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Fernstudium und Online-Coaching kündigen
Einen zugelassenen Fernlehrgang kündigst du ohne Grund erstmals zum Ende des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist, danach jederzeit mit drei Monaten – in Textform, also auch per E-Mail. Ob ein Online-Coaching darunter fällt, entscheidet der Einzelfall: Überwiegen Videos zum Abruf und darfst du Fragen zum Stoff stellen, ist es Fernunterricht. Fehlt dann die Zulassung, ist der Vertrag nichtig und du kannst gezahltes Geld zurückverlangen.

Diese Seite ist für alle, die einen Fernlehrgang, ein Fernstudium oder ein Online-Coaching beenden wollen – als Privatperson ebenso wie als Selbstständige oder Unternehmen. Sie zeigt mit einem Prüfschema, ob dein Kurs unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt, rechnet die Kündigungsfristen an einem Beispiel durch und erklärt, wann du bereits gezahltes Geld zurückverlangen kannst.
Was das Fernunterrichtsschutzgesetz regelt
Fernunterricht ist nach dem Gesetz die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf vertraglicher Grundlage, bei der Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder ein Beauftragter den Lernerfolg überwacht (§ 1 Abs. 1 FernUSG). Trifft das zu, schützt dich das Gesetz auf mehreren Ebenen:
- Zulassung: Fernlehrgänge brauchen eine staatliche Zulassung (§ 12 Abs. 1 FernUSG). Ausgenommen sind nur Kurse, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen; sie müssen lediglich angezeigt werden. Fehlt die nötige Zulassung, ist der Vertrag nichtig, also von Anfang an unwirksam (§ 7 Abs. 1 FernUSG).
- Bezahlung: Die Vergütung wird in Teilbeträgen für Zeitabschnitte von höchstens drei Monaten fällig; Vorauszahlungen dürfen weder vereinbart noch verlangt werden (§ 2 Abs. 2 FernUSG). Zusätzliche Entgelte für den Vertragsschluss oder für Nebenleistungen, etwa Einschreibegebühren, sind verboten; Vertragsstrafen und pauschaler Schadensersatz zu deinen Lasten sind unwirksam (§ 2 Abs. 4 FernUSG, § 2 Abs. 5 FernUSG).
- Kündigung: Du kannst ohne Grund kündigen; die Fristen stehen weiter unten (§ 5 FernUSG). Von diesen Regeln darf der Vertrag nicht zu deinem Nachteil abweichen (§ 10 FernUSG).
- Gericht: Für Streit aus dem Vertrag ist ausschließlich das Gericht an deinem Wohnsitz zuständig (§ 26 FernUSG).
Der Bundesgerichtshof hat 2025 klargestellt, dass das Gesetz nicht nur Verbraucher schützt, sondern jeden, der einen solchen Vertrag schließt – auch wer einen Kurs für seine Firma bucht (BGH, 12.06.2025, III ZR 109/24). Die Zulassungspflicht und die Nichtigkeitsfolge hält der Senat für verfassungsgemäß; das Bundesverfassungsgericht hat er dazu nicht angerufen (BGH, 05.02.2026, III ZR 74/25). Zugelassen werden Fernlehrgänge über die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU); ob dein Kurs dabei ist, zeigt deren Lehrgangssuche.
Prüfschema: Ist dein Kurs Fernunterricht?
Pauschale Sätze wie „Online-Coachings sind nichtig“ stimmen nicht. Der Bundesgerichtshof prüft jeden Vertrag einzeln am konkreten Leistungsangebot (BGH, 15.01.2026, III ZR 80/25). Geh die fünf Fragen der Reihe nach durch. Maßgeblich ist, was dir Vertrag und Programmbeschreibung zusagen – nicht, was du davon tatsächlich genutzt hast.
- Werden Wissen und Fähigkeiten vermittelt?Steht das Lernen von Inhalten im Vordergrund – Lektionen, Module, ein Lehrplan –, spricht das für Fernunterricht. Geht es vor allem um individuelle Beratung und Begleitung bei deinem eigenen Vorhaben, spricht das dagegen. Im Fall von 2025 werteten die Richter auch die Selbstbezeichnung des Anbieters als „Akademie“ und gestellte Hausaufgaben als Zeichen für Wissensvermittlung.
- Kostet der Kurs etwas?Das Gesetz erfasst entgeltlichen Unterricht. Für kostenlose Angebote gilt es nur, wo es das ausdrücklich bestimmt (§ 1 Abs. 2 FernUSG).
- Überwiegt der Unterricht auf Abstand?Räumlich getrennt ist Online-Unterricht jedenfalls dann, wenn zeitversetzte Anteile überwiegen, etwa aufgezeichnete Videos zum Abruf (BGH III ZR 109/24). Live-Unterricht per Video, bei dem du wie im Präsenzunterricht ohne Weiteres nachfragen kannst, zählt dagegen nicht als räumliche Trennung (BGH, 05.02.2026, III ZR 137/25). Zähl deshalb nach: Wie viele Stunden sind Aufzeichnungen, wie viele Live-Termine?
- Kannst du deinen Lernerfolg kontrollieren lassen?Das Merkmal ist weit gefasst. Es genügt, dass du nach dem Vertrag Fragen zum gelernten Stoff stellen darfst – in Live-Calls, per E-Mail oder in einer Online-Gruppe. Eine einzige Kontrolle reicht, und es kommt nicht darauf an, ob sie tatsächlich stattfindet (BGH III ZR 109/24).
- Hat der Lehrgang eine Zulassung?Such Kurs und Anbieter in der ZFU-Lehrgangssuche und notiere die Zulassungsnummer. Das Zulassungszeichen darf ein Anbieter nur zusammen mit dieser Nummer verwenden. Speichere das Suchergebnis mit Datum.
| Ergebnis der Prüfung | Folge | Grundlage |
|---|---|---|
| Fernunterricht, Lehrgang zugelassen | Vertrag wirksam; Kündigung ohne Grund mit den Fristen des Gesetzes | § 5 FernUSG |
| Fernunterricht, keine Zulassung | Vertrag nichtig; gezahltes Geld zurückfordern, keine weiteren Raten | § 7 Abs. 1 FernUSG, § 812 BGB |
| Zulassung nach Vertragsschluss erloschen, widerrufen oder zurückgenommen | fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen; die Frist beginnt erst mit einer Belehrung des Anbieters in Textform, rechtzeitiges Absenden genügt | § 7 Abs. 2 FernUSG |
| Kein Fernunterricht, etwa überwiegend live oder individuelle Beratung | gewöhnlicher Dienstvertrag: Kündigung nach Vertrag, sonst nach den Fristen für Dienstverträge, bei Vertrauensdiensten auch fristlos | § 621 BGB, § 627 BGB |
Wie die Kündigung im letzten Fall funktioniert, erklärt die Seite Dienstverträge kündigen.
Kündigung nach § 5 FernUSG: Fristen und Rechenbeispiel
Ist der Lehrgang zugelassen, kündigst du ohne Angabe von Gründen (§ 5 Abs. 1 FernUSG). Die Kündigung braucht Textform: Ein Brief, ein Fax oder eine E-Mail, aus der hervorgeht, wer kündigt, genügt (§ 5 Abs. 2 FernUSG, § 126b BGB). Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig; den Unterschied erklärt Textform und Schriftform.
| Situation | Frist | Vertrag endet | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Kündigung im ersten Halbjahr | 6 Wochen | erstmals mit Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss | § 5 Abs. 1 FernUSG |
| Kündigung nach dem ersten Halbjahr | 3 Monate | drei Monate nach Zugang, an jedem beliebigen Tag | § 5 Abs. 1 FernUSG |
| Wichtiger Grund (beide Seiten) | keine | mit Zugang der Kündigung | § 5 Abs. 1 FernUSG |
| Zulassung weggefallen | keine; Erklärung binnen 2 Wochen nach Belehrung | mit Zugang der Kündigung | § 7 Abs. 2 FernUSG |
Beispiel: Du schließt am Dienstag, 14. April 2026, einen Vertrag über einen zwölfmonatigen Fernlehrgang für 3.000 Euro, zahlbar in Monatsraten zu 250 Euro. Das erste Halbjahr nach Vertragsschluss endet mit Ablauf des 14. Oktober 2026: Der Tag des Vertragsschlusses zählt nicht mit, die Frist endet am Tag mit derselben Zahl sechs Monate später (§§ 187–189 BGB). Um zu diesem Termin auszusteigen, muss die Kündigung spätestens am Mittwoch, 2. September 2026, beim Anbieter ankommen – sechs Wochen vorher. Es zählt der Zugang, nicht das Absenden (§ 130 BGB).
Ist dieser Termin verpasst, gilt nach Ablauf des ersten Halbjahres die Drei-Monats-Frist. Kommt deine Kündigung am Montag, 19. Oktober 2026, an, endet der Vertrag mit Ablauf des 19. Januar 2027. Zahlen musst du nur den Anteil der Vergütung, der dem Wert der bis dahin erbrachten Leistungen entspricht (§ 5 Abs. 3 FernUSG). Wie hoch er ist, hängt davon ab, was geliefert wurde. Bei einem gleichmäßig über das Jahr verteilten Lehrgang sind es hier 280 von 365 Tagen, also rund 2.300 Euro statt 3.000 Euro. Wie Fristen allgemein gezählt werden, steht im Ratgeber Kündigungsfristen verstehen.
Den Endtermin für deinen eigenen Zugangstag rechnet der Fristenrechner. Gib als Ereignis den Tag ein, an dem die Kündigung ankommt, als Frist drei Monate und als Art „Kündigungsfrist“:
Rechner
Frist berechnen nach BGB
Wann endet eine Frist von Tagen, Wochen oder Monaten? Mit Wochenenden und Feiertagen deines Bundeslandes.
Grundlage: § 187 BGB, § 188 BGB und § 193 BGB. Für Kündigungsfristen gilt § 193 BGB nicht (BGH, 17.02.2005, III ZR 172/04). Verbindlich ist, was Gesetz oder Vertrag für deinen Fall bestimmen.
In den ersten 14 Tagen ist oft der Widerruf der einfachere Weg. Als Verbraucher kannst du einen online, am Telefon oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Grund widerrufen (§ 312g BGB); für andere Fernunterrichtsverträge gibt § 4 FernUSG ein eigenes Widerrufsrecht. Den Unterschied zur Kündigung erklärt Widerruf oder Kündigung, ein Muster steht unter Widerrufsschreiben.
Online-Coaching: was der BGH 2025 und 2026 entschieden hat
Seit 2025 hat der Bundesgerichtshof mehrere Verträge über Coaching- und Mentoring-Programme geprüft. Die wichtigsten Linien:
- Business-Mentoring für 47.600 Euro: Das neunmonatige Programm war Fernunterricht, eine Zulassung fehlte. Der Teilnehmer bekam die bereits gezahlten 23.800 Euro vollständig zurück (BGH III ZR 109/24).
- Programm für 7.140 Euro: Die Revision des Anbieters blieb ohne Erfolg. Auf eine „Mindestqualität“ der vermittelten Kenntnisse kommt es nicht an (BGH, 02.10.2025, III ZR 173/24).
- Coaching ist nicht automatisch Unterricht: Ob ein Business-Coaching unter das Gesetz fällt, lässt sich nicht abstrakt sagen. Entscheidend kann sein, ob Wissensvermittlung oder individuelle Beratung und Begleitung im Vordergrund steht (BGH III ZR 80/25).
- Live zählt nicht als Abstand: Läuft der Unterricht in Echtzeit per Video und kannst du wie im Präsenzunterricht nachfragen, fehlt insoweit die räumliche Trennung (BGH III ZR 137/25).
| Merkmal im Programm | spricht eher für Fernunterricht | spricht eher dagegen |
|---|---|---|
| Aufbau | überwiegend Videomodule und Lektionen zum Abruf | überwiegend Live-Termine mit direkter Rückfrage |
| Schwerpunkt | Lehrplan, Wissen und Methoden, für alle Teilnehmer gleich | individuelle Beratung zu deinem eigenen Vorhaben |
| Rückfragen | Fragerecht zum Stoff, Hausaufgaben, Feedback auf Aufgaben | keine Möglichkeit, Verständnisfragen zum Stoff zu stellen |
| Wer bucht | gleichgültig: Verbraucher und Unternehmer sind gleich geschützt | – |
Eine Übersicht der Urteile mit Daten und Fundstellen bietet das Magazin: Online-Coaching vor dem BGH.

Geld zurückfordern, wenn die Zulassung fehlt
Ist der Vertrag nichtig, hat der Anbieter dein Geld ohne rechtlichen Grund erhalten und muss es herausgeben (§ 812 Abs. 1 BGB). Er kann dir zwar entgegenhalten, du müsstest den Wert seiner Leistungen ersetzen. Das gelingt aber nur, wenn er darlegt, dass du dir dadurch Ausgaben erspart hast – etwa weil du sonst einen anderen, zugelassenen Kurs gebucht und bezahlt hättest. Mehr als den vereinbarten Preis kann er dabei ohnehin nicht ansetzen. Im Fall von 2025 hatte der Anbieter zu ersparten Ausgaben nichts vorgetragen; deshalb gab es die volle Summe zurück (BGH III ZR 109/24). Weitere Raten schuldest du aus einem nichtigen Vertrag nicht.
- Unterlagen sichernVertrag, Angebot, Programmbeschreibung, Rechnungen, Zahlungsbelege und Bildschirmfotos aus dem Mitgliederbereich: Wie viele Videos, wie viele Live-Termine, wo durftest du Fragen stellen?
- Zulassung prüfenDie ZFU-Lehrgangssuche nach Kurs und Anbieter durchsuchen und das Ergebnis mit Datum speichern.
- Schriftlich zurückfordernFordere den Betrag mit einer Frist von etwa zwei Wochen zurück. Erkläre hilfsweise die Kündigung nach § 5 FernUSG und, wenn die Frist noch läuft, den Widerruf – dann bist du abgesichert, falls der Kurs doch zugelassen ist oder nicht als Fernunterricht gilt.
- Abbuchungen stoppenEine Lastschrift kannst du acht Wochen lang ohne Begründung zurückgeben lassen (Lastschrift zurückholen). Ob der Anbieter Geld verlangen darf, klärt das aber nicht.
- Beraten lassenBei hohen Beträgen oder wenn der Anbieter mit Klage droht, hilft eine Anwältin, ein Anwalt oder die Verbraucherzentrale. Zuständig ist das Gericht an deinem Wohnsitz.
Fernschulen und Fernhochschulen im Verzeichnis
Für die Anbieter im Verzeichnis stehen Kündigungsweg, Anschrift und die Fristen aus ihren Vertragsbedingungen. Prüfe trotzdem deinen eigenen Vertrag und die Bedingungen, die bei deinem Vertragsschluss galten.
- ILS Fernschuleonline kündbarPost
- IU Internationale Hochschuleonline kündbarPost
- Laudiusonline kündbarPost
Kündigungsschreiben
Schreib hinein: deinen Namen und deine Anschrift, die Kunden- oder Vertragsnummer, den Lehrgang und „ordentlich nach § 5 FernUSG zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Bitte um eine Bestätigung mit dem Datum, zu dem der Vertrag endet. Eine E-Mail reicht; damit du den Zugang beweisen kannst, heb die Sendebestätigung auf oder schick zusätzlich einen Brief (Zugang beweisen).
Werkzeug
Kündigungsschreiben erstellen
Felder ausfüllen, Brief prüfen, drucken oder als E-Mail senden. Alles bleibt in deinem Browser – nichts wird übertragen oder gespeichert.
[Vor- und Nachname] · [Straße und Hausnummer] · [PLZ Ort]
[Name des Anbieters]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Ort], 6. Oktober 2026
Kündigung meines Vertrags – Kundennummer [Kundennummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meinen Vertrag mit der Kundennummer [Kundennummer] fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Datum, zu dem der Vertrag endet, schriftlich.
Das Ihnen erteilte SEPA-Lastschriftmandat widerrufe ich mit Wirkung zum Vertragsende.
Einer Kontaktaufnahme zu Werbe- oder Rückgewinnungszwecken widerspreche ich; eine etwa erteilte Einwilligung widerrufe ich.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Per Post: unterschreiben und mit Nachweis versenden, etwa als Einwurf-Einschreiben. Per E-Mail genügt Textform (§ 126b BGB), sofern der Vertrag nicht die Schriftform verlangt – Mietverträge und Arbeitsverträge brauchen eine Unterschrift auf Papier. Damit nichts mehr abgebucht wird, kannst du Lastschriften dieses Empfängers zusätzlich bei deiner Bank sperren lassen (Art. 5 Abs. 3 SEPA-Verordnung).
Quellen
- § 1 FernUSG – Anwendungsbereich
- § 2 FernUSG – Rechte und Pflichten der Vertragschließenden
- § 4 FernUSG – Widerrufsrecht des Teilnehmers
- § 5 FernUSG – Kündigung
- § 6 FernUSG – Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen
- § 7 FernUSG – Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung
- § 10 FernUSG – Ausschluss abweichender Vereinbarungen
- § 12 FernUSG – Zulassung von Fernlehrgängen
- § 26 FernUSG – Gerichtsstand
- § 126b BGB – Textform
- §§ 187–189 BGB – Fristbeginn, Fristende, halbes Jahr
- § 312g BGB – Widerrufsrecht
- § 812 BGB – Herausgabeanspruch
- BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24 (Business-Mentoring, FernUSG auch für Unternehmer, Wertersatz) – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 02.10.2025, III ZR 173/24 – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 15.01.2026, III ZR 80/25 (Coaching im Einzelfall) – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25 (Live-Unterricht) – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 74/25 (Zulassungspflicht und Nichtigkeit) – abgerufen am 05.10.2026
- ZFU – Lehrgangssuche – abgerufen am 05.10.2026
- ZFU – Fragen und Antworten zum Fernunterricht (Zulassungszeichen und Zulassungsnummer) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Darf der Anbieter eine Gebühr verlangen, weil ich kündige?
Nein. Nach einer Kündigung schuldest du nur den Anteil der Vergütung, der den bis dahin erbrachten Leistungen entspricht (§ 5 Abs. 3 FernUSG). Zusätzliche Entgelte für Nebenleistungen, Vertragsstrafen und pauschaler Schadensersatz zu deinen Lasten dürfen nicht vereinbart werden (§ 2 Abs. 4 und 5 FernUSG).
Was gilt, wenn zum Kurs ein Gerät gehört, das ich gekauft habe?
Liefert der Anbieter neben dem Lehrmaterial eine bewegliche Sache, etwa ein Gerät, bleibt dieser Teil des Vertrags von der Kündigung zunächst unberührt. Hat die Lieferung nach der Kündigung für dich keinen Sinn mehr, kannst du binnen zwei Wochen, nachdem die Kündigung wirksam geworden ist, in Textform davon zurücktreten. Die Frist beginnt erst, wenn der Anbieter dich in Textform auf dieses Rücktrittsrecht hingewiesen hat (§ 6 FernUSG).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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