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Abfindung: Anspruch, Höhe und Steuern

Einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Gesetzlich vorgesehen ist sie bei betriebsbedingter Kündigung mit Hinweis nach § 1a KSchG (ein halber Monatsverdienst je Jahr), bei gerichtlicher Auflösung (§§ 9, 10 KSchG) und über einen Sozialplan; sonst ist sie Verhandlungssache. Sie ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei, und wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

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Diese Seite ist für Beschäftigte, die gekündigt wurden oder über ihr Ausscheiden verhandeln, und für Arbeitgeber, die eine Abfindung anbieten oder ein Angebot nach § 1a KSchG erwägen. Sie zeigt, wann es überhaupt eine Abfindung gibt, rechnet die gesetzliche Abfindung an einem Grenzfall durch, ordnet die üblichen Verhandlungsgrößen ein und rechnet vor, was nach der Steuer bleibt und wie sich die Abfindung auf das Arbeitslosengeld auswirkt.

Wann es eine Abfindung gibt

Einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung gibt es nicht. Die Bundesagentur für Arbeit spricht von „einer freiwilligen Leistung“. Geld gibt es nur auf einer dieser Grundlagen:

GrundlageVoraussetzungHöhe
Angebot nach § 1a KSchGbetriebsbedingte Kündigung, Hinweis im Kündigungsschreiben, keine Klage binnen drei Wochen0,5 Monatsverdienste je Jahr
Gerichtliche Auflösung (§ 9 KSchG)Kündigung unwirksam, aber Fortsetzung für den Beschäftigten unzumutbar oder – auf Antrag des Arbeitgebers – keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit mehr zu erwarten; Antrag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungbis 12 Monatsverdienste; ab 50 Jahren und 15 Jahren bis 15; ab 55 Jahren und 20 Jahren bis 18 (§ 10 KSchG)
Sozialplan (§ 112 BetrVG)Betriebsänderung in einem Betrieb mit Betriebsratnach dem Sozialplan
Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG)Arbeitgeber weicht ohne zwingenden Grund vom Interessenausgleich abwie bei der gerichtlichen Auflösung
Vergleich oder AufhebungsvertragEinigung, etwa im KündigungsschutzprozessVerhandlungssache
Tarifvertrag oder Arbeitsvertragwenn dort für bestimmte Fälle vorgesehennach der Regelung

Zur gerichtlichen Auflösung kommt es nur in einem Kündigungsschutzprozess – wie der abläuft, steht unter Kündigungsschutzklage. Kündigt der Beschäftigte selbst, gibt es keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch.

Die Abfindung nach § 1a KSchG: Rechenbeispiel mit Grenzfall

Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt und schreibt er in die Kündigung, dass er sie auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und der Beschäftigte bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann, entsteht der Anspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist – vorausgesetzt, es wird keine Klage erhoben (§ 1a Abs. 1 KSchG). Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens; ein Rest von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet (§ 1a Abs. 2 KSchG). Als Monatsverdienst zählt alles, was im Monat des Ausscheidens bei regelmäßiger Arbeitszeit an Geld und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG).

Zwei Beschäftigte mit je 4.200 Euro Monatsverdienst, Ende der Kündigungsfrist jeweils am 28. Februar 2027 – nur der Beginn unterscheidet sich um gut zwei Wochen:

BeginnDauer bis zum EndeJahre nach § 1aAbfindung
01.09.201610 Jahre und genau 6 Monate105,0 × 4.200 € = 21.000 €
15.08.201610 Jahre, 6 Monate und 14 Tage115,5 × 4.200 € = 23.100 €

Genau sechs Monate Rest reichen also nicht, schon ein Tag mehr bringt ein halbes Monatsgehalt. Was das Bundesarbeitsgericht zu § 1a klargestellt hat (BAG, 19.07.2016, 2 AZR 536/15):

  • Das Kündigungsschreiben zählt: Ob und welche Abfindung angeboten wird, muss sich eindeutig aus dem Schreiben im Zeitpunkt des Zugangs ergeben; spätere Gespräche ändern daran nichts. Die drei Wochen der Klagefrist sind die Überlegungsfrist (Rn. 14, 17).
  • Keine wirksame Kündigung nötig: Der Anspruch setzt nicht voraus, dass die Kündigung wirksam war – gerade der Streit darüber soll vermieden werden (Rn. 18).
  • Sozialplan und § 1a nebeneinander: Eine Sozialplanabfindung wird nicht automatisch auf die Abfindung nach § 1a angerechnet; im Fall bekam der Beschäftigte beide (Rn. 19–22).

Deine eigenen Werte setzt du in den Abfindungsrechner ein – mit einem anderen Faktor als 0,5 lassen sich auch Verhandlungsziele durchspielen:

Rechner

Abfindung berechnen

Die Regelabfindung als Orientierung für Gespräche und Aufhebungsverträge.

Mit regelmäßigen Zulagen; Sonderzahlungen anteilig.
0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr sieht § 1a KSchG für das Abfindungsangebot im Kündigungsschreiben vor; in Verhandlungen und Vergleichen ist die Höhe frei vereinbar.

Grundlage: § 1a KSchG – ein halber Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr, mehr als sechs Monate zählen als volles Jahr. Einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Steuern und Sozialabgaben rechnet der Rechner nicht.

Wie hoch? Orientierung für Verhandlungen

Für eine verhandelte Abfindung gibt es keine gesetzliche Formel. Vier gesetzliche oder behördliche Größen geben aber Anhaltspunkte:

GrößeWertBedeutung
§ 1a KSchG0,5 Monatsverdienste je Jahrgesetzlicher Satz für das Angebot bei betriebsbedingter Kündigung
Weisungen der Bundesagentur zur Sperrzeitbis 0,5 Monatsgehälter je JahrBis zu dieser Höhe prüft die Agentur bei einem Aufhebungsvertrag unter drohender Kündigung nicht, ob die Kündigung rechtmäßig gewesen wäre (FW 159.1.2.1.1)
§ 10 KSchG12, 15 oder 18 MonatsverdiensteObergrenzen, wenn das Gericht auflöst – bei 4.200 Euro sind das 50.400, 63.000 oder 75.600 Euro
Sozialplannach der Vereinbarungzeigt, was vergleichbare Kollegen bei derselben Betriebsänderung erhalten

Was den Betrag im Einzelfall bewegt, ergibt sich aus den Risiken beider Seiten:

  • Erfolgsaussicht einer Klage: Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund beweisen; Fehler bei Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung, Form oder Sonderkündigungsschutz machen die Kündigung unwirksam. Siehe Wann das Kündigungsschutzgesetz gilt und Sozialauswahl.
  • Lohnrisiko des Arbeitgebers: Verliert er den Prozess, muss er das Entgelt für die Zeit nach dem Ende nachzahlen – abzüglich dessen, was der Beschäftigte anderweitig verdient, böswillig zu verdienen unterlassen oder an Sozialleistungen erhalten hat (§ 615 BGB, § 11 KSchG).
  • Kosten: Anwaltskosten der ersten Instanz bleiben bei der Seite, die den Anwalt beauftragt hat – auch beim Sieg (§ 12a ArbGG).
  • Zeit und Ungewissheit: Ein Vergleich beendet beides; ein Urteil kann in die Berufung gehen.

Was netto bleibt: Steuer und Sozialversicherung

Eine Abfindung ist steuerpflichtig, aber als Entschädigung begünstigt: Für sie gilt die Fünftelregelung (§ 34 EStG). Seit 2025 wendet der Arbeitgeber sie beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an; er behält die volle Lohnsteuer ein, und die Ermäßigung gibt es erst über die Einkommensteuererklärung. Die Regel: Die Steuer auf die Abfindung ist das Fünffache der Mehrsteuer, die ein Fünftel der Abfindung auslösen würde. Drei Beispiele nach dem Grundtarif 2026, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer:

Übriges zu versteuerndes EinkommenAbfindungSteuer auf die Abfindung mit Fünftelregelungohne FünftelregelungVorteil
30.000 €20.000 €5.775 €6.331 €556 €
40.000 €30.000 €9.810 €11.055 €1.245 €
50.000 €60.000 €22.315 €24.516 €2.201 €

Rechenweg für die mittlere Zeile: Die Steuer auf 40.000 Euro beträgt 7.209 Euro, auf 46.000 Euro (40.000 plus ein Fünftel der Abfindung) 9.171 Euro. Die Differenz von 1.962 Euro mal fünf ergibt 9.810 Euro. Ohne Fünftelung wären es 18.264 minus 7.209 = 11.055 Euro. Voraussetzung ist eine Zusammenballung: Die Abfindung sollte in einem Kalenderjahr fließen; Teilzahlungen über den Jahreswechsel gefährden die Ermäßigung, nur geringfügige Nebenleistungen in einem anderen Jahr schaden nicht. Ehegatten mit Splittingtarif, Arbeitslosengeld im selben Jahr (Progressionsvorbehalt) oder negative Einkünfte verändern das Ergebnis – hier hilft eine Steuerberatung.

Für eine Abfindung, die den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleicht, werden laut Deutscher Rentenversicherung keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Beitragspflichtig bleiben aber Zahlungen, die bis zum Ende erarbeitete Ansprüche abgelten – etwa rückständiges Gehalt oder Urlaubsabgeltung. Deshalb sollten Vertrag oder Vergleich Abfindung und Lohnbestandteile getrennt ausweisen.

Sparschwein aus Keramik und eine kleine Sukkulente auf einer Küchenfensterbank im weichen Morgenlicht, Regentropfen auf der Scheibe
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Arbeitslosengeld: Ruhen statt Anrechnung – Rechenbeispiel

Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Der Anspruch ruht nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass eine der ordentlichen Arbeitgeberkündigung entsprechende Frist eingehalten wurde (§ 158 SGB III). Das Ruhen dauert höchstens bis zum Ende dieser Frist und höchstens ein Jahr; außerdem endet es, sobald ein bestimmter Anteil der Abfindung als „verdient“ gilt. Dieser Anteil beträgt 60 Prozent und sinkt um je 5 Prozentpunkte für je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und für je fünf Lebensjahre über 35, aber nicht unter 25 Prozent. Ein Beispiel nach dem Muster der Bundesagentur:

SchrittWert
Aufhebungsvertrag am 15.04.2026 zum 30.04.2026; ordentlich wäre erst der 30.06.2026 möglich gewesenFrist nicht eingehalten
Abfindung5.000 €
47 Jahre alt, 12 Jahre im Betrieb60 − 10 − 10 = 40 % → 2.000 €
Arbeitsentgelt 1.500 € im Monat → je Kalendertag1.500 × 12 : 365 = 49,32 €
2.000 € : 49,32 €40 volle Tage
RuhenFr 01.05. bis Di 09.06.2026 statt bis 30.06.2026

Wird die Frist eingehalten, ruht nichts. Eine Sperrzeit ist eine andere Frage: Wer eine Arbeitgeberkündigung nur hinnimmt, auch gegen eine Abfindung, bekommt nach den Weisungen der Bundesagentur keine Sperrzeit (FW 159.1.1.1 Abs. 4). Anders, wenn die Kündigung abgesprochen war – auch eine von § 1a abweichende Abfindungshöhe, die auf einer Vereinbarung beruht, werten die Weisungen als solche Absprache (Anlage 7). Einzelheiten unter Sperrzeit nach Eigenkündigung und, für den einvernehmlichen Weg, unter Aufhebungsvertrag.

Was jede Seite tun sollte

Als Beschäftigter

  1. Kündigungsschreiben lesenSteht ein Hinweis nach § 1a darin? Wenn ja: Abfindung ausrechnen und gegen die Chancen einer Klage abwägen.
  2. Fristen sichernKlage binnen drei Wochen, Meldung bei der Agentur für Arbeit – beide Fristen rechnet der Rechner Fristen nach erhaltener Kündigung aus.
  3. Brutto in netto übersetzenVolle Lohnsteuer beim Arbeitgeber, Erstattung über die Steuererklärung; Auszahlung in einem Kalenderjahr anstreben.
  4. Ende nicht vor der FristBei einer Einigung das Ende so legen, dass die ordentliche Arbeitgeberfrist eingehalten ist – sonst ruht das Arbeitslosengeld.

Als Arbeitgeber

  • Den Hinweis nach § 1a eindeutig formulieren. Soll eine Sozialplanabfindung angerechnet werden, muss das geregelt sein – im entschiedenen Fall fehlte eine Anrechnungsregel im Sozialplan (BAG, 19.07.2016, 2 AZR 536/15, Rn. 22); ob ein Anrechnungsvorbehalt im Kündigungsschreiben selbst zulässig wäre, hat das Gericht offengelassen (Rn. 15).
  • Die volle Lohnsteuer einbehalten: Die Fünftelregelung gibt es im Lohnsteuerabzug seit 2025 nicht mehr.
  • Abfindung und Lohnbestandteile trennen, damit nur die echte Abfindung beitragsfrei bleibt.
  • Frist im Blick behalten: Ein Beendigungstermin vor Ablauf der ordentlichen Frist belastet die Einigung für den Beschäftigten mit dem Ruhen des Arbeitslosengelds.

Quellen

Häufige Fragen

Kann ich trotz Kündigungsschutzklage noch eine Abfindung bekommen?

Ja, nur nicht mehr nach § 1a KSchG – dieser Anspruch setzt voraus, dass keine Klage erhoben wird. Im Prozess kann eine Abfindung aber in einem Vergleich vereinbart werden, oder das Gericht löst das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen eine Abfindung auf, wenn die Kündigung unwirksam war und die Fortsetzung nicht zumutbar ist (§§ 9, 10 KSchG).

Muss ich die Abfindung in der Steuererklärung angeben?

Ja, sonst bekommst du die Ermäßigung nicht. Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an; das Finanzamt rechnet sie erst bei der Einkommensteuerveranlagung ein, die du durch Abgabe der Erklärung beantragst (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).

Zählen Sachbezüge wie ein Dienstwagen beim Monatsverdienst mit?

Für die Abfindung nach § 1a KSchG und die gerichtliche Abfindung ja: Monatsverdienst ist, was dem Beschäftigten bei regelmäßiger Arbeitszeit im Monat des Endes an Geld und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG). Bei einer verhandelten Abfindung legen die Parteien den Betrag frei fest.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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