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Fristen nach erhaltener Kündigung

Trag ein, wann dir die Kündigung zugegangen ist und wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Der Rechner nennt das Ende der dreiwöchigen Klagefrist, den Tag für die Meldung als arbeitsuchend – mit einer Woche Puffer – und den ersten Tag der Arbeitslosigkeit; auf Wunsch auch die Mitteilungsfristen bei Schwangerschaft und Schwerbehinderung.

Von Rechtsstand geprüft am 4 Min. Lesezeit

Der Rechner ist für Beschäftigte, denen der Arbeitgeber gekündigt hat. Er rechnet die Fristen aus, die ab dem Zugang der Kündigung laufen, und legt sie als Kalendereinträge ab: die Klagefrist, die Meldungen bei der Agentur für Arbeit und die Mitteilung eines besonderen Kündigungsschutzes. Was in den ersten Tagen zu tun ist, ordnet der Fahrplan auf der Seite Kündigung erhalten.

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Kündigung erhalten: deine Fristen

Klagefrist, Meldung bei der Arbeitsagentur und Arbeitslosmeldung auf einen Blick – mit Kalendereinträgen.

Besonderer Kündigungsschutz (nur ankreuzen, wenn er auf dich zutrifft)
Für die Klagefrist: Endet sie an einem Feiertag, gilt der nächste Werktag.

Grundlage: § 4 KSchG (Klage binnen drei Wochen nach Zugang), § 38 SGB III (Meldung als arbeitsuchend) und § 159 SGB III (Sperrzeit bei verspäteter Meldung); Mitteilungsfristen § 17 MuSchG und § 173 SGB IX mit BAG, 09.06.2011, 2 AZR 703/09. Versäumst du die Klagefrist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam.

So rechnet der Rechner

FristRechnung im RechnerGrundlage
KündigungsschutzklageZugang plus 21 Tage; fällt der Tag auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag des gewählten Landes, gilt der nächste Werktag§ 4 KSchG, § 222 ZPO
Schwangerschaft mitteilen (Haken)Zugang plus 14 Tage, ohne Verschiebung§ 17 Abs. 1 MuSchG
Schwerbehinderung mitteilen (Haken)Zugang plus 21 Tage, ohne VerschiebungBAG, 09.06.2011, 2 AZR 703/09
Arbeitsuchend meldenLiegen bis zum Ende mindestens drei Monate: letzter rechnerischer Tag und eine Woche früher als sicherer Tag; sonst drei Kalendertage nach Zugang§ 38 Abs. 1 SGB III
Arbeitslos meldenerster Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses§ 141 SGB III

Die Kalendereinträge liegen vor dem jeweiligen Stichtag: fünf Tage vor dem Ende der Klagefrist, drei Tage vor den Mitteilungsfristen, auf dem sicheren Tag für die Meldung als arbeitsuchend. Die Woche Puffer nimmt der Rechner, weil weder die Arbeitsagentur noch Gerichte den letzten möglichen Tag festgelegt haben. Fällt der dritte Tag der kurzen Meldefrist auf ein Wochenende, weist er darauf hin, dass offen ist, ob sie sich verschiebt – online melden kannst du dich auch dann.

Drei Beispiele, durchgerechnet

Kündigung zum Jahresende

Zugang am Montag, 5. Oktober 2026, Ende am 31. Dezember 2026. Die Klage muss bis Montag, 26. Oktober 2026, beim Arbeitsgericht eingehen. Zwischen Zugang und Ende liegen keine drei Monate; für die Meldung als arbeitsuchend bleiben deshalb nur drei Tage – bis Donnerstag, 8. Oktober 2026. Eine Schwangerschaft, von der der Arbeitgeber nichts weiß, teilst du bis Montag, 19. Oktober, mit, eine Schwerbehinderung oder deinen Antrag in der Regel bis Montag, 26. Oktober. Arbeitslos melden musst du dich am ersten Tag ohne Arbeit, Freitag, 1. Januar 2027 – Neujahr. Weil die Agentur an diesem Tag und am Wochenende danach geschlossen ist, wirkt eine Meldung am Montag, 4. Januar 2027, auf den 1. Januar zurück, online wie persönlich (§ 141 Abs. 2 SGB III). Das steht nur im Text des Kalendereintrags; die Ergebniszeile nennt den 1. Januar.

Lange Kündigungsfrist

Zugang am Montag, 5. Oktober 2026, Ende am 31. März 2027. Rechnerisch reicht die Meldung als arbeitsuchend bis Donnerstag, 31. Dezember 2026; der Rechner empfiehlt mit Puffer Donnerstag, 24. Dezember 2026. Die Klagefrist bleibt dieselbe wie im ersten Beispiel – sie hängt nur vom Zugang ab, nicht vom Ende.

Feiertag am Fristende

Zugang am Samstag, 5. Dezember 2026. Drei Wochen später ist Samstag, 26. Dezember, der zweite Weihnachtstag; die Klagefrist endet deshalb am Montag, 28. Dezember 2026. Die Mitteilungsfristen verschiebt der Rechner nicht: Eine Schwangerschaft wäre bis Samstag, 19. Dezember, mitzuteilen.

Was der Rechner nicht prüft

  • Den Zugang selbst: Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung in deinen Briefkasten kam, auch während des Urlaubs (BAG, 22.03.2012, 2 AZR 224/11). Wie der Zugang bestimmt wird, steht unter Zugang der Kündigung.
  • Sonderfälle der Klagefrist: Braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, läuft die Frist erst ab deren Bekanntgabe an dich – außer der Arbeitgeber wusste vom Schutz nichts (§ 4 KSchG). Nach dem Wehrdienst beginnt sie erst zwei Wochen nach Dienstende (§ 2 ArbPlSchG).
  • Frist versäumt: Die nachträgliche Zulassung der Klage – Antrag innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Hindernis behoben ist, und spätestens sechs Monate nach dem Ende der versäumten Frist (§ 5 KSchG) – rechnet er nicht; mehr unter Kündigungsschutzklage.
  • Abgelaufene Fristen: Liegt der Zugang länger zurück, warnt der Rechner nicht; Kalendereinträge für verstrichene Fristen setzt er auf heute.
  • Weitere Schutzrechte: Elternzeit, Pflegezeit oder ein Betriebsratsamt fragt er nicht ab (Sonderkündigungsschutz). Der Schutz bei Schwerbehinderung setzt außerdem voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand (Schwerbehinderung).
  • Feiertage am Ort des Gerichts: Wähl das Bundesland, in dem das zuständige Arbeitsgericht liegt.

Die Klagefrist ist streng: Ohne rechtzeitige Klage gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG). Hilfe geben Gewerkschaft, Fachanwalt für Arbeitsrecht und die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts. Wer sich zu spät arbeitsuchend meldet, riskiert eine Woche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III); wie die Meldung geht, erklärt die Seite Arbeitsuchend melden. Alle Eingaben bleiben in deinem Browser.

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich mich arbeitsuchend melden, wenn ich gegen die Kündigung klage?

Ja. Die Pflicht gilt auch, wenn du Kündigungsschutzklage erhebst oder dir eine Weiterbeschäftigung in Aussicht gestellt wird (§ 38 Abs. 1 SGB III).

Wie melde ich mich arbeitsuchend?

Eine Form ist nicht vorgeschrieben: online, persönlich, telefonisch oder schriftlich. Für die spätere Arbeitslosmeldung brauchst du dagegen das Fachportal der Arbeitsagentur oder einen Besuch vor Ort (§ 141 Abs. 1 SGB III).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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