VerträgeVertragsart
Handwerker und Bauauftrag kündigen
Einen Werkvertrag kannst du als Auftraggeber bis zur Fertigstellung jederzeit ohne Grund kündigen. Der Betrieb behält dann seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber ersparte Kosten und anderweitigen Verdienst anrechnen lassen; vermutet werden 5 Prozent des Preises für den nicht erbrachten Teil. Kündigst du aus wichtigem Grund, zahlst du nur die erbrachte Leistung. Bei einem Bauvertrag braucht die Kündigung Schriftform.

Diese Seite ist für alle, die einen Handwerksbetrieb oder eine Baufirma beauftragt haben und den Auftrag beenden wollen – Hauseigentümer, Wohnungseigentümer und Mieter ebenso wie private Bauherren. Sie zeigt, welcher Vertrag hinter deinem Auftrag steckt, rechnet durch, was eine Kündigung kostet, und erklärt den Unterschied zur Kündigung aus wichtigem Grund und zum Widerruf. Am Ende steht, wann umgekehrt der Betrieb kündigen darf.
Welcher Vertrag liegt vor?
Ein Handwerker schuldet meist einen Erfolg – die reparierte Heizung, das gestrichene Zimmer, das neue Bad. Das ist ein Werkvertrag; du bist darin der Besteller, der Betrieb der Unternehmer. Je nach Auftrag gelten zusätzliche Regeln:
| Auftrag | Vertragstyp | Besonderheit beim Kündigen |
|---|---|---|
| Kleinere Reparatur, Malerarbeiten | Werkvertrag | freie Kündigung jederzeit, keine gesetzliche Form (§ 648 BGB) |
| Bau, Umbau oder Sanierung eines Gebäudes oder eines Teils davon, etwa ein neues Bad | Bauvertrag; dazu zählt auch die Instandhaltung, wenn sie für Konstruktion, Bestand oder Gebrauch wesentlich ist (§ 650a BGB) | Kündigung nur schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift (§ 650h BGB) |
| Neubau eines Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen für einen Verbraucher | Verbraucherbauvertrag; der Vertrag selbst braucht Textform (§ 650i BGB) | zusätzlich 14 Tage Widerrufsrecht (§ 650l BGB) |
| Maßanfertigung einer beweglichen Sache, etwa ein Tisch nach deinen Maßen | Werklieferungsvertrag, grundsätzlich Kaufrecht (§ 650 BGB) | bei Einzelanfertigungen gilt die freie Kündigung trotzdem |
Wer beim Neubau nur ein einzelnes Gewerk vergibt, etwa das Dach oder die Elektrik, schließt nach dem Bundesgerichtshof keinen Verbraucherbauvertrag (BGH, 16.03.2023, VII ZR 94/22). Schuldet der Betrieb keinen Erfolg, sondern nur laufende Tätigkeit, kann auch ein Dienstvertrag vorliegen; dazu die Seite Dienstverträge kündigen.
Freie Kündigung: jederzeit, aber nicht kostenlos
Bis das Werk fertig ist, kannst du den Vertrag jederzeit kündigen – ohne Grund und ohne Frist (§ 648 BGB). Der Betrieb behält dann aber seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Abziehen muss er, was er durch die Kündigung an Aufwendungen spart, etwa Material, das er nicht mehr kaufen muss, und was er durch anderweitigen Einsatz seiner Leute verdient oder böswillig nicht verdient. Weil diese Rechnung schwer zu führen ist, hilft das Gesetz mit einer Vermutung: Dem Betrieb stehen 5 Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil zu. Diese Vermutung kann jede Seite widerlegen (§ 292 ZPO) – der Betrieb, wenn ihm mehr bleibt, du, wenn es weniger ist.
Rechenbeispiel: Du hast eine Badsanierung für 18.000 Euro beauftragt. Nach Abbruch und neuen Leitungen kündigst du. Für den erbrachten Teil zählt der Anteil am vereinbarten Gesamtpreis, nicht der Zahlungsplan (BGH, 27.01.2011, VII ZR 133/10).
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Vereinbarter Preis | 18.000 € |
| davon bis zur Kündigung erbracht (Abbruch, Leitungen) | 7.200 € |
| noch nicht erbrachter Teil | 10.800 € |
| vermuteter Anspruch auf diesen Teil: 5 % von 10.800 € | 540 € |
| Gesamtanspruch nach freier Kündigung | 7.740 € |
| abzüglich bereits gezahlter Abschläge (angenommen) | – 5.000 € |
| Restzahlung | 2.740 € |
Verlangt der Betrieb mehr als die 5 Prozent, muss er offenlegen, wie er rechnet. Angenommen, er weist für die offenen 10.800 Euro nach, dass er Fliesen und Sanitärobjekte für 4.300 Euro nicht mehr kaufen muss und seine Leute zwei Wochen lang für 2.900 Euro anderweitig einsetzen kann: Dann bleiben ihm 10.800 − 4.300 − 2.900 = 3.600 Euro statt 540 Euro. Bereits bestelltes Material, das er nicht zurückgeben kann, hat er nicht gespart. Umgekehrt sinkt der Betrag, wenn du belegen kannst, dass er die frei gewordene Zeit mit einem anderen Auftrag gefüllt hat.
Kündigung aus wichtigem Grund
Beide Seiten können aus wichtigem Grund ohne Frist kündigen, wenn die Fortsetzung bis zur Fertigstellung nach Abwägung aller Umstände nicht zumutbar ist (§ 648a Abs. 1 BGB). Für dich hat das einen großen Unterschied zur freien Kündigung: Der Betrieb bekommt dann nur die Vergütung für den bis dahin erbrachten Teil – im Beispiel 7.200 statt 7.740 Euro (§ 648a Abs. 5 BGB). Schadensersatz bleibt daneben möglich (§ 648a Abs. 6 BGB).
- Erst Frist, dann Kündigung: Besteht der Grund in einer Pflichtverletzung, musst du in der Regel zuerst eine Frist zur Abhilfe setzen oder abmahnen; kündigen musst du dann innerhalb angemessener Zeit, nachdem du vom Grund erfahren hast (§ 314 Abs. 2 BGB, § 314 Abs. 3 BGB). Ein Muster dafür steht unter Fristsetzung vor fristloser Kündigung.
- Nur einen Teil kündigen: Eine Teilkündigung ist möglich, wenn sie sich auf einen abgrenzbaren Teil des Werks bezieht (§ 648a Abs. 2 BGB).
- Leistungsstand gemeinsam feststellen: Nach der Kündigung kann jede Seite verlangen, dass die andere an einer gemeinsamen Feststellung mitwirkt. Wer sich weigert oder einen Termin platzen lässt, muss später beweisen, wie weit die Arbeiten waren (§ 648a Abs. 4 BGB).
Ob ein Grund ausreicht, entscheidet der Einzelfall. Ist er zweifelhaft, sichert eine Kündigung, die hilfsweise auch als freie Kündigung erklärt wird, zumindest das Vertragsende; im schlechtesten Fall zahlst du dann die Vergütung nach § 648. Allgemeines zur fristlosen Kündigung erklärt § 314 BGB.

Kostenanschlag deutlich überschritten
Hat der Betrieb einen unverbindlichen Kostenanschlag abgegeben und zeigt sich, dass das Werk nur mit einer wesentlichen Überschreitung zu schaffen ist, muss er dir das unverzüglich mitteilen (§ 649 Abs. 2 BGB). Kündigst du deshalb, bekommt er nur einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz von Auslagen, die nicht in der Vergütung enthalten sind (§ 649 Abs. 1 BGB, § 645 Abs. 1 BGB) – die 5 Prozent für den Rest entfallen. Ab welcher Überschreitung sie „wesentlich“ ist, nennt das Gesetz nicht in Zahlen. Hat der Betrieb die Gewähr für die Richtigkeit seines Anschlags übernommen, gilt diese Sonderregel nicht.
Widerruf statt Kündigung
Hast du den Auftrag bei dir zu Hause, am Telefon oder online erteilt, kannst du als Verbraucher in der Regel binnen 14 Tagen widerrufen (§ 312g Abs. 1 BGB). Ausgenommen sind dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, für die du den Betrieb ausdrücklich zu dir gerufen hast – nicht aber zusätzliche Leistungen, die du nicht verlangt hast (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB). Für Arbeiten, die schon vor dem Widerruf erledigt sind, schuldest du Wertersatz nur, wenn du ausdrücklich verlangt hast, dass der Betrieb vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und ordnungsgemäß informiert wurdest (§ 357a Abs. 2 BGB). Beim Verbraucherbauvertrag beginnt die Widerrufsfrist erst mit der Belehrung und endet spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356e BGB). Ob ein Widerruf noch möglich ist, rechnet der Widerrufsrechner; den Unterschied zur Kündigung erklärt Widerruf oder Kündigung.
Rechner
Widerrufsfrist berechnen
Bis wann kannst du einen online oder an der Haustür geschlossenen Vertrag widerrufen?
Grundlage: § 355 BGB, § 356 BGB und § 193 BGB. Seit 19. Juni 2026 müssen Online-Händler eine Widerrufsfunktion bereitstellen (§ 356a BGB). Für digitale Inhalte und vorzeitig erbrachte Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht früher erlöschen – das zeigt der Rechner als Hinweis.
Wenn der Betrieb kündigen will
Die freie Kündigung steht nur dir als Besteller zu. Der Betrieb kann aus wichtigem Grund kündigen (§ 648a BGB) oder dann, wenn du eine nötige Mitwirkung unterlässt – etwa den Zugang zur Baustelle oder eine Entscheidung über die Ausführung. Er muss dir dafür eine angemessene Frist setzen und ankündigen, dass er nach deren Ablauf kündigt; geschieht nichts, gilt der Vertrag als aufgehoben (§ 643 BGB). Dann bekommt er den Teil der Vergütung für die geleistete Arbeit und seine Auslagen (§ 645 Abs. 1 BGB).
So gehst du vor
- Vertragstyp klärenGeht es um Bau, Umbau oder Sanierung eines Gebäudes, ist es ein Bauvertrag – dann brauchst du für die Kündigung einen Brief mit eigenhändiger Unterschrift; eine E-Mail reicht nicht (Textform und Schriftform).
- Art der Kündigung wählenFrei nach § 648 oder aus wichtigem Grund nach § 648a; im Zweifel aus wichtigem Grund und hilfsweise frei.
- Zugang sichernAm besten per Einwurf-Einschreiben oder persönlich gegen Empfangsbestätigung (Versandwege im Vergleich, Zugang beweisen).
- Leistungsstand dokumentierenFotos, gemeinsamer Termin, Liste der gelieferten Materialien.
- Schlussrechnung prüfenErbrachter Anteil am Gesamtpreis, dazu 5 Prozent vom Rest oder eine nachvollziehbare Rechnung, abzüglich deiner Abschläge. Mängel an den erbrachten Arbeiten bleiben ein eigenes Thema.
- Beraten lassenGeht es um hohe Summen oder droht ein Rechtsstreit, helfen eine Anwältin oder ein Anwalt für Baurecht oder die Verbraucherzentrale.
Ein Kündigungsschreiben erstellt der Generator. Für einen Bauvertrag druckst du es aus und unterschreibst es selbst.
Werkzeug
Kündigungsschreiben erstellen
Felder ausfüllen, Brief prüfen, drucken oder als E-Mail senden. Alles bleibt in deinem Browser – nichts wird übertragen oder gespeichert.
[Vor- und Nachname] · [Straße und Hausnummer] · [PLZ Ort]
[Name des Anbieters]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Ort], 6. Oktober 2026
Kündigung meines Vertrags – Kundennummer [Kundennummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meinen Vertrag mit der Kundennummer [Kundennummer] fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Datum, zu dem der Vertrag endet, schriftlich.
Das Ihnen erteilte SEPA-Lastschriftmandat widerrufe ich mit Wirkung zum Vertragsende.
Einer Kontaktaufnahme zu Werbe- oder Rückgewinnungszwecken widerspreche ich; eine etwa erteilte Einwilligung widerrufe ich.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Per Post: unterschreiben und mit Nachweis versenden, etwa als Einwurf-Einschreiben. Per E-Mail genügt Textform (§ 126b BGB), sofern der Vertrag nicht die Schriftform verlangt – Mietverträge und Arbeitsverträge brauchen eine Unterschrift auf Papier. Damit nichts mehr abgebucht wird, kannst du Lastschriften dieses Empfängers zusätzlich bei deiner Bank sperren lassen (Art. 5 Abs. 3 SEPA-Verordnung).
Quellen
- § 648 BGB – Kündigungsrecht des Bestellers
- § 648a BGB – Kündigung aus wichtigem Grund
- § 649 BGB – Kostenanschlag
- § 643 BGB – Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
- § 645 BGB – Verantwortlichkeit des Bestellers
- § 650 BGB – Werklieferungsvertrag
- § 650a BGB – Bauvertrag
- § 650h BGB – Schriftform der Kündigung
- § 650i BGB – Verbraucherbauvertrag
- § 650l BGB – Widerrufsrecht
- § 356e BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
- § 312g BGB – Widerrufsrecht
- § 357a BGB – Wertersatz
- § 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
- § 292 ZPO – Gesetzliche Vermutungen
- BGH, Urteil vom 16.03.2023, VII ZR 94/22 (Einzelgewerk ist kein Verbraucherbauvertrag) – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 27.01.2011, VII ZR 133/10 (Vergütung nach Kündigung richtet sich nach erbrachten Leistungen, nicht nach Raten) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Darf der Betrieb Material berechnen, das er für mich schon gekauft hat?
Material, das er für deinen Auftrag bereits gekauft hat und nicht zurückgeben oder anderweitig verwenden kann, hat er durch die Kündigung nicht gespart; es fließt deshalb in seine Rechnung ein. Will er mehr als die vermuteten 5 Prozent für den offenen Teil, muss er seine Rechnung aber nachvollziehbar offenlegen (§ 648 BGB).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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