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Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung
Während des Arbeitsverhältnisses ist Konkurrenz immer verboten, bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist. Danach gilt ein Verbot nur, wenn es schriftlich vereinbart ist und der Arbeitgeber für jedes Verbotsjahr mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen als Karenzentschädigung zusagt; ohne Entschädigung ist es nichtig, mit zu niedriger darfst du wählen. Länger als zwei Jahre ist es nicht möglich.

Diese Seite ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in deren Vertrag ein Wettbewerbsverbot steht oder die zur Konkurrenz wechseln wollen, und für Arbeitgeber, die ihr Know-how und ihre Kunden schützen wollen. Sie trennt das Verbot während des Arbeitsverhältnisses vom vereinbarten Verbot danach, prüft die Wirksamkeit Punkt für Punkt, rechnet die Karenzentschädigung mit festem und mit wechselndem Gehalt durch und zeigt, wie sich beide Seiten vom Verbot lösen können.
Zwei Verbote: während und nach dem Arbeitsverhältnis
Während des Arbeitsverhältnisses ist jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers verboten, auch ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag. Für kaufmännische Angestellte steht das in § 60 HGB, für alle anderen folgt es aus der Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB; BAG, 24.03.2010, 10 AZR 66/09, Rn. 15). Das Verbot gilt bis zum rechtlichen Ende, also auch in der Kündigungsfrist und während einer Freistellung (BAG, 17.10.2012, 10 AZR 809/11, Rn. 15 f.), und in der Regel auch während eines Kündigungsschutzprozesses (BAG, 28.01.2010, 2 AZR 1008/08, Rn. 23). Erlaubt bleibt es, den Wechsel oder die eigene Gründung für die Zeit danach vorzubereiten, wenn kein nachvertragliches Verbot vereinbart ist; verboten ist eine werbende Tätigkeit, etwa Konkurrenzgeschäfte zu vermitteln oder Kunden aktiv abzuwerben (2 AZR 1008/08, Rn. 22). Für bloße Hilfstätigkeiten ohne Bezug zum Wettbewerb spricht nach dem Bundesarbeitsgericht viel dafür, dass sie nicht darunter fallen – im entschiedenen Fall ging es um eine Sortiererin in einem Briefzentrum, die nebenher Zeitungen austragen wollte (10 AZR 66/09, Leitsatz, Rn. 2).
Nach dem Ende bist du grundsätzlich frei. Ein Verbot gilt nur, wenn ihr es vereinbart habt – dann nach den Regeln für Handlungsgehilfen in §§ 74 bis 75f HGB, die für alle Arbeitnehmer entsprechend gelten (§ 110 GewO). Um dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot geht es im Rest der Seite.
Ist das Verbot wirksam? Prüfung in sieben Punkten
| Punkt | Anforderung | Folge, wenn sie fehlt |
|---|---|---|
| Form | schriftlich vereinbart, vom Arbeitgeber unterzeichnete Urkunde ausgehändigt (§ 74 Abs. 1 HGB) | ohne die Schriftform nichtig (§ 125 BGB) |
| Entschädigung zugesagt | überhaupt eine Karenzentschädigung vereinbart (§ 74 Abs. 2 HGB) | nichtig; keine Seite kann Rechte daraus herleiten, eine salvatorische Klausel rettet es nicht (BAG, 22.03.2017, 10 AZR 448/15, Leitsatz; BAG, 15.01.2014, 10 AZR 243/13, Rn. 14) |
| Höhe | für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, klar erkennbar | unverbindlich: Du wählst zu Beginn der Karenzzeit, ob du dich daran hältst – dann gibt es die vereinbarte Entschädigung (10 AZR 243/13, Rn. 23, 25, 31) |
| Interesse | dient einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers (§ 74a Abs. 1 HGB) | insoweit unverbindlich |
| Umfang | keine unbillige Erschwerung deines Fortkommens nach Ort, Zeit oder Gegenstand – gemessen an der Entschädigung | insoweit unverbindlich |
| Dauer | höchstens zwei Jahre ab dem Ende | darüber hinaus nicht erstreckbar |
| Person | nicht mit Minderjährigen, nicht auf Ehrenwort (§ 74a Abs. 2 HGB); mit Auszubildenden für die Zeit nach der Ausbildung gar nicht – erlaubt ist nur, sich in den letzten sechs Monaten zu einem Arbeitsverhältnis beim Ausbildungsbetrieb zu verpflichten (§ 12 Abs. 1 BBiG) | nichtig |
Vereinbarungen, die von §§ 74 bis 75c HGB zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen oder die Mindestentschädigung umgehen sollen, kann der Arbeitgeber nicht durchsetzen (§ 75d HGB). Unklar formulierte Entschädigungen gehen zu seinen Lasten: Steht die Höhe in seinem Ermessen, ohne dass das gesetzliche Minimum zugesagt ist, ist das Verbot für dich unverbindlich (10 AZR 243/13, Leitsatz).
Die Karenzentschädigung berechnen
Bemessungsgrundlage sind alle zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, nicht nur das Grundgehalt. Provisionen und andere wechselnde Bezüge zählen mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre; Auslagenersatz bleibt außen vor (§ 74b Abs. 2, 3 HGB). Auch Leistungen aus virtuellen Aktienoptionen zählen mit, soweit die Optionen noch im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübt wurden (BAG, 27.03.2025, 8 AZR 63/24, Leitsatz). Gezahlt wird am Ende jedes Monats (§ 74b Abs. 1 HGB). Was du in der Karenzzeit anderweitig verdienst oder böswillig zu verdienen unterlässt, wird angerechnet, soweit Entschädigung und Verdienst zusammen mehr als 110 Prozent der bisherigen Bezüge ergeben – 125 Prozent, wenn dich das Verbot zum Umzug zwingt; über deinen Verdienst musst du auf Verlangen Auskunft geben (§ 74c HGB).
| Rechenschritt | Festes Gehalt | Fixum plus Provision |
|---|---|---|
| Bezüge im Jahr | 66.000 € | 48.000 € Fixum + 21.000 € Provision (Durchschnitt aus 18.000 €, 24.000 € und 21.000 €) = 69.000 € |
| je Monat | 5.500 € | 5.750 € |
| Mindestentschädigung (50 %) je Monat | 2.750 € | 2.875 € |
| neuer Job in der Karenzzeit, brutto je Monat | 5.000 € | 3.500 € |
| Grenze 110 % der bisherigen Bezüge | 6.050 € | 6.325 € |
| Entschädigung + neuer Verdienst | 7.750 € | 6.375 € |
| Anrechnung (Überschuss) | 1.700 € | 50 € |
| Entschädigung danach je Monat | 1.050 € | 2.825 € |
| mit erzwungenem Umzug (Grenze 125 %) | Grenze 6.875 € → 1.875 € | Grenze 7.187,50 € → keine Kürzung, 2.875 € |
Bei einem zweijährigen Verbot ohne neuen Job summiert sich die Mindestentschädigung auf ein volles Jahresgehalt: im ersten Beispiel 66.000 €, im zweiten 69.000 €. Beziehst du in der Karenzzeit Arbeitslosengeld, ist offen, ob es überhaupt angerechnet werden darf; das Bundesarbeitsgericht hat daran Zweifel geäußert und jedenfalls nur den ausgezahlten Betrag, nicht einen hochgerechneten Bruttobetrag zugelassen (BAG, 14.09.2011, 10 AZR 198/10, Rn. 14–22).

Lösen, verzichten, zurücktreten
| Wer | Wann | Wie und mit welcher Folge |
|---|---|---|
| Arbeitgeber: Verzicht | vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses | schriftlich; er muss die Entschädigung nur noch bis ein Jahr nach der Erklärung zahlen (§ 75a HGB) |
| Arbeitnehmer nach fristloser Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers | binnen eines Monats nach der Kündigung | schriftlich erklären, nicht gebunden zu sein – dann ist das Verbot unwirksam (§ 75 Abs. 1 HGB) |
| Arbeitnehmer nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber | binnen eines Monats nach der Kündigung | ebenso, außer es gab einen erheblichen Anlass in deiner Person oder der Arbeitgeber erklärt bei der Kündigung, dir für die Dauer des Verbots die vollen bisherigen Bezüge zu zahlen (§ 75 Abs. 2 HGB) |
| Arbeitgeber nach fristloser Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers | binnen eines Monats | Lossagung entsprechend § 75 Abs. 1 HGB; sie muss klar ergeben, dass auch du frei bist (10 AZR 243/13, Rn. 27) |
| beide Seiten nach dem Ende | wenn die andere Seite nicht leistet | Rücktritt nach § 323 BGB, meist nach erfolgloser Fristsetzung; wirkt ab Zugang, formlos möglich, auch per E-Mail (BAG, 31.01.2018, 10 AZR 392/17, Leitsatz, Rn. 15, 26, 35) |
Zwei Beispiele mit Daten. Der Arbeitgeber kündigt ordentlich aus betrieblichen Gründen, die Kündigung geht am Freitag, 16. Oktober 2026, zu: Willst du frei sein, sollte deine schriftliche Erklärung spätestens am Montag, 16. November 2026, beim Arbeitgeber sein – wir rechnen die Monatsfrist vorsichtig ab dem Zugang. Will umgekehrt der Arbeitgeber auf ein zweijähriges Verbot mit 2.750 € monatlich verzichten und geht seine Erklärung am Montag, 30. November 2026, zu, während das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2026 endet, zahlt er noch bis 30. November 2027 – elf Monate oder 30.250 € statt 66.000 €.
Verstöße und Vertragsstrafen
- Während des Arbeitsverhältnisses: Konkurrenz ist eine erhebliche Pflichtverletzung (2 AZR 1008/08, Rn. 21). Für kaufmännische Angestellte regelt § 61 HGB die Folgen: Schadensersatz oder Eintritt des Arbeitgebers in die Geschäfte; die Ansprüche verjähren drei Monate ab Kenntnis, spätestens nach fünf Jahren. Herausgeben muss der Arbeitnehmer nur Vergütung aus den einzelnen Konkurrenzgeschäften, nicht das Festgehalt bei der Konkurrenz (10 AZR 809/11, Leitsatz).
- Nach dem Ende: Eine vereinbarte Vertragsstrafe kann der Arbeitgeber nur nach § 340 BGB geltend machen; eine unverhältnismäßig hohe Strafe kann herabgesetzt werden (§ 75c HGB).
- Beratung: Wegen der Monatsfristen lohnt eine frühe Beratung bei Gewerkschaft, Fachanwältin oder Fachanwalt für Arbeitsrecht; Arbeitgeber wenden sich an ihren Verband oder eine Kanzlei.
Für Arbeitgeber: worauf es bei der Klausel ankommt
- Bedarf prüfenMit der Mindestentschädigung kostet ein zweijähriges Verbot bis zu ein Jahresgehalt. Für viele Stellen genügt das Verbot im laufenden Arbeitsverhältnis.
- Klar formulierenAusdrücklich mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zusagen, keine „angemessene“ oder ins Ermessen gestellte Entschädigung.
- Eng fassenTätigkeit, Gebiet und Dauer auf das berechtigte Interesse beschränken; höchstens zwei Jahre.
- Form wahrenSchriftlich vereinbaren und eine unterschriebene Ausfertigung aushändigen.
- Rechtzeitig verzichtenWird das Verbot nicht mehr gebraucht, schriftlich verzichten – je früher vor dem Ende, desto weniger Entschädigung fällt an.
Wie sich das Verbot während einer Freistellung auswirkt, steht unter Freistellung; was bei einem Aufhebungsvertrag mitgeregelt werden sollte, unter Aufhebungsvertrag. Wer eine Kündigung bekommen hat, findet die Fristen der ersten Wochen unter Kündigung erhalten, wer selbst kündigt, das Schreiben unter Kündigung durch den Arbeitnehmer. Den Ablauf einer Arbeitgeberkündigung zeigt Mitarbeiter kündigen: der Ablauf, Fristen und Termine die Seite Kündigungsfristen.
Quellen
- § 110 GewO – Wettbewerbsverbot
- § 60 HGB und § 61 HGB (Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis)
- § 74 HGB, § 74a HGB, § 74b HGB und § 74c HGB (nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Entschädigung, Anrechnung)
- § 75 HGB, § 75a HGB, § 75c HGB und § 75d HGB (Lossagung, Verzicht, Vertragsstrafe, Unabdingbarkeit)
- § 12 BBiG – Nichtige Vereinbarungen
- § 125 BGB – Nichtigkeit wegen Formmangels, § 241 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis, § 323 BGB – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung und § 340 BGB – Strafversprechen für Nichterfüllung
- BAG, Urteil vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09 (Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis, Hilfstätigkeiten) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 1008/08 (Konkurrenz während des Kündigungsschutzprozesses, erlaubte Vorbereitung) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 17.10.2012, 10 AZR 809/11 (Wettbewerbsverbot in der Freistellung, Herausgabe) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 22.03.2017, 10 AZR 448/15 (Verbot ohne Karenzentschädigung nichtig, salvatorische Klausel) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 15.01.2014, 10 AZR 243/13 (Entschädigung im Ermessen des Arbeitgebers, Wahlrecht, Lossagung) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 31.01.2018, 10 AZR 392/17 (Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10 (Arbeitslosengeld und Karenzentschädigung) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 27.03.2025, 8 AZR 63/24 (virtuelle Aktienoptionen in der Karenzentschädigung) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Gilt ein Wettbewerbsverbot auch, wenn ich in der Probezeit kündige oder gekündigt werde?
Das Gesetz macht für die Probezeit keine Ausnahme. Ob du dich lösen kannst, richtet sich nach § 75 HGB – nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber etwa mit einer schriftlichen Erklärung binnen eines Monats, außer es gab einen erheblichen Anlass in deiner Person oder der Arbeitgeber bietet die vollen Bezüge an.
Muss ich der Konkurrenz sagen, dass ich ein Wettbewerbsverbot habe?
Eine gesetzliche Pflicht dazu nennen die hier ausgewerteten Vorschriften nicht. Weil ein Verstoß Unterlassungs- und Zahlungsansprüche auslösen kann, ist Offenheit gegenüber dem neuen Arbeitgeber aber meist klüger als ein Risiko für beide Seiten.
Gilt das Verbot auch, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag endet?
Ja, ein wirksam vereinbartes Verbot gilt nach jedem Ende. Die Lösungsrechte des § 75 HGB knüpfen dagegen im Wesentlichen an Kündigungen an. Regelt deshalb im Aufhebungsvertrag ausdrücklich, ob das Verbot bestehen bleibt oder aufgehoben wird.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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