VerträgeRatgeber

Sperrzeit nach Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag

Wer sein Arbeitsverhältnis selbst löst – durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag – oder wegen vertragswidrigen Verhaltens gekündigt wird, bekommt in der Regel zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld, und die Anspruchsdauer sinkt um mindestens ein Viertel. Keine Sperrzeit gibt es bei einem wichtigen Grund, etwa ärztlichem Rat, Mobbing nach erfolglosem Abhilfeversuch oder einem Aufhebungsvertrag statt einer angekündigten betriebsbedingten Kündigung zum selben Termin mit höchstens einem halben Monatsgehalt Abfindung je Jahr. Wer eine Kündigung des Arbeitgebers, die nicht auf sein Verhalten gestützt ist, nur hinnimmt, riskiert nichts.

Von Rechtsstand geprüft am 11 Min. Lesezeit

Person von hinten allein auf einer Holzbank an einer ruhigen Seepromenade an einem grauen Morgen, stilles Wasser und kahle Bäume
KI-generiert

Diese Seite ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die selbst kündigen wollen, über einen Aufhebungsvertrag verhandeln oder eine Kündigung bekommen haben und wissen müssen, ob ihr Arbeitslosengeld gesperrt wird. Sie führt in fünf Fragen durch die Prüfung der Agentur für Arbeit, ordnet gut zwanzig typische Anlässe mit Fundstelle ein, rechnet Dauer und Folgen mit echten Kalenderdaten durch und zeigt, wie du dich im Verfahren wehrst. Grundlage sind § 159 SGB III und die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (FW) in der Fassung, die seit 1. Juli 2026 gilt.

Was eine Sperrzeit bedeutet

Eine Sperrzeit ist keine Geldbuße, sondern ein Ruhen des Anspruchs: Für ihre Dauer zahlt die Agentur kein Arbeitslosengeld (§ 159 Abs. 1 SGB III). Sie tritt ein, wenn du dich versicherungswidrig verhalten hast, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Von den neun Fällen im Gesetz zählen beim Ende eines Jobs vor allem zwei: die Arbeitsaufgabe und die verspätete Meldung als arbeitsuchend.

  • Dauer: Bei Arbeitsaufgabe zwölf Wochen, in Ausnahmefällen sechs oder drei Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III); bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung eine Woche (§ 159 Abs. 6 SGB III).
  • Weniger Anspruch: Die Tage der Sperrzeit gehen zusätzlich von der Anspruchsdauer ab; nach einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) – bei zwölf Monaten Anspruch also mindestens drei Monate. Liegt das Ereignis bei Entstehung des Anspruchs mehr als ein Jahr zurück, entfällt diese Minderung (§ 148 Abs. 2 SGB III).
  • Beginn: am Tag nach dem Ereignis; bei Arbeitsaufgabe mit dem ersten Tag ohne Beschäftigung, auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich noch fortbesteht (FW 159.2 Abs. 1). Sie läuft nach dem Kalender ab, ob in dieser Zeit ein Leistungsanspruch besteht oder nicht (FW 159.2 Abs. 3), und sie tritt auch dann ein, wenn sie länger dauert als deine Arbeitslosigkeit (FW 159.0 Abs. 3).
  • Erlöschen: Kommen Sperrzeiten von insgesamt mindestens 21 Wochen zusammen, erlischt der ganze Anspruch – vorausgesetzt, du hast schriftliche Bescheide erhalten und die Agentur hat dich auf diese Folge hingewiesen (§ 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

Krankenversichert bleibst du auch in der Sperrzeit: Pflichtversichert ist, wer Arbeitslosengeld bezieht oder es nur wegen einer Sperrzeit nicht bezieht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Nach dem Merkblatt der Agentur beginnt dieser Schutz mit der Sperrzeit, frühestens mit der Arbeitslosigkeit – über die Agentur versichert bist du aber erst, wenn die beantragte Leistung bewilligt ist. Melde dich also arbeitslos und stell den Antrag auch dann, wenn du mit einer Sperrzeit rechnest. Reicht dein Geld nicht, kann das Jobcenter Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zahlen (§ 19 SGB II). Eine festgestellte Sperrzeit gilt dort als Pflichtverletzung; die Leistung wird dann in der Regel drei Monate lang um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert (§ 31 Abs. 2 SGB II, § 31a SGB II, § 31b SGB II).

Entscheidungsweg: die fünf Fragen der Agentur

Die Agentur prüft eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe in einer festen Reihenfolge. Geh die Fragen für deinen Fall durch: Lautet eine Antwort „nein“, endet die Prüfung ohne Sperrzeit.

  1. Hast du die Beschäftigung gelöst?Dazu zählen die eigene Kündigung, das bloße Wegbleiben, jeder Aufhebungsvertrag und das aktive Mitwirken an einer Kündigung des Arbeitgebers – etwa eine Absprache über eine noch auszusprechende Kündigung oder eine Kündigung, die du selbst angeregt hast. Gleich behandelt wird eine Kündigung des Arbeitgebers wegen vertragswidrigen Verhaltens (FW 159.1.1.1 Abs. 3 mit Anlage 7). Wer eine Kündigung nur hinnimmt, hat nichts gelöst, auch wenn er eine Abfindung annimmt (FW 159.1.1.1 Abs. 4).
  2. Hat das die Arbeitslosigkeit verursacht?Die Lösung muss ursächlich für die Beschäftigungslosigkeit sein. Wer eine unbefristete gegen eine befristete Stelle tauscht und danach arbeitslos wird, hat sie nach den Weisungen verursacht – es sei denn, seit dem Ende der ersten Stelle ist mehr als ein Jahr vergangen (FW 159.1.1.1 Abs. 5).
  3. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit?Du musst die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Bei einer verhaltensbedingten Kündigung kann es daran im Einzelfall fehlen, wenn keine erforderliche Abmahnung vorausgegangen ist (FW 159.1.1.1 Abs. 6).
  4. Gab es einen wichtigen Grund?Wichtig ist ein Grund, wenn dir nach allen Umständen und im Vergleich mit den Interessen der Beitragszahler kein anderes Verhalten zuzumuten war. Die Agentur prüft das von Amts wegen; liegen die Tatsachen in deiner Sphäre, musst du sie belegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III, FW 159.1.2 Abs. 1, 2). Anerkannt wird der Grund nur, wenn du vorher erfolglos versucht hast, die Ursache zu beseitigen, oder ein Versuch aussichtslos gewesen wäre – und wenn sich das Ende nicht hinausschieben ließ (FW 159.1.2 Abs. 4).
  5. Wie lange?Zwölf Wochen sind die Regel. Wann sie auf sechs oder drei Wochen schrumpfen, steht im Abschnitt zur Dauer.

Typische Anlässe: Sperrzeit ja oder nein?

Die Tabelle ordnet die häufigsten Fälle nach Gesetz und Weisungen ein. „Nein“ heißt: Die Agentur sieht hier kein versicherungswidriges Verhalten oder erkennt einen wichtigen Grund an – sofern die Tatsachen stimmen und du sie belegen kannst.

AnlassSperrzeit?Fundstelle
Eigene Kündigung ohne besonderen Grund, keine Anschlussstelleja, in der Regel zwölf Wochen§ 159 Abs. 3 SGB III
Aufhebungsvertraggrundsätzlich ja – er kommt nie ohne deine Unterschrift zustandeFW 159.1.1.1 Abs. 3
Abwicklungsvertrag nach einer abgesprochenen Kündigungwie ein AufhebungsvertragFW 159.1.2.1.2
Kündigung des Arbeitgebers mit Abfindung nach § 1a KSchG, deren Höhe ihr abweichend vom Gesetz vereinbart habtgilt als Absprache, also wie eine Lösung durch dichFW Anlage 7 zu 159.1.1.1
Kündigung des Arbeitgebers aus betrieblichen oder persönlichen Gründen hingenommen, keine Klage, auch mit AbfindungneinFW 159.1.1.1 Abs. 4
Offensichtlich rechtswidrige Kündigung hingenommen, etwa ohne Einhaltung der Frist oder trotz Mutterschutzkann auf eine Absprache hindeuten; die Agentur prüftFW 159.1.1.1 Abs. 4 mit Anlage 7
Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltensja, wenn grob fahrlässig verursacht; ohne nötige Abmahnung im Einzelfall neinFW 159.1.1.1 Abs. 3, 6
Änderungskündigung nicht angenommenneinFW 159.1.1.1 Abs. 4
Befristeter Vertrag läuft aus, Verlängerung nicht unterschriebenneinFW 159.1.1.1 Abs. 4
Widerspruch gegen einen BetriebsübergangneinFW 159.1.1.1 Abs. 4
Vergleich vor dem Arbeitsgericht ohne vorheriges versicherungswidriges VerhaltenneinFW 159.1.1.1 Abs. 4
Aufhebungsvertrag statt angekündigter betriebs- oder personenbedingter Kündigung zum selben Termin, Abfindung bis 0,5 Monatsgehälter je JahrneinFW 159.1.2.1.1
Aufgabe auf ärztlichen Rat oder weil die Arbeit das Leistungsvermögen übersteigtnein, mit NachweisFW 159.1.2.1 e, 159.7.1 Abs. 4
Mobbing, erheblicher psychischer Druck, sexuelle Belästigungnein, nach erfolglosem oder aussichtslosem AbhilfeversuchFW 159.1.2.1 d, 159.1.2 Abs. 4
Verlangte Arbeit verstößt gegen Gesetz, Tarif oder gute Sitten; Lohn mindestens 20 Prozent unter Tarif oder ortsüblicher BezahlungneinFW 159.1.2.1 a, b
Insolvenz des ArbeitgebersneinFW 159.1.2.1 c
Job aufgegeben, um mit dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zusammenzuleben (bei neuer Ehe in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang), eine eheähnliche Gemeinschaft fortzusetzen oder mit Partner und Kind die Erziehungsgemeinschaft herzustellenneinFW 159.1.2.1 j, k, l
Wechsel in eine befristete Stelle mit konkreter Aussicht auf Übernahme – oder zeitnah in eine Stelle für mindestens zwei Monate mit neuem Berufsfeld, passender höherer Qualifikation oder mindestens 10 Prozent mehr LohnneinFW 159.1.2.1 o, p
Wechsel in eine Transfergesellschaft im Rahmen eines Sozialplansnein, wenn die Arbeitslosigkeit dadurch nicht früher eintrittFW 159.1.2.1 m
Kündigung für eine Umschulung mit Bildungsgutschein, die bei der Kündigung schon feststandneinFW 159.1.2.1 s
Alter, eine zugesagte Abfindung, Platz für Jüngere machen, Wunsch nach Teilzeitjeweils für sich allein kein wichtiger GrundFW 159.1.2.1.3
Zu spät arbeitsuchend gemeldetja, eine Woche – außer bei unverschuldeter Unkenntnis§ 159 Abs. 6 SGB III, FW 159.1.1.9 Abs. 4

Ob die Agentur eine Kündigung wegen deines Verhaltens als grob fahrlässig verschuldet ansieht, hängt eng mit dem Arbeitsrecht zusammen; die Maßstäbe erklären die Seiten Verhaltensbedingte Kündigung und Abmahnung.

Leerer Wartebereich mit Reihen grauer Stühle und hohen Fenstern in einem modernen öffentlichen Gebäude, weiches Tageslicht
KI-generiert

Aufhebungsvertrag statt Kündigung: die Regel mit dem halben Monatsgehalt

Allein dass dir eine Kündigung droht, ist noch kein wichtiger Grund, ihr mit einem Aufhebungsvertrag oder einer Eigenkündigung zuvorzukommen (FW 159.1.2.1.1 Abs. 1). Anerkannt wird er, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind (Abs. 2):

  • Der Arbeitgeber hat die Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt.
  • Sie wäre auf betriebliche oder personenbedingte Gründe gestützt worden – nicht auf dein Verhalten.
  • Sie wäre zum selben oder zu einem früheren Zeitpunkt wirksam geworden, und die Kündigungsfrist wäre eingehalten worden.
  • Du warst nicht unkündbar.
  • Die Abfindung beträgt höchstens 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr. Dann kommt es nicht darauf an, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.

Ist die Abfindung höher, bleibt es nur sperrzeitfrei, wenn die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre – einschließlich der sozialen Rechtfertigung – und du zusätzlich darlegst, dass dir aus einer Kündigung objektive Nachteile gedroht hätten, etwa für dein berufliches Fortkommen, oder dass du Vergünstigungen bekommst, auf die du sonst keinen Anspruch gehabt hättest (FW 159.1.2.1.1 Abs. 2 Nr. 2). Übertragen auf Zahlen ergibt sich nach den Beispielen der Weisungen:

Fall (Beginn 01.07.2018, Monatsgehalt 4.000 €)Ergebnis nach den Weisungen
Der Arbeitgeber kündigt eine betriebsbedingte Kündigung zum 30.06.2027 an; Aufhebungsvertrag zum 30.06.2027 mit 18.000 € Abfindung (9 Jahre × 0,5 × 4.000 €)keine Sperrzeit; ob die Kündigung rechtmäßig gewesen wäre, prüft die Agentur nicht (vgl. Anlage 6, Beispiel 7)
Wie oben, aber 36.000 € Abfindung (ein Monatsgehalt je Jahr)keine Sperrzeit nur, wenn die Kündigung auch sozial gerechtfertigt gewesen wäre (Anlage 6, Beispiel 8)
Wie oben, aber der Aufhebungsvertrag endet schon am 31.03.2027kein wichtiger Grund, weil die Kündigung erst später gewirkt hätte (vgl. Anlage 6, Beispiel 1); zusätzlich kann der Anspruch wegen der Abfindung ruhen (§ 158 SGB III)
Der Arbeitgeber droht wegen eines Diebstahls mit fristgerechter Kündigung; Aufhebungsvertrag zum selben Terminkein wichtiger Grund, weil dein Verhalten der Anlass war (Anlage 6, Beispiel 2)

Wie die Agentur angefangene Beschäftigungsjahre bei der 0,5-Grenze zählt, sagen die Weisungen nicht ausdrücklich; sie verweisen nur auf § 1a KSchG, der mehr als sechs Monate auf ein volles Jahr aufrundet. Plane mit vollen Jahren oder lass dir die Rechnung vorher bestätigen. Was sonst in einen Aufhebungsvertrag gehört und wann eine Abfindung das Arbeitslosengeld ruhen lässt, erklären die Seiten Aufhebungsvertrag und Abfindung.

Wie lange: zwölf, sechs oder drei Wochen

Die Regeldauer bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Das Gesetz verkürzt sie (§ 159 Abs. 3 SGB III):

  • auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis ohnehin geendet hätte, etwa weil eine Befristung ausläuft,
  • auf sechs Wochen, wenn es innerhalb von zwölf Wochen ohnehin geendet hätte oder wenn zwölf Wochen nach den Umständen des Falls eine besondere Härte wären.

Die Verkürzung, weil das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte, folgt aus dem Übermaßverbot (FW 159.3 Abs. 1). Seit Juli 2026 stehen dazu ausdrücklich Hinweise in den Weisungen – nach Angabe der Bundesagentur nur eine Klarstellung ihrer bisherigen Auffassung: Bist du einer angedrohten Kündigung ohne wichtigen Grund zuvorgekommen, kann sich die Sperrzeit auch dann verkürzen, wenn diese Kündigung rechtswidrig gewesen wäre – etwa wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl, die Beschäftigte in der Regel nicht erkennen können. Die Agentur prüft dabei, ob die Rechtswidrigkeit für dich offensichtlich war (Anlage 7 zu FW 159.3). Für die besondere Härte zählt nur das Ausmaß deines Verhaltens, nicht deine wirtschaftliche Lage: Vier Kinder und knappe Kasse verkürzen die Sperrzeit nicht. Ein ständig gespanntes Betriebsklima oder Schikanen, die für einen wichtigen Grund nicht ganz reichen, können es dagegen (FW 159.3 Abs. 2 mit Anlage 7).

So sieht das mit echten Daten aus. Annahme: Du kündigst ohne wichtigen Grund, dein Arbeitsverhältnis endet am Sonntag, 31. Januar 2027, und dein Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt zwölf Monate.

VarianteSperrzeitFolge für die Anspruchsdauer
RegelfallMo 01.02. bis So 25.04.2027 (zwölf Wochen)mindestens drei Monate weniger (ein Viertel von zwölf)
zusätzlich zu spät arbeitsuchend gemeldetdanach Mo 26.04. bis So 02.05.2027 (eine Woche)weitere sieben Tage weniger
besondere Härte anerkanntMo 01.02. bis So 14.03.2027 (sechs Wochen)42 Tage weniger
Befristung wäre am 31.03.2027 ausgelaufen, du hast zum So 28.02.2027 gekündigtMo 01.03. bis So 21.03.2027 (drei Wochen)21 Tage weniger

Die beiden Sperrzeiten der zweiten Zeile laufen nacheinander, weil verschiedene Tatbestände in der Reihenfolge des Gesetzes ablaufen; Ereignistag der verspäteten Meldung ist der Tag vor der Beschäftigungslosigkeit (FW 159.2 Abs. 6, 7). Arbeitslosengeld fließt im Regelfall also erst ab 26. April, mit verspäteter Meldung erst ab 3. Mai 2027. Für die letzte Zeile ist das Ende der Beschäftigung das Ereignis, mit dem die Sperrzeit beginnt (FW 159.2 Abs. 1); die Befristung wäre innerhalb der folgenden sechs Wochen ausgelaufen.

So läuft das Verfahren

  1. Grund angebenDu musst der Agentur mitteilen, warum dein Job geendet hat. Der Arbeitgeber bescheinigt den Beendigungsgrund in der Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III); falls nötig, hört die Agentur ihn zusätzlich an. Prüf, ob dort der richtige Grund steht.
  2. Anhörung nutzenVor der Entscheidung bekommst du Gelegenheit zur Stellungnahme; deine Aussagen und die des Arbeitgebers haben grundsätzlich gleiches Gewicht (FW 159.7.1 Abs. 1). Leg Belege bei: ärztliche Bescheinigung, Schriftwechsel über deinen Abhilfeversuch, die Ankündigung der Kündigung, den Aufhebungsvertrag.
  3. Kein Warten auf das ArbeitsgerichtDie Agentur entscheidet, sobald der Sachverhalt aufgeklärt ist, und ist an Urteile oder Vergleiche des Arbeitsgerichts nicht gebunden (FW 159.1.1.1 Abs. 1). Ist eine Sperrzeit überwiegend unwahrscheinlich, kann sie vorläufig bewilligen (FW 159.7.3).
  4. ZweifelBleiben Zweifel an den Voraussetzungen, gehen sie zulasten der Arbeitslosenversicherung – außer die Beweislast liegt bei dir, weil es um Tatsachen aus deiner Sphäre geht (FW 159.7.1 Abs. 3).
  5. Widerspruch und KlageGegen den Sperrzeitbescheid kannst du binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Danach bleibt die Klage zum Sozialgericht, für Versicherte ohne Gerichtskosten (§ 183 SGG).

Bevor du selbst kündigst: Prüfliste

  • Anschluss sichern: Mit einem unterschriebenen neuen Arbeitsvertrag, der lückenlos anschließt, stellt sich die Frage nach Arbeitslosengeld gar nicht. Ein befristeter Anschluss ist riskanter, siehe Frage 2 oben.
  • Abhilfe versuchen und belegen: Beschwerde, Bitte um Versetzung, Gespräch mit dem Betriebsrat – schriftlich und mit Datum. Ohne Abhilfeversuch erkennt die Agentur auch einen an sich wichtigen Grund nicht an, wenn der Versuch zumutbar war (FW 159.1.2 Abs. 4).
  • Gesundheit: Lass dir den Rat zur Aufgabe der Arbeit ärztlich bescheinigen, bevor du kündigst – mehr unter Kündigung aus gesundheitlichen Gründen.
  • Termin nicht vorziehen: Kündige zum regulären Termin; wie du ihn berechnest, steht unter Kündigungsfristen. Endet das Arbeitsverhältnis früher als nötig, fehlt der wichtige Grund aus einer drohenden Kündigung, und eine Abfindung kann zusätzlich zum Ruhen führen.
  • Fristlos? Arbeitsrechtlich braucht eine fristlose Eigenkündigung einen wichtigen Grund nach § 626 BGB – ein anderer Maßstab als der wichtige Grund der Agentur. Beides erklärt die Seite Fristlose Eigenkündigung.
  • Arbeitsuchend melden: Liegen zwischen deiner Kündigung und dem Ende weniger als drei Monate, hast du drei Tage Zeit – siehe Arbeitsuchend melden.

Hast du dagegen eine Kündigung bekommen, die nicht auf dein Verhalten gestützt ist, droht keine Sperrzeit, solange du sie nur hinnimmst; was in den ersten Tagen trotzdem zu tun ist, zeigt der Fahrplan unter Kündigung erhalten. Wie es finanziell weitergeht, sammelt die Checkliste Arbeitslosigkeit und Geldnot.

Quellen

Häufige Fragen

Kann ich die Sperrzeit „absitzen“, indem ich mich erst später arbeitslos melde?

Die Sperrzeit läuft ab dem ersten Tag ohne Beschäftigung nach dem Kalender ab, auch ohne Antrag (FW 159.2 Abs. 3). Die Minderung der Anspruchsdauer bleibt aber, solange das Ereignis bei Entstehung des Anspruchs nicht länger als ein Jahr zurückliegt (§ 148 Abs. 2 SGB III). Und ohne Antrag fehlt dir der Krankenversicherungsschutz über die Agentur – kläre ihn dann mit deiner Krankenkasse.

Bekomme ich Krankengeld, wenn ich während der Sperrzeit krank werde?

Nein. Solange das Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht, ruht auch der Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 3b SGB V). Nach dem Merkblatt der Agentur gibt es auch keine Leistungsfortzahlung, wenn die Arbeitsunfähigkeit in einem Ruhenszeitraum wie der Sperrzeit beginnt.

Droht eine Sperrzeit, wenn ich nur meinen Minijob kündige?

Die Weisungen stellen auf das Lösen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab (FW 159.1.1.1 Abs. 2). Ein Minijob ist in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 27 Abs. 2 SGB III). Wer nur einen Minijob aufgibt, löst deshalb keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe aus.

Gilt eine Ausnahme, wenn ich in der Probezeit selbst kündige?

Nein. Gesetz und Weisungen kennen keine Sonderregel für die Probezeit; es kommt wie sonst auf einen wichtigen Grund an. Weil die Probezeitkündigung nur zwei Wochen Frist hat, ist allerdings die Drei-Tage-Frist für die Arbeitsuchendmeldung fast immer einschlägig.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

Passt dazu

  • Verträge Arbeitsuchend melden

    Drei Monate oder drei Tage: wann und wie du dich bei der Agentur meldest

  • Verträge Gesundheitliche Gründe

    Ärztlicher Rat, Sperrzeit, Krankengeld: so kündigst du, wenn die Arbeit krank macht

  • Verträge Renteneintritt

    Ende mit der Regelaltersgrenze oder Kündigung – mit Rentenbeginn nach Geburtsdatum

  • Magazin EuGH zu TK-Preiserhöhungen

    Kein eigenes Änderungsrecht aus § 57 TKG: was das EuGH-Urteil C-669/24 für deinen Vertrag heißt