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Freistellung von der Arbeit

Nach einer Kündigung darf der Arbeitgeber nur freistellen, wenn im Einzelfall seine schutzwürdigen Interessen überwiegen; eine pauschale Klausel im Formularvertrag ist unwirksam. Resturlaub ist nur angerechnet, wenn die Freistellung unwiderruflich und erkennbar zur Urlaubsgewährung erklärt und die Vergütung vorher zugesagt wurde. Bis zum rechtlichen Ende darfst du keine Konkurrenz machen; ob ein anderer Verdienst angerechnet wird, hängt von der Art der Freistellung ab.

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Person von hinten mit Hund auf einem ruhigen Parkweg unter Bäumen an einem Werktagmorgen, eine Tasche locker über der Schulter
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Diese Seite ist für Arbeitgeber, die einen Beschäftigten bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nach Hause schicken wollen, und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die freigestellt wurden oder über eine Freistellung verhandeln. Sie unterscheidet bezahlte und unbezahlte, widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung, zeigt an einem Rechenbeispiel, wann Resturlaub wirklich angerechnet ist, und erklärt die Folgen für Nebenjob, Wettbewerb, Sozialversicherung und Arbeitslosengeld.

Die Arten der Freistellung im Vergleich

Freistellung heißt: Du musst nicht mehr arbeiten, das Arbeitsverhältnis besteht aber weiter. Was das im Einzelnen bedeutet, hängt davon ab, wer sie ausspricht und wie sie formuliert ist.

Einseitig durch den Arbeitgeber, bezahltVereinbart und unwiderruflich, bezahltUnbezahlt (Sonderurlaub)
Zulässig?nur bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers im Einzelfall; eine pauschale Klausel im Formularvertrag reicht nichtja, durch Vereinbarung, etwa im Aufhebungsvertrag oder Vergleichnur durch Vereinbarung
Lohnläuft weiter (Annahmeverzug)läuft weiter nach der Vereinbarungentfällt
Resturlauberfüllt nur bei unwiderruflicher, erkennbar zur Urlaubsgewährung erklärter Freistellung mit vorab zugesagter Urlaubsvergütungerfüllt, wenn die Anrechnung vereinbart und die Vergütung zugesagt istfür Zeiten ohne Arbeitspflicht entsteht kein gesetzlicher Urlaub
Anderer Verdienstwird angerechnet; eine Pflicht, schon in der Kündigungsfrist eine neue Stelle anzutreten, besteht aber nichtkeine Anrechnung, wenn sie nicht vereinbart istkeine Anrechnung, weil kein Lohn gezahlt wird
Konkurrenztätigkeitverboten bis zum rechtlichen Endeverboten bis zum rechtlichen Endeverboten bis zum rechtlichen Ende
SozialversicherungEntgelt wird weitergezahlt; zur Versicherung siehe untenBeschäftigung besteht bei fortgezahltem Entgelt bis zum vereinbarten Ende fortBeschäftigung gilt höchstens einen Monat als fortbestehend

Die Belege zu jeder Zeile folgen in den nächsten Abschnitten. Eine widerrufliche Freistellung – „bis auf Weiteres“ – ist die schwächste Form: Der Arbeitgeber kann dich zurückholen, und Urlaub wird damit nicht erfüllt.

Darf der Arbeitgeber einseitig freistellen?

Arbeitnehmer haben im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch darauf, tatsächlich beschäftigt zu werden – auch nach einer Kündigung bis zum Ablauf der Frist (BAG, 12.02.2025, 5 AZR 127/24, Rn. 22 f.). Eine Klausel im Formularvertrag, die dem Arbeitgeber pauschal erlaubt, bei jeder Kündigung bis zum Ende freizustellen, benachteiligt Beschäftigte unangemessen und ist unwirksam (BAG, 25.03.2026, 5 AZR 108/25, Leitsatz). Das gilt auch, wenn die Kündigung vom Arbeitnehmer kam: Im entschiedenen Fall hatte der Kläger selbst gekündigt.

Ohne wirksame Klausel darf der Arbeitgeber trotzdem freistellen, wenn ihm die Beschäftigung nicht zumutbar ist, weil überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Das Bundesarbeitsgericht nennt als Beispiele den Verdacht auf Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, eine befürchtete Konkurrenztätigkeit, die Mitnahme von Kunden und Tatsachen, die eine fristlose Kündigung tragen könnten. Der Beschäftigungsanspruch entfällt außerdem, wenn die Arbeit tatsächlich wegfällt, etwa durch Betriebsschließung, Auftragsmangel oder eine rechtmäßige Umorganisation (5 AZR 108/25, Rn. 34). Ein unredliches Verhalten des Beschäftigten ist dafür nicht Voraussetzung; die Interessen sind im Einzelfall abzuwägen (Rn. 35).

Resturlaub in der Freistellung: wann er wirklich angerechnet ist

Urlaub erfüllt der Arbeitgeber nur, wenn er dich erkennbar zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeit befreit – etwa mit der Formulierung „unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche“. Die Befreiung muss endgültig sein; eine Freistellung unter dem Vorbehalt des Widerrufs erfüllt den Urlaub nicht (BAG, 10.02.2015, 9 AZR 455/13, Rn. 19). Zusätzlich muss er die Urlaubsvergütung vor Antritt zahlen oder vorbehaltlos zusagen (Leitsatz, Rn. 18). Ist die Anrechnung ohne feste Tage vereinbart, legst du die Lage deines Urlaubs innerhalb der Freistellung selbst fest (BAG, 17.10.2012, 10 AZR 809/11, Rn. 36).

Rechenbeispiel: Die Kündigung geht am Mittwoch, 14. Oktober 2026, zu, das Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember 2026. Ab Montag, 19. Oktober, wirst du freigestellt, zwölf Urlaubstage sind offen. Dein Monatsgehalt beträgt 3.900 € bei einer Fünf-Tage-Woche; als Näherung für den Tageswert rechnen wir 3.900 € × 3 : 65 = 180 € (Durchschnitt der letzten 13 Wochen, § 11 BUrlG).

Formulierung im FreistellungsschreibenUrlaub erfüllt?Folge
„unwiderruflich freigestellt unter Anrechnung Ihres Resturlaubs; die Vergütung wird fortgezahlt“jakeine Abgeltung
„bis auf Weiteres freigestellt“nein, die Freistellung ist widerruflichAbgeltung zum Ende: 12 × 180 € = 2.160 € brutto
„unwiderruflich freigestellt“ ohne Hinweis auf Urlaubnein, nicht erkennbar zur UrlaubsgewährungAbgeltung 2.160 € brutto
Freistellung „für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist“, ohne vorab zugesagte Urlaubsvergütungallein dadurch nichtAbgeltung – außer ein späterer Vergleich bezieht den Urlaub ein, wie im Fall 9 AZR 455/13 (Rn. 30)

Was nicht genommen werden kann, ist zum Ende abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Wie viele Tage dir im Austrittsjahr zustehen, rechnet der Resturlaub-Rechner aus; Einzelheiten zur Abgeltung stehen unter Resturlaub und Überstunden.

Rechner

Resturlaub bei Kündigung berechnen

Wie viele Urlaubstage stehen dir im Austrittsjahr zu – und was ist die Abgeltung ungefähr wert?

Grundlage: § 3 BUrlG (Mindesturlaub), § 5 BUrlG (Teilurlaub), § 7 Abs. 4 BUrlG (Abgeltung) und § 11 BUrlG (Urlaubsentgelt). Für vertraglichen Mehrurlaub kann der Vertrag eine Zwölftelung auch in der zweiten Jahreshälfte vorsehen.

Schlüsselbund und ein gefaltetes Schlüsselband auf einer hölzernen Kommode im Flur im weichen Abendlicht
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Neuer Job, Nebenjob und Konkurrenz während der Freistellung

  • Kein Wettbewerb bis zum Ende: Das Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis gilt während der gesamten rechtlichen Dauer, also bis zum Ablauf der Kündigungsfrist; die Freistellung hebt es nicht auf (10 AZR 809/11, Rn. 15 f.). Bloße Hilfstätigkeiten ohne Bezug zum Wettbewerb sind davon nach dem Bundesarbeitsgericht wohl nicht erfasst (BAG, 24.03.2010, 10 AZR 66/09, Leitsatz). Wie es nach dem Ende weitergeht, regelt allein ein vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
  • Einseitige Freistellung: Der Lohn läuft als Annahmeverzug weiter; was du anderweitig verdienst, wird angerechnet (§ 615 BGB). Böswillig unterlassen hast du einen Verdienst aber in der Regel nicht schon deshalb, weil du während der Kündigungsfrist keine neue Stelle angetreten hast – auch nicht, wenn der Arbeitgeber dir Stellenangebote schickt (5 AZR 127/24, Leitsatz, Rn. 4, 23).
  • Vereinbarte Freistellung: Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine unwiderrufliche Freistellung ohne Anrechnungsregel vereinbart, wird ein anderweitiger Verdienst nicht angerechnet; eine solche Vereinbarung ist nicht lückenhaft. Eine erlaubte, nicht konkurrierende Tätigkeit kann dann zu einer doppelten Vergütung führen (10 AZR 809/11, Rn. 35–37, 41).

Sozialversicherung, Arbeitslosengeld und Sperrzeit

Bezahlte Freistellung: Wird das Entgelt bis zum vereinbarten Ende gezahlt, besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung bis dahin fort, und das Entgelt aus der Freistellung zählt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes mit (BSG, 30.08.2018, B 11 AL 15/17 R). Arbeitslosengeld selbst gibt es in dieser Zeit nicht, weil der Anspruch ruht, solange Arbeitsentgelt zu beanspruchen ist (§ 157 Abs. 1 SGB III).

Sperrzeit: Stellt dich der Arbeitgeber nach seiner eigenen Kündigung frei, hast du das Beschäftigungsverhältnis durch die Freistellung nicht gelöst; eine Sperrzeit kann sich dann nur aus dem Kündigungsgrund ergeben, etwa bei einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens. Anders, wenn die Freistellung Teil eines Aufhebungsvertrags ist: Für die Sperrzeit gilt die Beschäftigung im Sinne des Leistungsrechts schon mit der unwiderruflichen Freistellung als beendet, weil der Arbeitgeber kein Weisungsrecht mehr hat (Anlage 7 zu FW 159.1.1.1). Fehlt ein wichtiger Grund, beginnt eine Sperrzeit deshalb mit dem ersten Tag der Freistellung und läuft nach dem Kalender ab (FW 159.2 Abs. 1, 3). Ob ein Aufhebungsvertrag einer drohenden Kündigung zuvorkommt, misst die Agentur dagegen am Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn bis dahin Entgelt gezahlt wird (FW 159.1.2.1.1). Einzelheiten unter Sperrzeit und Aufhebungsvertrag.

Arbeitsuchend melden: Maßgeblich ist das Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht der Beginn der Freistellung – die Fristen stehen unter Arbeitsuchend melden.

Unbezahlte Freistellung: Eine Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt gilt nur für längstens einen Monat als fortbestehend (§ 7 Abs. 3 SGB IV). Dauert der Sonderurlaub länger, kläre deinen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz vorher mit der Krankenkasse. Nach der Deutschen Rentenversicherung lässt sich die Monatsfrist nicht dadurch erneuern, dass ein bezahlter Urlaubstag eingeschoben wird. Für Zeiten ohne Arbeitspflicht entsteht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch; wer ein ganzes Kalenderjahr unbezahlt freigestellt ist, hat für dieses Jahr keinen (BAG, 19.03.2019, 9 AZR 315/17, Rn. 17).

Für Arbeitgeber: Freistellung sauber erklären

  1. Grund prüfen und festhaltenStütz dich nicht auf eine pauschale Formularklausel. Halte fest, welche schutzwürdigen Interessen der Beschäftigung entgegenstehen – etwa Kundenkontakte, Zugang zu Geschäftsgeheimnissen oder der Wegfall der Arbeit.
  2. Unwiderruflich und mit UrlaubSoll Resturlaub erledigt werden, stelle ausdrücklich unwiderruflich unter Anrechnung auf den Urlaub frei und sage die Fortzahlung der Vergütung zu.
  3. Anrechnung regelnBei einer Freistellungsvereinbarung gehört eine Regel zum anderweitigen Verdienst in den Text; fehlt sie, wird nichts angerechnet.
  4. Wettbewerb klarstellenWeise darauf hin, dass das Wettbewerbsverbot bis zum rechtlichen Ende gilt.
  5. Dienstwagen und ArbeitsmittelRückgabe nur nach einer wirksamen Widerrufsklausel und einer berechtigten Freistellung verlangen.
  6. PapiereZeugnis und Arbeitsbescheinigung zum Ende vorbereiten; den Ablauf einer Kündigung insgesamt zeigt Mitarbeiter kündigen: der Ablauf.

Wer gerade eine Kündigung bekommen hat, findet die Fristen der ersten Wochen unter Kündigung erhalten; wie lange die Kündigungsfrist und damit die Freistellung dauert, unter Kündigungsfristen.

Quellen

Häufige Fragen

Darf ich während der Freistellung in Urlaub fahren?

Bei einer unwiderruflichen Freistellung musst du nicht zur Arbeit zur Verfügung stehen. Bei einer widerruflichen kann der Arbeitgeber dich zurückrufen; sprich eine Reise dann vorher ab.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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