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Pflegezeit und Familienpflegezeit: Kündigungsschutz
Wer einen nahen Angehörigen pflegt und eine Freistellung nach dem Pflegezeit- oder Familienpflegezeitgesetz ankündigt, ist ab der Ankündigung – höchstens zwölf Wochen vor Beginn – bis zum Ende der Freistellung vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt (§ 5 PflegeZG). Das gilt auch für die bis zu zehn Arbeitstage bei einer akuten Pflegesituation. Nur die zuständige Landesbehörde kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären.

Diese Seite ist für Beschäftigte, die einen Angehörigen pflegen und dafür eine Auszeit brauchen, und für Arbeitgeber, die solche Auszeiten organisieren und wissen müssen, wann sie nicht kündigen dürfen. Sie vergleicht die Freistellungen nach Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz in einer Tabelle, rechnet Ankündigung und Schutzbeginn für eine Pflegezeit ab 1. September 2026 durch und zeigt, was bei kleinen Arbeitgebern und bei einem vorzeitigen Ende gilt. Alle anderen geschützten Gruppen stehen unter Sonderkündigungsschutz im Überblick.
Die Freistellungen im Vergleich
Alle Freistellungen setzen einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen voraus. Nahe Angehörige sind unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkel; pflegebedürftig ist, wer die Voraussetzungen der Pflegeversicherung erfüllt, bei der akuten Pflegesituation genügt, dass das voraussichtlich so ist (§ 7 PflegeZG).
| Freistellung | Dauer | Ankündigung | Rechtsanspruch | Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung in einer akuten Pflegesituation | bis zu zehn Arbeitstage | unverzüglich mitteilen; auf Verlangen ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung einer Pflegefachperson | bei jedem Arbeitgeber | § 2 PflegeZG |
| Pflegezeit, ganz oder teilweise, für die häusliche Pflege | bis zu sechs Monate je Angehörigem | spätestens zehn Arbeitstage vorher in Textform, mit Zeitraum und Umfang | bei mehr als 15 Beschäftigten, Auszubildende zählen mit | § 3 PflegeZG, § 4 PflegeZG |
| Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen, auch außer Haus | wie Pflegezeit, wahlweise statt ihrer | wie Pflegezeit | wie Pflegezeit | § 3 Abs. 5 PflegeZG |
| Begleitung in der letzten Lebensphase | bis zu drei Monate | zehn Arbeitstage vorher in Textform, ärztliches Zeugnis | wie Pflegezeit | § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 3 PflegeZG |
| Familienpflegezeit, nur teilweise mit mindestens 15 Wochenstunden | bis zu 24 Monate | spätestens acht Wochen vorher in Textform | bei mehr als 25 Beschäftigten, ohne Auszubildende | § 2 FPfZG, § 2a FPfZG |
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen für denselben Angehörigen zusammen höchstens 24 Monate dauern (§ 4 Abs. 1 PflegeZG, § 2 Abs. 2 FPfZG). Für alle Freistellungen gilt derselbe Kündigungsschutz: Bei der Familienpflegezeit verweist das Gesetz auf das Pflegezeitgesetz (§ 2 Abs. 3 FPfZG). Beschäftigte im Sinne beider Gesetze sind auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten (§ 7 Abs. 1 PflegeZG).
Der Kündigungsschutz: Beginn, Ende, Ausnahme
Der Arbeitgeber darf von der Ankündigung an, höchstens aber zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der Freistellung nicht kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG). Das gilt für die ordentliche und die fristlose Kündigung. Nur in besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären (§ 5 Abs. 2 PflegeZG).
Die Pflegezeit braucht keine Zustimmung: Mit deiner Erklärung treten ihre Rechtsfolgen ein, ohne dass der Arbeitgeber noch etwas tun müsste (BAG, 15.11.2011, 9 AZR 348/10, Leitsatz 1). Für denselben Angehörigen kannst du dieses Recht aber nur einmal ausüben, also die Pflegezeit nur mit einer einzigen Erklärung nehmen (Leitsatz 2). Eine kürzer genommene Pflegezeit lässt sich bis sechs Monate verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt, oder ohne Zustimmung, wenn ein geplanter Wechsel der Pflegeperson aus wichtigem Grund scheitert (§ 4 Abs. 1 Satz 2, 3 PflegeZG).
Endet der Pflegebedarf oder wird die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar – etwa durch einen Umzug ins Heim oder den Tod des Angehörigen –, endet die Pflegezeit vier Wochen danach; den Arbeitgeber musst du unverzüglich informieren. Sonst kann sie nur mit seiner Zustimmung vorzeitig enden (§ 4 Abs. 2 PflegeZG; für die Familienpflegezeit § 2a Abs. 5 FPfZG). Mit der Freistellung endet auch der besondere Kündigungsschutz.
Rechenbeispiel: Pflegezeit ab 1. September 2026
| Schritt | Datum | Regel |
|---|---|---|
| Beginn der Pflegezeit (sechs Monate, bis So 28.02.2027) | Di 01.09.2026 | § 4 Abs. 1 PflegeZG |
| Ankündigung spätestens (zehn Arbeitstage vorher) | Mo 17.08.2026 | § 3 Abs. 3 PflegeZG |
| Kündigungsschutz frühestens ab (zwölf Wochen vorher) | Di 09.06.2026 | § 5 Abs. 1 PflegeZG |
| Ankündigung schon im Mai | Schutz trotzdem erst ab 09.06.2026 | § 5 Abs. 1 PflegeZG |
| Familienpflegezeit statt Pflegezeit: Ankündigung spätestens | Mo 06.07.2026 | § 2a Abs. 1 FPfZG |
| Angehöriger zieht ins Pflegeheim | Do 15.10.2026 | Arbeitgeber unverzüglich informieren |
| Pflegezeit und Kündigungsschutz enden | Do 12.11.2026 | vier Wochen später, § 4 Abs. 2 PflegeZG |
Die Arbeitstage sind als Montag bis Freitag ohne bundesweite Feiertage gerechnet; arbeitest du an anderen Tagen oder fällt ein Landesfeiertag in die Frist, verschiebt sich der Tag. Für die akute Pflegesituation gibt es keine Ankündigungsfrist: Stürzt etwa die Mutter am Montag, 5. Oktober 2026, kannst du bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben – bei Montag-bis-Freitag-Woche bis Freitag, 16. Oktober – und bist so lange geschützt.
Kleine Arbeitgeber: Vereinbarung statt Anspruch
Bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten gibt es keinen Anspruch auf Pflegezeit, bei 25 oder weniger keinen auf Familienpflegezeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG, § 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG). Du kannst aber eine Vereinbarung beantragen; der Arbeitgeber muss binnen vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 3 Abs. 6a PflegeZG, § 2a Abs. 5a FPfZG). Kommt eine Vereinbarung zustande, beginnt der Kündigungsschutz erst mit dem Beginn der Freistellung, nicht schon mit dem Antrag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG). Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung steht dagegen allen Beschäftigten zu, auch im kleinsten Betrieb. Was dort sonst gilt, steht unter Kündigung im Kleinbetrieb.

Für Arbeitgeber: Vertretung, Urlaub, Zählweise
- Vertretung: Für die Dauer der Freistellung darf eine Ersatzkraft befristet eingestellt werden. Endet die Freistellung vorzeitig, weil der Pflegebedarf weggefallen ist, kann der Arbeitgeber die Ersatzkraft mit zwei Wochen Frist kündigen; das Kündigungsschutzgesetz gilt dafür nicht, außer dieses Recht ist vertraglich ausgeschlossen (§ 6 PflegeZG).
- Zählweise: Freigestellte werden bei Schwellenwerten nicht mitgezählt, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist (§ 6 Abs. 4 PflegeZG) – wichtig etwa für die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt (Wann das Kündigungsschutzgesetz gilt).
- Urlaub: Für jeden vollen Kalendermonat vollständiger Freistellung darf der Erholungsurlaub um ein Zwölftel gekürzt werden (§ 4 Abs. 4 PflegeZG).
- Teilweise Freistellung: Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit werden schriftlich vereinbart; den Wünschen der Beschäftigten ist zu entsprechen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG, § 2a Abs. 2 FPfZG).
- Vergütung: Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung muss der Arbeitgeber nur zahlen, wenn ein anderes Gesetz oder eine Vereinbarung das vorsieht (§ 2 Abs. 3 PflegeZG); bei Pflegezeit und Familienpflegezeit entfällt der Lohn für die freigestellte Arbeitszeit, als Ausgleich gibt es das staatliche Darlehen (unten). Von den Regeln des Gesetzes darf nicht zulasten der Beschäftigten abgewichen werden (§ 8 PflegeZG).
Muss eine Kündigung trotzdem sein, führt der Weg über die Zulässigkeitserklärung der Landesbehörde; danach gelten Anhörung des Betriebsrats, Schriftform und Frist wie sonst auch (siehe Mitarbeiter kündigen: der Ablauf).
Für Beschäftigte: richtig ankündigen und absichern
- Nachweis besorgenFür Pflegezeit und Familienpflegezeit eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (§ 3 Abs. 2 PflegeZG, § 2a Abs. 4 FPfZG); für die akute Situation auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung oder seit 2026 auch die einer Pflegefachperson (§ 2 Abs. 2 PflegeZG).
- In Textform ankündigenMit Zeitraum, Umfang und bei Teilzeit der gewünschten Verteilung. Bleibt unklar, ob du Pflegezeit oder Familienpflegezeit meinst, und wäre beides möglich, gilt die Erklärung als Pflegezeit (§ 3 Abs. 3 PflegeZG). Wer beides kombinieren will, muss nahtlos anschließen; Familienpflegezeit nach einer Pflegezeit ist drei Monate vorher anzukündigen.
- Geld klärenFür Pflegezeit und Familienpflegezeit zahlt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehen in Höhe der Hälfte der Nettodifferenz (§ 3 FPfZG). Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gibt es Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des Angehörigen, für bis zu zehn Arbeitstage im Jahr, auf unverzüglichen Antrag (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
- Gekündigt?Auch eine Kündigung während des Schutzes musst du binnen drei Wochen beim Arbeitsgericht angreifen (§ 4 KSchG). Die Frist rechnet dieser Rechner aus:
Rechner
Kündigung erhalten: deine Fristen
Klagefrist, Meldung bei der Arbeitsagentur und Arbeitslosmeldung auf einen Blick – mit Kalendereinträgen.
Grundlage: § 4 KSchG (Klage binnen drei Wochen nach Zugang), § 38 SGB III (Meldung als arbeitsuchend) und § 159 SGB III (Sperrzeit bei verspäteter Meldung); Mitteilungsfristen § 17 MuSchG und § 173 SGB IX mit BAG, 09.06.2011, 2 AZR 703/09. Versäumst du die Klagefrist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam.
Willst du selbst kündigen, gelten die normalen Fristen. Beim Arbeitslosengeld erkennen die Weisungen der Bundesagentur einen wichtigen Grund nur in engen Fällen an, etwa wenn wegen einer nötigen doppelten Haushaltsführung die Pflege von Angehörigen nicht gesichert ist (FW 159.1.2.1 Buchst. g); mehr unter Sperrzeit nach Eigenkündigung. Wer im Anschluss wegen der Pflege nicht vermittelt werden kann, hat für eine unterbliebene Arbeitsuchendmeldung einen wichtigen Grund (FW 159.1.2.9). Für die Verträge rund um die Pflege – Pflegedienst, Hausnotruf, Heim – siehe Pflegedienst und Hausnotruf und Pflegeheim.
Quellen
- § 2 PflegeZG – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, § 3 PflegeZG – Pflegezeit und sonstige Freistellungen, § 4 PflegeZG – Dauer und § 5 PflegeZG – Kündigungsschutz
- § 6 PflegeZG – Befristete Verträge, § 7 PflegeZG – Begriffsbestimmungen und § 8 PflegeZG – Unabdingbarkeit
- § 2 FPfZG – Familienpflegezeit, § 2a FPfZG – Inanspruchnahme und § 3 FPfZG – Förderung
- § 44a SGB XI – Pflegeunterstützungsgeld und § 4 KSchG
- BGBl. 2025 I Nr. 371, Art. 4 (Bescheinigung durch Pflegefachpersonen, ab 01.01.2026) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 348/10 (Pflegezeit als einmaliges Gestaltungsrecht) – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III, gültig ab 01.07.2026 – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Was passiert mit der Pflegezeit, wenn mein Angehöriger stirbt?
Dann ist häusliche Pflege nicht mehr möglich, und die Pflegezeit endet vier Wochen nach dem Tod; den Arbeitgeber musst du unverzüglich informieren (§ 4 Abs. 2 PflegeZG). Bis dahin besteht der Kündigungsschutz fort. Dasselbe gilt für die Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 4 Abs. 3 PflegeZG) und die Familienpflegezeit (§ 2a Abs. 5 FPfZG).
Kann ich die Pflegezeit früher beenden, weil ich wieder voll arbeiten möchte?
Nur wenn der Arbeitgeber zustimmt. Ohne Zustimmung endet die Pflegezeit vorzeitig nur, wenn der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar wird – und dann vier Wochen nach dieser Änderung (§ 4 Abs. 2 PflegeZG).
Gilt der Schutz auch für Auszubildende und freie Mitarbeiter?
Für Auszubildende ja, sie sind Beschäftigte im Sinne des Pflegezeitgesetzes. Das gilt auch für arbeitnehmerähnliche Personen, die wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängen, einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten (§ 7 Abs. 1 PflegeZG). An die Stelle des Arbeitgebers tritt dann der Auftraggeber (§ 7 Abs. 2 PflegeZG).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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