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Pflegedienst und Hausnotruf kündigen

Den Pflegevertrag mit einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst kannst du jederzeit ohne Frist kündigen; die Kündigung wirkt, sobald sie ankommt. Ein Hausnotruf ist dagegen ein eigener Vertrag: Es gelten Laufzeit und Frist aus dem Vertrag, bei vorformulierten Bedingungen seit März 2022 höchstens zwei Jahre Mindestlaufzeit und danach höchstens ein Monat Frist. Bezahlt die Pflegekasse den Notruf, sag ihr vor der Kündigung Bescheid.

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Hände einer Pflegekraft helfen älteren Händen, eine Teetasse am Küchentisch zu halten, im Hintergrund unscharf ein Strauß Gartenblumen
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Diese Seite ist für Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, und für Angehörige, Bevollmächtigte und Betreuer, die einen Pflegedienst wechseln, einen Hausnotruf beenden oder nach einem Umzug ins Heim oder einem Todesfall Verträge auflösen müssen. Pflegedienst und Hausnotruf werden oft in einem Atemzug genannt, rechtlich sind es aber verschiedene Verträge mit sehr unterschiedlichen Fristen. Die Seite zeigt beide, rechnet einen Hausnotruf-Vertrag durch und endet mit einem Kündigungsschreiben.

Pflegedienst: jederzeit ohne Frist

Wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst dich mit Leistungen der Pflegeversicherung versorgt, besteht zwischen euch ein Pflegevertrag; er kommt spätestens mit dem ersten Pflegeeinsatz zustande (§ 120 Abs. 1 SGB XI). Diesen Vertrag kannst du jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI). Einen Grund musst du nicht nennen, und die Kündigung wirkt, sobald sie beim Pflegedienst ankommt. Leistungen, die bis dahin erbracht wurden, werden noch abgerechnet.

Schon 2011 hat der Bundesgerichtshof eine vorformulierte Kündigungsfrist von 14 Tagen für Pflegebedürftige für unwirksam erklärt und den Pflegevertrag als Vertrag über Dienste höherer Art eingeordnet, die besonderes Vertrauen voraussetzen (BGH, 09.06.2011, III ZR 203/10). Heute steht das jederzeitige Kündigungsrecht ausdrücklich im Gesetz.

Was der Vertrag enthalten muss: Art, Inhalt und Umfang der Leistungen mit den vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex. Vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Änderung muss der Dienst dich in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 120 Abs. 3 SGB XI). Abgerechnet wird direkt mit der Pflegekasse; für Leistungen über dem Höchstbetrag der Pflegekasse darf der Dienst dir nicht mehr berechnen als die mit den Kassen vereinbarte Vergütung (§ 120 Abs. 4 SGB XI).

Wechseln und kombinieren: Du kannst auch Leistungen von mehreren Diensten nebeneinander nutzen; das muss der Vertrag berücksichtigen (§ 120 Abs. 3 SGB XI). Für einen Wechsel schließt du einen neuen Pflegevertrag mit einem anderen zugelassenen Dienst und kündigst den alten zu dem Tag, an dem der neue anfängt. Sag deiner Pflegekasse Bescheid, damit die Abrechnung stimmt.

Wenn der Pflegedienst kündigt: § 120 SGB XI regelt nur deine Kündigung. Was für den Dienst gilt, steht im Pflegevertrag; die allgemeinen Bedingungen der Pflege regeln außerdem Rahmenverträge auf Landesebene (§ 75 SGB XI). Weil es um Dienste höherer Art geht, muss ein kündigender Dienst Rücksicht nehmen, damit du dir rechtzeitig anderweitig Hilfe beschaffen kannst (§ 627 Abs. 2 BGB). Bitte die Pflegekasse in diesem Fall um Hilfe bei der Suche nach einem neuen Dienst.

Privat bezahlte Hilfe und Betreuung

Nicht jede Hilfe zu Hause läuft über einen Pflegevertrag nach dem Pflegeversicherungsrecht. Bezahlst du eine Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Betreuung selbst, gilt das allgemeine Dienstvertragsrecht des BGB. Ohne Vereinbarung über die Kündigung gilt bei monatlicher Bezahlung: spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende (§ 621 BGB). Bei Diensten höherer Art, die besonderes Vertrauen voraussetzen, ist die Kündigung jederzeit möglich (§ 627 BGB). Hat der Anbieter vorformulierte Bedingungen verwendet und den Vertrag seit dem 1. März 2022 geschlossen, darf er dich höchstens zwei Jahre binden, mit höchstens einem Monat Frist (§ 309 Nr. 9 BGB). Wie diese Regeln zusammenspielen, erklärt die Seite Dienstvertrag kündigen.

Hausnotruf: ein eigener Vertrag mit Laufzeit

Ein Hausnotruf besteht meist aus einem Gerät mit Notrufknopf und einer Notrufzentrale, die rund um die Uhr erreichbar ist. Der Vertrag darüber ist ein eigener Vertrag mit dem Anbieter, unabhängig vom Pflegedienst. Für ihn gilt keine Sonderregel wie für den Pflegevertrag, sondern das, was vereinbart ist – in den Grenzen des BGB:

  • Verträge seit dem 1. März 2022: Mit vorformulierten Bedingungen sind höchstens zwei Jahre Mindestlaufzeit und höchstens ein Monat Kündigungsfrist zum Laufzeitende erlaubt; danach darf sich der Vertrag nur auf unbestimmte Zeit verlängern und ist jederzeit mit höchstens einem Monat kündbar (§ 309 Nr. 9 BGB). Das gilt für Verträge über regelmäßige Dienstleistungen. Steht die Überlassung des Geräts im Vordergrund, ist die Einordnung nicht abschließend geklärt; eine höchstrichterliche Entscheidung zum Hausnotruf gibt es, soweit ersichtlich, nicht.
  • Ältere Verträge: Für Verträge vor dem 1. März 2022 gelten die alten Grenzen – stillschweigende Verlängerung um bis zu ein Jahr, Kündigungsfrist bis zu drei Monate.
  • Online abgeschlossen: Kann man den Vertrag auf der Webseite des Anbieters abschließen, muss es dort eine Kündigungsschaltfläche geben (§ 312k BGB); fehlt sie, kannst du jederzeit ohne Frist kündigen. Mehr dazu im Ratgeber Kündigungsbutton.
  • Form: Vorformulierte Bedingungen dürfen für deine Kündigung keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB); eine E-Mail genügt.

Zahlt die Pflegekasse? Das Bundesgesundheitsministerium nennt ein Notrufsystem als Beispiel für ein technisches Pflegehilfsmittel, dessen Kosten die Pflegeversicherung übernehmen kann; Voraussetzung ist ein Antrag bei der Pflegekasse (§ 40 SGB XI). Nach Angaben der Verbraucherzentrale wird ein Hausnotruf ab Pflegegrad 1 übernommen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, etwa dass die pflegebedürftige Person weite Teile des Tages allein ist und den Notruf bedienen kann. Zahlt die Pflegekasse, sag ihr Bescheid, bevor du kündigst oder den Anbieter wechselst.

Rechenbeispiel: bis wann der Hausnotruf läuft

Dein Hausnotruf-Vertrag beginnt am 1. März 2024, mit 24 Monaten Mindestlaufzeit und einem Monat Kündigungsfrist, alles nach den vorformulierten Bedingungen des Anbieters. Die Mindestlaufzeit endet am 28. Februar 2026; um genau dann herauszukommen, hätte die Kündigung bis 28. Januar 2026 ankommen müssen.

  1. Vertragsbeginn
  2. Kündigung muss spätestens ankommen
  3. Ende der Mindestlaufzeit (24 Monate)
Beispiel: Hausnotruf seit 1. März 2024 · Kündigungsfrist 1 Monat

Die Mindestlaufzeit ist inzwischen vorbei, der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit weiter. Kommt deine Kündigung am Montag, 5. Oktober 2026, an, endet er am 5. November 2026. Ganz anders bei einem Altvertrag: Hat er am 1. Juni 2021 begonnen und verlängert er sich laut Vertrag jeweils um zwölf Monate bei drei Monaten Frist, endet die laufende Periode am 31. Mai 2027, und die Kündigung muss bis 28. Februar 2027 ankommen. Der Pflegevertrag mit dem ambulanten Dienst dagegen endet mit dem Zugang der Kündigung, also am selben Tag. Mit deinen eigenen Daten rechnet der Rechner:

Rechner

Kündigungsfrist berechnen

Bis wann muss die Kündigung ankommen, und wann endet der Vertrag? Der Rechner fragt zuerst die Vertragsart – denn für Abos, Telefon, Versicherung und Strom gelten verschiedene Regeln.

Tag, an dem die Laufzeit beginnt (Auftragsbestätigung bzw. Versicherungsschein)
Verträge ab 1. März 2022 sind danach jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar.
Nur für Briefe: Feiertage deines Landes beim Absendetag.

Grundlage: § 187 und § 188 BGB, für Verträge ab 1. März 2022 § 309 Nr. 9 BGB, für Telefon und Internet § 56 TKG. Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist nicht (BGH, 17.02.2005, III ZR 172/04). Verbindlich ist dein Vertrag.

Älterer Mann von hinten in einem Sessel am Fenster, mit einem Anhänger an einer Schnur um den Hals, Blick in einen ruhigen Garten
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Umzug ins Heim oder Todesfall

  1. PflegedienstKündige schriftlich oder per E-Mail zum Umzugstag; die Kündigung wirkt sofort (§ 120 Abs. 2 SGB XI). Nach einem Todesfall informiere den Dienst umgehend.
  2. HausnotrufPrüf die Bedingungen auf ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug ins Heim oder Tod; sonst gelten die normalen Fristen. Kündige zum nächstmöglichen Zeitpunkt und leg im Todesfall eine Kopie der Sterbeurkunde bei.
  3. Gerät und SchlüsselGib Leihgeräte zurück und lass dir die Rückgabe bestätigen. Hast du beim Anbieter einen Wohnungsschlüssel hinterlegt, fordere ihn schriftlich zurück.
  4. PflegekasseMelde der Pflegekasse Umzug oder Tod, wenn sie Pflegedienst oder Hausnotruf bezahlt hat.
  5. Weitere VerträgeBist du beim selben Verband auch Fördermitglied, ist das ein eigener Vertrag; die Regeln stehen unter Fördermitgliedschaft kündigen. Was beim Umzug ins Heim sonst ansteht, sammelt die Lebenslage Pflegeheim, für den Heimvertrag selbst gilt Heimvertrag kündigen.

Kündigen Angehörige im Todesfall, hilft die Vorlage Kündigung im Todesfall; einen Überblick gibt die Lebenslage Todesfall.

Typische Probleme

Kündigung durch Angehörige: Wer für einen anderen kündigt, braucht eine Vollmacht oder eine Betreuerbestellung. Leg die Vollmacht bei, sonst kann der Anbieter die Kündigung zurückweisen (§ 174 BGB); eine Vorlage steht unter Vollmacht für die Kündigung.

Abrechnung nach dem Vertragsende: Berechnet der Pflegedienst Einsätze nach der Kündigung oder mehr als die vereinbarten Vergütungen, widersprich schriftlich und informiere die Pflegekasse. Werden Beiträge für den Hausnotruf weiter abgebucht, hilft der Ratgeber Lastschrift zurückholen.

Keine Bestätigung: Fordere eine Bestätigung mit dem Vertragsende an und heb den Nachweis über den Zugang auf (Zugang beweisen).

Kündigungsschreiben

Nenn Name und Anschrift der gepflegten Person, die Kunden- oder Vertragsnummer und den Termin: beim Pflegedienst „mit sofortiger Wirkung“ oder „zum …“, beim Hausnotruf „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Bitte um Bestätigung, beim Hausnotruf auch um Abholung des Geräts und Rückgabe hinterlegter Schlüssel.

Werkzeug

Kündigungsschreiben erstellen

Felder ausfüllen, Brief prüfen, drucken oder als E-Mail senden. Alles bleibt in deinem Browser – nichts wird übertragen oder gespeichert.

1. Art der Kündigung
2. Empfänger
Die richtige Anschrift steht im Vertrag, auf der Rechnung oder im Impressum des Anbieters.
3. Vertragsdaten
4. Absender
5. Zusätze

[Vor- und Nachname] · [Straße und Hausnummer] · [PLZ Ort]

[Name des Anbieters]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Ort], 6. Oktober 2026

Kündigung meines Vertrags – Kundennummer [Kundennummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meinen Vertrag mit der Kundennummer [Kundennummer] fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Datum, zu dem der Vertrag endet, schriftlich.

Das Ihnen erteilte SEPA-Lastschriftmandat widerrufe ich mit Wirkung zum Vertragsende.

Einer Kontaktaufnahme zu Werbe- oder Rückgewinnungszwecken widerspreche ich; eine etwa erteilte Einwilligung widerrufe ich.

Mit freundlichen Grüßen

[Vor- und Nachname]

Per Post: unterschreiben und mit Nachweis versenden, etwa als Einwurf-Einschreiben. Per E-Mail genügt Textform (§ 126b BGB), sofern der Vertrag nicht die Schriftform verlangt – Mietverträge und Arbeitsverträge brauchen eine Unterschrift auf Papier. Damit nichts mehr abgebucht wird, kannst du Lastschriften dieses Empfängers zusätzlich bei deiner Bank sperren lassen (Art. 5 Abs. 3 SEPA-Verordnung).

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich dem Pflegedienst einen Grund für die Kündigung nennen?

Nein. Das Gesetz erlaubt die Kündigung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist (§ 120 Abs. 2 SGB XI); ein Grund ist dafür nicht erforderlich.

Zahlt die Pflegekasse weiter, wenn ich den Pflegedienst wechsle?

Ja, solange der neue Dienst zugelassen ist und mit der Pflegekasse abrechnet. Der Anspruch auf die Pflegesachleistung hängt nicht an einem bestimmten Dienst; der neue Dienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab (§ 120 Abs. 4 SGB XI).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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