Trick 1: „Kündigung nur schriftlich"

Klassiker. Das Studio besteht auf einer eigenhändig unterschriebenen Kündigung per Brief – am besten persönlich an der Theke abgegeben.

Was wirklich gilt: Textform genügt nach § 126b BGB. AGB-Klauseln, die strenger sind, sind seit Oktober 2016 in Verbraucherverträgen unwirksam (§ 309 Nr. 13 BGB). Eine E-Mail-Kündigung ist rechtswirksam.

Wie du dich wehrst: Per E-Mail kündigen mit Lesebestätigung. Antwort-Mail aufbewahren. Falls das Studio die Form bestreitet, mit Hinweis auf § 309 Nr. 13 BGB antworten.

Trick 2: Die Kündigungsbox am Empfang

Klingt seriös – ist aber eine Einbahnstraße. Wer seine Kündigung in die Box wirft, hat keinen Beweis, dass sie eingegangen ist. Das Studio kann später behaupten, die Box sei gestohlen worden, der Brief verloren gegangen etc.

Wie du dich wehrst: Niemals die Kündigungsbox nutzen. Stattdessen Einwurf-Einschreiben oder persönliche Übergabe gegen schriftliche Quittung mit Datum.

Trick 3: „Wir haben Ihre Kündigung leider nicht erhalten"

Studio behauptet schlicht, die Kündigung sei nie angekommen – Frist ist verpasst, Vertrag verlängert sich. Dieser Trick funktioniert nur, wenn du keinen Beweis für den Zugang hast.

Wie du dich wehrst: Mit Einwurf-Einschreiben (Foto-Beleg) oder Fax (Sendebericht) kündigen. Bei E-Mail: Lesebestätigung anfordern, Antwort-Mail des Studios sichern. Mehr im Ratgeber Zugang beweisen.

Trick 4: Verzögerte Bestätigung

Das Studio bestätigt die Kündigung erst nach Wochen, mit dem Hinweis, dass der Vertrag „leider erst zum Ende der nächsten Mindestlaufzeit" ende. Hintergrund: Die Bearbeitungs-Verzögerung soll suggerieren, dass die Kündigung erst mit der Bestätigung wirksam wird.

Was wirklich gilt: Maßgeblich ist das Zugangsdatum deiner Kündigung – nicht das Bestätigungsdatum. Wenn deine Kündigung rechtzeitig zugegangen ist, gilt sie auch dann, wenn das Studio Wochen für die Bestätigung braucht.

Wie du dich wehrst: Auf den Zugangsbeweis berufen. Wenn das Studio nicht einlenkt, Lastschrift bei der Bank zurückbuchen lassen.

Trick 5: „Sie haben einen 36-Monats-Vertrag"

Studio besteht auf einer Mindestlaufzeit von 36 Monaten – obwohl seit März 2022 maximal 24 Monate zulässig sind.

Was wirklich gilt: § 309 Nr. 9 BGB: Maximale Erstlaufzeit ist 24 Monate. Klauseln darüber sind unwirksam.

Wie du dich wehrst: Hinweis auf § 309 Nr. 9 BGB. Im Streitfall Verbraucherzentrale einschalten.

Trick 6: „Vorzeitig nur mit Aufhebungsgebühr"

Bei einer berechtigten außerordentlichen Kündigung (z. B. wegen Krankheit) verlangt das Studio eine Aufhebungsgebühr von 100-300 €.

Was wirklich gilt: Eine außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund kostet nichts. Das Studio kann maximal eine zweite ärztliche Untersuchung verlangen, aber keine Gebühr für die Vertragsbeendigung.

Wie du dich wehrst: Aufhebungsgebühr ablehnen. Bei berechtigter außerordentlicher Kündigung schreibst du: „Bei einer wirksamen außerordentlichen Kündigung wegen wichtigem Grund nach § 314 BGB besteht kein Anspruch auf eine Aufhebungsgebühr."

Trick 7: „Ihr Attest wird nicht anerkannt"

Bei der außerordentlichen Kündigung wegen Krankheit lehnt das Studio das ärztliche Attest ab – vorgeblich, weil es „nicht aussagekräftig genug" sei oder „nicht von einem Spezialisten ausgestellt" wurde.

Was wirklich gilt: Das Studio kann ein zweites Attest oder eine Untersuchung durch einen vom Studio benannten Arzt verlangen, aber das Grundprinzip nicht infrage stellen. Im Streitfall entscheidet das Gericht – meist zugunsten des Mitglieds.

Wie du dich wehrst: Bestehen auf der Wirksamkeit der Kündigung. Bei dauerhafter Erkrankung ist nach BGH-Rechtsprechung (III ZR 75/12) die außerordentliche Kündigung anerkannt.

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