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Resturlaub-Rechner
Gib deine Urlaubstage laut Vertrag, die Arbeitstage pro Woche, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses und den schon genommenen Urlaub ein. Der Rechner nennt den Anspruch im Austrittsjahr, den Resturlaub und – mit Bruttogehalt – eine ungefähre Abgeltung. Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte geht, behält den vollen gesetzlichen Urlaub.
Der Rechner ist für Beschäftigte, die kündigen oder gekündigt wurden, und für Arbeitgeber, die den Urlaub zum Austritt abrechnen. Das Ende des Arbeitsverhältnisses, das du eingibst, liefert der Arbeitsvertrag-Rechner. Er zeigt, wie viele Urlaubstage im letzten Jahr zustehen, wie viele noch offen sind und was eine Abgeltung ungefähr wert wäre. Was mit Überstunden und Arbeitszeitkonto passiert, steht unter Resturlaub und Überstunden.
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Resturlaub bei Kündigung berechnen
Wie viele Urlaubstage stehen dir im Austrittsjahr zu – und was ist die Abgeltung ungefähr wert?
Grundlage: § 3 BUrlG (Mindesturlaub), § 5 BUrlG (Teilurlaub), § 7 Abs. 4 BUrlG (Abgeltung) und § 11 BUrlG (Urlaubsentgelt). Für vertraglichen Mehrurlaub kann der Vertrag eine Zwölftelung auch in der zweiten Jahreshälfte vorsehen.
So rechnet der Rechner
- Voll oder anteiligEndet das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni, hat es bis zum Ende mindestens sechs Monate bestanden und spätestens am 30. Juni dieses Jahres begonnen, setzt er den vollen Jahresurlaub an. Sonst gibt es ein Zwölftel für jeden vollen Monat ab 1. Januar oder ab dem späteren Beginn (§ 4 BUrlG, § 5 Abs. 1 BUrlG).
- RundungEin Bruchteil von mindestens einem halben Tag wird auf einen vollen Tag aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG); kleinere Bruchteile lässt der Rechner stehen.
- ResturlaubAnspruch minus der in diesem Jahr genommenen Tage, nie weniger als null.
- AbgeltungMit einem Bruttomonatsgehalt rechnet er einen Tagessatz: Gehalt mal drei, geteilt durch 13 Wochen mal Arbeitstage pro Woche. Das ist eine Näherung für feste Gehälter; das Gesetz stellt auf den durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen ohne zusätzlich bezahlte Überstunden ab (§ 11 BUrlG).
Bekommst du mehr als das gesetzliche Minimum von vier Wochen (§ 3 BUrlG), rechnet der Rechner auch den Mehrurlaub mit und weist darauf hin, dass dein Vertrag ihn anders kürzen kann. Er läuft in deinem Browser und überträgt nichts.
Drei Beispiele, durchgerechnet
| Fall: Fünf-Tage-Woche, 30 Urlaubstage laut Vertrag | Rechnung | Anspruch im Austrittsjahr |
|---|---|---|
| Seit Jahren beschäftigt, Ende 30.04.2027 | 4/12 × 30 = 10 | 10 Tage |
| Beginn 01.03.2027, Ende 31.10.2027 | Wartezeit am 31.08.2027 erfüllt, Ende in der zweiten Jahreshälfte | 30 Tage, gesetzlich sicher 20 |
| Beginn 01.08.2026, Ende 31.12.2026 | Wartezeit nicht erfüllt: 5/12 × 30 = 12,5 | 13 Tage |
Erster Fall: Die Beschäftigte hat schon drei Tage genommen, sieben bleiben offen. Bei 3.900 Euro brutto ergibt die Näherung 3.900 × 3 : 65 = 180 Euro je Tag, für sieben Tage 1.260 Euro brutto – falls der Urlaub bis zum Ende nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Zweiter Fall: Acht Monate Beschäftigung reichen für den vollen gesetzlichen Jahresurlaub, weil das Gesetz nur beim Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit oder in der ersten Jahreshälfte zwölftelt. Für die zehn Tage Mehrurlaub kann der Vertrag eine anteilige Kürzung vorsehen. Urlaub, den dir ein früherer Arbeitgeber im selben Jahr schon gewährt hat, wird angerechnet (§ 6 BUrlG); dafür muss er dir beim Ausscheiden eine Bescheinigung geben.
Dritter Fall: 12,5 Tage werden auf 13 aufgerundet. Mit nur 20 Urlaubstagen wären es 5/12 × 20 = 8,33 Tage; einen Drittel-Tag rundet das Gesetz nicht auf, und der Rechner zeigt ihn als Bruchteil. Auch wer am 1. Juli anfängt und am 31. Dezember geht, bekommt nur Teilurlaub, hier 6/12: Bei einem Beginn am 1. Juli entsteht im selben Jahr kein voller Anspruch (BAG, 17.11.2015, 9 AZR 179/15). So rechnet auch der Rechner.
Teilzeit: Wer an vier Tagen in der Woche arbeitet, trägt seine vertraglichen Urlaubstage ein – etwa 26 – und wählt „4“. Endet das Arbeitsverhältnis am 15. Mai 2027, zählen nur die vollen Monate Januar bis April: 4/12 × 26 = 8,67, aufgerundet 9 Tage. Sind zwei genommen, bleiben sieben. Bei 2.800 Euro brutto rechnet der Rechner 2.800 × 3 : 52 = 161,54 Euro je Tag, für sieben Tage 1.130,77 Euro brutto. Gesetzlich sicher sind bei vier Arbeitstagen 16 Tage im Jahr.
Was der Rechner nicht prüft
- Urlaub aus dem Vorjahr: Übertragene oder nicht verfallene Tage zählt er nicht mit. Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber dich vorher aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat; trag solche Tage selbst hinzu.
- Kürzungen nach Vertrag oder Tarif: Ob und wie Mehrurlaub beim Ausscheiden gekürzt wird, steht dort; der Rechner rechnet ihn mit dem vollen Wert.
- Ob du den Urlaub noch nehmen kannst: Auf den gesetzlichen Mindesturlaub kannst du im laufenden Arbeitsverhältnis nicht verzichten, auch nicht in einem gerichtlichen Vergleich (BAG, 03.06.2025, 9 AZR 104/24) – ein Satz im Aufhebungsvertrag, der Urlaub sei „in natura gewährt“, hilft nicht, wenn das nicht stimmt.
- Verjährung und Ausschlussfristen: Der Anspruch auf Abgeltung verjährt in drei Jahren, regelmäßig ab dem Ende des Jahres, in dem du ausscheidest; tarifliche Ausschlussfristen können kürzer sein.
- Arbeitslosengeld: Für die Tage des abgegoltenen Urlaubs ruht es (§ 157 SGB III).
Weitere Fristen nach einer Kündigung rechnet der Rechner Fristen nach erhaltener Kündigung; eine mögliche Abfindung der Abfindungsrechner. Was beim Jobwechsel sonst ansteht, sammelt die Lebenslage Jobwechsel.
Quellen
- § 3 BUrlG – Dauer des Urlaubs und § 4 BUrlG – Wartezeit
- § 5 BUrlG – Teilurlaub
- § 6 BUrlG – Ausschluß von Doppelansprüchen
- § 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
- § 11 BUrlG – Urlaubsentgelt
- § 157 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
- BAG, Urteil vom 17.11.2015, 9 AZR 179/15 (Beginn am 1. Juli) – abgerufen am 06.10.2026
- BAG, Pressemitteilung zu 9 AZR 104/24 vom 03.06.2025 – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Pressemitteilung zu 9 AZR 456/20 vom 31.01.2023 (Verjährung der Urlaubsabgeltung) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Muss ich zu viel genommenen Urlaub zurückzahlen?
Scheidest du nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte aus und hast schon mehr Urlaub bekommen, als dir anteilig zusteht, darf der Arbeitgeber das bezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückfordern (§ 5 Abs. 3 BUrlG). Der Rechner zeigt dann null Tage Resturlaub.
Wird die Urlaubsabgeltung wie eine Abfindung behandelt?
Nein. Sie bezahlt Urlaub, den du dir erarbeitet hast, und ist keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Nach der Deutschen Rentenversicherung sind Zahlungen für bis zum Ende erworbene Ansprüche beitragspflichtig – anders als eine echte Abfindung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
Passt dazu
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Rechner Fristen nach KündigungKlage, Meldung bei der Arbeitsagentur und Mitteilungsfristen als Kalendereinträge
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