Ratgeber
Preiserhöhung: widersprechen, kündigen oder zahlen?
Ein Anbieter darf den Preis eines laufenden Vertrags nur erhöhen, wenn Gesetz oder Vertrag es erlauben – und eine Preisklausel muss klar sein. Je nach Branche hast du dann ein Sonderkündigungsrecht mit eigener Frist: bei Telefon und Internet drei Monate ab der Mitteilung, bei Versicherungen einen Monat, bei Strom und Gas bis zum Termin der Erhöhung. Hältst du die Erhöhung für unwirksam, widersprich schriftlich.

Diese Seite ist für alle, denen ein Anbieter einen höheren Preis ankündigt – für Handy oder Internet, Strom, Versicherung, Streaming, Girokonto oder Krankenkasse. Sie klärt zuerst, ob der Anbieter überhaupt erhöhen darf, zeigt in einer Branchentabelle Ankündigungspflicht, dein Recht und die Frist, erklärt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. September 2026 zu Telefon- und Internetverträgen und rechnet an einem Beispiel vor, wann sich welche Reaktion lohnt. Alle gesetzlichen Sonderkündigungsrechte im Überblick sammelt der Ratgeber Sonderkündigungsrecht.
Erst die Frage: Darf der Anbieter überhaupt erhöhen?
Ein Vertrag bindet beide Seiten an den vereinbarten Preis. Ändern kann ihn ein Anbieter nur, wenn das Gesetz es vorsieht – etwa für die allgemeinen Preise der Grundversorgung – oder wenn der Vertrag ein wirksames Änderungsrecht enthält. Solche Preisklauseln in Vertragsbedingungen müssen klar und verständlich sein; sonst sind sie unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).
Diese Anforderung ist kein Formalismus. Genau daran sind am 1. Oktober 2026 vor dem Bundesgerichtshof die Preisklauseln eines Abos gescheitert, das Warenversand und Streaming bündelt: Aus ihnen ging nicht hervor, ob Kunden eine höhere „Mitgliedsgebühr“ schon mit einem einfachen Widerspruch abwehren können oder dafür kündigen müssen (BGH, 01.10.2026, III ZR 205/25). Ob Kunden zu viel Gezahltes zurückbekommen, sagt die Pressemitteilung nicht; der Volltext ist noch nicht veröffentlicht.
Für Telefon- und Internetverträge hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass das gesetzliche Kündigungsrecht dem Anbieter kein eigenes Recht zur Preiserhöhung gibt (dazu unten). Und ein verbreiteter Irrtum: Die Regel, nach der Preise innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss nicht steigen dürfen, gilt ausdrücklich nicht für Abos und andere Dauerschuldverhältnisse (§ 309 Nr. 1 BGB).
Branchentabelle: Ankündigung, Recht und Frist
| Vertrag | Ankündigung | Dein Recht und deine Frist | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Handy, Festnetz, Internet, TV im Paket mit Internet | 1 bis 2 Monate vorher auf dauerhaftem Datenträger, mit Hinweis auf dein Kündigungsrecht | Kündigung ohne Frist und Kosten innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung; Vertragsende frühestens zum Termin der Erhöhung | § 57 Abs. 1 TKG, § 57 Abs. 2 TKG, § 66 TKG |
| Strom und Gas, Sondervertrag | bei Haushaltskunden spätestens 1 Monat vorher, mit Anlass, Voraussetzungen und Umfang | Kündigung ohne Frist zum Termin der Erhöhung, ohne Entgelt; kein Sonderrecht, wenn nur eine Änderung der Umsatzsteuer weitergegeben wird | § 41 Abs. 5 EnWG, § 41 Abs. 6 EnWG |
| Strom und Gas, Grundversorgung | öffentlich mindestens 6 Wochen vorher, dazu ein Brief; Änderung nur zum Monatsbeginn | Kündigung ohne Frist zum Termin der Erhöhung; der neue Preis gilt nicht, wenn du binnen 1 Monat nach Zugang der Kündigung den Wechsel nachweist | § 5 StromGVV, Gas gleichlautend (§ 5 GasGVV) |
| Versicherung | spätestens 1 Monat vorher, mit Hinweis auf das Kündigungsrecht | Kündigung innerhalb von 1 Monat ab Zugang, frühestens zum Termin der Erhöhung; private Krankenversicherung: 2 Monate | § 40 VVG, § 205 Abs. 4 VVG |
| Gesetzliche Krankenkasse, Zusatzbeitrag | kein eigenes Schreiben mehr vorgeschrieben (Pflicht seit 30.07.2026 gestrichen) | Kündigung bis zum Ende des Monats, für den der höhere Beitrag erstmals gilt; die 12-Monats-Bindung entfällt, die Frist bis zum Ende des übernächsten Monats läuft trotzdem | § 175 Abs. 4 SGB V |
| Girokonto und andere Bankleistungen | als Angebot spätestens 2 Monate vor dem Termin | Klauseln, nach denen dein Schweigen ohne inhaltliche Einschränkung als Zustimmung zu neuen Entgelten gilt, hat der Bundesgerichtshof gegenüber Verbrauchern für unwirksam erklärt; arbeitet die Bank mit Zustimmungsfiktion, kannst du vor dem Termin fristlos und kostenfrei kündigen, sonst ohnehin jederzeit mit höchstens einem Monat Frist | § 675g BGB, BGH, 27.04.2021, XI ZR 26/20, § 675h BGB |
| Streaming, Software, Zeitschrift, Fitnessstudio | wie in der Preisklausel vereinbart | kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht: ordentliche Kündigung; Widerspruch, wenn die Klausel ihn vorsieht oder unwirksam ist | § 307 BGB, BGH, 01.10.2026, III ZR 205/25 |
| Deutschlandticket | Preis laut Tarif, ab 1. Januar 2027 66,80 Euro | monatlich kündbar bis zum 10. eines Monats zum Monatsende | Tarifbestimmungen |
| Miete (Erhöhung bis zur Vergleichsmiete oder nach Modernisierung) | Erklärung des Vermieters | Sonderkündigung bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang zum Ablauf des übernächsten Monats; die Erhöhung tritt dann nicht ein | § 561 BGB |
Bei digitalen Abos hilft eine weitere Regel nur, wenn das Produkt selbst schlechter wird, etwa eine Funktion wegfällt: Dann kannst du binnen 30 Tagen kostenlos aussteigen (§ 327r BGB). Eine reine Preiserhöhung fällt nach dem Wortlaut nicht darunter. Einzelheiten je Branche stehen unter Strom und Gas kündigen, Streaming kündigen, Girokonto kündigen, Krankenkasse kündigen, Deutschlandticket kündigen und Sonderkündigung im Mietrecht.

Das EuGH-Urteil zu Telefon- und Internetverträgen
Am 10. September 2026 hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Vodafone entschieden (EuGH, 10.09.2026, C-669/24). Streitig war eine Klausel, mit der sich der Anbieter vorbehielt, die Vertragsbedingungen „nach billigem Ermessen“ einseitig zu ändern. Vodafone hatte sich darauf berufen, die Klausel entspreche § 57 TKG, und als Ausgleich habe der Kunde ja ein Sonderkündigungsrecht.
Der Gerichtshof sah das anders. Die einschlägige Vorschrift des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Art. 105 Abs. 4 der Richtlinie 2018/1972) ist so auszulegen, dass sie den Anbietern „nicht das Recht verleiht, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern“. Sie setzt ein solches Recht nach anderen Vorschriften voraus und regelt nur das Kündigungsrecht der Kunden. Die Ausübung eines Änderungsrechts unterliegt deshalb weiter dem Verbraucherschutzrecht; eine Änderungsklausel muss Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen (Rn. 30 und 31). Für dich heißt das: Eine Preiserhöhung ist nicht schon deshalb wirksam, weil du kündigen darfst. Über die Klausel selbst entscheidet jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Schon am 12. März 2026 hatte der Gerichtshof die Ausnahme vom Kündigungsrecht eng gefasst: Kein Kündigungsrecht gibt es zwar bei Änderungen, die unmittelbar durch Gesetz vorgeschrieben sind. Das gilt aber nur, wenn eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift die Änderung unmittelbar und unbedingt verlangt – nicht schon, wenn der Anbieter seinen Vertrag an ein Urteil des Gerichtshofs, an Leitlinien der europäischen Regulierer oder an eine Behördenentscheidung anpasst (EuGH, 12.03.2026, C-514/24).
Verbraucherverbände können gegen Unternehmen Verbandsklagen erheben, denen sich Betroffene kostenlos anschließen können. Ob für deinen Vertrag eine solche Klage läuft, zeigt das Verbandsklageregister des Bundesamts für Justiz. Hintergründe stehen im Magazin unter EuGH zu Preiserhöhungen bei TK-Verträgen.
Rechenbeispiel: Der Internetvertrag wird teurer
Dein Internetanbieter kündigt an, den Monatspreis zum Freitag, 1. Januar 2027, von 39,99 auf 44,99 Euro zu erhöhen. Die Mitteilung geht am Dienstag, 10. November 2026, bei dir ein – zulässig ist der Zugang zwischen dem 1. November und dem 1. Dezember 2026, also ein bis zwei Monate vorher.
| Deine Reaktion | Folge | Mehrkosten |
|---|---|---|
| Kündigung geht bis zum 31.12.2026 zu | Vertrag endet mit Wirksamwerden der Erhöhung, keine Kosten für die Kündigung | 0,00 € |
| Kündigung geht am Mi 20.01.2027 zu | Vertrag endet ohne Frist mit dem Zugang; der höhere Preis gilt 19 Tage | rund 3,06 € |
| Letzter Tag für die Sonderkündigung | Mi 10.02.2027 – drei Monate ab Zugang der Mitteilung | – |
| Nichts tun | Vertrag läuft zum neuen Preis weiter, soweit die Klausel wirksam ist | 60,00 € im Jahr |
Die 3,06 Euro ergeben sich aus 5 Euro × 19/31 Tagen; wie der Anbieter angebrochene Monate abrechnet, steht in deinem Vertrag. Wichtig: Die Dreimonatsfrist beginnt nur mit einer Mitteilung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 57 Abs. 1 TKG). Kommt sie zu spät oder fehlt der Hinweis auf dein Kündigungsrecht, läuft die Frist nach dem Wortlaut gar nicht erst an. Ob für deinen Vertrag ein Sonderkündigungsrecht besteht und welche Frist läuft, zeigt der Sonderkündigungs-Check:
Rechner
Sonderkündigungs-Check
Zwei Fragen – und du siehst, ob ein Sonderkündigungsrecht greift, welche Frist läuft und welche Vorlage passt.
Der Check nennt die gesetzlichen Sonderrechte. Viele Verträge enthalten zusätzliche Rechte – ein Blick in die Bedingungen lohnt sich.
Widersprechen, kündigen oder zahlen
- Mitteilung prüfenNotiere den Tag des Zugangs und den Termin der Erhöhung. Prüfe, ob die Mitteilung auf dein Kündigungsrecht hinweist und – bei Strom und Gas – Anlass, Voraussetzungen und Umfang nennt.
- Vertragsbedingungen prüfenErlaubt dein Vertrag überhaupt eine Preisänderung, und ist die Klausel klar? Typische Problemfälle sammelt die Seite AGB-Klauseln, die nicht gelten.
- Kündigen, wenn du wechseln willstNutze das Sonderkündigungsrecht und kündige zum Termin der Erhöhung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ein Muster steht unter Sonderkündigung wegen Preiserhöhung; der Generator hat dafür die Option „Sonderkündigung (Preiserhöhung)“.
- Widersprechen, wenn du bleiben willstHältst du die Erhöhung für unwirksam oder sehen die Bedingungen ein Ablehnungsrecht vor, widersprich schriftlich (Widerspruch gegen eine Preiserhöhung). Rechne damit, dass der Anbieter dann ordentlich kündigt, wo der Vertrag das zulässt. Bei Bankentgelten für Hauptleistungen genügt dein bloßes Schweigen nach dem Bundesgerichtshof nicht, wenn die Klausel die Zustimmung ohne inhaltliche Einschränkung unterstellt.
- Unter Vorbehalt zahlenZahlst du den höheren Preis, obwohl du ihn für unberechtigt hältst, schreib dazu, dass du nur unter Vorbehalt zahlst. Wer in Kenntnis zahlt, dass er nichts schuldet, kann das Geld sonst nicht zurückverlangen (§ 814 BGB).
Wie du auf Ankündigungen einzelner großer Anbieter reagierst, zeigen die Magazinbeiträge Preiserhöhungen 2026 und Telekom-Preisanpassung.
Quellen
- § 57 TKG – Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung
- § 66 TKG – Angebotspakete
- § 41 EnWG – Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
- § 5 StromGVV und § 5 GasGVV – Änderungen der Allgemeinen Preise in der Grundversorgung
- § 40 VVG – Kündigung bei Prämienerhöhung
- § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers (private Krankenversicherung)
- § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts
- § 675g BGB und § 675h BGB – Änderung und Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags
- § 307 BGB und § 309 BGB – Inhaltskontrolle, Klauselverbote
- § 327r BGB – Änderungen an digitalen Produkten
- § 561 BGB – Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
- § 814 BGB – Kenntnis der Nichtschuld
- EuGH, Urteil vom 10.09.2026, C-669/24, Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Vodafone (Volltext, Amt für Veröffentlichungen der EU) – abgerufen am 05.10.2026
- EuGH, Pressemitteilung Nr. 34/26 zum Urteil vom 12.03.2026, C-514/24, Magyar Telekom – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Pressemitteilung Nr. 184/2026 zum Urteil vom 01.10.2026, III ZR 205/25 – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 27.04.2021, XI ZR 26/20 (Zustimmungsfiktion in Bank-AGB) – abgerufen am 05.10.2026
- Tarifbestimmungen Deutschland-Ticket und Land Hessen: Preis ab 2027 – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesamt für Justiz: Verbandsklageregister – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Muss ich auf eine Preiserhöhung überhaupt reagieren?
Nicht zwingend. Willst du kündigen, musst du aber die Frist deines Sonderkündigungsrechts einhalten. Hältst du die Erhöhung für unwirksam, sichert ein schriftlicher Widerspruch deine Position, und eine Zahlung unter Vorbehalt hält dir die Rückforderung offen.
Gilt das Sonderkündigungsrecht auch, wenn der Anbieter nur die Leistung kürzt?
Bei Telefon und Internet ja: § 57 TKG erfasst jede einseitige Änderung der Vertragsbedingungen, die nicht ausschließlich vorteilhaft, rein verwaltungstechnisch oder unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei Versicherungen gilt § 40 VVG auch, wenn der Schutz ohne entsprechende Beitragssenkung vermindert wird.
Kann ich nach einer Preiserhöhung bei Telefon oder Internet meine Rufnummer mitnehmen?
Ja. Die Mitnahme der Rufnummer zu einem neuen Anbieter ist kostenlos; den Wechsel leitet der neue Anbieter ein.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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