Rechner
Krankenkassen-Wechselrechner
Gib an, wann dein Antrag bei der neuen Kasse eingeht und seit wann du bei der alten Mitglied bist. Der Rechner nennt das Ende der alten Mitgliedschaft und den ersten Tag bei der neuen – zum Ende des übernächsten Monats, frühestens nach zwölf Monaten Bindung. Nach einer Erhöhung des Zusatzbeitrags entfällt die Bindung, wenn du bis zum Ende des Erhöhungsmonats wechselst.
Der Rechner ist für gesetzlich Versicherte, die ihre Krankenkasse wechseln wollen – ohne besonderen Anlass oder weil ihre Kasse den Zusatzbeitrag erhöht. Er nennt das Ende der Mitgliedschaft bei der alten Kasse und den ersten Tag bei der neuen. Wie der Wechsel abläuft, was Zusatzbeiträge ausmachen und wann du die gesetzliche Versicherung ganz verlassen kannst, erklärt die Seite Krankenkasse wechseln; dort stehen auch Rechenbeispiele zum Jahreswechsel.
Rechner
Krankenkasse wechseln: ab wann?
Der früheste Wechsel – auch mit Sonderkündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung.
Grundlage: § 175 SGB V. Beim Wechsel meldet die neue Kasse; eine eigene Kündigung brauchst du nur, wenn du die gesetzliche Krankenversicherung verlässt.
So rechnet der Rechner
- ErklärungsmonatMaßgeblich ist der Tag, an dem dein Antrag bei der neuen Kasse eingeht – das Gesetz nennt ihn Wahlerklärung; lässt du das Feld leer, nimmt der Rechner heute. Die Meldung der neuen Kasse ersetzt die Kündigung bei der alten (§ 175 Abs. 4 SGB V).
- EndeDie alte Mitgliedschaft endet mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der Antrag eingeht: Ein Antrag im Oktober führt zum 31. Dezember, einer im November zum 31. Januar.
- BindungMit dem Datum, seit dem du Mitglied bist, prüft er die Bindung von zwölf Monaten. Läuft sie länger, setzt er das Ende auf den letzten Tag des Monats, in dem die Bindung abläuft, und sagt das dazu.
- SonderkündigungWählst du „Zusatzbeitrag wird erhöht“ und gibst den Tag ein, ab dem der neue Satz gilt, nennt er den Monatsletzten dieses Monats als letzten Tag für den Antrag und rechnet ohne Bindung. Geht dein Antrag später ein, meldet er, dass nur noch der normale Wechsel bleibt.
Der Rechner läuft in deinem Browser und überträgt nichts; eine Kalenderdatei bietet er hier nicht an.
Fünf Fälle, durchgerechnet
| Ausgangslage | Antrag geht ein | Letzter Tag alte Kasse | Erster Tag neue Kasse |
|---|---|---|---|
| Mitglied seit 2019 | Fr 30.10.2026 | 31.12.2026 | 01.01.2027 |
| Mitglied seit 2019, ein Wochenende später | Mo 02.11.2026 | 31.01.2027 | 01.02.2027 |
| Mitglied seit 15. März 2026 | Mo 05.10.2026 | 31.03.2027 | 01.04.2027 |
| Mitglied seit 1. Januar 2027, Zusatzbeitrag steigt zum 1. Juli 2027 | Mo 12.07.2027 | 30.09.2027 | 01.10.2027 |
| wie zuvor, Sonderrecht verpasst | Di 03.08.2027 | 31.12.2027 | 01.01.2028 |
Die ersten beiden Zeilen trennt nur ein Wochenende, im Ergebnis aber ein ganzer Monat: Es zählt der Monat, in dem der Antrag eingeht, nicht der Tag. In der dritten Zeile läuft die Bindung bis Sonntag, 14. März 2027. Der Rechner setzt das Ende auf den Monatsletzten, den 31. März 2027, und weist auf die Bindung hin. Genauso rechnet der GKV-Spitzenverband in seinen Hinweisen an die Kassen: Im dortigen Beispiel – Mitglied seit 13. April 2022, Bindung bis 12. April 2023 – meldet die alte Kasse den 30. April 2023 als Ende der Bindung.
Sonderrecht mitten im Jahr
Die letzten beiden Zeilen zeigen, wofür das Sonderrecht da ist. Angenommen, du bist seit dem 1. Januar 2027 Mitglied und damit bis zum 31. Dezember 2027 gebunden, und deine Kasse erhöht den Zusatzbeitrag zum 1. Juli 2027. Geht dein Antrag im Juli bei der neuen Kasse ein, endet die alte Mitgliedschaft schon mit Ablauf des 30. September 2027; bis dahin zahlst du den höheren Satz. Ohne das Sonderrecht – etwa weil der Antrag erst am Dienstag, 3. August 2027, eingeht – bleibt es beim 31. Dezember 2027. Bei der neuen Kasse beginnt in beiden Fällen eine neue Bindung von zwölf Monaten.
Letzter Tag für den Antrag ist hier Samstag, 31. Juli 2027. Der GKV-Spitzenverband geht davon aus, dass sich die Frist in einem solchen Fall bis zum nächsten Werktag verlängert, hier bis Montag, 2. August 2027, und der Wechseltermin trotzdem der 30. September bleibt (§ 26 Abs. 3 SGB X). Der Rechner kennt diese Verlängerung nicht: Für einen Antrag am 2. August meldet er das Sonderrecht als abgelaufen. Sicherer ist ohnehin, wenn der Antrag bis Freitag, 30. Juli 2027, eingeht. Dasselbe gilt bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2027, denn der 31. Januar 2027 ist ein Sonntag.
Für die Sonderkündigung selbst gibt es auch den Sonderkündigungs-Check; was 2027 bei den Zusatzbeiträgen ansteht, sammelt der Beitrag Zusatzbeiträge 2027.
Was sich im Juli 2026 geändert hat
Einen eigenen Brief, der dich auf das Sonderkündigungsrecht hinweist, muss die Kasse seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr schicken. Gestrichen wurde auch die Regel, nach der bei einem verspäteten Brief eine spätere Kündigung noch als rechtzeitig galt. Das Sonderrecht selbst gilt unverändert (§ 175 Abs. 4 SGB V). Achte deshalb selbst auf Mitteilungen und Veröffentlichungen deiner Kasse. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 gibt das Bundesgesundheitsministerium bis 1. November 2026 bekannt (§ 242a SGB V); für 2026 liegt er bei 2,9 Prozent.
Was der Rechner nicht prüft
- Wochenende am Fristende: Beim Sonderrecht verschiebt er den letzten Tag nicht auf den nächsten Werktag (siehe oben).
- Wahltarife: Sie binden länger – ein Jahr bei Prämienzahlung für nicht genutzte Leistungen oder bei Kostenerstattung, drei Jahre bei Selbstbehalt oder einem Krankengeld-Tarif. Beim Krankengeld-Tarif gilt auch das Sonderkündigungsrecht nicht (§ 53 Abs. 8 SGB V). Diese Bindungen kennt der Rechner nicht.
- Satzungsausnahmen: Beim Wechsel innerhalb derselben Kassenart kann die Satzung auf die Bindung verzichten.
- Austritt aus der gesetzlichen Versicherung: Wer etwa privat versichert wird, kündigt mit Nachweis der anderen Absicherung. Das Schreiben liefert der Generator auf den Seiten der Krankenkassen im Verzeichnis, etwa der AOK.
- Mitversicherte: Familienversicherte wechseln mit; der Rechner fragt sie nicht ab.
- Private Krankenversicherung: Für sie gelten andere Fristen, etwa zwei Monate nach einer Beitragserhöhung (§ 205 VVG); mehr unter Private Krankenversicherung.
Quellen
- § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts
- § 53 SGB V – Wahltarife
- § 242a SGB V – Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
- § 26 SGB X – Fristen und Termine
- § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht vom 02.12.2022, Abschnitte 7.3 und 9.1 (veröffentlicht vom vdek) – abgerufen am 05.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesgesundheitsministerium: Beiträge – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Gilt das Sonderkündigungsrecht auch, wenn die Kasse den Zusatzbeitrag senkt?
Nein. Das Gesetz knüpft es nur daran, dass eine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihn erhöht (§ 175 Abs. 4 SGB V). Auch ein höherer durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz löst es nicht aus.
Muss ich der alten Kasse kündigen, wenn ich wechsle?
Nein. Du stellst den Antrag bei der neuen Kasse; ihre Meldung an die alte ersetzt die Kündigung. Ein eigenes Kündigungsschreiben ist nur nötig, wenn du die gesetzliche Krankenversicherung ganz verlässt.
Was passiert, wenn ich im Antrag einen zu frühen Wechseltermin angebe?
Dann gilt der Wechsel zum nächstmöglichen Termin; läuft noch die Bindung, meldet die alte Kasse deren Ende. So sehen es die Hinweise des GKV-Spitzenverbands für die Kassen vor.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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