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Kündigung bei Krankheit

Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung: Der Arbeitgeber darf auch während der Arbeitsunfähigkeit kündigen, und die Kündigung geht zu, auch wenn du im Bett liegst. Kündigt er gerade aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, muss er die Entgeltfortzahlung aber über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus leisten (§ 8 EFZG). Ob die Krankheit selbst eine Kündigung rechtfertigt, hängt davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt.

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Person von hinten auf der Bettkante, in eine graue Decke gehüllt, Blick auf eine verregnete Straße
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Diese Seite ist für Beschäftigte, die während einer Krankschreibung gekündigt wurden oder wegen Krankheit um ihren Arbeitsplatz fürchten, und für Arbeitgeber, die mit langen oder häufigen Fehlzeiten umgehen müssen. Sie trennt sechs Situationen, die oft verwechselt werden, rechnet an einem Beispiel aus, was eine Kündigung „aus Anlass“ der Krankheit kostet, und erklärt, was nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit Geld und Versicherung passiert. Wann die Krankheit selbst eine Kündigung trägt – die drei Prüfstufen mit Fehlzeiten-Rechnung und Eingliederungsmanagement –, steht unter Personenbedingte Kündigung.

Sechs Situationen, die oft verwechselt werden

SituationWas giltGrundlage
Die Kündigung kommt, während du krankgeschrieben bistEin Kündigungsverbot wegen Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht. Die Kündigung geht zu, sobald sie im Briefkasten liegt und mit der Leerung zu rechnen ist; ab dann laufen Kündigungs- und Klagefrist§ 130 BGB; Krankheit oder Abwesenheit des Empfängers sind unerheblich: BAG, 20.06.2024, 2 AZR 213/23, Rn. 10–11
Der Arbeitgeber kündigt wegen der Krankheit, das Kündigungsschutzgesetz giltnur bei negativer Gesundheitsprognose, erheblicher betrieblicher Belastung und nach Interessenabwägung§ 1 Abs. 2 KSchG; siehe Personenbedingte Kündigung
Der Arbeitgeber kündigt wegen der Krankheit in Wartezeit oder Kleinbetriebkein Kündigungsgrund nötig – unwirksam aber, wenn die Krankheit eine Behinderung ist und die Kündigung deswegen diskriminiert§ 7 AGG mit § 134 BGB
Der Arbeitgeber kündigt aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit (in jedem Betrieb)die Entgeltfortzahlung läuft bis zu sechs Wochen über das Ende hinaus§ 8 Abs. 1 EFZG
Nach der Kündigung kommen Krankschreibungen bis genau zum letzten Tagder Beweiswert der Bescheinigungen kann erschüttert seinBAG 5 AZR 149/21, 5 AZR 137/23
Du kündigst selbst, während du krank bistdie Entgeltfortzahlung endet mit dem Arbeitsverhältnis – außer bei einer fristlosen Eigenkündigung aus einem Grund, den der Arbeitgeber zu vertreten hat§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EFZG

Die erste Zeile ist die wichtigste: Weil die Kündigung auch im Krankenbett zugeht, läuft die dreiwöchige Klagefrist ab diesem Tag (§ 4 KSchG). Wie der Zugang bestimmt wird, steht unter Zugang der Kündigung. Eine Klage nach Ablauf der Frist wird nur zugelassen, wenn du trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert warst (§ 5 KSchG); eine Gewerkschaft oder eine Anwältin kann die Klage für dich einreichen.

Kündigung aus Anlass der Krankheit: Lohn über das Ende hinaus

Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, behältst du den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, auch wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet – bis zu sechs Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 8 Abs. 1 EFZG, § 3 EFZG). Endet es aus anderen Gründen, endet auch der Anspruch (§ 8 Abs. 2 EFZG). Den Anspruch gibt es überhaupt erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG).

„Aus Anlass“ heißt nicht „nur wegen“. Es genügt, dass die Arbeitsunfähigkeit objektive Ursache und wesentliche Bedingung der Kündigung war und den entscheidenden Anstoß gab. Beweisen muss das der Beschäftigte; ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Krankmeldung und Kündigung spricht aber für ihn. Der Arbeitgeber kann diesen Schluss mit anderen Gründen von Gewicht widerlegen – im Fall des Landesarbeitsgerichts Nürnberg mit der verletzten Pflicht, sich am ersten Tag bis 9 Uhr krank zu melden, und der Abmeldung der Leiharbeitnehmerin durch den Kundenbetrieb (LAG Nürnberg, 25.11.2021, 3 Sa 67/21). Wer kündigt, bevor die Frist für die ärztliche Bescheinigung abgelaufen ist, wird nach der dort zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts so behandelt, als habe er von der Krankheit gewusst. Hat die Krankenkasse in dieser Zeit Krankengeld gezahlt, macht sie den Anspruch selbst gegen den Arbeitgeber geltend – so lag der Nürnberger Fall.

Rechenbeispiel: krank in der Probezeit

Eine Lageristin beginnt am Donnerstag, 1. Oktober 2026; vereinbart sind sechs Monate Probezeit mit zwei Wochen Kündigungsfrist. Ab Montag, 2. November, ist sie arbeitsunfähig und meldet sich morgens krank. Am Mittwoch, 4. November, erhält sie die Kündigung. Sie bleibt bis Freitag, 18. Dezember 2026, krankgeschrieben.

Kündigung ohne Bezug zur KrankheitKündigung aus Anlass der Krankheit
Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstanden (nach vier Wochen)Do 29.10.2026Do 29.10.2026
Ende des Arbeitsverhältnisses (Zugang + zwei Wochen)Mi 18.11.2026Mi 18.11.2026
Lohn vom Arbeitgeber bisMi 18.11.2026So 13.12.2026 (sechs Wochen ab 02.11.)
Krankengeld von der Krankenkasse abDo 19.11.2026Mo 14.12.2026
Kündigungsschutzklage spätestensMi 25.11.2026Mi 25.11.2026

Der Unterschied sind 25 Kalendertage Lohn. Solange Arbeitsentgelt gezahlt wird, ruht das Krankengeld (§ 49 SGB V). Ob die Kündigung „aus Anlass“ der Krankheit erklärt wurde, entscheidet sich an den Umständen: Hier spricht der Abstand von zwei Tagen zwischen Krankmeldung und Kündigung dafür.

Krank über das Ende hinaus: Krankengeld und Arbeitsagentur

  • Versichert bleiben: Solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V; Krankengeld nach § 44 SGB V).
  • Lückenlos krankschreiben lassen: Der Anspruch bleibt nur bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende ärztlich festgestellt wird; Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Hängt deine Mitgliedschaft am Krankengeld, schadet eine Lücke von bis zu einem Monat nicht, wenn es dieselbe Krankheit ist (§ 46 SGB V).
  • Arbeitsuchend melden: Die Pflicht gilt auch, wenn du krank bist; die Meldung ist formfrei und online möglich (§ 38 SGB III). Einzelheiten unter Arbeitsuchend melden.
  • Krank im Arbeitslosengeld: Wirst du erst während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig, zahlt die Agentur bis zu sechs Wochen weiter (§ 146 SGB III).
  • Resturlaub: Konntest du deinen Urlaub wegen der Krankheit nicht mehr nehmen, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG); siehe Resturlaub und Überstunden.
Thermoskanne aus Stahl und ein Becher auf einer Fensterbank, Regentropfen an der Scheibe
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Krankgeschrieben nach der Kündigung: wann Zweifel berechtigt sind

Die ärztliche Bescheinigung ist das wichtigste Beweismittel und hat einen hohen Beweiswert (BAG, 08.09.2021, 5 AZR 149/21, Rn. 12). Der Arbeitgeber kann ihn aber erschüttern, wenn Umstände in einer Gesamtschau ernsthafte Zweifel begründen. Dann muss der Beschäftigte konkret schildern, welche Beschwerden und Einschränkungen bestanden und was ärztlich verordnet wurde (Rn. 15). Drei Fälle des Bundesarbeitsgerichts zeigen, wo die Grenze verläuft:

  • Eine Angestellte kündigte am 8. Februar 2019 zum 22. Februar und legte am selben Tag eine Bescheinigung für genau diesen Zeitraum vor. Die passgenaue Übereinstimmung erschütterte den Beweiswert; Entgeltfortzahlung gab es nicht (BAG 5 AZR 149/21, Leitsatz, Rn. 3, 20).
  • Ein Helfer war schon vor der Kündigung krankgeschrieben; die erste Bescheinigung behielt ihren Wert. Die Folgebescheinigungen deckten dann exakt die Zeit bis zum Ende am 31. Mai 2022 ab, und am 1. Juni trat er eine neue Stelle an – für diese Zeit war der Beweiswert erschüttert. Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gekündigt hatte, spielte keine Rolle (BAG, 13.12.2023, 5 AZR 137/23).
  • Ein Lagerarbeiter schickte gegen Ende seines Urlaubs die Bescheinigung eines Arztes außerhalb der EU, die 24 Tage strenge häusliche Ruhe und ein Reiseverbot verlangte; einen Tag später buchte er die Fähre für die Rückreise, und schon dreimal zuvor hatte er direkt im Anschluss an seinen Urlaub Bescheinigungen vorgelegt. In der Gesamtschau war der Beweiswert erschüttert (BAG, 15.01.2025, 5 AZR 284/24).

Für Arbeitgeber heißt das: Einzelne Auffälligkeiten genügen selten, entscheidend ist das Gesamtbild. Für Beschäftigte: Wer wirklich krank ist, sollte Arztberichte und Verordnungen aufheben und sich so verhalten, wie es die Krankschreibung verlangt.

Ohne Kündigungsschutzgesetz: Krankheit und Diskriminierungsverbot

In den ersten sechs Monaten und in Kleinbetrieben braucht eine Kündigung keinen Grund nach dem Kündigungsschutzgesetz (siehe Kündigung im Kleinbetrieb). Die Grenze zieht hier vor allem das Gleichbehandlungsgesetz: Eine chronische Krankheit kann eine Behinderung sein, wenn sie die Teilhabe am Berufsleben langfristig beeinträchtigen kann. Ein gut eingestellter Diabetiker kann danach nicht behindert sein, ein schlecht einzustellender schon; eine Erkrankung ohne solche Beeinträchtigungen ist keine Behinderung (BAG, 19.12.2013, 6 AZR 190/12, Rn. 68, 72).

Im entschiedenen Fall wurde einem chemisch-technischen Assistenten in der Probezeit gekündigt, nachdem er dem Betriebsarzt eine symptomlose HIV-Infektion offenbart hatte. Eine solche Kündigung ist nach § 134 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AGG unwirksam, wenn sie wegen der Behinderung erfolgt (Leitsatz). Beruft sich der Arbeitgeber darauf, den Beschäftigten wegen der Behinderung nicht einsetzen zu können, muss er darlegen, dass auch angemessene Vorkehrungen das Hindernis nicht beseitigt hätten (Rn. 54). Indizien für eine Benachteiligung kehren die Beweislast um (§ 22 AGG). Bei schwerbehinderten Menschen muss außerdem die Schwerbehindertenvertretung angehört werden, auch in der Wartezeit – siehe Schwerbehinderung.

Für Arbeitgeber: erst rechnen, dann entscheiden

  • Kosten der Krankheit: Arbeitgeber mit in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmern bekommen 80 Prozent der Entgeltfortzahlung samt Arbeitgeberanteilen von der Krankenkasse erstattet; die Satzung kann den Satz auf bis zu 40 Prozent senken (§ 1 Abs. 1, § 9 Abs. 2 AAG, U1-Verfahren).
  • Zeitpunkt: Eine Kündigung kurz nach der Krankmeldung legt nahe, dass sie aus Anlass der Krankheit erfolgte. Andere Gründe sollten vorher dokumentiert sein.
  • Schreiben: Keine Bemerkungen zu Gesundheit oder Diagnosen – sie können später als Indiz für eine Benachteiligung dienen.
  • Gilt das Kündigungsschutzgesetz, führt der Weg über Prognose, Belastung und Abwägung samt Eingliederungsmanagement; die Rechnung mit drei Jahren Fehlzeiten steht unter Personenbedingte Kündigung. Den Ablauf jeder Kündigung zeigt Mitarbeiter kündigen: der Ablauf.

Für Beschäftigte: die nächsten Schritte

  1. Zugangstag notieren und Klagefrist sichernKlagefrist und Meldung bei der Agentur rechnet der Rechner unter dieser Liste aus.
  2. Krankmeldung sauber haltenDie Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden. Dauert sie länger als drei Kalendertage, muss sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ärztlich festgestellt sein; gesetzlich Versicherte lassen sich dabei eine Bescheinigung aushändigen, alle anderen legen sie dem Arbeitgeber vor (§ 5 EFZG).
  3. Anlass prüfenNotiere, wann du dich krank gemeldet hast und wann die Kündigung kam. Liegen nur Tage dazwischen, kann Entgeltfortzahlung über das Ende hinaus zustehen.
  4. Beraten lassenBei der Gewerkschaft oder einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wie die Klage abläuft, steht unter Kündigungsschutzklage; wann eine eigene Kündigung aus gesundheitlichen Gründen ohne Sperrzeit möglich ist, unter Kündigung aus gesundheitlichen Gründen.

Rechner

Kündigung erhalten: deine Fristen

Klagefrist, Meldung bei der Arbeitsagentur und Arbeitslosmeldung auf einen Blick – mit Kalendereinträgen.

Besonderer Kündigungsschutz (nur ankreuzen, wenn er auf dich zutrifft)
Für die Klagefrist: Endet sie an einem Feiertag, gilt der nächste Werktag.

Grundlage: § 4 KSchG (Klage binnen drei Wochen nach Zugang), § 38 SGB III (Meldung als arbeitsuchend) und § 159 SGB III (Sperrzeit bei verspäteter Meldung); Mitteilungsfristen § 17 MuSchG und § 173 SGB IX mit BAG, 09.06.2011, 2 AZR 703/09. Versäumst du die Klagefrist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam.

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich dem Arbeitgeber sagen, welche Krankheit ich habe?

Nein. Die Bescheinigung belegt nur, dass du arbeitsunfähig bist und wie lange voraussichtlich (§ 5 Abs. 1 EFZG). Hat der Arbeitgeber aber den Beweiswert der Bescheinigung erschüttert, musst du im Prozess konkret schildern, welche Beschwerden und Einschränkungen bestanden und was verordnet wurde – sonst bekommst du für diese Zeit keine Entgeltfortzahlung (BAG 08.09.2021 – 5 AZR 149/21, Rn. 15).

Darf mir gekündigt werden, weil ich mich zu spät krankgemeldet habe?

Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG); wer das versäumt, verletzt eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, ist dafür in der Regel zuerst eine Abmahnung nötig (siehe „Verhaltensbedingte Kündigung“). In der Wartezeit braucht der Arbeitgeber keinen Grund – und eine Kündigung wegen der verletzten Meldepflicht ist nach dem Landesarbeitsgericht Nürnberg keine Kündigung aus Anlass der Krankheit, sodass die Entgeltfortzahlung mit dem Arbeitsverhältnis endet (3 Sa 67/21).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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