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Ausbildungsvertrag kündigen
In der Probezeit von ein bis vier Monaten können Azubi und Betrieb jederzeit ohne Frist kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Danach kündigt der Betrieb nur noch aus wichtigem Grund, der Azubi außerdem mit vier Wochen Frist, wenn er die Ausbildung aufgibt oder einen anderen Beruf lernen will (§ 22 Abs. 2 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich sein und nach der Probezeit die Gründe nennen – sonst ist sie nichtig.

Diese Seite ist für Auszubildende, die ihre Ausbildung abbrechen oder in einen anderen Beruf wechseln wollen, und für Ausbildungsbetriebe, die sich von einem Azubi trennen müssen. Sie zeigt in einer Übersicht, wer wann mit welcher Frist kündigen kann, rechnet Probezeit und Fristen an Beispielen durch und erklärt, warum eine Kündigung ohne Gründe nichtig ist, wann vor dem Arbeitsgericht ein Schlichtungsausschuss entscheidet und was bei minderjährigen Azubis gilt. Für alles, was das Berufsbildungsgesetz nicht eigens regelt, gilt das normale Arbeitsrecht (§ 10 Abs. 2 BBiG).
Wer wann wie kündigen kann
| Zeitraum | Wer | Voraussetzung | Frist | Form |
|---|---|---|---|---|
| Probezeit (ein bis vier Monate) | beide | keine, ein Grund ist nicht nötig | keine Kündigungsfrist | schriftlich, eigenhändig unterschrieben |
| nach der Probezeit | Azubi | gibt die Ausbildung auf oder will sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen | vier Wochen, ohne festen Endtermin; ein späteres Ende ist erlaubt | schriftlich mit Angabe der Gründe |
| nach der Probezeit | beide | wichtiger Grund | fristlos, aber spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der Tatsachen | schriftlich mit Angabe der Gründe |
| nach der Probezeit | Betrieb | ohne wichtigen Grund | nicht möglich – eine ordentliche Kündigung gibt es nicht | nur Aufhebungsvertrag |
| nach der Probezeit | Azubi | will denselben Beruf in einem anderen Betrieb weiterlernen | vom Wortlaut des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG nicht erfasst | Aufhebungsvertrag oder wichtiger Grund |
Grundlage sind § 20 BBiG und § 22 BBiG. Die elektronische Form ist ausgeschlossen – eine E-Mail, ein Fax oder eine Nachricht reicht nie (§ 22 Abs. 3 BBiG; zur Form allgemein Form der Kündigung). Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden, auch in der Probezeit (§ 102 BetrVG). Auch der Sonderkündigungsschutz gilt: Das Mutterschutzgesetz schützt ausdrücklich Frauen in betrieblicher Berufsbildung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MuSchG), und für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt § 15 KSchG. Den Überblick über alle Gruppen gibt Sonderkündigungsschutz im Überblick.
Probezeit: jederzeit, aber nicht formlos
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit; sie dauert mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). In dieser Zeit können beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Entscheidend ist, dass die Kündigung noch in der Probezeit zugeht:
| Ausbildungsbeginn Sa 01.08.2026 | Probezeit endet | Letzter Tag für den Zugang einer Probezeitkündigung |
|---|---|---|
| Probezeit ein Monat | Mo 31.08.2026 | Mo 31.08.2026 |
| Probezeit drei Monate | Sa 31.10.2026 | Sa 31.10.2026 |
| Probezeit vier Monate | Mo 30.11.2026 | Mo 30.11.2026 |
Geht die Kündigung erst einen Tag später zu, gelten schon die strengen Regeln nach der Probezeit. In der Probezeit muss der Betrieb keinen Grund nennen und auch bei Minderjährigen vorher kein Gespräch mit den Eltern führen (BAG, 08.12.2011, 6 AZR 354/10, Rn. 43).
Minderjährige Azubis: an die Eltern adressieren
Ist der Azubi minderjährig, wird die Kündigung erst wirksam, wenn sie den Eltern als gesetzlichen Vertretern zugeht (§ 131 BGB). Im Fall des Bundesarbeitsgerichts endete die dreimonatige Probezeit am Freitag, 31. Oktober 2008. Der Betrieb adressierte die Kündigung an den Auszubildenden, „gesetzlich vertreten durch die Eltern“, und ließ sie um 8.30 Uhr durch Boten in den gemeinsamen Briefkasten der Familie werfen. Sie ging noch am selben Tag zu, obwohl die Eltern verreist waren (6 AZR 354/10, Rn. 5, 17–24). Hätte der Jugendliche einen eigenen, gekennzeichneten Briefkasten gehabt und wäre der Brief dort gelandet, wäre er erst mit der Weitergabe an die Eltern zugegangen (Rn. 25). Umgekehrt braucht ein minderjähriger Azubi für die eigene Kündigung die Einwilligung der Eltern (§ 111 BGB); unterschreiben sie das Kündigungsschreiben mit, liegt sie vor (BAG, 22.02.2018, 6 AZR 50/17, Rn. 13).
Nach der Probezeit: Berufswechsel oder wichtiger Grund
Als Azubi: Ausbildung aufgeben oder Beruf wechseln
Willst du die Ausbildung ganz aufgeben oder dich für einen anderen Beruf ausbilden lassen, kündigst du mit vier Wochen Frist, ohne festen Endtermin (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Geht die Kündigung am Dienstag, 10. März 2026, zu, endet die Ausbildung am Dienstag, 7. April 2026. Du darfst auch ein späteres Ende wählen, etwa den Tag vor dem Beginn der neuen Ausbildung: Ein Elektroniker-Azubi kündigte am 4. Januar 2016 zum 29. Februar, weil seine neue Ausbildung am 1. März begann. Der Betrieb meinte, das Verhältnis habe schon nach vier Wochen am 2. Februar geendet – zu Unrecht, die vier Wochen sind keine Höchstfrist (BAG, 22.02.2018, 6 AZR 50/17, Leitsatz, Rn. 2). Das Schreiben muss den Grund nennen; eine ausfüllbare Vorlage steht unter Kündigung des Ausbildungsvertrags. Schadensersatz schuldest du bei dieser Kündigung nicht (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
Beim Arbeitslosengeld sehen die Weisungen der Bundesagentur einen wichtigen Grund, wenn eine Ausbildungsstelle wegen fehlender Eignung aufgegeben wird (FW 159.1.2.1 Buchst. h). Arbeitsuchend melden musst du dich bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis nicht (§ 38 Abs. 1 Satz 4 SGB III).
Wichtiger Grund – für beide Seiten
Aus wichtigem Grund können Azubi und Betrieb fristlos kündigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Die Kündigung ist unwirksam, wenn die Tatsachen dem Kündigenden länger als zwei Wochen bekannt sind; ein eingeleitetes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle hemmt diese Frist (§ 22 Abs. 4 BBiG). Kenntnis am Montag, 2. März 2026, heißt Zugang spätestens am Montag, 16. März 2026. Auch der dringende Verdacht einer schweren Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund sein – im entschiedenen Fall ging es bei einem Bank-Azubi um einen Kassenfehlbestand von 500 Euro (BAG, 12.02.2015, 6 AZR 845/13, Leitsatz, Rn. 4). Wie eine Verdachtskündigung abläuft, steht unter Verdachtskündigung.
Ohne Gründe nichtig. Nach der Probezeit muss das Kündigungsschreiben die Gründe nennen. Fehlen sie, ist die Kündigung nichtig (§ 125 BGB); Gründe, die der Betrieb später vor dem Ausschuss oder im Prozess nachreicht, heilen den Fehler nicht (BAG, 23.07.2015, 6 AZR 490/14, Rn. 22). Im Fall erhielt eine angehende zahnmedizinische Fachangestellte deshalb ihre Ausbildungsvergütung bis zum bestandenen Abschluss weiter (Rn. 21).

Streit: erst der Ausschuss, dann das Arbeitsgericht
Handwerksinnungen und die zuständigen Stellen, etwa die Kammern, können Ausschüsse für Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen bilden. Besteht ein solcher Ausschuss, muss er vor einer Klage angerufen werden. Er hört beide Seiten an; erkennen sie seinen Spruch nicht binnen einer Woche an, kann binnen zwei Wochen nach dem Spruch Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Ergeht der Spruch etwa am Montag, 13. April 2026, endet die Klagefrist am Montag, 27. April 2026.
Für die Anrufung des Ausschusses gilt die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes nicht; ihr kann nur der Einwand der Prozessverwirkung entgegenstehen. Gibt es keinen Ausschuss, muss die Klage dagegen binnen drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen (BAG, 23.07.2015, 6 AZR 490/14, Leitsatz). Weigert sich der Ausschuss, vor dem Ende der Ausbildung noch zu verhandeln, kann direkt geklagt werden (BAG, 22.02.2018, 6 AZR 50/17, Rn. 10). Frag deshalb sofort bei Kammer oder Innung nach, ob ein Ausschuss besteht – und handle in jedem Fall innerhalb von drei Wochen. Wie eine Klage abläuft, beschreibt Kündigungsschutzklage.
Nach der Kündigung: Schadensersatz, Vertragsstrafen, Vergütung
- Schadensersatz: Wird die Ausbildung nach der Probezeit vorzeitig gelöst, kann jede Seite Ersatz verlangen, wenn die andere den Grund zu vertreten hat – nicht bei der Kündigung wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsels. Der Anspruch muss binnen drei Monaten nach dem Ende geltend gemacht werden (§ 23 BBiG): Endet die Ausbildung am Montag, 31. August 2026, also bis Montag, 30. November 2026.
- Keine Vertragsstrafe: Vereinbarungen über Vertragsstrafen, über eine Entschädigung für die Ausbildung und über pauschalen Schadensersatz sind nichtig (§ 12 Abs. 2 BBiG).
- Vergütung bei unwirksamer Kündigung: Endet die Ausbildung durch eine unwirksame Kündigung nicht, muss der Betrieb die Ausbildungsvergütung weiterzahlen, auch wenn er den Azubi nicht mehr beschäftigt hat (BAG 6 AZR 490/14, Rn. 21).
Ende der Ausbildung, Übernahme und Weiterarbeit
Die Ausbildung endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, bei vorzeitig bestandener Abschlussprüfung mit der Bekanntgabe des Ergebnisses. Wer die Prüfung nicht besteht, kann verlangen, dass sich die Ausbildung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung verlängert, höchstens um ein Jahr (§ 21 BBiG). Wirst du im Anschluss weiterbeschäftigt, ohne dass etwas ausdrücklich vereinbart ist, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG). Eine Pflicht, nach der Ausbildung im Betrieb zu bleiben, darf nur in den letzten sechs Monaten der Ausbildung vereinbart werden (§ 12 Abs. 1 BBiG). Für Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Betriebsrat gilt ein besonderes Weiterbeschäftigungsrecht nach § 78a BetrVG; siehe Betriebsräte und Wahlbewerber. Wer nach der Ausbildung im Arbeitsverhältnis bleibt, kündigt später nach den normalen Kündigungsfristen.
Quellen
- § 10 BBiG – Vertrag, § 12 BBiG – Nichtige Vereinbarungen, § 20 BBiG – Probezeit, § 21 BBiG – Beendigung, § 22 BBiG – Kündigung, § 23 BBiG – Schadensersatz und § 24 BBiG – Weiterarbeit
- § 111 ArbGG, § 102 BetrVG, § 78a BetrVG und § 38 SGB III
- § 111 BGB, § 125 BGB, § 131 BGB, § 1 MuSchG und § 15 KSchG
- BAG, Urteil vom 08.12.2011, 6 AZR 354/10 (Kündigung eines minderjährigen Azubis, Zugang bei den Eltern) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 22.02.2018, 6 AZR 50/17 (Berufswechselkündigung mit längerer Frist) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 23.07.2015, 6 AZR 490/14 (Schlichtungsausschuss, Kündigung ohne Gründe) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 12.02.2015, 6 AZR 845/13 (Verdachtskündigung im Ausbildungsverhältnis) – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III, gültig ab 01.07.2026 – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Muss ich nach der Ausbildung im Betrieb bleiben?
Nein. Eine Vereinbarung, die dich für die Zeit nach der Ausbildung in deiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Erlaubt ist nur, dass du dich in den letzten sechs Monaten der Ausbildung verpflichtest, danach beim Ausbildungsbetrieb ein Arbeitsverhältnis einzugehen (§ 12 Abs. 1 BBiG). Eine Rückzahlung der Ausbildungskosten darf der Betrieb nicht verlangen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
Darf mir der Betrieb kündigen, weil ich schwanger bin?
Nein. Das Mutterschutzgesetz gilt ausdrücklich für Frauen in betrieblicher Berufsbildung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MuSchG). Während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung unzulässig, auch in der Probezeit (§ 17 MuSchG). Weiß der Betrieb nichts, musst du die Schwangerschaft binnen zwei Wochen nach Zugang mitteilen; Einzelheiten unter „Schwangerschaft und Mutterschutz“.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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