Rechner
Abfindungsrechner
Gib deinen Bruttomonatsverdienst, den Beginn und das Ende des Arbeitsverhältnisses ein. Der Rechner zählt die Beschäftigungsjahre, rundet einen Rest von mehr als sechs Monaten auf und multipliziert mit dem gewählten Faktor – 0,5 entspricht der Regel aus § 1a KSchG. Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht.
Der Rechner ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die vor einem Gespräch über einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich oder ein Abfindungsangebot eine Größenordnung brauchen. Er rechnet die Regelabfindung des Kündigungsschutzgesetzes aus: einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr, das das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Wann es einen Anspruch gibt und was nach Steuern bleibt, erklärt die Seite Abfindung bei Kündigung.
Rechner
Abfindung berechnen
Die Regelabfindung als Orientierung für Gespräche und Aufhebungsverträge.
Grundlage: § 1a KSchG – ein halber Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr, mehr als sechs Monate zählen als volles Jahr. Einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Steuern und Sozialabgaben rechnet der Rechner nicht.
So rechnet der Rechner
- BeschäftigungsjahreEr zählt die vollen Jahre vom Beginn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, also bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Bleibt ein Rest von mehr als sechs Monaten, zählt er ein Jahr dazu; genau sechs Monate bleiben unberücksichtigt (§ 1a Abs. 2 KSchG).
- Faktor0,5 ist die Regel des § 1a KSchG. Zur Auswahl stehen außerdem 0,25, 0,75, 1,0 und 1,5 – für Verhandlungen, in denen die Höhe frei vereinbart wird.
- AbfindungBruttomonatsverdienst mal Faktor mal Jahre, auf den Cent gerundet. Als Monatsverdienst gilt nach dem Gesetz, was dir bei regelmäßiger Arbeitszeit im Monat des Endes an Geld und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG).
Liegt das Ende vor dem Beginn oder fehlt ein Wert, zeigt der Rechner kein Ergebnis. Er rechnet in deinem Browser und überträgt nichts.
Drei Beispiele, durchgerechnet
Sechs Jahre und zehn Monate
Beschäftigt seit 1. März 2020, Ende der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2026, Monatsverdienst 3.100 Euro brutto. Vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2026 sind es sechs volle Jahre, vom 1. März bis 31. Dezember 2026 kommen zehn Monate hinzu. Weil der Rest mehr als sechs Monate beträgt, zählen sieben Jahre. Regelabfindung: 3.100 × 0,5 × 7 = 10.850 Euro.
Genau fünfeinhalb Jahre
Beschäftigt seit 1. Juli 2021, Ende am 31. Dezember 2026, 2.900 Euro: fünf Jahre und genau sechs Monate. Der Rest wird nicht aufgerundet – 2.900 × 0,5 × 5 = 7.250 Euro. Hätte das Arbeitsverhältnis einen Tag früher begonnen, am 30. Juni 2021, wären es sechs Jahre und 8.700 Euro.
Faktoren im Vergleich
Für den ersten Fall – 3.100 Euro, sieben Jahre – zeigt der Rechner je nach Faktor:
| Faktor | Abfindung brutto |
|---|---|
| 0,25 | 5.425 € |
| 0,5 (Regel nach § 1a KSchG) | 10.850 € |
| 0,75 | 16.275 € |
| 1,0 | 21.700 € |
| 1,5 | 32.550 € |
Zum Vergleich die Obergrenzen, wenn ein Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auflöst: bis zu zwölf Monatsverdienste, ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 15, ab 55 Jahren und 20 Jahren bis zu 18 (§ 10 KSchG). Bei 3.100 Euro sind das 37.200, 46.500 oder 55.800 Euro.
Was die Zahl bedeutet
Einen Anspruch auf genau diesen Betrag gibt es nur in einem Fall: Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt, weist im Kündigungsschreiben darauf hin, dass du die Abfindung beanspruchen kannst, wenn du die Klagefrist verstreichen lässt, und du klagst nicht (§ 1a KSchG). Beides muss ausdrücklich im Kündigungsschreiben stehen: dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und dass die Abfindung beansprucht werden kann, wenn die Klagefrist verstreicht. Der Anspruch entsteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Sonst ist eine Abfindung Verhandlungssache – im Aufhebungsvertrag, im Abwicklungsvertrag oder im Vergleich vor dem Arbeitsgericht.
Für das Arbeitslosengeld ist die Grenze von 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr wichtig: Nach den Weisungen der Bundesagentur ist ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung bis zu dieser Höhe unter bestimmten Voraussetzungen ein wichtiger Grund, sodass keine Sperrzeit eintritt – etwa wenn dir sonst eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Termin sicher gedroht hätte (Sperrzeit). Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Frist, kann das Arbeitslosengeld eine Zeit lang ruhen (§ 158 SGB III); angerechnet wird die Abfindung nicht.
Was der Rechner nicht prüft
- Steuer: Abfindungen sind steuerpflichtig. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung gibt es seit 2025 nur noch über die Steuererklärung (§ 34 EStG); der Arbeitgeber behält die volle Lohnsteuer ein. Der Rechner zeigt nur den Bruttobetrag.
- Sozialversicherung: Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist beitragsfrei; Nachzahlungen von Lohn oder eine Urlaubsabgeltung sind es nicht. Den Urlaub rechnet der Resturlaub-Rechner.
- Andere Formeln: Sozialpläne, Tarifverträge und Arbeitsverträge können eigene Formeln haben, etwa mit Lebensalter oder Unterhaltspflichten.
- Der Monatsverdienst: Welche Zulagen und Sonderzahlungen hineingehören, entscheidet der Rechner nicht; er nimmt den Betrag, den du eingibst.
- Ob das Kündigungsschutzgesetz gilt: Der Anspruch nach § 1a setzt Kündigungsschutz voraus – mehr als sechs Monate im Betrieb und dort in der Regel mehr als zehn Beschäftigte (Wann das Kündigungsschutzgesetz gilt).
Für die Verhandlung oder eine Klage helfen Gewerkschaft und Fachanwalt für Arbeitsrecht; den Vertragstext zeigt die Vorlage Aufhebungsvertrag.
Quellen
- § 1a KSchG – Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
- § 9 KSchG und § 10 KSchG – Höhe der Abfindung
- § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte
- § 158 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III, gültig ab 01.07.2026 – abgerufen am 05.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Abfindungen – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 19.07.2016, 2 AZR 536/15 – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Gilt die Formel auch für einen Minijob?
Rechnen kann der Rechner mit jedem Monatsverdienst. Einen Anspruch nach § 1a KSchG gibt es aber nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt – im Privathaushalt etwa nicht.
Wann wird die Abfindung ausgezahlt?
Der Anspruch nach § 1a KSchG entsteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Bei einer vereinbarten Abfindung steht der Zeitpunkt im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag; für die Fünftelregelung ist eine Auszahlung in einem einzigen Kalenderjahr günstig.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
Passt dazu
-
-
Rechner Fristen nach KündigungKlage, Meldung bei der Arbeitsagentur und Mitteilungsfristen als Kalendereinträge
-
-
Lebenslagen TodesfallFristen nach einem Todesfall, Verträge nach Gruppen und Checkliste für Angehörige