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Arbeitszeugnis: Anspruch und Zwischenzeugnis

Beim Ende jedes Arbeitsverhältnisses hast du Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit, auf Verlangen auch über Leistung und Verhalten. Es muss wahr, wohlwollend und klar sein, im Fließtext stehen und darf keine Geheimcodes enthalten. Ein Zwischenzeugnis sieht das Gesetz nicht vor; einen Anspruch geben aber Tarifverträge wie der TVöD aus triftigen Gründen.

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Hand legt eine schlichte weiße Mappe auf einen hellen Eichenschreibtisch neben Füller und kleiner Sukkulente im Morgenlicht
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Diese Seite ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Zeugnis brauchen oder ein erhaltenes Zeugnis prüfen wollen, und für Arbeitgeber, die es ausstellen müssen. Sie erklärt den gesetzlichen Anspruch, stellt die Zeugnisarten vom einfachen Zeugnis bis zum Zwischenzeugnis gegenüber, übersetzt die Notenskala der Zeugnissprache mit der Beweislast vor Gericht und führt in einer Prüfliste und einem Zeitplan bis zur Berichtigung.

Der Anspruch auf ein Zeugnis

Wer aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 Abs. 1 GewO). Das gilt für Vollzeit- und Teilzeitkräfte ebenso wie für Minijobs, denn das Gesetz knüpft nur an das Arbeitsverhältnis an. Drei Regeln stehen im Gesetz:

  • Inhalt: Mindestens Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis). Auf dein Verlangen erstreckt es sich auch auf Leistung und Verhalten (qualifiziertes Zeugnis).
  • Klarheit: Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die etwas anderes aussagen sollen, als Wortlaut und Form erkennen lassen (§ 109 Abs. 2 GewO) – also keine Geheimcodes.
  • Form: Elektronisch darf es nur mit deiner Einwilligung erteilt werden (§ 109 Abs. 3 GewO). Elektronische Form heißt qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB); ein eingescanntes Zeugnis als PDF per E-Mail ersetzt das schriftliche Zeugnis nicht.

Für Auszubildende gilt eine eigene Regel: Das Zeugnis nennt Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, auf Verlangen auch Verhalten und Leistung; hat der Betrieb nicht selbst ausgebildet, soll auch der Ausbilder unterschreiben (§ 16 BBiG). Wer in einem dauernden freien Dienstverhältnis tätig ist, kann ein Zeugnis nach § 630 BGB fordern.

Die Zeugnisarten im Überblick

ArtWannGrundlageInhalt
Einfaches Zeugnisbei Beendigung§ 109 Abs. 1 GewOArt und Dauer der Tätigkeit
Qualifiziertes Zeugnisbei Beendigung, auf Verlangen§ 109 Abs. 1 GewOzusätzlich Leistung und Verhalten; im TVöD ist das Endzeugnis immer qualifiziert
Zwischenzeugniswährend des Arbeitsverhältnisseskein gesetzlicher Anspruch; im TVöD „aus triftigen Gründen“, sonst nach Tarif- oder Arbeitsvertragwie ein qualifiziertes Zeugnis
Vorläufiges Zeugnisbei bevorstehender Beendigungim TVöD ausdrücklich geregeltArt und Dauer der Tätigkeit
Ausbildungszeugnisbei Ende der Ausbildung§ 16 BBiGArt, Dauer, Ziel, Fertigkeiten; auf Verlangen Verhalten und Leistung
Elektronisches Zeugnisnur mit deiner Einwilligung§ 109 Abs. 3 GewOwie die Papierfassung, mit qualifizierter elektronischer Signatur

Die Regeln zum öffentlichen Dienst stehen in § 35 TVöD: Endzeugnis mit Führung und Leistung, Zwischenzeugnis aus triftigen Gründen, vorläufiges Zeugnis bei bevorstehender Beendigung – und alle Zeugnisse „unverzüglich“. Was als triftiger Grund gilt, definiert der Tarifvertrag nicht. Gute Anlässe für die Bitte um ein Zwischenzeugnis sind etwa ein Wechsel der Vorgesetzten, eine Versetzung, eine längere Pause wie die Elternzeit oder eine Bewerbung. Bewahre jedes Zwischenzeugnis auf: Es ist die beste Vergleichsgrundlage, wenn du später das Endzeugnis prüfst. Welche Besonderheiten im öffentlichen Dienst sonst gelten, steht unter Öffentlicher Dienst.

Was im Zeugnis stehen muss – und was nicht

Ein qualifiziertes Zeugnis dient dir als Bewerbungsunterlage und künftigen Arbeitgebern als Grundlage für ihre Auswahl. Daraus folgen zwei Gebote: Es muss wahr sein, und es muss klar sein. Auch der äußeren Form nach muss es so aussehen, wie man es im Geschäftsleben erwartet. Die Formulierungen wählt der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen; Maßstab ist ein wohlwollender, verständiger Arbeitgeber (BAG, 27.04.2021, 9 AZR 262/20, Rn. 11–13).

  • Fließtext statt Tabelle: Eine Bewertung von Leistung und Verhalten in einer an ein Schulzeugnis angelehnten Tabelle erfüllt den Anspruch in der Regel nicht; die nötigen individuellen Hervorhebungen gelingen nur im Fließtext (9 AZR 262/20, Leitsatz).
  • Keine Codes – aber nicht jede Floskel ist einer: Die Wendung, man habe einen Mitarbeiter als sehr interessiert und hoch motiviert „kennen gelernt“, ist nach dem Bundesarbeitsgericht keine verschlüsselte Abwertung (BAG, 15.11.2011, 9 AZR 386/10, Leitsatz).
  • Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche: Eine Schlussformel gehört nicht zum notwendigen Inhalt. Passt dir eine vorhandene Schlussformel nicht, kannst du nur ein Zeugnis ganz ohne sie verlangen, keine Umformulierung (BAG, 11.12.2012, 9 AZR 227/11, Leitsatz; bestätigt durch BAG, 25.01.2022, 9 AZR 146/21, Rn. 12, 20).

Die Notenskala der Zeugnissprache

Die Gesamtbewertung der Leistung wird in der Praxis über die „Zufriedenheitsskala“ ausgedrückt. Das Bundesarbeitsgericht ordnet sie Schulnoten zu und verteilt danach die Beweislast im Streit (BAG, 18.11.2014, 9 AZR 584/13):

FormulierungNoteWer muss im Streit was beweisen?
„stets zur vollsten Zufriedenheit“sehr gutdu, wenn du diese Note willst
„stets“, „immer“ oder „durchgehend zur vollen Zufriedenheit“gutdu, wenn du diese Note willst
„zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“befriedigend – die mittlere NoteAusgangspunkt

Grundlage sind Rn. 11, 12 und 18 des Urteils. Willst du eine bessere Bewertung als „befriedigend“, musst du die Tatsachen vortragen und beweisen, die sie rechtfertigen; erst dann muss der Arbeitgeber dagegenhalten (Rn. 9). Dass in deiner Branche überwiegend gute oder sehr gute Noten vergeben werden, ändert daran nichts (Rn. 8, 18). Formulierungen für schlechtere Noten nennt das Urteil nicht im Einzelnen.

Zwei leere Kaffeetassen auf einem langen Besprechungstisch in einem hellen, leeren Konferenzraum mit hohen Fenstern
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Prüfliste für dein Zeugnis

  1. FormÄußere Form, wie man sie im Geschäftsleben erwartet (9 AZR 262/20, Rn. 11), Ausstellungsdatum und eigenhändige Unterschrift (§ 126 BGB); elektronisch nur mit deiner Einwilligung und qualifizierter Signatur.
  2. EckdatenName, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, Position. Stimmen die Daten mit Vertrag und Kündigung überein?
  3. TätigkeitsbeschreibungSind deine Aufgaben vollständig und in ihrer Bedeutung richtig gewichtet? Fehlen Leitungs- oder Budgetverantwortung, Projekte, Fortbildungen?
  4. LeistungWelche Gesamtnote ergibt die Zufriedenheitsskala? Passt sie zu den Einzelbewertungen von Fachwissen, Arbeitsweise und Ergebnissen?
  5. VerhaltenWird das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und gegebenenfalls Kunden beurteilt?
  6. CodesGibt es Formulierungen, die etwas anderes sagen sollen, als sie wörtlich sagen? Das verbietet § 109 Abs. 2 GewO.

Den Brief, mit dem du das Zeugnis anforderst oder eine Berichtigung verlangst, liefert die Vorlage Arbeitszeugnis anfordern.

Zeitplan: wann verlangen, bis wann handeln

Beispiel: Die Kündigung geht am Freitag, 16. Oktober 2026, zu, das Arbeitsverhältnis endet am Donnerstag, 31. Dezember 2026.

WannWasWarum
gleich nach der KündigungZwischenzeugnis erbitten, für den öffentlichen Dienst auch ein vorläufiges Zeugnisfür Bewerbungen während der Kündigungsfrist
vor dem Endequalifiziertes Endzeugnis schriftlich verlangenohne Verlangen schuldet der Arbeitgeber nur das einfache Zeugnis
Do 31.12.2026Anspruch auf das Endzeugnis„bei Beendigung“ (§ 109 Abs. 1 GewO)
nach Erhaltprüfen, Einwände schriftlich mit Formulierungsvorschlag und Frist mitteilenGrundlage für eine spätere Klage
bis Mi 30.06.2027bei Geltung des TVöD: Anspruch spätestens jetzt in Textform geltend machenAusschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit (§ 37 TVöD)
spätergesetzliche Verjährung, falls keine Ausschlussfrist greiftdrei Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 195 BGB, § 199 BGB)

Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen für „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“; prüf deinen Vertrag und warte mit der Anforderung nicht, bis sie abgelaufen sind. Was nach einer Kündigung sonst in den ersten Wochen ansteht, zeigt der Fahrplan unter Kündigung erhalten.

Berichtigung: so gehst du vor

  1. Konkret beanstandenBenenne jede Stelle, die falsch, unvollständig oder unklar ist, und schlag eine Formulierung vor. Setz eine Frist.
  2. Belege sammelnFür eine bessere Note brauchst du Tatsachen: Zielerreichung, Beurteilungen, Lob in E-Mails, übertragene Sonderaufgaben.
  3. Klage als ErfüllungsklageBleibt der Arbeitgeber bei seiner Fassung, klagst du auf Erteilung eines richtigen Zeugnisses; rechtlich verlangst du damit weiter die Erfüllung deines Zeugnisanspruchs (9 AZR 262/20, Rn. 14). In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG).
  4. Im Vergleich mitregelnEndet ein Kündigungsschutzprozess oder ein Aufhebungsvertrag mit einer Einigung, gehören Note und Inhalt des Zeugnisses hinein – mehr unter Kündigungsschutzklage und Aufhebungsvertrag.

Die Seite Mitarbeiter kündigen: der Ablauf führt Arbeitgeber durch alle Schritte bis zu den Papieren am Ende; für Ausbildungsbetriebe gelten zusätzlich die Regeln unter Ausbildungsvertrag, für geringfügig Beschäftigte die unter Minijob.

Quellen

Häufige Fragen

Steht mir auch nach wenigen Wochen Beschäftigung ein Zeugnis zu?

Ja. § 109 GewO knüpft den Anspruch an das Ende des Arbeitsverhältnisses und nennt keine Mindestdauer. Nach sehr kurzer Zeit fällt eine Leistungsbewertung allerdings knapp aus; ein einfaches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit kann dann sinnvoller sein.

Darf ich mein Zeugnis selbst entwerfen?

Ja, wenn der Arbeitgeber das möchte. Verantwortlich bleibt er aber selbst: Formulierungen und Ausdrucksweise liegen in seinem Ermessen, und er muss für die Wahrheit des Inhalts einstehen (BAG 9 AZR 262/20, Rn. 13).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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