VerträgeRatgeber

Kündigung erhalten: die ersten Tage

Nach einer Kündigung des Arbeitgebers zählt der Tag, an dem sie dir zugegangen ist. Innerhalb von drei Tagen meldest du dich arbeitsuchend, wenn das Ende weniger als drei Monate entfernt ist; innerhalb von drei Wochen musst du klagen, wenn du die Kündigung angreifen willst – sonst gilt sie als wirksam. Dazwischen liegen Fristen für Mutterschutz, Schwerbehinderung und den Einspruch beim Betriebsrat.

Von Rechtsstand geprüft am 8 Min. Lesezeit

Hände halten einen schlichten weißen Umschlag am Küchentisch neben einer Tasse Tee im frühen Abendlicht
KI-generiert

Diese Seite ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gerade eine Kündigung ihres Arbeitgebers bekommen haben. In den ersten drei Wochen laufen mehrere Fristen gleichzeitig, und einige davon lassen sich nicht nachholen. Der Fahrplan unten zeigt sie an einem durchgerechneten Beispiel von Tag 0 bis Woche 3, die Checkliste zum Abhaken hält fest, was erledigt ist, und der Rechner setzt deine eigenen Daten ein. Was danach bis zum letzten Arbeitstag zu regeln ist, steht am Ende.

Was jetzt zuerst zählt

  • Zugangstag festhalten: Notiere, wann und wie dich die Kündigung erreicht hat – persönlich übergeben, durch einen Boten eingeworfen oder per Post. Heb Umschlag und Schreiben auf. Ab diesem Tag laufen alle Fristen, auch wenn du im Urlaub oder krank bist; Einzelheiten unter Zugang der Kündigung.
  • Nichts unterschreiben außer dem Empfang: Eine Empfangsbestätigung bestätigt nur den Erhalt. Einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, einen Verzicht auf die Klage oder eine Ausgleichsquittung unterschreibst du erst nach Prüfung – solche Erklärungen können dich Ansprüche, die Chance auf eine Abfindung oder das Arbeitslosengeld kosten.
  • Form prüfen: Eine Kündigung braucht Papier und eine eigenhändige Unterschrift (§ 623 BGB); eine E-Mail, eine Messenger-Nachricht oder ein Foto des Schreibens reichen nicht. Siehe Form der Kündigung.
  • Unterschrift prüfen: Hat eine bevollmächtigte Person unterschrieben, ohne eine Originalvollmacht beizulegen, kannst du die Kündigung deshalb unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB) – es sei denn, der Arbeitgeber hatte dich über die Bevollmächtigung informiert. „Unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern; wie schnell das ist, erklärt ebenfalls die Seite zur Form.

Der Fahrplan: Tag 0 bis Woche 3

Beispiel: Die Kündigung geht dir am Freitag, 16. Oktober 2026, zu. Du bist seit sieben Jahren im Betrieb; der Arbeitgeber kündigt mit der gesetzlichen Frist von zwei Monaten zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB). Die Frist endet am 16. Dezember, das Arbeitsverhältnis also am Donnerstag, 31. Dezember 2026.

WannWasIm Beispiel bisGrundlage
Tag 0Zugangstag notieren, Unterlagen sichern, Form und Unterschrift prüfenFr 16.10.2026§ 130 BGB
sofortzurückweisen, wenn ein Bevollmächtigter ohne Originalvollmacht unterschrieben hatunverzüglich§ 174 BGB
bis Tag 3arbeitsuchend melden – das Ende ist weniger als drei Monate entferntMo 19.10.2026§ 38 SGB III
bis Tag 7wenn es einen Betriebsrat gibt und du die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hältst: Einspruch beim Betriebsrat (freiwillig, ersetzt keine Klage)Fr 23.10.2026§ 3 KSchG
bis Tag 14Schwangerschaft mitteilen, falls der Arbeitgeber noch nichts davon weißFr 30.10.2026§ 17 MuSchG
bis Tag 21auf eine Schwerbehinderung, Gleichstellung oder einen gestellten Antrag hinweisen, wenn der Arbeitgeber davon nichts weiß – in der Regel binnen drei WochenFr 06.11.2026§ 168 SGB IX, BAG, 09.06.2011, 2 AZR 703/09
bis Tag 21bei einer Änderungskündigung: Annahme unter Vorbehalt erklären (innerhalb der Kündigungsfrist, höchstens drei Wochen)Fr 06.11.2026§ 2 KSchG
bis Tag 21Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht – auch im Kleinbetrieb und gegen eine fristlose KündigungFr 06.11.2026§ 4 KSchG
bis Tag 21steht im Schreiben ein Abfindungsangebot nach § 1a KSchG: entscheiden – die Abfindung gibt es nur, wenn du die Klagefrist verstreichen lässtFr 06.11.2026§ 1a KSchG
bis zum EndeResturlaub nehmen oder klären, Zeugnis verlangen, Zeit für Vorstellungsgespräche beantragenDo 31.12.2026§ 7 BUrlG, § 109 GewO, § 629 BGB
erster Tag ohne Arbeitarbeitslos melden, am besten schon vorher – online im Fachportal der Agentur oder persönlich; weil der 1. Januar ein Feiertag ist und danach ein Wochenende folgt, wirkt eine Meldung am nächsten Öffnungstag auf den 1. Januar zurück, egal ob online oder persönlichFr 01.01.2027; online oder persönlich spätestens Mo 04.01.2027§ 141 SGB III

Die Klagefrist ist die härteste Grenze: Ohne Klage gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, auch wenn sie es eigentlich nicht war (§ 7 KSchG). Fällt ihr letzter Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag; bei der Drei-Tage-Frist für die Arbeitsuchendmeldung ist eine solche Verschiebung dagegen nicht geklärt – mehr dazu unter Arbeitsuchend melden. Im Beispiel fällt keine Frist auf ein Wochenende, weil der Zugang an einem Freitag lag.

Checkliste zum Abhaken

Die Punkte folgen dem Fahrplan. Hake ab, was erledigt ist; die Haken bleiben in deinem Browser gespeichert, die Liste lässt sich ausdrucken.

Checkliste

Kündigung erhalten: deine Schritte

Die Haken bleiben nur in diesem Browser gespeichert.

Deine Fristen ausrechnen

Gib den Tag ein, an dem dir die Kündigung zugegangen ist, und das Ende laut Kündigung. Der Rechner nennt die Klagefrist mit den Feiertagen deines Bundeslands und den Tag für die Arbeitsuchendmeldung – bei der Drei-Monats-Regel mit einer Woche Puffer, weil der letzte zulässige Tag nicht verbindlich geklärt ist – und legt Kalendereinträge an.

Rechner

Kündigung erhalten: deine Fristen

Klagefrist, Meldung bei der Arbeitsagentur und Arbeitslosmeldung auf einen Blick – mit Kalendereinträgen.

Besonderer Kündigungsschutz (nur ankreuzen, wenn er auf dich zutrifft)
Für die Klagefrist: Endet sie an einem Feiertag, gilt der nächste Werktag.

Grundlage: § 4 KSchG (Klage binnen drei Wochen nach Zugang), § 38 SGB III (Meldung als arbeitsuchend) und § 159 SGB III (Sperrzeit bei verspäteter Meldung); Mitteilungsfristen § 17 MuSchG und § 173 SGB IX mit BAG, 09.06.2011, 2 AZR 703/09. Versäumst du die Klagefrist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam.

Geschlossener Notizblock, Stift und ein umgedrehtes Smartphone auf einem kleinen Balkontisch in der Morgensonne
KI-generiert

In Ruhe prüfen: Ist die Kündigung angreifbar?

Ob sich eine Klage lohnt, hängt an wenigen Weichen. Jede ist auf einer eigenen Seite ausführlich erklärt:

  • Gilt das Kündigungsschutzgesetz? Nach mehr als sechs Monaten im Betrieb und bei in der Regel mehr als zehn Beschäftigten braucht der Arbeitgeber einen Grund in deiner Person, deinem Verhalten oder im Betrieb – siehe Wann das Kündigungsschutzgesetz gilt.
  • Trägt der Grund? Bei betriebsbedingten Kündigungen kommt es oft auf die Sozialauswahl unter vergleichbaren Kollegen an, bei verhaltensbedingten meist auf eine vorherige Abmahnung; die Seite zum Kündigungsschutz führt zu beiden.
  • Wurde der Betriebsrat richtig angehört? Ohne Anhörung ist jede Kündigung unwirksam; im Prozess kannst du die Anhörung bestreiten – siehe Anhörung des Betriebsrats.
  • Bist du besonders geschützt? Bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung braucht der Arbeitgeber oft die Zustimmung einer Behörde, Betriebsratsmitglieder sind ordentlich gar nicht kündbar – siehe Sonderkündigungsschutz.
  • Stimmt die Frist? Ist sie zu kurz bemessen, endet das Arbeitsverhältnis oft erst zum richtigen Termin – in manchen Fällen aber nur, wenn du rechtzeitig klagst; siehe Kündigungsfristen.

Klagen, verhandeln oder hinnehmen?

Du musst gegen eine Kündigung nicht vorgehen. Hat der Arbeitgeber nicht wegen deines Verhaltens gekündigt, riskierst du beim Arbeitslosengeld keine Sperrzeit, wenn du die Kündigung hinnimmst – auch mit Abfindung; nur die Hinnahme einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung kann auf eine Absprache hindeuten. Auch ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht schadet nicht, wenn kein versicherungswidriges Verhalten vorausging (FW 159.1.1.1 Abs. 4 mit Anlage 7). Anders ist es, wenn du an der Beendigung aktiv mitwirkst, etwa eine Kündigung absprichst oder einen Abwicklungsvertrag als Teil einer Gesamtabsprache schließt – dann behandelt die Agentur das wie einen Aufhebungsvertrag (FW 159.1.2.1.2 mit Anlage 7). Die Regeln stehen unter Sperrzeit.

Eine Abfindung steht dir nicht automatisch zu. Sie ist Verhandlungssache oder folgt aus dem Hinweis nach § 1a KSchG im Kündigungsschreiben. Wie man sie berechnet und verhandelt, erklärt die Seite Abfindung, den Ablauf der Klage die Seite Kündigungsschutzklage.

Bis zum letzten Tag: Arbeit, Urlaub, Zeugnis

  • Arbeit und Lohn: Das Arbeitsverhältnis läuft bis zum Ende der Kündigungsfrist mit allen Pflichten weiter. Stellt dich der Arbeitgeber frei, regelt die Seite Freistellung, was mit Lohn, Urlaub und einem neuen Job gilt.
  • Stellensuche: Nach der Kündigung muss dir der Arbeitgeber auf Verlangen angemessene Zeit für Vorstellungsgespräche geben (§ 629 BGB); er soll dich außerdem für die Meldung bei der Agentur freistellen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
  • Urlaub: Resturlaub nimmst du möglichst noch; was wegen des Endes nicht mehr geht, ist auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Für die Tage des abgegoltenen Urlaubs ruht anschließend das Arbeitslosengeld (§ 157 Abs. 2 SGB III). Rechnung und Sonderfälle unter Resturlaub und Überstunden.
  • Zeugnis und Papiere: Zum Ende steht dir ein schriftliches Zeugnis zu, auf Wunsch mit Leistung und Verhalten (§ 109 GewO); siehe Arbeitszeugnis. Die Arbeitsbescheinigung für die Agentur stellt der Arbeitgeber auf Verlangen aus (§ 312 SGB III).
  • Wettbewerbsverbot: Bis zum letzten Tag darfst du deinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen; ob danach eine Karenzzeit gilt, prüfst du unter Wettbewerbsverbot.

Nach dem Ende: Geld und Versicherung

Arbeitslosengeld gibt es frühestens ab dem Tag, an dem du dich arbeitslos gemeldet hast – online mit Online-Ausweis oder persönlich (§ 141 SGB III). Die Meldung ist schon bis zu drei Monate vorher möglich; den Antrag kannst du nach dem Merkblatt der Agentur etwa zwei Wochen vor dem ersten Tag ohne Arbeit online stellen. Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld bist du gesetzlich kranken- und pflegeversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Endet das Arbeitsverhältnis wegen einer Abfindung früher, als der Arbeitgeber hätte kündigen dürfen, kann der Anspruch eine Zeit lang ruhen (§ 158 SGB III). Welche Verträge, Versicherungen und Zahlungen du in dieser Lage außerdem anpassen solltest, sammelt die Checkliste Arbeitslosigkeit und Geldnot.

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich nach der Kündigung bis zum letzten Tag weiterarbeiten?

Ja. Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der Kündigungsfrist; bis dahin gelten Arbeitspflicht und Lohnanspruch weiter, außer der Arbeitgeber stellt dich frei. Wer einfach wegbleibt, riskiert eine fristlose Kündigung und beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit.

Verlängert eine Krankschreibung die Klagefrist?

Nein, die drei Wochen laufen auch während einer Krankheit. Warst du ohne eigenes Verschulden gehindert, rechtzeitig zu klagen, kannst du binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die nachträgliche Zulassung der Klage beantragen; nach sechs Monaten ab Ende der versäumten Frist ist das ausgeschlossen (§ 5 KSchG).

Was ist, wenn mir die Kündigung nur mündlich ausgesprochen wurde?

Eine mündliche Kündigung ist unwirksam, weil sie die Schriftform nicht wahrt (§ 623 BGB). Die dreiwöchige Klagefrist beginnt erst mit dem Zugang einer schriftlichen Kündigung. Arbeite weiter oder biete deine Arbeit ausdrücklich an und halte das schriftlich fest.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

Passt dazu

  • Verträge Sperrzeit

    Wann das Arbeitslosengeld ruht, welche Gründe schützen und wie lange es dauert

  • Verträge Arbeitsuchend melden

    Drei Monate oder drei Tage: wann und wie du dich bei der Agentur meldest

  • Verträge Gesundheitliche Gründe

    Ärztlicher Rat, Sperrzeit, Krankengeld: so kündigst du, wenn die Arbeit krank macht

  • Ratgeber Alle Ratgeber

    Fristen, Form, Zugang und Sonderrechte