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Schwerbehinderung: Kündigung nur mit Zustimmung

Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, braucht jede Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung anhören – das gilt schon in den ersten sechs Monaten (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Weiß der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung oder dem Antrag, musst du ihn in der Regel binnen drei Wochen nach Zugang darauf hinweisen.

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Diese Seite ist für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte, die eine Kündigung befürchten oder erhalten haben, und für Arbeitgeber, die eine solche Kündigung vorbereiten. Sie zeigt, wann der besondere Schutz greift – auch bei einem laufenden Antrag –, wie das Verfahren beim Integrationsamt abläuft, mit einem Zeitplan vom Antrag bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, und welche Fristen Beschäftigte einhalten müssen, damit der Schutz nicht verloren geht. Den Überblick über alle geschützten Gruppen gibt Sonderkündigungsschutz im Überblick.

Wann der Schutz greift

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber braucht die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Das gilt für die ordentliche und die fristlose Kündigung, aber erst, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht (§ 173 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung muss dagegen vor jeder Kündigung angehört werden, auch in den ersten sechs Monaten (§ 178 Abs. 2 SGB IX; BAG, 29.01.2026, 2 AZR 128/25, Rn. 13).

Situation bei Zugang der KündigungZustimmung des Integrationsamts nötig?Grundlage
Grad der Behinderung ab 50 festgestellt, Arbeitsverhältnis länger als sechs Monateja§ 2 Abs. 2, §§ 168, 173 SGB IX
gleichgestellt (Grad 30 oder 40, Bescheid der Agentur für Arbeit) oder Gleichstellung mindestens drei Wochen vor Zugang beantragt und später bewilligtja – die Gleichstellung wirkt ab dem Tag, an dem der Antrag eingegangen ist§ 2 Abs. 3, § 151 Abs. 2, 3 SGB IX; BAG 2 AZR 703/09, Rn. 18
Antrag auf Feststellung mindestens drei Wochen vor Zugang gestellt, später anerkanntja§ 173 Abs. 3 SGB IX; BAG 2 AZR 703/09, Rn. 18, 33
Antrag später gestellt, oder die Feststellung scheitert an fehlender Mitwirkungnein§ 173 Abs. 3 SGB IX
Schwerbehinderung offenkundig, aber nicht festgestelltja – der Arbeitgeber muss vorsorglich beantragen und kann sich nicht auf Unkenntnis berufenBAG, 09.06.2011, 2 AZR 703/09, Rn. 21, 25
erste sechs Monate des Arbeitsverhältnissesnein – aber Schwerbehindertenvertretung anhören und die Beendigung binnen vier Tagen dem Integrationsamt anzeigen§ 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB IX
ab 58 Jahren mit Anspruch auf eine Sozialplanleistung, rechtzeitig informiert und kein Widerspruchnein§ 173 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX
Entlassung aus Witterungsgründen mit gesicherter Wiedereinstellungnein§ 173 Abs. 2 SGB IX
Grad der Behinderung unter 50 ohne Gleichstellungnein – eine Kündigung wegen der Behinderung verstößt aber gegen das Benachteiligungsverbot§ 7 AGG

Das Gesetz nennt die Behörde weiterhin „Integrationsamt“; zuständig ist das Amt am Sitz des Betriebs (§ 170 SGB IX). Auch ohne Kündigung braucht der Arbeitgeber die Zustimmung, wenn das Arbeitsverhältnis etwa nach einer tariflichen Regel bei teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung auf Zeit automatisch enden soll (§ 175 SGB IX). Nicht erfasst sind eine eigene Kündigung und ein Aufhebungsvertrag.

Das Verfahren beim Integrationsamt

  1. Früh redenZeichnen sich personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten ab, schaltet der Arbeitgeber möglichst früh Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat und Integrationsamt ein, um Hilfen zu klären (§ 167 Abs. 1 SGB IX). Bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen im Jahr kommt das betriebliche Eingliederungsmanagement hinzu; was es für eine Kündigung bedeutet, steht unter Personenbedingte Kündigung.
  2. Antrag stellenSchriftlich oder elektronisch beim Integrationsamt, das für den Sitz des Betriebs zuständig ist (§ 170 Abs. 1 SGB IX).
  3. Stellungnahmen und AnhörungDas Integrationsamt holt Stellungnahmen von Betriebs- oder Personalrat und Schwerbehindertenvertretung ein, hört den schwerbehinderten Menschen an und wirkt in jeder Lage auf eine gütliche Einigung hin (§ 170 Abs. 2, 3 SGB IX).
  4. EntscheidungSie soll binnen eines Monats ab Eingang ergehen, wenn nötig nach mündlicher Verhandlung, und wird beiden Seiten zugestellt (§ 171 Abs. 1, 2 SGB IX). Bei einer Betriebsstilllegung mit mindestens drei Monaten Lohnzahlung nach dem Tag der Kündigung muss das Amt zustimmen, wenn keine zumutbare Weiterbeschäftigung im Unternehmen möglich ist; in der Insolvenz soll es unter bestimmten Bedingungen zustimmen. In diesen Fällen gilt die Zustimmung als erteilt, wenn binnen eines Monats keine Entscheidung ergeht (§ 171 Abs. 5, § 172 Abs. 1, 3 SGB IX).
  5. Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat anhörenDie Schwerbehindertenvertretung hat für Bedenken eine Woche bei der ordentlichen und drei Tage bei der fristlosen Kündigung (BAG, 29.01.2026, 2 AZR 128/25, Rn. 15); ohne ordnungsgemäße Beteiligung ist die Kündigung unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Zur Anhörung des Betriebsrats siehe Anhörung des Betriebsrats.
  6. KündigenInnerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung, schriftlich, mit einer Frist von mindestens vier Wochen (§ 169, § 171 Abs. 3 SGB IX). Widerspruch und Klage gegen die Zustimmung halten die Kündigung nicht auf (§ 171 Abs. 4 SGB IX).

Ein Zeitplan für eine ordentliche Kündigung, Beschäftigung seit 2019 (Frist nach § 622 Abs. 2 BGB: zwei Monate zum Monatsende):

SchrittDatumRegel
Antrag geht beim Integrationsamt einMo 02.03.2026§ 170 Abs. 1 SGB IX
Entscheidung soll vorliegenDo 02.04.2026ein Monat, § 171 Abs. 1 SGB IX
Zustellung der Zustimmung (angenommen)Di 07.04.2026§ 171 Abs. 2 SGB IX
Unterrichtung von Schwerbehindertenvertretung und BetriebsratMi 08.04.2026je eine Woche Frist, bis Mi 15.04.2026
Kündigung frühestens erklärenDo 16.04.2026nach Ablauf beider Fristen
Kündigung muss spätestens erklärt seinDo 07.05.2026ein Monat nach Zustellung, § 171 Abs. 3 SGB IX
Zugang der Kündigung (Beispiel)Do 30.04.2026persönliche Übergabe
Ende des ArbeitsverhältnissesDi 30.06.2026zwei Monate zum Monatsende
Kündigungsschutzklage spätestensDo 21.05.2026drei Wochen nach Zugang, § 4 KSchG

Ob „erklären“ in § 171 Abs. 3 SGB IX das Absenden oder den Zugang meint, ist hier nicht geprüft; sicher ist, die Kündigung innerhalb des Monats zugehen zu lassen. Wie man den Zugang beweist, steht unter Zugang der Kündigung. Die Frist nach Betriebszugehörigkeit rechnet dieser Rechner aus:

Rechner

Arbeitsvertrag: Kündigungsfrist berechnen

Wann endet das Arbeitsverhältnis – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit Probezeit, Staffel nach Betriebszugehörigkeit, TVöD/TV-L, Ausbildung und Elternzeit.

Letzter Tag der Elternzeit
Leer lassen = heute
Höchstens sechs Monate; in der Ausbildung ein bis vier Monate.
Für die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit; im TVöD und TV-L nötig (Beschäftigungszeit).
Im Privathaushalt gelten keine längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit.
Nur für die Klagefrist: Fällt sie auf einen Feiertag, endet sie am nächsten Werktag.

Grundlage: § 622 BGB und § 623 BGB (Schriftform, keine E-Mail); öffentlicher Dienst § 34 TVöD und TV-L; Ausbildung § 22 BBiG; Elternzeit § 19 BEEG. Arbeits- und andere Tarifverträge können andere Fristen vorsehen. Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten von Gesetzes wegen nur für den Arbeitgeber – für dich als Arbeitnehmer nur, wenn dein Vertrag oder Tarifvertrag sie auf dich überträgt; deine Frist darf nie länger sein als die des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 6 BGB). Klagefrist: § 4 KSchG.

Für die fristlose Kündigung gelten kürzere Fristen: Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis, Entscheidung binnen zwei Wochen, sonst gilt die Zustimmung als erteilt, dann unverzüglich kündigen (§ 174 SGB IX). Ein Rechenbeispiel steht unter Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Hände auf den Greifreifen eines Rollstuhls neben einem höhenverstellbaren Schreibtisch
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Typische Fehler und ihre Folgen

FehlerFolgeGrundlage
Kündigung, bevor die Zustimmung zugestellt istunwirksam; nach der Zustimmung muss neu gekündigt werden§ 168 SGB IX („vorherige“), § 134 BGB
Kündigung erst nach Ablauf des Monats nach Zustellungdie Zustimmung trägt sie nicht mehr§ 171 Abs. 3 SGB IX
Schwerbehindertenvertretung nicht oder fehlerhaft angehörtunwirksam, auch in der Wartezeit§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX; BAG 2 AZR 128/25, Rn. 13
vereinbarte oder tarifliche Frist unter vier Wochenes gelten mindestens vier Wochen§ 169 SGB IX
Arbeitgeber fragt nicht nach und kennt die Schwerbehinderung nichtder Schutz besteht trotzdem, wenn der Hinweis rechtzeitig kommtBAG 2 AZR 703/09, Rn. 21–22

Nach sechs Monaten darf der Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis nach einer Schwerbehinderung oder einem Antrag fragen, gerade um eine Kündigung vorzubereiten (BAG, 16.02.2012, 6 AZR 553/10, Leitsatz). Wer die Frage wahrheitswidrig verneint, kann sich später nicht auf den Schutz berufen (Rn. 10, 52).

Für Beschäftigte: den Schutz sichern

  1. Früh beantragenDie Feststellung beantragst du bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 152 SGB IX), die Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit – sie wirkt ab Eingang des Antrags (§ 151 Abs. 2 SGB IX). Für den Kündigungsschutz muss der Feststellungsantrag mindestens drei Wochen vor Zugang einer Kündigung gestellt sein. Die Schwerbehindertenvertretung hilft bei beiden Anträgen (§ 178 Abs. 1 SGB IX).
  2. Arbeitgeber informieren, wenn er nichts weißSpätestens in angemessener Frist nach Zugang der Kündigung, in der Regel binnen drei Wochen (BAG, 09.06.2011, 2 AZR 703/09, Rn. 22). Geht die Kündigung am Dienstag, 10. März 2026, zu, also bis Dienstag, 31. März 2026. Es genügt, auf den gestellten Antrag hinzuweisen; den Bescheid musst du nicht vorlegen (Rn. 26, 35).
  3. Fragen ehrlich beantwortenFragt der Arbeitgeber nach sechs Monaten nach einer Schwerbehinderung, gefährdet eine falsche Antwort den Schutz (siehe oben).
  4. Klagefrist sichernDrei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Braucht die Kündigung die Zustimmung, läuft die Frist nach dem Gesetz erst ab Bekanntgabe der Entscheidung an dich; wer sicher gehen will, klagt trotzdem binnen drei Wochen nach Zugang. Die Frist rechnet dieser Rechner aus:

Rechner

Kündigung erhalten: deine Fristen

Klagefrist, Meldung bei der Arbeitsagentur und Arbeitslosmeldung auf einen Blick – mit Kalendereinträgen.

Besonderer Kündigungsschutz (nur ankreuzen, wenn er auf dich zutrifft)
Für die Klagefrist: Endet sie an einem Feiertag, gilt der nächste Werktag.

Grundlage: § 4 KSchG (Klage binnen drei Wochen nach Zugang), § 38 SGB III (Meldung als arbeitsuchend) und § 159 SGB III (Sperrzeit bei verspäteter Meldung); Mitteilungsfristen § 17 MuSchG und § 173 SGB IX mit BAG, 09.06.2011, 2 AZR 703/09. Versäumst du die Klagefrist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam.

Wie die Klage abläuft, steht unter Kündigungsschutzklage. Kündigungen wegen häufiger oder langer Krankheit behandelt Kündigung bei Krankheit.

Quellen

Häufige Fragen

Was gilt, wenn das Integrationsamt erst nach der Kündigung zustimmt?

Dann ist die Kündigung unwirksam, denn das Gesetz verlangt die vorherige Zustimmung (§ 168 SGB IX). Der Arbeitgeber muss nach der Zustellung der Zustimmung erneut kündigen – innerhalb eines Monats (§ 171 Abs. 3 SGB IX) und nach erneuter Prüfung der Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat.

Kann ich mich gegen die Zustimmung des Integrationsamts wehren?

Ja, mit Widerspruch und anschließender Anfechtungsklage. Beides hat aber keine aufschiebende Wirkung (§ 171 Abs. 4 SGB IX): Der Arbeitgeber darf trotzdem kündigen. Die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht musst du deshalb unabhängig davon rechtzeitig erheben.

Was gilt in der Insolvenz des Arbeitgebers?

Das Integrationsamt soll der Kündigung zustimmen, wenn du in einem Interessenausgleich namentlich als zu entlassend genannt bist, die Schwerbehindertenvertretung beteiligt war, der Anteil der entlassenen schwerbehinderten Menschen nicht größer ist als bei den übrigen Beschäftigten und die Beschäftigungspflicht weiter erfüllt wird (§ 172 Abs. 3 SGB IX). Entscheidet es dann nicht binnen eines Monats, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 171 Abs. 5 SGB IX).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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