Ratgeber
Kündigung zurücknehmen: Was noch geht
Allein zurücknehmen kannst du eine Kündigung nur, wenn dein Widerruf den Empfänger vorher oder gleichzeitig erreicht. Danach ist sie wirksam; eine „Rücknahme“ ist nur noch ein Angebot, den Vertrag fortzusetzen, das die andere Seite annehmen muss. Anfechten lässt sie sich nur bei einem Irrtum in der Erklärung, bei Täuschung oder Drohung.

Diese Seite ist für alle, die eine Kündigung bereuen – Verbraucher, Mieter, Arbeitnehmer –, und für Vermieter und Arbeitgeber, die eine ausgesprochene Kündigung zurücknehmen wollen. Sie zeigt, bis wann du eine Kündigung allein stoppen kannst, warum danach nur noch eine Einigung hilft, wann eine Anfechtung möglich ist und was gilt, wenn die andere Seite ihre Kündigung „zurücknimmt“.
Die Regel: Wer zuerst ankommt
Eine Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn ihm vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Das ist die einzige Möglichkeit, eine Kündigung ohne Zustimmung der anderen Seite aufzuhalten – und das Zeitfenster ist knapp. Wie knapp, zeigt ein Fall des Bundesgerichtshofs: Eine E-Mail war um 9:19 Uhr während der Geschäftszeit eingegangen und damit zugegangen; der Widerruf um 9:56 Uhr kam 37 Minuten zu spät (BGH, 06.10.2022, VII ZR 895/21). Dort ging es um ein Vergleichsangebot; die Regel gilt für jede Willenserklärung, also auch für eine Kündigung.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Verträgen im Internet gibt es für Kündigungen nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat das für die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers ausdrücklich festgehalten und auch ein Widerrufsrecht wegen fehlender Bedenkzeit abgelehnt (BAG, 09.06.2011, 2 AZR 418/10). Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt für Verträge, nicht für einseitige Erklärungen; den Unterschied erklärt der Ratgeber Widerruf oder Kündigung.
Die Kündigung überholen: Was noch geht
| Wie du gekündigt hast | Noch zu stoppen? | Warum |
|---|---|---|
| Brief, noch unterwegs | ja, wenn der Widerruf vorher oder gleichzeitig ankommt | Zugang erst mit Einwurf beim Empfänger; widerrufe sofort per E-Mail während der Geschäftszeit, per Fax oder Bote |
| Einschreiben mit Übergabe, noch nicht abgeholt | ja | Zugegangen ist es erst mit der Abholung (Einschreiben nicht abgeholt). |
| Brief oder Einwurf-Einschreiben im Briefkasten | in der Regel nein | Ein Brief, den die Post zu den üblichen Zeiten einwirft, geht am selben Tag zu (BAG, 20.06.2024, 2 AZR 213/23). |
| E-Mail während der Geschäftszeit | nein | zugegangen, sobald sie abrufbar ist |
| E-Mail am Abend oder Wochenende | offen | Ob sie erst am Folgetag zugeht, hat der BGH offengelassen; ein sofort nachgeschickter Widerruf käme dann womöglich gleichzeitig an – verlassen kannst du dich darauf nicht. |
| Kündigungsbutton | nein | Das Gesetz vermutet den Zugang direkt nach dem Klick (§ 312k Abs. 4 BGB). |
| Persönlich übergeben | nein | zugegangen mit der Übergabe |
Je eher, desto besser: Ein Brief kann schon am nächsten Werktag ankommen. Schick den Widerruf deshalb sofort auf dem schnellsten Weg an die Adresse, an die auch die Kündigung ging, und bitte um Bestätigung, dass er vor der Kündigung eingegangen ist. Den Beweis, dass dein Widerruf rechtzeitig ankam, musst im Streit du führen – wie das geht, zeigt der Ratgeber Zugang beweisen.
Der Widerruf braucht keine besonderen Worte, muss aber eindeutig sein:
Betreff: Widerruf meiner Kündigung – Kundennummer 482917
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine mit Brief vom 6. November 2026 abgeschickte Kündigung des Vertrags mit der Kundennummer 482917 widerrufe ich hiermit. Der Vertrag soll unverändert fortbestehen. Bitte bestätigen Sie mir, dass dieser Widerruf vor oder zusammen mit der Kündigung bei Ihnen eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Erika Muster
Nach dem Zugang: Rücknahme ist nur ein Angebot
Ist die Kündigung angekommen, kann der Kündigende ihre Wirkung nicht mehr allein beseitigen. Das Bundesarbeitsgericht formuliert es so: Eine Kündigung kann nach dem Zugang grundsätzlich nicht mehr einseitig zurückgenommen werden; ihre Wirkungen entfallen nur durch eine Vereinbarung, mit der der Gekündigte ein Angebot zur Fortsetzung annimmt (BAG, 17.10.2013, 8 AZR 742/12). Dahinter steht ein allgemeiner Grundsatz: Um einen Vertrag zu ändern oder fortzusetzen, braucht es eine Vereinbarung beider Seiten (§ 311 Abs. 1 BGB). Die andere Seite darf also ablehnen – der Anbieter ebenso wie der Vermieter oder der Arbeitgeber. Kommt es zur Einigung, halte sie schriftlich fest: Gilt der alte Vertrag unverändert weiter, oder entsteht ein neuer mit neuer Laufzeit und neuem Preis?
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 26. Oktober 2026 habe ich meinen Vertrag mit der Kundennummer 482917 gekündigt. Ich möchte den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortsetzen und bitte Sie, dem zuzustimmen. Bitte bestätigen Sie mir die Fortsetzung schriftlich, mit Laufzeit und Preis.
Mit freundlichen Grüßen
Erika Muster
| Situation | Weg zurück | Worauf du achten musst |
|---|---|---|
| Du hast Abo, Handy oder Strom gekündigt | Anbieter um Fortsetzung bitten | Einigung in Textform bestätigen lassen; bei Telefon und Internet bindet auch ein neuer Vertrag höchstens 24 Monate ab der Vereinbarung (§ 56 Abs. 1 TKG) |
| Du hast als Mieter gekündigt | Der Vermieter muss zustimmen; Fortsetzung schriftlich vereinbaren | Bleibst du nach dem Mietende einfach wohnen, verlängert sich das Mietverhältnis nur dann auf unbestimmte Zeit, wenn keine Seite binnen zwei Wochen widerspricht (§ 545 BGB) – darauf kannst du nicht bauen. |
| Der Vermieter hat gekündigt und will zurück | „Rücknahme“ als Angebot an die Mieter | Die Mieter entscheiden; bis zu ihrer Zustimmung bleibt es bei der Kündigung. Bei Eigenbedarf siehe Eigenbedarfskündigung. |
| Du hast als Arbeitnehmer gekündigt | Der Arbeitgeber muss zustimmen | Einigung schriftlich festhalten; eine Anfechtung ist nur in engen Grenzen möglich (unten). |
| Der Arbeitgeber hat gekündigt und nimmt zurück | Angebot an den Arbeitnehmer | Die Klagefrist läuft weiter: Wer nicht sicher annehmen will, erhebt vorsorglich Kündigungsschutzklage, sonst gilt die Kündigung als wirksam (§ 4 KSchG, § 7 KSchG). |
Anfechtung: wenn die Kündigung auf einem Fehler beruht
In engen Fällen lässt sich eine Kündigung anfechten; sie ist dann von Anfang an nichtig (§ 142 BGB). Angefochten wird durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner (§ 143 BGB).
- Irrtum: Hast du dich bei der Erklärung vertan – etwa den falschen Vertrag gekündigt oder dich beim Termin verschrieben –, kannst du anfechten, wenn du die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hättest (§ 119 BGB). Das muss unverzüglich nach der Entdeckung geschehen (§ 121 BGB), und den Schaden, den der andere im Vertrauen auf die Kündigung erleidet, musst du ersetzen (§ 122 BGB). Kein Grund zur Anfechtung ist, dass sich deine Pläne geändert haben: § 119 erfasst nur Irrtümer über den Inhalt oder die Abgabe der Erklärung und über wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache.
- Täuschung oder Drohung: Wurdest du durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur Kündigung gebracht, kannst du binnen eines Jahres anfechten (§ 123 BGB, § 124 BGB). Im Arbeitsrecht ist die Drohung mit einer Kündigung nur widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (BAG, 24.02.2022, 6 AZR 333/21). Ein bloßer Hinweis auf eine schlechte wirtschaftliche Lage ist keine Drohung (BAG, 09.06.2011, 2 AZR 418/10).
Ob eine Anfechtung trägt, entscheidet der Einzelfall. Arbeitnehmer lassen sich von der Gewerkschaft oder einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, Mieter vom Mieterverein, Vermieter von Haus & Grund.
Wenn die andere Seite „zurücknimmt“
Erklärt dein Arbeitgeber, er nehme die Kündigung zurück, musst du das Angebot nicht annehmen. Steht aber nicht fest, ob du annimmst, erhebe vorsorglich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage; sonst gilt sie als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie offensichtlich unwirksam war (BAG, 17.10.2013, 8 AZR 742/12). Lohn für die Zeit, in der der Arbeitgeber dich nicht beschäftigt hat, steht dir unter Umständen weiter zu: Nach dem Bundesarbeitsgericht endet sein Annahmeverzug durch die „Rücknahme“ nur, wenn er dich klar auffordert, die Arbeit zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort wieder aufzunehmen (BAG, 24.05.2017, 5 AZR 251/16). Mehr zu den ersten Schritten steht unter Kündigung erhalten und Kündigungsschutzklage.
Umgekehrt kann ein Anbieter deine Kündigung nicht einfach „stornieren“ oder als zurückgenommen behandeln, weil du ein Rückgewinnungsangebot nicht abgelehnt hast. Ohne deine Zustimmung bleibt sie wirksam. Widersprich einer solchen Mitteilung schriftlich und verlange die Bestätigung des Vertragsendes; wie, zeigt der Ratgeber Keine Bestätigung erhalten.
Quellen
- § 119 BGB, § 121 BGB, § 122 BGB, § 123 BGB, § 124 BGB, § 142 BGB und § 143 BGB – Anfechtung
- § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- § 311 BGB – Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
- § 312k BGB – Kündigungsbutton
- § 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
- § 4 KSchG und § 7 KSchG – Klagefrist, Wirksamwerden der Kündigung
- § 56 TKG – Vertragslaufzeit
- BGH, Urteil vom 06.10.2022, VII ZR 895/21 (E-Mail um 9:19 Uhr zugegangen, Widerruf um 9:56 Uhr verspätet, Rn. 21) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 17.10.2013, 8 AZR 742/12 (keine einseitige Rücknahme der Kündigung, Rn. 32) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 24.05.2017, 5 AZR 251/16 (Annahmeverzug nach Rücknahme der Kündigung) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 418/10 (Eigenkündigung: kein Widerrufsrecht, Anfechtung wegen Drohung) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21 (widerrechtliche Drohung, Maßstab des verständigen Arbeitgebers) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 20.06.2024, 2 AZR 213/23 (Zugang im Hausbriefkasten) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Beginnt nach einer Rücknahme eine neue Mindestlaufzeit?
Nur, wenn ihr das vereinbart. Die Fortsetzung ist eine Vereinbarung, deren Inhalt ihr selbst bestimmt (§ 311 Abs. 1 BGB). Bietet der Anbieter die Fortsetzung nur mit neuer Laufzeit an, darf sie bei Telefon und Internet höchstens 24 Monate ab der Vereinbarung betragen (§ 56 Abs. 1 TKG).
Kann ich später zum selben Termin erneut kündigen?
Ja, mit einer neuen Kündigung. Die Frist läuft dann ab ihrem Zugang; ob der alte Termin noch erreichbar ist, hängt davon ab, wie viel Zeit bis dahin bleibt.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
Passt dazu
-
Ratgeber „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“Was die Formulierung bewirkt, neun Varianten im Vergleich und zwölf Beispiele mit Datum
-
Ratgeber Frist verpasstWas eine verpasste Frist bei alten und neuen Verträgen kostet – und welche Auswege es gibt
-
Ratgeber Ohne Kundennummer kündigenWelche Angaben statt der Kundennummer reichen und wo du sie findest
-
Magazin EuGH zu TK-PreiserhöhungenKein eigenes Änderungsrecht aus § 57 TKG: was das EuGH-Urteil C-669/24 für deinen Vertrag heißt