Ist ein Unternehmen beteiligt, darf von dir nur bei einem missbräuchlichen Antrag ein Entgelt verlangt werden, höchstens 30 Euro (§ 23 Abs. 1).
  • Verjährung gehemmt: Schon der Antrag bei einer staatlich anerkannten Stelle hemmt die Verjährung; die Hemmung endet sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens (§ 204 BGB Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2).

Eine Klausel, nach der du erst schlichten musst, bevor du klagen darfst, ist in Vertragsbedingungen unwirksam (§ 309 Nr. 14 BGB; § 309 BGB).

Was Unternehmen dir sagen müssen

Wer eine Website betreibt oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss dort klar angeben, ob er an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt; ist er bereit oder verpflichtet, muss er die zuständige Stelle mit Anschrift und Website nennen (§ 36 VSBG). Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten am 31. Dezember des Vorjahres sind von der ersten Angabe befreit. Konnte ein Streit nicht beigelegt werden, muss das Unternehmen dich in Textform auf eine zuständige Stelle hinweisen und sagen, ob es teilnimmt (§ 37). Energieversorger müssen Beschwerden binnen vier Wochen beantworten und bei Ablehnung auf die Schlichtung hinweisen (§ 111a EnWG). Die frühere EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung ist seit dem 20. Juli 2025 abgeschaltet; Verweise darauf in Impressum oder AGB sind überholt.

Die wichtigsten Stellen im Überblick

Bereich und StelleZuständig fürKosten für dichTeilnahme und BindungDauer laut BfJ-Liste
Telefon, Internet, Mobilfunk: Schlichtungsstelle Telekommunikation der BundesnetzagenturStreit über die Kundenschutzregeln des Telekommunikationsgesetzes, etwa Laufzeit, Kündigung, Anbieterwechsel, Umzug (§ 68 TKG)keinefreiwillig für beide Seiten; Vorschlag unverbindlich3 Monate
Post und Pakete: Schlichtungsstelle Post der BundesnetzagenturVerlust, Diebstahl oder Beschädigung von Sendungen, Universaldienst (§ 34 PostG)keine (§ 34 Abs. 5 PostG)Pflicht für den Anbieter, wenn ein Verbraucher sie anruft4 Monate
Strom und Gas: Schlichtungsstelle Energie e. V.Netzanschluss, Belieferung und Messung, nach erfolgloser Beschwerde (§ 111b EnWG)keine; bei offensichtlichem Missbrauch bis 30 €Pflicht für das Unternehmen; Ergebnis bindet nach Zustimmung aller3 Monate
Versicherungen: Versicherungsombudsmann e. V.Streit mit beigetretenen Versicherern und mit Vermittlern (§ 214 VVG)keinefür Versicherer bis 10.000 € Beschwerdewert bindend, für dich nie3 Monate
Private Kranken- und Pflegeversicherung: PKV-OmbudsmannKrankheits- und Pflegeversicherung, deren Vermittlungkeinenicht verbindlich80,5 Tage
Private Banken: Ombudsmann der privaten BankenKonto, Zahlungsdienste, Kredite, Sparen und alle Produkte der teilnehmenden Bankenkeinefür die Bank bis 10.000 € bindend6 Monate
Sparkassen, Volksbanken, öffentliche Banken: Schlichtungsstellen von DSGV, BVR und VÖBStreit mit den angeschlossenen Institutenkeinegrundsätzlich unverbindlich3 Monate
Auffangstellen: Deutsche Bundesbank und BaFinFinanzstreit, wenn keine private Stelle zuständig ist (§ 14 UKlaG)keinebei der Bundesbank verbindlich nur, wenn beide binnen sechs Wochen annehmen6 Monate
Reise und Verkehr: Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (früher söp)Bahn, Bus, Flug, Schiff, Pauschalreisen der teilnehmenden Unternehmenkeine; bei Missbrauch 25 €Ergebnis bindet nach Zustimmung beider3 Monate
Flüge: Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für JustizStreit mit Fluggesellschaften, etwa über Fluggastrechte (behördliche Stelle)keine; bei Missbrauch 30 €Ergebnis bindet nach Annahme beider, ist aber nicht vollstreckbar5 Monate
Alles andere: Universalschlichtungsstelle des Bundes (Zentrum für Schlichtung e. V., Kehl)Verbraucherverträge ohne zuständige Branchenstelle, Streitwert 10 bis 50.000 €, Unternehmen im Inland (§ 30 VSBG)keine; bei Missbrauch 30 €freiwillig; wer nicht binnen drei Wochen ablehnt, gilt als bereit (§ 30 Abs. 6)2 Monate

Die Dauer ist der Durchschnittswert, den die Stellen dem Bundesamt gemeldet haben. Aktuell weichen zwei Stellen deutlich ab: Die Schlichtungsstelle Telekommunikation prüft nach eigener Angabe derzeit Anträge, die vor 40 Wochen eingegangen sind (2025 dauerte ein Verfahren im Schnitt etwa 14 Wochen), und die Universalschlichtungsstelle meldet wegen stark gestiegener Fallzahlen längere Bearbeitungszeiten. Für Streit mit Fitnessstudio, Online-Shop oder Abo-Anbieter gibt es oft keine eigene Branchenstelle; dann ist die Universalschlichtungsstelle zuständig, sofern keine andere Stelle zuständig ist und das Unternehmen mitmacht (§ 30 VSBG).

Schlichtung oder Gericht?

FrageSchlichtungGericht
Kostenfür dich kostenlos; jede Seite trägt ihre eigenen Auslagen, etwa PortoGerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten; grundsätzlich zahlt, wer verliert (§ 91 ZPO)
Muss das Unternehmen mitmachen?meist nicht – Pflicht nur in Sonderfällenja, das Verfahren läuft auch ohne seine Mitwirkung
ErgebnisVorschlag, der erst durch Annahme beider bindetUrteil, das für beide verbindlich ist
Durchsetzungder angenommene Vorschlag ist kein Vollstreckungstitelaus dem Urteil kann vollstreckt werden
Verjährunggehemmt ab Antrag (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB)gehemmt ab Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Läuft wegen derselben Forderung schon ein Mahnverfahren, soll es bei Energiestreitigkeiten auf Veranlassung der Schlichtungsstelle ruhen (§ 111b EnWG Abs. 2). Die Schlichtung ist also vor allem dann sinnvoll, wenn es um überschaubare Beträge geht und das Unternehmen teilnimmt oder teilnehmen muss.

Der Weg zum Schlichtungsantrag

  1. Beim Unternehmen beschwerenSchildere den Streit schriftlich und setze eine Frist. Bei Energie muss der Versorger binnen vier Wochen antworten; bei der Post ist ein erfolgloser Einigungsversuch Voraussetzung (§ 34 Abs. 2 PostG). Hilfe dabei bietet Anbieter lehnt Kündigung ab.
  2. Zuständige Stelle findenSchau in die Antwort des Unternehmens (§ 37 VSBG), auf seine Website (§ 36) oder in die Liste des Bundesamts für Justiz. Passt keine Branchenstelle, ist die Universalschlichtungsstelle zuständig.
  3. Antrag stellenMeist online oder per Post, mit Vertrag, Rechnungen und Schriftwechsel. Die Bundesnetzagentur verlangt für Telefon und Internet ihr Antragsformular.
  4. Vorschlag prüfenDie Stelle setzt dir eine Frist zur Annahme. Nimmst du an und das Unternehmen auch, seid ihr daran gebunden; lehnst du ab, bleibt der Weg zum Gericht offen.
  5. Verjährung im Blick behaltenEndet die Schlichtung ohne Einigung, hast du ab ihrem Ende sechs Monate Hemmung, bevor die Verjährung weiterläuft (§ 204 Abs. 2 BGB).

Wer vorher eine rechtliche Einschätzung möchte, findet sie bei den Verbraucherzentralen. Für Streit um Laufzeit und Kündigung bei Telefon und Internet lohnt außerdem ein Blick auf § 56 TKG, bei Versicherungen auf Versicherung kündigen, bei Strom und Gas auf Strom und Gas.

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich den Schlichtungsvorschlag annehmen?

Nein. Der Vorschlag bindet dich nur, wenn du ihn annimmst; lehnst du ab, kannst du weiter vor Gericht gehen (§ 19 Abs. 3 VSBG). Beim Versicherungsombudsmann und beim Ombudsmann der privaten Banken sind Entscheidungen bis 10.000 Euro nur für das Unternehmen bindend, nie für dich.

Kann der Anbieter die Schlichtung einfach ablehnen?

Meist ja, denn die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig (§ 15 Abs. 2 VSBG). Ausnahmen: Energieversorger und Postdienstleister müssen teilnehmen, ebenso Unternehmen, die sich dazu verpflichtet haben. Bei der Universalschlichtungsstelle gilt als bereit, wer den Antrag nicht binnen drei Wochen ablehnt.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

Passt dazu

  • Recht Wichtige Urteile

    Über 40 Entscheidungen zu Kündigung und Vertragsende – mit Kernaussage und Erklärseite

  • Recht Gesetzesänderungen 2026

    Alle Änderungen 2026 für Verträge mit Datum und Fundstelle – plus Ausblick auf 2027

  • Recht Unwirksame AGB-Klauseln

    Prüfung in sechs Schritten und zwölf Urteile zu Gebühren, Preisklauseln und Laufzeiten

  • Verträge Girokonto

    Jederzeit und kostenlos kündbar, Kontowechselhilfe in festen Fristen