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Kündigung im öffentlichen Dienst
Im TVöD und TV-L gelten für beide Seiten dieselben Fristen: in den ersten sechs Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss, danach je nach Beschäftigungszeit bis zu sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres (§ 34 Abs. 1). Wer im Tarifgebiet West das 40. Lebensjahr vollendet hat und mehr als 15 Jahre Beschäftigungszeit hat, ist ordentlich unkündbar; beim Bund gilt das unabhängig vom Tarifgebiet. Vor jeder Kündigung ist der Personalrat zu beteiligen.

Diese Seite ist für Tarifbeschäftigte bei Bund, Ländern und Kommunen und für Personalabteilungen im öffentlichen Dienst. Sie rechnet die Kündigungsfristen des TVöD und des TV-L für jede Stufe mit demselben Zugangstag durch, zeigt rückwärts, bis wann eine Kündigung für das nächste Quartalsende zugehen muss, prüft an einem Beispiel die ordentliche Unkündbarkeit und erklärt die Sonderregeln für befristete Verträge, die Beteiligung des Personalrats und den Unterschied zu Beamten.
Wann die tariflichen Regeln gelten
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt für Beschäftigte des Bundes und der Kommunen, der TV-L für die Länder. Welcher Tarifvertrag anzuwenden ist, steht im Arbeitsvertrag: Tarifverträge dürfen von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen, und Arbeitgeber und Beschäftigte, die nicht tarifgebunden sind, können sie im Vertrag in Bezug nehmen (§ 622 Abs. 4 BGB). Die Kündigungsfristen in § 34 Abs. 1 sind in TVöD und TV-L gleich lautend und gelten für beide Seiten – anders als die gesetzliche Staffel, die nur den Arbeitgeber bindet.
Die Fristen des § 34 – durchgerechnet
In den ersten sechs Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Frist zwei Wochen zum Monatsschluss. Danach richtet sie sich nach der Beschäftigungszeit: bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, ab mehr als einem Jahr sechs Wochen, dann gestaffelt nach fünf, acht, zehn und zwölf Jahren drei bis sechs Monate; ab sechs Wochen endet das Arbeitsverhältnis zum Schluss eines Kalendervierteljahres, also zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember (§ 34 Abs. 1 TVöD und TV-L). Die Tabelle rechnet jede Stufe für denselben Zugangstag, Donnerstag, 8. Oktober 2026:
| Beschäftigungszeit | Frist | Fristende | Arbeitsverhältnis endet am |
|---|---|---|---|
| bis Ende des sechsten Monats | zwei Wochen zum Monatsschluss | Do 22.10.2026 | Sa 31.10.2026 |
| bis zu einem Jahr | ein Monat zum Monatsschluss | So 08.11.2026 | Mo 30.11.2026 |
| mehr als ein Jahr | sechs Wochen zum Quartalsende | Do 19.11.2026 | Do 31.12.2026 |
| mindestens fünf Jahre | drei Monate zum Quartalsende | Fr 08.01.2027 | Mi 31.03.2027 |
| mindestens acht Jahre | vier Monate zum Quartalsende | Mo 08.02.2027 | Mi 31.03.2027 |
| mindestens zehn Jahre | fünf Monate zum Quartalsende | Mo 08.03.2027 | Mi 31.03.2027 |
| mindestens zwölf Jahre | sechs Monate zum Quartalsende | Do 08.04.2027 | Mi 30.06.2027 |
Zum Vergleich: Mit der gesetzlichen Probezeitfrist (§ 622 Abs. 3 BGB) wäre schon am 22. Oktober Schluss, weil sie an jedem Tag enden kann; der Tarif verschiebt das Ende auf den Monatsschluss. Meist stellt sich die Frage aber rückwärts: Bis wann muss eine Kündigung zugehen, damit das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2027 endet?
| Frist | Spätester Zugang für Ende Mi 31.03.2027 |
|---|---|
| sechs Wochen | Mi 17.02.2027 |
| drei Monate | Do 31.12.2026 |
| vier Monate | Mo 30.11.2026 |
| fünf Monate | Sa 31.10.2026 – praktisch Fr 30.10.2026 |
| sechs Monate | Mi 30.09.2026 – schon vorbei; nächster Termin ist der 30.06.2027 mit Zugang bis Do 31.12.2026 |
Ein Wochenende als letzter Zugangstag verlängert nichts; dann muss das Schreiben am vorangehenden Werktag ankommen. Wie Fristen gezählt werden, steht im Ratgeber Kündigungsfristen richtig berechnen.
Was als Beschäftigungszeit zählt
Beschäftigungszeit ist die beim selben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen war. Ein Sonderurlaub nach § 28 zählt nur, wenn der Arbeitgeber vorher schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt hat. Wer zwischen Arbeitgebern im Geltungsbereich desselben Tarifvertrags oder von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber wechselt, nimmt die Zeiten mit (§ 34 Abs. 3).
Ordentlich unkündbar: der Check
Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat und mehr als 15 Jahre Beschäftigungszeit hat, kann vom Arbeitgeber nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden (§ 34 Abs. 2). Der Kreis ist allerdings unterschiedlich gezogen:
| Tarifvertrag | Wer ist erfasst? | Altfälle |
|---|---|---|
| TVöD | Beschäftigte der Mitglieder eines Mitgliedverbands der VKA im Tarifgebiet West und alle Beschäftigten des Bundes | wer nach den bis 30.09.2005 geltenden Regeln unkündbar war, bleibt es |
| TV-L | nur Beschäftigte im Tarifgebiet West | wer nach den bis 31.10.2006 geltenden Regeln unkündbar war, bleibt es |
Ein Beispiel: Eine 46-jährige Verwaltungsangestellte einer Stadt, deren Arbeitgeberverband Mitglied der VKA ist, arbeitet im Tarifgebiet West und ist seit dem 1. November 2011 beschäftigt. Ihre Beschäftigungszeit überschreitet 15 Jahre ab dem 1. November 2026. Stellt man – als Rechenannahme – auf den Zugang der Kündigung ab, wäre eine ordentliche Kündigung noch möglich, wenn sie spätestens am Samstag, 31. Oktober 2026, zugeht; mit sechs Monaten Frist würde das Arbeitsverhältnis dann am 30. Juni 2027 enden. Ab dem 1. November 2026 bleibt nur die Kündigung aus wichtigem Grund.
Unkündbar heißt nicht unangreifbar. Möglich bleibt die außerordentliche Kündigung, auch mit einer Auslauffrist: Bei ordentlich Unkündbaren kann eine solche Kündigung wegen Krankheit nach einer umfassenden Interessenabwägung in Betracht kommen, wenn Entgeltfortzahlung für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage zu erwarten ist (BAG, 25.04.2018, 2 AZR 6/18, Leitsatz). Einzelheiten unter Personenbedingte Kündigung. Und ein Auflösungsvertrag ist auch mit Unkündbaren jederzeit möglich – beim Arbeitslosengeld aber heikel: Die Weisungen der Bundesagentur nennen für den wichtigen Grund bei einem Aufhebungsvertrag unter drohender Kündigung ausdrücklich die Voraussetzung, dass der Beschäftigte nicht unkündbar war (FW 159.1.2.1.1); bei Unkündbaren prüft die Agentur im Einzelfall, ob der Kündigung arbeitsrechtlich nichts im Weg gestanden hätte (Anlage 6, Beispiel 3). Mehr unter Aufhebungsvertrag.

Befristete Verträge: eigene Fristen nach § 30
Für befristet Beschäftigte gibt es Sonderregeln – aber nicht für alle: Sie gelten im TVöD für Beschäftigte der VKA-Mitglieder im Tarifgebiet West und für Beschäftigte des Bundes, im TV-L im Tarifgebiet West, jeweils für Tätigkeiten, die vor 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätten, und nicht für Verträge nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz bzw. den Hochschulregeln (§ 30 Abs. 1).
- Probezeit: sechs Wochen bei Befristung ohne Sachgrund, sechs Monate bei Befristung mit Sachgrund; in dieser Zeit zwei Wochen zum Monatsschluss (§ 30 Abs. 4).
- Danach: ordentliche Kündigung nur, wenn der Vertrag mindestens zwölf Monate dauert (§ 30 Abs. 5).
- Fristen: bei insgesamt mehr als sechs Monaten beim selben Arbeitgeber vier Wochen, ab mehr als einem Jahr sechs Wochen, jeweils zum Monatsschluss; ab mehr als zwei Jahren drei, ab mehr als drei Jahren vier Monate zum Quartalsende. Aneinandergereihte Verträge zählen zusammen, Unterbrechungen bis drei Monate schaden nicht, wenn das Ausscheiden nicht vom Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war (§ 30 Abs. 5).
- Sachgrundlose Befristung: mindestens sechs Monate, in der Regel nicht unter zwölf Monaten; vor Ablauf muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist (§ 30 Abs. 3).
Beispiel aus dieser Gruppe: befristeter Vertrag über 18 Monate seit dem 1. Februar 2026, Zugang der Kündigung am 8. Oktober 2026 – nach mehr als sechs Monaten gelten vier Wochen zum Monatsschluss, das Arbeitsverhältnis endet am 30. November 2026. Wer nicht unter diese Gruppe fällt, kann im befristeten Vertrag nur ordentlich kündigen, wenn es vereinbart ist – siehe Befristeter Vertrag.
Personalrat statt Betriebsrat
In Verwaltungen und Betrieben von Bund, Ländern und Gemeinden gibt es keinen Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 130 BetrVG). An die Stelle des Betriebsrats tritt der Personalrat nach den Personalvertretungsgesetzen – für den Bund das Bundespersonalvertretungsgesetz, für Länder und Kommunen die Gesetze der Länder mit eigenen Fristen. Beim Bund gilt:
| Kündigung | Beteiligung | Frist des Personalrats | Grundlage |
|---|---|---|---|
| ordentlich | Mitwirkung: Erörterung; Einwendungen etwa wegen Sozialauswahl oder anderer Beschäftigungsmöglichkeit | zehn Arbeitstage, sonst gilt die Maßnahme als gebilligt | § 85 BPersVG, § 81 BPersVG |
| außerordentlich | Anhörung mit Begründung | Bedenken unverzüglich, spätestens binnen drei Arbeitstagen | § 86 BPersVG |
| ohne Beteiligung | Kündigung unwirksam | § 85 BPersVG, Abs. 3 | |
Hat der Personalrat Einwendungen erhoben und erhebt der Beschäftigte Kündigungsschutzklage, hat er auf Verlangen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Ende des Prozesses; das Arbeitsgericht kann ihn auf Antrag davon entbinden (§ 85 Abs. 2 BPersVG). Bei schwerbehinderten Beschäftigten ist zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen – mit den Fristen von einer Woche bzw. drei Tagen wie beim Betriebsrat, auch bei öffentlichen Arbeitgebern (BAG, 29.01.2026, 2 AZR 128/25).
Beamte kündigen nicht
Beamtinnen und Beamte stehen in keinem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Dienstverhältnis. Sie kündigen nicht, sondern verlangen ihre Entlassung. Beim Bund geht das jederzeit schriftlich; die Erklärung kann binnen zwei Wochen zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, und die Entlassung kann längstens drei Monate hinausgeschoben werden, bis die Aufgaben ordnungsgemäß erledigt sind (§ 33 BBG). In den Ländern sind Beamte zu entlassen, wenn sie die Entlassung in schriftlicher Form verlangen (§ 23 BeamtStG). Weitere Folgen – etwa für die Versorgung – behandelt diese Seite nicht.
Zeugnis und Ausschlussfrist beim Ausscheiden
- Zeugnis: Anspruch auf ein Endzeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit, Führung und Leistung; ein vorläufiges Zeugnis bei bevorstehender Beendigung; beide sind unverzüglich auszustellen (§ 35 TVöD und TV-L). Mehr unter Arbeitszeugnis.
- Ausschlussfrist: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden (§ 37). Im TVöD genügt die Textform, also auch eine E-Mail; der TV-L verlangt die schriftliche Geltendmachung. Das betrifft zum Beispiel die Abgeltung von Resturlaub oder Überstunden – siehe Resturlaub und Überstunden.
Quellen
- TVöD, Lesefassung des dbb (§ 2 Probezeit, § 30 Befristete Arbeitsverträge, § 33 Beendigung ohne Kündigung, § 34 Kündigung, § 35 Zeugnis, § 37 Ausschlussfrist) – abgerufen am 05.10.2026
- TV-L § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses, TV-L § 30 Befristete Arbeitsverträge, TV-L § 33, TV-L § 35 Zeugnis und TV-L § 37 Ausschlussfrist (BAYERN.RECHT, Text gilt ab 01.07.2026) – abgerufen am 05.10.2026
- § 622 BGB und § 130 BetrVG – Öffentlicher Dienst
- § 81 BPersVG, § 85 BPersVG – Ordentliche Kündigung und § 86 BPersVG – Außerordentliche Kündigung
- § 33 BBG – Entlassung auf Verlangen und § 23 BeamtStG
- BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 6/18 (Krankheit bei ordentlich Unkündbaren) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 29.01.2026, 2 AZR 128/25 (Schwerbehindertenvertretung, auch bei öffentlichen Arbeitgebern) – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III, gültig ab 01.07.2026 (Nr. 159.1.2.1.1) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Nehme ich meine Beschäftigungszeit mit, wenn ich von der Kommune zum Land wechsle?
Der TV-L rechnet Zeiten bei einem Arbeitgeber aus seinem Geltungsbereich an und gilt entsprechend beim Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TV-L); der TVöD enthält dieselbe Regel. Wer von einer Kommune zu einem Land wechselt, kommt also von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, und die Zeiten zählen für die Kündigungsfristen und die Unkündbarkeit mit.
Gilt die Unkündbarkeit auch, wenn ich in Teilzeit arbeite?
Ja. § 34 Abs. 2 knüpft nur an das Alter, die Beschäftigungszeit und das Tarifgebiet an, nicht an den Umfang der Arbeitszeit. Beschäftigungszeit ist die beim Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch in Teilzeit.
Darf ich als Unkündbare selbst kündigen?
Ja. Die Unkündbarkeit schützt nur vor ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber. Du selbst kündigst mit der Frist nach § 34 Abs. 1 – nach zwölf Jahren also mit sechs Monaten zum Quartalsende – oder einigst dich auf einen Auflösungsvertrag (§ 33 Abs. 1 Buchst. b).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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