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Renteneintritt und Arbeitsvertrag
Das Arbeitsverhältnis endet mit der Regelaltersgrenze nur, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag das vorsehen – meist mit Ablauf des Monats, in dem du sie erreichst. Fehlt eine solche Klausel, musst du mit deiner normalen Frist kündigen; gilt das Kündigungsschutzgesetz, ist der Rentenanspruch für den Arbeitgeber kein Kündigungsgrund. Wer weiterarbeiten will, kann das Ende hinausschieben oder seit 2026 beim bisherigen Arbeitgeber auch ohne Sachgrund befristet weiterarbeiten.

Diese Seite ist für Beschäftigte, die in Rente gehen oder darüber hinaus arbeiten wollen, und für Arbeitgeber, die den Übergang planen. Sie klärt, ob das Arbeitsverhältnis mit der Regelaltersgrenze von selbst endet oder gekündigt werden muss, rechnet für fünf Geburtsdaten aus, wann die Grenze erreicht ist und wann Rente und Arbeitsverhältnis beginnen beziehungsweise enden, und zeigt die Wege zur Weiterarbeit, die seit 2026 neu sind.
Endet der Job automatisch mit der Rente?
Nein – nicht kraft Gesetzes. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Rentenalter nur, wenn das vereinbart ist: im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag. Für Beschäftigte unter dem TVöD endet es nach dessen § 33 Abs. 1 ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht ist, wenn die Parteien das Ende nicht hinausgeschoben haben. Eine solche Altersgrenze ist rechtlich eine Befristung; nach dem Bundesarbeitsgericht kann sie sachlich gerechtfertigt sein, wenn sie an das gesetzliche Rentenalter anknüpft (BAG, 11.02.2015, 7 AZR 17/13, Rn. 25), und das Gleichbehandlungsgesetz lässt sie ausdrücklich zu (§ 10 Satz 3 Nr. 5 AGG).
- Form: Eine Vereinbarung über das Ende mit der Regelaltersgrenze braucht Textform; die Schriftform für Befristungen gilt dafür nicht (§ 41 Abs. 3 SGB VI).
- Frühere Grenze: Sieht der Vertrag ein Ende zu einem Zeitpunkt vor, zu dem du schon vorzeitig Altersrente beantragen kannst – etwa mit 63, wenn du dann eine Altersrente für langjährig Versicherte bekommen könntest –, gilt das dir gegenüber als Vereinbarung auf die Regelaltersgrenze, außer du hast sie in den letzten drei Jahren davor geschlossen oder bestätigt (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
- Keine Klausel: Dann läuft das Arbeitsverhältnis über die Regelaltersgrenze hinaus weiter, bis jemand kündigt. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, ist der Anspruch auf Altersrente kein Grund für eine Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Wann du die Regelaltersgrenze erreichst
Für alle ab 1964 Geborenen liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren (§ 35 SGB VI); für die Jahrgänge davor steigt sie schrittweise an (§ 235 SGB VI). Ein Lebensjahr ist nach den Fristregeln des BGB mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag vollendet, weil der Geburtstag mitzählt (§ 187 Abs. 2 BGB, § 188 Abs. 2 BGB). Die Rente wird ab dem Kalendermonat gezahlt, zu dessen Beginn alle Voraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
| Geboren am | Regelaltersgrenze | erreicht mit Ablauf des | Rente ab | Ende bei Klausel „Ablauf des Monats“ |
|---|---|---|---|---|
| 20.11.1960 | 66 Jahre, 4 Monate | 19.03.2027 | 01.04.2027 | 31.03.2027 |
| 15.05.1961 | 66 Jahre, 6 Monate | 14.11.2027 | 01.12.2027 | 30.11.2027 |
| 01.02.1962 | 66 Jahre, 8 Monate | 30.09.2028 | 01.10.2028 | 30.09.2028 |
| 20.08.1963 | 66 Jahre, 10 Monate | 19.06.2030 | 01.07.2030 | 30.06.2030 |
| 05.12.1964 | 67 Jahre | 04.12.2031 | 01.01.2032 | 31.12.2031 |
Die Rente muss beantragt werden. Wer im November 2027 die Regelaltersgrenze erreicht, bekommt sie ab 1. Dezember 2027 nur, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem November gestellt ist, hier bis 29. Februar 2028; ein späterer Antrag verschiebt den Beginn auf den Antragsmonat (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Arbeitslosengeld gibt es ab dem Monat nach Erreichen der Grenze nicht mehr (§ 136 Abs. 2 SGB III) – in der Tabelle also ab dem Datum der Spalte „Rente ab“.
Früher gehen ist mit anderen Altersrenten möglich: Nach 35 Versicherungsjahren ab 63 mit einem Abschlag von 0,3 Prozent je Monat vor der Regelaltersgrenze (§ 36 SGB VI, § 236 SGB VI, § 77 Abs. 2 SGB VI) – für ab 1964 Geborene also bis zu 14,4 Prozent. Nach 45 Jahren ohne Abschlag: für den Jahrgang 1961 mit 64 Jahren und 6 Monaten, ab Jahrgang 1964 mit 65 (§ 236b SGB VI, § 38 SGB VI). Eine Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten enthält § 34 SGB VI in der geltenden Fassung nicht.

Selbst kündigen zum Rentenbeginn
Gibt es keine Altersgrenze im Vertrag, musst du kündigen – mit deiner normalen Frist; ein besonderes Kündigungsrecht für den Rentenbeginn gibt es nicht. Beispiel: Geboren am 15.05.1961, Rente ab 1. Dezember 2027, letzter Arbeitstag soll Dienstag, 30. November 2027, sein. Mit der gesetzlichen Grundfrist von vier Wochen zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB) muss deine Kündigung spätestens am Dienstag, 2. November 2027, beim Arbeitgeber sein; eine längere Frist aus Vertrag oder Tarif geht vor. Den Termin rechnet der Rechner unter Kündigungsfristen, das Schreiben liefert die Vorlage Kündigung wegen Renteneintritt. Was mit offenem Urlaub geschieht, steht unter Resturlaub und Überstunden.
Gehst du direkt aus dem Job in die Altersrente, hat eine versäumte Arbeitsuchendmeldung praktisch keine Folgen: Die Sperrzeit wegen verspäteter Meldung lässt nur einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen. Wer dagegen vor der Rente noch Arbeitslosengeld beziehen will, muss die Fristen unter Arbeitsuchend melden einhalten.
Weiterarbeiten nach der Regelaltersgrenze: was seit 2026 gilt
| Weg | Voraussetzungen | Grundlage |
|---|---|---|
| Ende hinausschieben | Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, auch mehrfach; ohne Sachgrund, jedenfalls bei sonst unveränderten Bedingungen | § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI; BAG, 19.12.2018, 7 AZR 70/17, Leitsatz |
| Neuer befristeter Vertrag ohne Sachgrund beim bisherigen Arbeitgeber – neu seit 1. Januar 2026 | je Vertrag höchstens zwei Jahre und bis zu drei Verlängerungen; insgesamt höchstens acht Jahre und zwölf befristete Verträge; das sonst geltende Verbot der Vorbeschäftigung gilt nicht | § 41 Abs. 2 SGB VI, § 14 Abs. 2 TzBfG |
| Befristung mit Sachgrund | Anspruch auf Altersrente und eine konkrete Personalplanung des Arbeitgebers, etwa die Einarbeitung einer Nachfolge | § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG; 7 AZR 17/13, Leitsatz |
| Unbefristet weiter | keine Altersgrenze vereinbart | § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VI |
Neue befristete Verträge brauchen die Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG); die Erleichterung auf Textform gilt nur für die Altersgrenzen-Vereinbarung selbst. Der neue Absatz 2 kam mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) zum 1. Januar 2026; die bisherige Regel zur Textform steht seitdem in Absatz 3.
Geld und Versicherung: Seit 2026 ist Arbeitslohn für Arbeit ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis 24.000 € im Jahr steuerfrei – die „Aktivrente“. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für diese Arbeit Rentenversicherungsbeiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG genannten Vorschriften zu zahlen hat; für jeden Monat ohne diese Voraussetzungen sinkt der Freibetrag um ein Zwölftel. Wer nach der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezieht, ist in der Rentenversicherung versicherungsfrei, kann darauf aber gegenüber dem Arbeitgeber verzichten und weiter einzahlen (§ 5 Abs. 4 SGB VI). In der Arbeitslosenversicherung endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Wer die Rente erst später beginnen lässt, bekommt für jeden Monat einen Zuschlag von 0,5 Prozent (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 b SGB VI).
Kündigung, Sozialauswahl und Aufhebungsvertrag vor der Rente
- Kündigung durch den Arbeitgeber: Der Anspruch auf eine Altersrente allein rechtfertigt keine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Bei einer betriebsbedingten Kündigung darf in der Sozialauswahl beim Lebensalter aber berücksichtigt werden, dass jemand spätestens zwei Jahre nach dem Ende abschlagsfrei eine Altersrente beziehen kann – nicht jedoch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (BAG, 08.12.2022, 6 AZR 31/22, Leitsatz). Mehr unter Sozialauswahl.
- Aufhebungsvertrag vor der Rente: Das Alter ist für die Agentur für Arbeit kein wichtiger Grund (FW 159.1.2.1.3). Nach dem Merkblatt der Agentur kann sich zudem nicht auf Nachteile für das berufliche Fortkommen berufen, wer eine Vorruhestandsregelung nutzt oder eine Abfindung erhält, die auf den Übergang in die Rente abzielt. Wer bis zur Rente Arbeitslosengeld braucht, riskiert also eine Sperrzeit – siehe Sperrzeit und Aufhebungsvertrag.
- Altersteilzeit: Wer einen unbefristeten Vertrag in Altersteilzeit umwandelt und dabei objektiv belegt plant, nach der Freistellungsphase nahtlos aus dem Arbeitsleben auszuscheiden, hat einen wichtigen Grund (FW 159.1.2.1 r).
Welche Verträge, Versicherungen und Mitgliedschaften du zum Ruhestand außerdem anpassen solltest, sammelt die Checkliste Ruhestand; den Ablauf einer Kündigung für Arbeitgeber zeigt Mitarbeiter kündigen: der Ablauf.
Quellen
- § 41 SGB VI – Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses
- § 35 SGB VI – Regelaltersrente und § 235 SGB VI – Regelaltersrente (Übergangsrecht)
- § 36 SGB VI, § 236 SGB VI, § 236b SGB VI und § 38 SGB VI (Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte)
- § 5 SGB VI – Versicherungsfreiheit, § 34 SGB VI, § 77 SGB VI – Zugangsfaktor und § 99 SGB VI – Beginn
- § 28 SGB III und § 136 SGB III – Anspruch auf Arbeitslosengeld
- § 14 TzBfG – Zulässigkeit der Befristung
- § 10 AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
- § 3 EStG (Nr. 21: Aktivrente)
- § 187 BGB, § 188 BGB und § 622 BGB
- BGBl. 2025 I Nr. 362: Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten – abgerufen am 05.10.2026
- BGBl. 2025 I Nr. 361: Aktivrentengesetz – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 19.12.2018, 7 AZR 70/17 (Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts ohne Sachgrund) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 11.02.2015, 7 AZR 17/13 (Altersgrenze und Befristung nach Erreichen des Rentenalters) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 08.12.2022, 6 AZR 31/22 (Rentennähe in der Sozialauswahl) – abgerufen am 05.10.2026
- TVöD in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 22, Lesefassung des dbb (§ 33 Beendigung ohne Kündigung) – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III, gültig ab 01.07.2026 – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 1 für Arbeitslose, Stand Dezember 2025 – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Bekomme ich eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Regelaltersgrenze endet?
Nein, nicht von Gesetzes wegen. Das Ende durch eine vereinbarte Altersgrenze ist keine Kündigung, und einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Eine Zahlung steht dir nur zu, wenn ein Sozialplan, ein Tarifvertrag oder dein Arbeitsvertrag sie vorsieht.
Kann der Arbeitgeber ablehnen, dass ich über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeite?
Ja, wenn eine Altersgrenze vereinbart ist. Ein Hinausschieben des Endes oder ein neuer befristeter Vertrag setzt eine Vereinbarung voraus (§ 41 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 SGB VI); einen Anspruch darauf gibt das Gesetz nicht. Ohne Altersgrenze läuft das Arbeitsverhältnis dagegen einfach weiter.
Muss ich meinen Resturlaub vor der Rente nehmen?
Nimm ihn möglichst noch. Was wegen des Endes nicht mehr genommen werden kann, muss der Arbeitgeber abgelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG); auf den gesetzlichen Mindesturlaub kannst du im laufenden Arbeitsverhältnis nicht verzichten.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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