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EuGH zu Preiserhöhungen bei TK-Verträgen: was das Urteil vom 10. September 2026 bedeutet

Der Europäische Gerichtshof hat am 10. September 2026 entschieden: Die EU-Regel hinter dem Sonderkündigungsrecht nach § 57 TKG gibt den Anbietern kein eigenes Recht, Verträge einseitig zu ändern. Ob eine Erhöhung wirksam ist, entscheidet daher die Klausel im Vertrag, die fair und transparent sein muss. Dein Recht, binnen drei Monaten ohne Kosten zu kündigen, bleibt unberührt.

Von Rechtsstand geprüft am 4 Min. Lesezeit

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Mit Urteil vom 10. September 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das EU-Recht Telefon- und Internetanbietern kein eigenes Recht gibt, Verträge einseitig zu ändern – etwa die Preise zu erhöhen (EuGH, 10.09.2026, C-669/24). Dieser Beitrag ist für alle mit einem Festnetz-, Internet- oder Mobilfunkvertrag, die eine Preiserhöhung bekommen haben oder eine erwarten. Er erklärt den Fall und die Begründung des Gerichtshofs, was das Urteil für laufende Verträge bedeutet – und was nicht. Die Fristen der Sonderkündigung je Branche stehen im Ratgeber Preiserhöhung: was tun.

Der Fall: Verbraucherzentrale gegen Vodafone

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wollte Vodafone mit einer Unterlassungsklage verbieten lassen, in seinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mit der sich das Unternehmen vorbehält, Vertragsbedingungen einseitig und „nach billigem Ermessen“ zu ändern. Der Verband hielt die Klausel für unwirksam (§ 307 BGB, § 308 Nr. 4 BGB). Vodafone hielt dagegen, die Klausel gebe nur den Wortlaut von § 57 Abs. 1 TKG wieder; als Gegengewicht hätten die Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzte das Berufungsverfahren aus und fragte den EuGH mit Beschluss vom 26. September 2024, wie die europäische Vorschrift zu verstehen ist, auf der § 57 TKG beruht: Artikel 105 Absatz 4 des Kodex für die elektronische Kommunikation, der Richtlinie (EU) 2018/1972. In Deutschland wurde sie nach der Darstellung des Gerichtshofs vielfach so gelesen, dass sie den Anbietern ein Änderungsrecht kraft Gesetzes gibt.

Was der Gerichtshof entschieden hat

Der Gerichtshof sieht das anders. Die Vorschrift regelt, welche Folgen eine vom Anbieter vorgeschlagene Änderung für die Kunden hat: das Recht, ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, und die Ausnahmen davon. Eine Rechtsgrundlage für die Änderung selbst legt sie nicht fest; sie setzt ein solches Recht voraus, ohne es zu verleihen (Rn. 23). Ob sich ein Anbieter ein Änderungsrecht vorbehalten darf, richtet sich nach dem Verbraucherschutzrecht – vor allem nach der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln – und nach nationalem Recht (Rn. 29 und 30). Eine solche Klausel kann einem berechtigten Interesse des Anbieters entsprechen, muss aber Treu und Glauben wahren sowie ausgewogen und transparent sein (Rn. 31). Im Tenor heißt es, die Vorschrift verleihe den Anbietern „nicht das Recht, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern“ (Rn. 35). Die Siebte Kammer entschied ohne Schlussanträge des Generalanwalts.

Die Ausnahmen vom Kündigungsrecht hatte der Gerichtshof schon am 12. März 2026 eng gefasst: Ohne Kündigungsrecht bleiben Kunden nur bei Änderungen, die eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift unmittelbar und unbedingt vorschreibt. Setzt ein Anbieter mit seiner Änderung ein Urteil, Leitlinien der europäischen Regulierungsbehörden oder eine Behördenentscheidung um, dürfen die Kunden kostenlos kündigen (EuGH, 12.03.2026, C-514/24).

Was das für deinen Vertrag heißt

  • Dein Kündigungsrecht bleibt: Ändert der Anbieter den Vertrag einseitig, kannst du ihn nach Zugang der Mitteilung drei Monate lang ohne Kündigungsfrist und kostenfrei beenden, frühestens zum Zeitpunkt der Änderung (§ 57 Abs. 1 TKG).
  • „Du darfst ja kündigen“ reicht nicht: Ob eine Preiserhöhung wirksam ist, hängt an der Änderungsklausel im Vertrag. Sie muss den Anforderungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen; das Sonderkündigungsrecht macht eine unfaire oder unklare Klausel nicht wirksam.
  • Keine Klausel ist automatisch unwirksam: Das Urteil erklärt keine Klausel eines bestimmten Anbieters für unwirksam. Über die Vodafone-Klausel entscheidet jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf; jede andere Klausel ist für sich zu prüfen. Typische Problemfälle sammelt AGB-Klauseln, die nicht gelten.
  • Auch der BGH prüft Preisklauseln streng: Am 1. Oktober 2026 erklärte er die Preisklauseln eines Abos für Versand und Streaming für unwirksam, weil unklar blieb, ob Kunden widersprechen oder nur kündigen können – mehr unter Preiserhöhungen 2026.

Nach Angaben des vzbv hat Vodafone ab dem Frühjahr 2023 die Preise vieler laufender Festnetz-Internet-Verträge erhöht, oft um fünf Euro im Monat. Neben der Unterlassungsklage läuft eine Sammelklage der Verbraucherzentrale vor dem Oberlandesgericht Hamm (I-12 VKl 1/23), die auf Rückzahlung zielt; Betroffene können sich über das Verbandsklageregister des Bundesamts für Justiz kostenlos anschließen (Verbandsquelle). Wie das Gericht entscheidet, ist offen. Die Wege zur Kündigung bei Vodafone stehen im Steckbrief Vodafone kündigen.

Was du jetzt tun kannst

  1. Mitteilung datierenNotier, wann die Ankündigung ankam und ab wann der neue Preis gelten soll. Die Dreimonatsfrist beginnt mit einer Mitteilung, die Inhalt und Zeitpunkt der Änderung und dein Kündigungsrecht nennt (§ 57 Abs. 2 TKG).
  2. Entscheiden, ob du bleiben willstWillst du ohnehin wechseln, nutze die Sonderkündigung, statt auf Gerichtsentscheidungen zu warten (Vorlage Sonderkündigung). Deine Rufnummer nimmst du kostenlos mit.
  3. Bleiben und widersprechenHältst du die Erhöhung für unwirksam, widersprich in Textform und zahle den Mehrbetrag nur unter Vorbehalt (Vorlage Widerspruch). Rechne damit, dass der Anbieter dann seinerseits ordentlich kündigt, soweit der Vertrag das erlaubt.
  4. Verbandsklagen prüfenOb für deinen Vertrag eine Verbandsklage läuft, der du dich anschließen kannst, zeigt das Verbandsklageregister des Bundesamts für Justiz.

Welches Sonderrecht für deinen Vertrag gilt und bis wann, ermittelt der Check:

Rechner

Sonderkündigungs-Check

Zwei Fragen – und du siehst, ob ein Sonderkündigungsrecht greift, welche Frist läuft und welche Vorlage passt.

Der Check nennt die gesetzlichen Sonderrechte. Viele Verträge enthalten zusätzliche Rechte – ein Blick in die Bedingungen lohnt sich.

Den Wortlaut von § 57 TKG mit Erläuterung findest du unter § 57 TKG; ein Beispiel mit Daten rechnet der Beitrag Telekom-Preisanpassung durch.

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich eine Preiserhöhung jetzt nicht mehr zahlen?

Das folgt aus dem Urteil nicht. Es sagt nur, dass sich ein Änderungsrecht nicht schon aus § 57 TKG ergibt. Ob deine Erhöhung wirksam ist, hängt an der Klausel in deinem Vertrag. Hältst du sie für unwirksam, widersprich und zahle nur unter Vorbehalt.

Gilt das Urteil auch für Mobilfunkverträge?

Ja. Die Vorschrift betrifft öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste, also Festnetz, Internet und Mobilfunk. Ausgenommen sind nur reine Messenger- und ähnliche nummernunabhängige Dienste.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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