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Kündigung wegen Renteneintritt: Vorlage für Arbeitnehmer
Eine Kündigung brauchst du zum Rentenbeginn nur, wenn dein Arbeits- oder Tarifvertrag kein automatisches Ende vorsieht – und fast immer, wenn du vor der Regelaltersgrenze in Rente gehst. Du kündigst mit deiner normalen Frist zum Tag vor dem Rentenbeginn; ein besonderes Kündigungsrecht für den Ruhestand gibt es nicht.

Diese Vorlage ist für Beschäftigte, die in die Altersrente wechseln – zur Regelaltersgrenze oder früher. Sie klärt zuerst, ob du überhaupt kündigen musst, rechnet den letzten Abgabetag an einem Beispiel aus und erzeugt einen Brief, der auch Urlaub, Zeugnis und Betriebsrente anspricht. Wie die Regelaltersgrenze nach Geburtsjahr steigt und wie Weiterarbeit seit 2026 funktioniert, steht unter Renteneintritt und Arbeitsvertrag; Arbeitgeber finden dort auch die Regeln zur vereinbarten Altersgrenze.
Musst du überhaupt kündigen?
| Lage | Kündigung nötig? | Grundlage |
|---|---|---|
| Arbeits- oder Tarifvertrag sieht das Ende mit der Regelaltersgrenze vor, und du gehst genau dann | nein – das Arbeitsverhältnis endet von selbst, im TVöD mit Ablauf des Monats, in dem du das Alter für die Regelaltersrente vollendest; eine kurze Mitteilung des Rentenbeginns ist trotzdem sinnvoll | § 33 TVöD, § 41 Abs. 3 SGB VI |
| dieselbe Klausel, du gehst aber früher, etwa mit 63 | ja – die Klausel greift erst mit der Regelaltersgrenze | Arbeits- oder Tarifvertrag |
| Klausel mit einem früheren Alter, zu dem du schon Rente beantragen kannst | meist ja – sie gilt dir gegenüber als Vereinbarung auf die Regelaltersgrenze, außer du hast sie in den letzten drei Jahren davor geschlossen oder bestätigt | § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VI |
| keine Altersgrenze vereinbart | ja, mit deiner normalen Frist (siehe Kündigungsfristen); ein besonderes Kündigungsrecht zum Rentenbeginn gibt es nicht | § 622 BGB |
| du willst über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten | nein; mit Klausel könnt ihr das Ende einvernehmlich hinausschieben, auch mehrfach | § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI |
Vorlage
Kündigung wegen Renteneintritt: ausfüllen und drucken
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[Vor- und Nachname] · [Straße und Hausnummer] · [PLZ Ort]
Firma
z. Hd. Personalabteilung
Straße und Hausnummer
PLZ Ort
[Ort], 6. Oktober 2026
Kündigung meines Arbeitsverhältnisses zum Rentenbeginn
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum [Kündigung zum (letzter Tag vor dem Rentenbeginn)], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Grund ist mein Eintritt in die Altersrente zum [Rentenbeginn].
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und den Beendigungstermin schriftlich.
Meinen restlichen Urlaub möchte ich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nehmen. Sollte das nicht möglich sein, bitte ich um Abgeltung.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Ausdrucken, eigenhändig unterschreiben und persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben (§ 623 BGB). Gehst du nahtlos in Rente, hat eine versäumte Arbeitsuchendmeldung praktisch keine Folgen; planst du eine Lücke mit Arbeitslosengeld, melde dich fristgerecht arbeitsuchend (§ 38 SGB III).
Zeitplan an einem Beispiel: Rente mit 63
Geboren am 10. April 1964, 35 Versicherungsjahre: Die Altersrente für langjährig Versicherte kann vorzeitig nach Vollendung des 63. Lebensjahres beginnen (§ 36 SGB VI). Das 63. Lebensjahr ist mit Ablauf des 9. April 2027 vollendet (§ 187 Abs. 2 BGB). Gezahlt wird die Rente ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn alle Voraussetzungen erfüllt sind – hier ab 1. Mai 2027 (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
| Schritt | Datum | Grundlage |
|---|---|---|
| Kündigung muss zugehen, wenn der Vertrag drei Monate zum Monatsende vorsieht | So 31.01.2027, sicher bis Fr 29.01.2027 | Arbeitsvertrag |
| Kündigung muss zugehen, wenn die Grundfrist gilt: vier Wochen zum Monatsende | Fr 02.04.2027 | § 622 Abs. 1 BGB |
| letzter Arbeitstag, Ende des Arbeitsverhältnisses | Fr 30.04.2027 | Feld „Kündigung zum“ |
| Rentenbeginn | Sa 01.05.2027 | § 99 Abs. 1 SGB VI |
| Rentenantrag spätestens gestellt, damit die Rente ab Mai gezahlt wird | Ende Juli 2027 | § 99 Abs. 1 SGB VI |
Wird der Antrag später gestellt, zahlt die Rentenversicherung erst ab dem Monat der Antragstellung. Im Antrag kannst du verlangen, dass dein Arbeitgeber die beitragspflichtigen Einnahmen der letzten Monate vor dem Rentenbeginn gesondert meldet; die Aufforderung schickt die Rentenversicherung elektronisch, und für die Monate bis zum Rentenbeginn rechnet sie die Einnahmen hoch (§ 194 Abs. 1 SGB VI). Den Kündigungstermin mit deiner eigenen Frist rechnet der Rechner:
Rechner
Arbeitsvertrag: Kündigungsfrist berechnen
Wann endet das Arbeitsverhältnis – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit Probezeit, Staffel nach Betriebszugehörigkeit, TVöD/TV-L, Ausbildung und Elternzeit.
Grundlage: § 622 BGB und § 623 BGB (Schriftform, keine E-Mail); öffentlicher Dienst § 34 TVöD und TV-L; Ausbildung § 22 BBiG; Elternzeit § 19 BEEG. Arbeits- und andere Tarifverträge können andere Fristen vorsehen. Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten von Gesetzes wegen nur für den Arbeitgeber – für dich als Arbeitnehmer nur, wenn dein Vertrag oder Tarifvertrag sie auf dich überträgt; deine Frist darf nie länger sein als die des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 6 BGB). Klagefrist: § 4 KSchG.
Die Zusätze für den Ruhestand
- Rentenbeginn nennen: Pflicht ist das nicht – eine ordentliche Kündigung braucht keinen Grund. Der Satz hilft dem Arbeitgeber aber, Nachfolge und letzte Abrechnung zu planen.
- Betriebsrente: Arbeitgeber oder Versorgungsträger müssen dir auf Verlangen in Textform und in angemessener Frist mitteilen, ob du eine Anwartschaft erworben hast und wie hoch der Anspruch daraus ist (§ 4a BetrAVG).
- Resturlaub: Nimm ihn möglichst vor dem Ende; was nicht mehr geht, wird abgegolten (§ 7 Abs. 4 BUrlG), Einzelheiten unter Resturlaub und Überstunden. Scheidest du nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte aus, wie im Beispiel am 30. April, steht dir ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Monat zu, nach dem 30. Juni der volle gesetzliche Urlaub (§ 5 BUrlG); den Rest rechnet der Resturlaub-Rechner.
- Zeugnis: Auch zum Ruhestand hast du Anspruch darauf (§ 109 GewO) – nützlich, falls du später noch eine Nebentätigkeit suchst.
- Weiterarbeit anbieten: Seit 2026 kann dich dein Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze auch ohne Sachgrund befristet weiterbeschäftigen, insgesamt bis zu acht Jahre und zwölf Verträge (§ 41 Abs. 2 SGB VI). Der Zusatz signalisiert, dass du offen dafür bist.
Arbeitslosengeld und Arbeitsuchendmeldung
Gehst du nahtlos vom Job in die Rente, brauchst du kein Arbeitslosengeld. Eine versäumte Arbeitsuchendmeldung hat dann praktisch keine Folgen, weil die Woche Sperrzeit nur einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen lässt (§ 38 SGB III, § 159 Abs. 6 SGB III). Anders, wenn du früher aufhörst und die Zeit bis zur Rente mit Arbeitslosengeld überbrücken willst: Das Alter allein ist für die Agentur kein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung (FW 159.1.2.1.3), es droht also eine Sperrzeit – siehe Sperrzeit nach Eigenkündigung. Ab dem Monat nach Vollendung des Alters für die Regelaltersrente gibt es ohnehin kein Arbeitslosengeld mehr (§ 136 Abs. 2 SGB III).
Häufige Fehler
- Auf das automatische Ende verlassen: Ohne passende Klausel läuft das Arbeitsverhältnis über den Rentenbeginn hinaus weiter.
- Zu spät abgegeben: Dann endet das Arbeitsverhältnis erst nach dem Rentenbeginn. Rechne rückwärts vom letzten Arbeitstag, nicht vom Tag des Rentenbescheids.
- Rentenantrag vergessen: Die Rente kommt nicht von allein; wer später als drei Kalendermonate nach dem Monat beantragt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, bekommt sie erst ab dem Antragsmonat (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
- Per E-Mail gekündigt: unwirksam, auch nach Jahrzehnten im Betrieb (§ 623 BGB); siehe Form der Kündigung.
Welche Verträge, Versicherungen und Mitgliedschaften du zum Ruhestand außerdem anpassen solltest, sammelt die Checkliste Ruhestand.
Quellen
- § 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte, § 41 SGB VI – Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses, § 99 SGB VI – Beginn und § 194 SGB VI – Gesonderte Meldung und Hochrechnung
- § 4a BetrAVG – Auskunftspflichten
- § 187 BGB, § 622 BGB und § 623 BGB
- § 5 BUrlG, § 7 BUrlG und § 109 GewO
- § 38 SGB III, § 136 SGB III – Anspruch auf Arbeitslosengeld und § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
- TVöD, Lesefassung des dbb (§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung) – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III, gültig ab 01.07.2026 (Nr. 159.1.2.1.3) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Darf ich nach dem Rentenbeginn bei meinem Arbeitgeber weiterarbeiten, etwa in einem Minijob?
Ja, mit einem neuen Vertrag. Hast du die Regelaltersgrenze erreicht, erlaubt das Gesetz seit 2026 beim bisherigen Arbeitgeber auch befristete Verträge ohne Sachgrund, insgesamt bis zu acht Jahre und zwölf Verträge (§ 41 Abs. 2 SGB VI). Bei einer früheren Rente gilt diese Erleichterung noch nicht.
Kann ich die Kündigung zurücknehmen, wenn ich doch länger arbeiten will?
Einseitig nur bis zum Zugang: Ein Widerruf zählt nur, wenn er spätestens zusammen mit der Kündigung ankommt (§ 130 Abs. 1 BGB). Danach braucht es das Einverständnis deines Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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