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Kündigung in der Zeitarbeit
In der Zeitarbeit besteht der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher – nur dort wird gekündigt, nicht beim Kundenbetrieb (§ 1 AÜG). Gilt der Manteltarifvertrag DGB/GVP, beträgt die Frist in den ersten drei Monaten eine Woche, bis zum sechsten Monat zwei Wochen und danach für beide Seiten die gesetzliche Frist einschließlich der Staffel nach Jahren. Das Ende eines Einsatzes beendet den Arbeitsvertrag nicht.

Diese Seite ist für Zeitarbeitnehmer, die kündigen wollen oder gekündigt wurden, für Personaldienstleister, die einem Zeitarbeitnehmer kündigen, und für Kundenbetriebe, die wissen wollen, was sie dürfen. Sie erklärt, wer in der Zeitarbeit wem kündigt, rechnet die Fristen des seit 2026 geltenden Manteltarifvertrags Phase für Phase durch, zeigt, warum das Ende eines Einsatzes noch kein Kündigungsgrund ist, und was beim Wechsel zum Kundenbetrieb gilt.
Drei Beteiligte, ein Arbeitsvertrag
In der Zeitarbeit – im Gesetz Arbeitnehmerüberlassung – hat der Zeitarbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher, also dem Personaldienstleister. Der Kundenbetrieb, der Entleiher, setzt ihn ein und erteilt die Weisungen, ist aber nicht sein Arbeitgeber (§ 1 Abs. 1 AÜG). Deshalb gilt: Gekündigt wird nur zwischen Verleiher und Zeitarbeitnehmer. Der Kundenbetrieb kann weder kündigen noch gekündigt werden; er kann nur den Einsatz nach seinem Vertrag mit dem Verleiher beenden. Zeitarbeitnehmer bleiben auch während des Einsatzes Angehörige des Betriebs des Verleihers (§ 14 Abs. 1 AÜG) – gibt es dort einen Betriebsrat, ist er vor einer Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG).
| Was endet | Wodurch | Grundlage |
|---|---|---|
| der Einsatz beim Kunden | nach dem Vertrag zwischen Verleiher und Kundenbetrieb; das Arbeitsverhältnis läuft weiter | § 1 Abs. 1 AÜG |
| das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher | Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Ablauf einer Befristung | § 623 BGB |
| das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher kraft Gesetzes | wenn derselbe Zeitarbeitnehmer länger als 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Kunden eingesetzt wird; dann gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Kunden als zustande gekommen – außer der Zeitarbeitnehmer erklärt binnen eines Monats, am Vertrag mit dem Verleiher festzuhalten (Erklärung vorher persönlich bei der Agentur für Arbeit vorlegen) | § 1 Abs. 1b AÜG, § 9 AÜG, § 10 AÜG |
| das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag | mit Ablauf des Monats, in dem erstmals ein Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente besteht – nicht für Verträge, die vor 2026 nach dem MTV BAP geschlossen wurden | § 2.3 MTV DGB/GVP |
Wie die Höchstdauer gerechnet wird: Ein Einsatz beim selben Kunden ab Montag, 1. Juni 2026, erreicht die 18 Monate mit Ablauf des 30. November 2027 (Rechenannahme nach den Regeln des BGB). Frühere Einsätze beim selben Kunden zählen mit, wenn zwischen ihnen nicht mehr als drei Monate lagen; Tarifverträge der Einsatzbranche können eine andere Höchstdauer festlegen (§ 1 Abs. 1b AÜG).
Die Fristen nach dem Manteltarifvertrag DGB/GVP
Seit dem 1. Januar 2026 gilt der Manteltarifvertrag zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) und den DGB-Gewerkschaften; er ersetzt die früheren Tarifwerke von BAP und iGZ (§ 16 MTV). Er gilt bei Tarifbindung und, wenn der Arbeitsvertrag auf ihn verweist, auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer (§ 622 Abs. 4 BGB). Seine Fristen (§ 2.4 MTV):
- in den ersten drei Monaten eine Woche,
- nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des sechsten Monats zwei Wochen,
- bei Neueinstellungen in den ersten zwei Wochen ein Tag, wenn der Arbeitsvertrag das vorsieht – Neueinstellung heißt: mindestens drei Monate vorher kein Arbeitsverhältnis bei diesem Arbeitgeber,
- danach für beide Seiten die gesetzlichen Fristen des § 622 Abs. 1 BGB und § 622 Abs. 2 BGB, einschließlich der Staffel nach Jahren.
Die Tabelle rechnet ein Arbeitsverhältnis durch, das am Montag, 2. November 2026, beginnt. Maßgeblich ist, in welche Phase der Zugang der Kündigung fällt (Rechenannahme):
| Phase | Zeitraum | Frist | Zugang | Ende |
|---|---|---|---|---|
| Neueinstellung, erste zwei Wochen (nur wenn vereinbart) | 02.11.–15.11.2026 | ein Tag | Mi 04.11.2026 | Do 05.11.2026 |
| erste drei Monate | bis Mo 01.02.2027 | eine Woche | Fr 29.01.2027 | Fr 05.02.2027 |
| vierter bis sechster Monat | 02.02.–01.05.2027 | zwei Wochen | Mi 03.02.2027 | Mi 17.02.2027 |
| ab dem siebten Monat | ab 02.05.2027 | vier Wochen zum 15. oder Monatsende | Mo 03.05.2027 | Mo 31.05.2027 |
Die Phasengrenze macht den Unterschied: Wer am Freitag, 29. Januar, kündigt, ist eine Woche später frei; wer am Mittwoch danach kündigt, braucht schon zwei Wochen. Die Fristen gelten ausdrücklich auch für befristete Arbeitsverhältnisse, und die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 2.4 MTV, § 623 BGB). Die verkürzte Frist für Aushilfen nach § 622 Abs. 5 BGB, Nr. 1 gilt in der Zeitarbeit nicht (§ 11 Abs. 4 AÜG).
Die Staffel gilt auch für dich
Anders als nach dem Gesetz, wo die längeren Fristen nur den Arbeitgeber binden, gilt die Staffel des Manteltarifvertrags „beiderseits“. Ein Beispiel: Ein Zeitarbeitnehmer ist seit dem 1. März 2021 beim selben Verleiher beschäftigt und kündigt selbst; die Kündigung geht am Montag, 12. Oktober 2026, zu. Nach mehr als fünf Jahren gelten zwei Monate zum Monatsende: Fristende Samstag, 12. Dezember, Ende des Arbeitsverhältnisses am Donnerstag, 31. Dezember 2026. Ohne den Tarifvertrag hätte er nur die Grundfrist einhalten müssen und wäre am 15. November 2026 frei gewesen. Mehr zur Staffel unter Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis; mit eigenen Daten rechnet der Arbeitsvertrag-Rechner:
Rechner
Arbeitsvertrag: Kündigungsfrist berechnen
Wann endet das Arbeitsverhältnis – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit Probezeit, Staffel nach Betriebszugehörigkeit, TVöD/TV-L, Ausbildung und Elternzeit.
Grundlage: § 622 BGB und § 623 BGB (Schriftform, keine E-Mail); öffentlicher Dienst § 34 TVöD und TV-L; Ausbildung § 22 BBiG; Elternzeit § 19 BEEG. Arbeits- und andere Tarifverträge können andere Fristen vorsehen. Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten von Gesetzes wegen nur für den Arbeitgeber – für dich als Arbeitnehmer nur, wenn dein Vertrag oder Tarifvertrag sie auf dich überträgt; deine Frist darf nie länger sein als die des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 6 BGB). Klagefrist: § 4 KSchG.
Einsatz vorbei – und der Job?
Das Ende eines Einsatzes beendet den Arbeitsvertrag nicht. Der Verleiher trägt das Risiko, dass er für einen Zeitarbeitnehmer gerade keinen Kunden hat: Den Lohn für einsatzfreie Zeiten schuldet er nach den Regeln des Annahmeverzugs, und dieses Recht kann vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 11 Abs. 4 AÜG, § 615 BGB).
Will der Verleiher deshalb betriebsbedingt kündigen, gelten die allgemeinen Regeln: Der Bedarf an der Arbeit muss voraussichtlich dauerhaft entfallen sein (BAG, 23.02.2012, 2 AZR 548/10, Rn. 15). Nur kurzfristige Auftrags- oder Produktionsschwankungen müssen ausgeschlossen sein; der Arbeitgeber hat den dauerhaften Rückgang mit Zahlen aus vergleichbaren Zeiträumen nachvollziehbar darzulegen (Rn. 20, mit Verweis auf BAG 18.05.2006 – 2 AZR 412/05). Ein einzelner beendeter Kundenauftrag zeigt für sich genommen noch keinen dauerhaften Rückgang – der Verleiher muss darlegen, dass auch künftig keine Einsatzmöglichkeit zu erwarten ist. Gilt das Kündigungsschutzgesetz – nach sechs Monaten und bei mehr als zehn Beschäftigten im Betrieb des Verleihers –, kommt eine Sozialauswahl unter den vergleichbaren Zeitarbeitnehmern hinzu. Den Prüfweg zeigt die Seite Betriebsbedingte Kündigung.

Arbeitszeitkonto, Urlaub und Ausschlussfrist beim Ausscheiden
Der Manteltarifvertrag regelt die Abrechnung beim Ende genau:
| Thema | Regel im MTV DGB/GVP |
|---|---|
| Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto | wird beim Ausscheiden ausgezahlt (§ 4.5) |
| Minusstunden | werden bei Eigenkündigung oder außerordentlicher Kündigung bis zu 35 Stunden verrechnet, wenn Nacharbeit betrieblich nicht möglich ist – nicht, wenn der Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat (§ 4.5) |
| Freistellung nach einer Kündigung | erlaubt, unter Fortzahlung des Entgelts und Anrechnung von Urlaub und Zeitguthaben; bei betriebsbedingter Kündigung darf das Arbeitszeitkonto so nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgebaut werden (§ 4.6) |
| Resturlaub | ist während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen, sonst abzugelten (§ 9.7); im Austrittsjahr ein Zwölftel je vollem Monat, mindestens der gesetzliche Mindesturlaub (§ 9.5) |
| Ausschlussfrist | Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit mindestens in Textform geltend gemacht und nach einer Ablehnung binnen weiterer drei Monate eingeklagt werden (§ 13) |
Wechsel zum Kundenbetrieb
Wer vom Kundenbetrieb übernommen werden möchte, ist durch das Gesetz geschützt: Unwirksam sind Vereinbarungen, die dem Kunden verbieten, den Zeitarbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher einzustellen, und solche, die dem Zeitarbeitnehmer verbieten, dann beim Kunden anzufangen. Ebenso unwirksam ist eine Abrede, nach der der Zeitarbeitnehmer dem Verleiher eine Vermittlungsgebühr zahlen soll; der Verleiher darf sich die Vermittlung nur vom Kunden angemessen vergüten lassen (§ 9 AÜG, Abs. 1 Nr. 3 bis 5).
Die Kündigungsfrist beim Verleiher bleibt aber bestehen. Wer zum Kunden wechseln will, kündigt fristgerecht oder vereinbart mit dem Verleiher einen Aufhebungsvertrag. Zwei Folgen sollte man kennen:
- Wartezeit beginnt neu: Die Zeit als Zeitarbeitnehmer beim Kunden zählt im späteren Arbeitsverhältnis mit ihm regelmäßig nicht für die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (BAG, 20.02.2014, 2 AZR 859/11, Leitsatz). Mehr unter Wann das Kündigungsschutzgesetz gilt.
- Sperrzeit bei befristeter Anschlussstelle: Wer ein unbefristetes Zeitarbeitsverhältnis zugunsten einer regulären, günstigeren Stelle aufgibt, die auf mindestens zwei Monate befristet ist, und zeitnah wechselt, hat nach den Weisungen der Bundesagentur einen wichtigen Grund (FW 159.1.2.1 Buchst. p). Einzelheiten unter Sperrzeit nach Eigenkündigung.
Was jede Seite tun sollte
Als Zeitarbeitnehmer
- Kündigung an den Verleiher richtenNicht an den Kundenbetrieb – auch wenn du dort täglich arbeitest. Schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift; ein Muster bietet die Vorlage Kündigung durch den Arbeitnehmer.
- Phase bestimmenEine Woche, zwei Wochen oder gesetzliche Frist – und nach Jahren die Staffel auch für dich.
- Konten prüfenArbeitszeitkonto, Urlaub und Zuschläge mit der letzten Abrechnung vergleichen und offene Beträge binnen drei Monaten geltend machen.
- Bei Kündigung durch den VerleiherKlagefrist von drei Wochen beachten (§ 4 KSchG) und dich arbeitsuchend melden – siehe Kündigungsschutzklage.
Als Verleiher
- Den dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs mit Auftrags- und Einsatzzahlen belegen, bevor wegen fehlender Einsätze gekündigt wird.
- Betriebsrat anhören, Sozialauswahl dokumentieren, Frist nach Phase und Staffel berechnen.
- Freistellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos bei betriebsbedingter Kündigung nur mit Zustimmung.
Als Kundenbetrieb
- Einen unerwünschten Einsatz über den Verleiher beenden – eine Kündigung durch den Kunden gibt es nicht.
- Die Höchstüberlassungsdauer im Blick behalten: Nach 18 Monaten kann ohne Festhaltenserklärung ein Arbeitsverhältnis zum Kunden selbst entstehen.
- Übernahmen sind erlaubt; eine Vermittlungsvergütung darf der Verleiher allenfalls mit dem Kunden vereinbaren, nicht mit dem Zeitarbeitnehmer.
Quellen
- § 1 AÜG – Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht, § 9 AÜG – Unwirksamkeit, § 10 AÜG, § 11 AÜG und § 14 AÜG
- § 615 BGB, § 622 BGB und § 623 BGB
- § 102 BetrVG und § 4 KSchG
- Manteltarifvertrag DGB/GVP für die Zeitarbeit (§§ 2.3, 2.4, 4.5, 4.6, 9.5, 9.7, 13, 16) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 23.02.2012, 2 AZR 548/10 (dauerhafter Wegfall des Beschäftigungsbedarfs) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 20.02.2014, 2 AZR 859/11 (Leiharbeit und Wartezeit) – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III, gültig ab 01.07.2026 (Nr. 159.1.2.1 Buchst. p) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Muss ich mein Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn ich Anfang des Jahres kündige?
Nach dem Manteltarifvertrag DGB/GVP müssen Zeitarbeitnehmer, die bis zum 31. März des Folgejahres ausscheiden, das Weihnachtsgeld zurückzahlen – außer bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 11 MTV). Wer also im Februar selbst kündigt und im März ausscheidet, muss mit der Rückforderung rechnen.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für Zeitarbeitnehmer?
Ja, im Verhältnis zum Verleiher: wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung länger als sechs Monate besteht und der Betrieb des Verleihers in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer hat (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG). Dann braucht auch eine Kündigung wegen fehlender Einsätze einen dringenden betrieblichen Grund.
Darf der Kundenbetrieb mich einfach nach Hause schicken?
Er kann deinen Einsatz beenden, wenn sein Vertrag mit dem Verleiher das zulässt. Dein Arbeitsverhältnis besteht dann aber mit dem Verleiher weiter, und dieser muss dich weiter bezahlen, auch wenn er gerade keinen neuen Einsatz hat (§ 11 Abs. 4 AÜG, § 615 BGB).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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