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Kündigung aus gesundheitlichen Gründen

Kündigst du, weil die Arbeit dich krank macht, verhängt die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit, wenn du die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgibst und das belegen kannst – am besten mit ihrem eigenen Vordruck, ausgefüllt vor der Kündigung. Vorher solltest du erfolglos versucht haben, die Belastung im Betrieb zu beseitigen, etwa durch eine Umsetzung. Bist du am Ende noch arbeitsunfähig, bist du in der Regel auf Krankengeld statt Arbeitslosengeld angewiesen.

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Person von hinten auf einem stillen Waldweg im weichen grünen Herbstlicht, Laub auf dem Boden
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Diese Seite ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überlegen, ihren Job aufzugeben, weil die Arbeit sie krank macht oder ihre Gesundheit sie nicht mehr lässt. Sie zeigt, welche Wege es vor einer Kündigung gibt, wann die Agentur für Arbeit einen ärztlichen Rat als wichtigen Grund anerkennt und so keine Sperrzeit verhängt, und wie Krankengeld und Arbeitslosengeld zusammenspielen. Ein Zeitplan mit echten Daten führt vom Arztgespräch bis zur Arbeitslosmeldung.

Bevor du kündigst: gibt es einen Weg im Job?

Eine Kündigung ist endgültig, eine Krankschreibung nicht. Prüf deshalb zuerst, ob sich die Arbeit an deine Gesundheit anpassen lässt – auch, weil die Agentur später genau danach fragen wird.

  • Krankschreibung: Bist du arbeitsunfähig, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 EFZG); danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld (§ 44 SGB V) – wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V).
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Warst du innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig – seit 30. Juli 2026 zählt auch die teilweise Arbeitsunfähigkeit –, muss der Arbeitgeber mit dir klären, wie sich die Arbeitsunfähigkeit überwinden und der Arbeitsplatz erhalten lässt (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Das BEM läuft nur mit deiner Zustimmung; du kannst eine Vertrauensperson mitbringen.
  • Anderer Arbeitsplatz, andere Zeiten: Bitte schriftlich um eine Umsetzung, um andere Schichten, um weniger Stunden oder um technische Hilfen. Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen haben dabei besonderen Schutz – siehe Schwerbehinderung.

Wie Arbeitgeber umgekehrt wegen Krankheit kündigen dürfen und welche Rolle das BEM dabei spielt, erklären die Seiten Kündigung bei Krankheit und Personenbedingte Kündigung.

Ärztlicher Rat als wichtiger Grund

Kündigst du selbst, droht beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen – außer du hast einen wichtigen Grund (§ 159 SGB III). Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur sind hier eindeutig: Hat jemand die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgegeben, liegt ein wichtiger Grund vor (FW 159.7.1 Abs. 4). Ebenso, wenn die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem Leistungsvermögen nicht zumutbar ist (FW 159.1.2.1 e). Für den Nachweis gilt:

  • Die Agentur hat für den ärztlichen Rat einen eigenen Vordruck. Andere Atteste kann sie zusammen mit deinen Erklärungen verwenden, wenn sie inhaltlich die Anforderungen dieses Vordrucks erfüllen.
  • Liegt kein solcher Rat vor, holt sie zur Beurteilung grundsätzlich ein Gutachten ihrer Fachdienste ein.
  • Die Erstattung der Kosten für die Bestätigung des ärztlichen Rates ist gesondert geregelt (FW 159.7.1 Abs. 5) – frag vor dem Arzttermin bei der Agentur nach dem Vordruck und den Kosten.

Zwei allgemeine Regeln der Weisungen gelten auch hier. Erstens erkennt die Agentur einen wichtigen Grund nur an, wenn du vorher erfolglos versucht hast, die Ursache zu beseitigen, oder ein solcher Versuch aussichtslos gewesen wäre – und wenn sich das Ende nicht hinausschieben ließ (FW 159.1.2 Abs. 4). Zweitens musst du Tatsachen aus deiner Sphäre belegen, und dazu gehört deine Gesundheit (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Die Weisungen sprechen von der Aufgabe „auf ärztlichen Rat“: Lass dir den Rat deshalb geben und bescheinigen, bevor du kündigst, nicht erst danach.

Erkennt die Agentur den Grund nicht an, bleibt nur die Frage nach der Dauer. Eine besondere Härte kann die Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzen; sie richtet sich nach dem Anlass, nicht nach deiner wirtschaftlichen Lage – die Weisungen nennen etwa ein ständig gespanntes Betriebsklima oder Schikanen, die für einen wichtigen Grund nicht ganz reichen (FW 159.3 Abs. 2 mit Anlage 7). Hast du dich über den wichtigen Grund nur geirrt, hilft das bloß, wenn sich der Irrtum auch durch Nachfrage bei einer kompetenten Stelle nicht hätte ausräumen lassen. Gegen den Bescheid kannst du binnen eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Zeitplan an einem Beispiel

Annahme: Du arbeitest seit drei Jahren im Schichtdienst, die Nachtschichten machen dich nach Einschätzung deiner Ärztin dauerhaft krank. Dein Vertrag sieht die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende vor (§ 622 Abs. 1 BGB).

DatumSchrittWarum
Mo 05.10.2026Die Ärztin rät, die Tätigkeit aufzugeben, und bescheinigt das auf dem Vordruck der Agentur oder mit gleichem Inhaltwichtiger Grund nach FW 159.7.1 Abs. 4
Mi 07.10.2026schriftliche Bitte an den Arbeitgeber, dich in den Tagdienst umzusetzenAbhilfeversuch nach FW 159.1.2 Abs. 4
Mi 14.10.2026Absage des Arbeitgebers – aufhebenBeleg für den erfolglosen Versuch
Do 15.10.2026Kündigung persönlich übergeben, Empfang auf einer Kopie bestätigen lassenEnde nach vier Wochen zum 15.: So 15.11.2026
bis So 18.10.2026arbeitsuchend melden – sicherer bis Fr 16.10.2026 oder onlineDrei-Tage-Frist nach § 38 SGB III
So 15.11.2026letzter Tag des Arbeitsverhältnissesdamit endet auch eine laufende Entgeltfortzahlung
spätestens Mo 16.11.2026arbeitslos melden, Arbeitslosengeld beantragen, Bescheinigung und Schriftwechsel vorlegen§ 141 SGB III

Den Kündigungstermin rechnest du mit eigenen Daten unter Kündigungsfristen nach; das Schreiben liefert die Vorlage Kündigung durch den Arbeitnehmer. Warum die Drei-Tage-Frist am Wochenende ungeklärt ist, steht unter Arbeitsuchend melden.

Ordentlich oder fristlos?

Meist genügt die ordentliche Kündigung: Mit der Grundfrist bist du nach vier bis gut sechs Wochen draußen, und arbeitsunfähig musst du in dieser Zeit nicht arbeiten. Eine fristlose Eigenkündigung braucht arbeitsrechtlich einen wichtigen Grund nach § 626 BGB und muss binnen zwei Wochen erklärt werden; ob die Gesundheit ihn liefert, entscheidet der Einzelfall. Der wichtige Grund der Agentur ist ein anderer Maßstab – beide vergleicht die Seite Fristlose Eigenkündigung.

Wasserglas und kleine Topfpflanze auf einem sonnigen Fensterbrett, leichter Vorhang, ruhiger Morgen
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Geld: Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Arbeitslosengeld

Lage am EndeWas giltGrundlage
Du kündigst, während du krankgeschrieben bistDie Entgeltfortzahlung endet mit dem Arbeitsverhältnis – außer du kündigst fristlos aus einem Grund, den der Arbeitgeber zu vertreten hat§ 8 EFZG
Du bist am Ende weiter arbeitsunfähig und hast Anspruch auf KrankengeldDeine Mitgliedschaft in der Krankenkasse bleibt erhalten, solange der Anspruch besteht; Arbeitslosengeld gibt es nicht, weil du der Vermittlung nicht zur Verfügung stehst§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, Merkblatt 1
Deine Leistungsfähigkeit ist voraussichtlich länger als sechs Monate gemindert, über eine Erwerbsminderung ist noch nicht entschiedenArbeitslosengeld trotzdem möglich; die Agentur fordert dich auf, binnen eines Monats Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beantragen§ 145 SGB III
Du bist arbeitsfähig und meldest dich arbeitslosArbeitslosengeld ab der Arbeitslosmeldung; ohne anerkannten wichtigen Grund zuerst eine Sperrzeit§ 141 SGB III, § 159 SGB III
Eine Sperrzeit läuft und du wirst krankSolange das Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit ruht, ruht auch das Krankengeld; nach dem Merkblatt gibt es keine Leistungsfortzahlung§ 49 Abs. 1 Nr. 3b SGB V

Die letzte Zeile zeigt, warum sich der Weg über den ärztlichen Rat lohnt: Eine Sperrzeit trifft dich bei gesundheitlichen Problemen doppelt. Wer schon bei der Arbeitslosmeldung krank ist, sollte sich nach dem Merkblatt der Agentur trotzdem arbeitslos melden, wenn die Erkrankung die Arbeitsfähigkeit erheblich und langfristig einschränkt; die Agentur prüft dann einen Anspruch unter besonderen Voraussetzungen. Weitere Schritte von Krankenversicherung bis Rente sammelt die Checkliste Krankheit.

Und wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbietet?

Ein Aufhebungsvertrag ist für die Agentur immer eine Lösung durch dich (FW 159.1.1.1 Abs. 3). Der ärztliche Rat bleibt aber ein wichtiger Grund, wenn er der Anlass ist. Ein eigener Fall steht ausdrücklich in den Weisungen: Wer einer fristgemäßen personenbedingten Kündigung – also etwa wegen Krankheit – durch einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung zum selben Zeitpunkt zuvorkommt, hat einen wichtigen Grund (FW 159.1.2.1 f). Gibt es eine Abfindung, gelten die Regeln für drohende Kündigungen mit der Grenze von 0,5 Monatsgehältern je Jahr; sie stehen unter Sperrzeit, die Vertragsinhalte unter Aufhebungsvertrag.

Quellen

Häufige Fragen

Gilt der ärztliche Rat auch bei psychischen Erkrankungen wie Burn-out?

Die Weisungen unterscheiden nicht nach der Art der Erkrankung; maßgeblich ist der ärztliche Rat, die Arbeit aufzugeben. Erheblicher psychischer Druck und Mobbing am Arbeitsplatz sind daneben ein eigener wichtiger Grund (FW 159.1.2.1 d) – auch hier aber erst nach einem erfolglosen oder aussichtslosen Abhilfeversuch.

Muss die Ärztin eine bestimmte Fachrichtung haben?

Das sagen die Weisungen nicht. Entscheidend ist, dass die Bescheinigung inhaltlich den Anforderungen des Vordrucks der Agentur genügt; frag deshalb vorher nach diesem Vordruck.

Steht mir eine Abfindung zu, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen kündige?

Nein. Einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht, bei einer Eigenkündigung erst recht nicht; gesetzlich vorgesehen ist sie nur nach einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers mit Hinweis nach § 1a KSchG. Bietet der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an, ist das Verhandlungssache – dann gelten die Sperrzeitregeln für Aufhebungsverträge.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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